Artikel 19 VO (EU) 2022/1854
Überwachung und Durchsetzung
(1) Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats überwacht die Umsetzung der in den Artikeln 3 bis 7, 10, 12 und 13 genannten Maßnahmen in ihrem Hoheitsgebiet.
(2) Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung und bis zum 1. Dezember 2022 Bericht über die gemäß Artikel 5 geplanten Maßnahmen zur Erreichung der geforderten Nachfragesenkung und die gemäß Artikel 11 geschlossenen Vereinbarungen zwischen den Mitgliedstaaten.
(3) Bis zum 31. Januar 2023 und erneut bis zum 30. April 2023 erstatten die Mitgliedstaaten der Kommission Bericht über
- a)
- die gemäß den Artikeln 3 und 4 erzielte Nachfragesenkung und die zur Erreichung der Senkung gemäß Artikel 5 getroffenen Maßnahmen;
- b)
- die gemäß Artikel 6 erzielten Überschusserlöse;
- c)
- die Maßnahmen zur Verteilung der Überschusserlöse zur Abmilderung der Auswirkungen der hohen Strompreise auf die Stromendkunden gemäß Artikel 10;
- d)
- etwaige öffentliche Eingriffe in die Festsetzung der Stromversorgungspreise gemäß den Artikeln 12 und 13.
(4) Die Mitgliedstaaten berichten der Kommission
- a)
- bis zum 31. Dezember 2022 über die Einführung des befristeten Solidaritätsbeitrags gemäß Artikel 14 sowie darüber, in welchem(n) Haushaltsjahr(en) sie ihn anwenden werden;
- b)
- über jede spätere Änderung des nationalen Rechtsrahmens innerhalb eines Monats nach dem Datum der Veröffentlichung in ihren entsprechenden nationalen Amtsblättern;
- c)
- über die Verwendung der Einnahmen gemäß Artikel 17 innerhalb eines Monats ab dem Tag, an dem die Einnahmen im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften bei ihnen eingegangen sind;
- d)
- bis zum 31. Dezember 2022 über die erlassenen gleichwertigen nationalen Maßnahmen gemäß Artikel 14; innerhalb eines Monats ab dem Tag, an dem die Einnahmen im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften bei den Mitgliedstaaten eingegangen sind, legen die Mitgliedstaaten zudem eine Bewertung bezüglich der Höhe der mit diesen erlassenen gleichwertigen nationalen Maßnahmen erzielten Einnahmen und deren Verwendung vor.
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