Artikel 18 VO (EU) 2022/1854

Zeitliche Begrenzung des Solidaritätsbeitrags

Der von den Mitgliedstaaten gemäß dieser Verordnung anzuwendende Solidaritätsbeitrag ist zeitlich begrenzt. Er gilt nur für Überschussgewinne, die in den in Artikel 15 genannten Haushaltsjahren erwirtschaftet werden.

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