Artikel 5 VO (EU) 2022/1854

Maßnahmen zur Erreichung der Nachfragesenkung

Es steht den Mitgliedstaaten frei, geeignete Maßnahmen zur Senkung des Bruttostromverbrauchs zu wählen sowie bestehende nationale Maßnahmen auszuweiten, um die in den Artikeln 3 und 4 festgelegten Ziele zu erreichen. Die Maßnahmen müssen eindeutig festgelegt, transparent, verhältnismäßig, gezielt, diskriminierungsfrei und überprüfbar sein, und sie müssen insbesondere sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllen:

a)
Wenn zusätzlich zu den Markterlösen auch ein finanzieller Ausgleich gezahlt wird, muss der Ausgleichsbetrag im Rahmen eines offenen wettbewerblichen Verfahrens festgelegt werden;
b)
die Maßnahmen dürfen nur dann einen finanziellen Ausgleich umfassen, wenn dieser Ausgleich für zusätzliche Stromeinsparungen gezahlt wird, die gegenüber dem Verbrauch, der in der betreffenden Stunde ohne Ausschreibung zu erwarten gewesen wäre, erreicht wurden;
c)
sie dürfen den Wettbewerb nicht unangemessen verzerren und das ordnungsgemäße Funktionieren des Strombinnenmarkts nicht unangemessen beeinträchtigen;
d)
sie dürfen gemäß Artikel 17 der Richtlinie (EU) 2019/944 nicht unangemessen auf bestimmte Kunden oder Kundengruppen, einschließlich unabhängiger Aggregatoren, beschränkt sein und
e)
sie dürfen den Prozess des Austauschs von Technologien, die fossile Brennstoffe nutzen, durch Technologien, die Strom nutzen, nicht unangemessen behindern.

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