Artikel 20 VO (EU) 2022/1854
Überprüfung
(1) Die Kommission überprüft Kapitel II bis zum 30. April 2023 vor dem Hintergrund der allgemeinen Stromversorgungslage und der Strompreise in der Union und übermittelt dem Rat einen Bericht über die wesentlichen Ergebnisse dieser Überprüfung. Auf der Grundlage dieses Berichts kann die Kommission insbesondere vorschlagen, die Geltungsdauer dieser Verordnung zu verlängern, die Höhe der Obergrenze für Markterlöse gemäß Artikel 6 Absatz 1 und die in Artikel 7 Absatz 1 genannten Quellen der Stromerzeugung, für die diese Obergrenze gilt, zu ändern oder Kapitel II auf sonstige Weise zu ändern, wenn dies im Hinblick auf die wirtschaftlichen Umstände oder das Funktionieren des Strommarkts in der Union und in den einzelnen Mitgliedstaaten gerechtfertigt ist.
(2) Die Kommission überprüft Kapitel III bis zum 15. Oktober 2023 und erneut bis zum 15. Oktober 2024 vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage des Sektors für fossile Brennstoffe und der erzielten Überschussgewinne und übermittelt dem Rat einen Bericht über die wesentlichen Ergebnisse dieser Überprüfung.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.