Artikel 4 VO (EU) 2022/1854

Senkung des Bruttostromverbrauchs zu Spitzenzeiten

(1) Jeder Mitgliedstaat ermittelt Spitzenzeiten, die insgesamt mindestens 10 % aller Stunden des Zeitraums zwischen dem 1. Dezember 2022 und dem 31. März 2023 entsprechen.

(2) Jeder Mitgliedstaat senkt seinen Bruttostromverbrauch während der ermittelten Spitzenzeiten. Die Senkung während der ermittelten Spitzenzeiten beträgt durchschnittlich mindestens 5 % pro Stunde. Das Ziel für die Senkung wird als Differenz zwischen dem tatsächlichen Bruttostromverbrauch für die ermittelten Spitzenzeiten und dem Bruttostromverbrauch berechnet, den die Übertragungsnetzbetreiber gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit der Regulierungsbehörde prognostiziert haben, ohne die Auswirkungen der Maßnahmen zu berücksichtigen, die ergriffen wurden, um das in diesem Artikel festgelegte Ziel zu erreichen. Die Prognosen der Übertragungsnetzbetreiber können historische Daten des Referenzzeitraums enthalten.

(3) Die Mitgliedstaaten können beschließen, für die Spitzenzeiten einen anderen Prozentsatz als den in Absatz 1 genannten als Ziel festzulegen, sofern er sich mindestens auf 3 % der Spitzenzeiten erstreckt und die während jener Spitzenzeiten eingesparte Energie mindestens der Energiemenge entspricht, die mit den Parametern in den Absätzen 1 und 2 eingespart würde.

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