Artikel 1 VO (EU) 2022/192

Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1151/2014

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1151/2014 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
Namen und Anschrift des Kreditinstituts und geplanten Hauptgeschäftssitz der Zweigstelle;

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)
Buchstabe a Ziffern ii und iii erhalten folgende Fassung:

ii)
eine Liste der in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU genannten Tätigkeiten, die das Kreditinstitut im Aufnahmemitgliedstaat ausüben will, einschließlich der möglichst genauen Angabe des für die Aufnahme jeder Tätigkeit geplanten Termins und im Falle der Einstellung von Tätigkeiten einer Liste der eingestellten Tätigkeiten;
iii)
eine Liste der Tätigkeiten, die das Kerngeschäft im Aufnahmemitgliedstaat ausmachen werden;

ii)
Buchstabe b Ziffer iii wird wie folgt geändert:

Der Einleitungssatz erhält folgende Fassung:

iii)
wenn die Zweigstelle voraussichtlich eine oder mehrere der in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(*) definierten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten erbringen wird,

Der zweite Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

eine Beschreibung der Vorkehrungen für die Einhaltung der Verpflichtungen, die in den Artikeln 24 bis 28 der Richtlinie 2014/65/EU und in den von den jeweils zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats aufgrund dessen erlassenen Maßnahmen festgelegt sind;

iii)
Buchstabe d Ziffer i erhält folgende Fassung:

i)
einen Finanzplan mit Prognosen für die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung für einen Zeitraum von drei Jahren einschließlich der zugrunde liegenden Annahmen;

2.
In Artikel 4 Absatz 2 wird folgender Buchstabe d angefügt:

d)
wenn die Zweigstelle im Rahmen ihrer Tätigkeit Einlagen und sonstige rückzahlbaren Gelder entgegennimmt oder entgegengenommen hat, eine Erklärung des Kreditinstituts mit Auflistung der Maßnahmen, die ergriffen wurden oder ergriffen werden, um sicherzustellen, dass das Kreditinstitut nach Einstellung des Geschäftsbetriebs der Zweigstelle über diese Zweigstelle keine Einlagen oder sonstigen rückzahlbaren Gelder des Publikums mehr hält.

3.
Artikel 5 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

c)
die möglichst genaue Angabe des für die Aufnahme jeder Tätigkeit, die das Kreditinstitut ausüben will, geplanten Termins.

Fußnote(n):

(*)

Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).

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