Artikel 3 VO (EU) 2022/1854

Senkung des Bruttostromverbrauchs

(1) Die Mitgliedstaaten streben die Umsetzung von Maßnahmen an, mit denen ihr monatlicher Gesamtbruttostromverbrauch gegenüber dem durchschnittlichen Bruttostromverbrauch in den entsprechenden Monaten des Referenzzeitraums um 10 % gesenkt wird.

(2) Bei der Berechnung der Mengen, um die der Bruttostromverbrauch gesenkt wurde, können die Mitgliedstaaten dem erhöhten Bruttostromverbrauch Rechnung tragen, der sich aus der Verwirklichung der angestrebten Senkung der Gasnachfrage und den allgemeinen Elektrifizierungsbemühungen zur schrittweisen Abkehr von fossilen Brennstoffen ergibt.

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