Artikel 2 VO (EU) 2022/1854

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die in Artikel 2 der Verordnung (EU) 2019/943 und Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2019/944 festgelegten Begriffsbestimmungen. Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.
„kleine und mittlere Unternehmen” oder „KMU” bezeichnet Unternehmen im Sinne von Artikel 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission(1);
2.
„Bruttostromverbrauch” bezeichnet die gesamte Stromversorgung für Tätigkeiten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats;
3.
„Referenzzeitraum” bezeichnet die Zeiträume vom 1. November bis zum 31. März in den fünf aufeinander folgenden Jahren vor dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung, beginnend mit dem Zeitraum vom 1. November 2017 bis zum 31. März 2018;
4.
„Spitzenzeiten” bezeichnet die jeweiligen Tagesstunden, in denen auf der Grundlage der Prognosen von Übertragungsnetzbetreibern und gegebenenfalls nominierten Strommarktbetreibern die Day-Ahead-Stromgroßhandelspreise voraussichtlich am höchsten sind, der Bruttostromverbrauch voraussichtlich am höchsten ist oder der Bruttoverbrauch von Strom, der nicht mit Energie aus erneuerbaren Quellen im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) erzeugt wird, voraussichtlich am höchsten ist;
5.
„Markterlöse” bezeichnet die realisierten Erträge, die ein Erzeuger für den Verkauf und die Lieferung von Strom in der Union erhält, unabhängig von der Vertragsform, in der dieser Austausch stattfindet, einschließlich Strombezugsverträgen und anderer Absicherungen gegen Schwankungen auf dem Stromgroßhandelsmarkt und unter Ausschluss jeglicher von Mitgliedstaaten gewährter Unterstützung;
6.
„Abwicklung” bezeichnet eine zwischen Gegenparteien geleistete und empfangene Zahlung, gegebenenfalls gegen Lieferung und Erhalt von Strom, zur Erfüllung der Verpflichtungen der Gegenparteien aus einer oder mehreren Clearing-Transaktionen;
7.
„zuständige Behörde” bezeichnet eine Behörde im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2019/941 des Europäischen Parlaments und des Rates(3);
8.
„Vermittler” bezeichnet Unternehmen, die auf isolierten, nicht mit anderen Mitgliedstaaten verbundenen Stromgroßhandelsmärkten von Mitgliedstaaten mit einheitsbasierten Geboten tätig sind und die von der Regulierungsbehörde ermächtigt wurden, im Namen des Erzeugers am Markt teilzunehmen, mit Ausnahme von Unternehmen, die die Überschusserlöse direkt an die Stromendkunden weitergeben;
9.
„Überschusserlöse” bezeichnet eine positive Differenz zwischen den Markterlösen der Erzeuger je MWh Strom und der Obergrenze für Markterlöse von 180 EUR je MWh Strom gemäß Artikel 6 Absatz 1;
10.
„Abfall” bezeichnet gemäß Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(4) jeden Stoff oder Gegenstand, dessen sich sein Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss;
11.
„Abhängigkeit von Nettoeinfuhren” bezeichnet die Differenz zwischen den gesamten Stromeinfuhren und den gesamten Stromausfuhren als prozentualer Anteil an der gesamten Bruttostromerzeugung in einem Mitgliedstaat, im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021;
12.
„Haushaltsjahr” bezeichnet ein Steuerjahr, ein Kalenderjahr oder einen anderen für Steuerzwecke geeigneten Zeitraum gemäß nationalem Recht;
13.
„Endkunde” bezeichnet einen Kunden, der Energie für den Eigenverbrauch bezieht;
14.
„Stromendkunde” bezeichnet einen Kunden, der Strom für den Eigenverbrauch bezieht;
15.
„Unternehmen der Union” bezeichnet ein in einem Mitgliedstaat niedergelassenes Unternehmen, das nach dem Steuerrecht dieses Mitgliedstaats für Steuerzwecke als in diesem Mitgliedstaat ansässig gilt und nicht gemäß einem mit einem Drittstaat geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen als außerhalb der Union steuerlich ansässig gilt;
16.
„Betriebsstätte” bezeichnet eine feste Geschäftseinrichtung, die in einem Mitgliedstaat gelegen ist und durch die die Tätigkeit eines in einem anderen Staat niedergelassenen Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird, sofern die Gewinne dieser Geschäftseinrichtung in dem Mitgliedstaat, in dem sie gelegen ist, nach nationalem Recht steuerpflichtig sind;
17.
„im Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich tätige Unternehmen und Betriebsstätten der Union” bezeichnet Unternehmen oder Betriebsstätten der Union, die mindestens 75 % ihres Umsatzes durch die in der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates(5) genannten Wirtschaftstätigkeiten in den Bereichen Extraktion, Bergbau, Erdölraffination oder Herstellung von Kokereierzeugnissen erzielen;
18.
„Überschussgewinne” bezeichnet die nach den nationalen Steuervorschriften im Haushaltsjahr 2022 und/oder im Haushaltsjahr 2023 und während der gesamten Dauer des betreffenden Haushaltsjahrs ermittelten steuerpflichtigen Gewinne aus Tätigkeiten von im Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich tätigen Unternehmen oder Betriebsstätten der Union, die in den vier am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnenden Haushaltsjahren mehr als 20 % über dem Durchschnitt der steuerpflichtigen Gewinne liegen;
19.
„Solidaritätsbeitrag” bezeichnet eine befristete Maßnahme in Bezug auf Überschussgewinne von im Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich tätigen Unternehmen und Betriebsstätten der Union, mit dem Ziel, außergewöhnliche Preisentwicklungen auf den Energiemärkten für Mitgliedstaaten, Verbraucher und Unternehmen abzumildern;
20.
„Engpasserlösüberschüsse” bezeichnet die übrigen Einnahmen, die nach Zuteilung der Engpasserlöse im Einklang mit den in Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/943 festgelegten vorrangigen Zielen nicht verwendet werden;
21.
„erlassene gleichwertige nationale Maßnahme” bezeichnet eine von einem Mitgliedstaat bis zum 31. Dezember 2022 erlassene und veröffentlichte Rechts- oder Verwaltungsmaßnahme, die zur Erschwinglichkeit von Energie beiträgt.

Fußnote(n):

(1)

Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).

(2)

Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).

(3)

Verordnung (EU) 2019/941 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Risikovorsorge im Elektrizitätssektor und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/89/EG (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 1).

(4)

Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).

(5)

Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).

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