Präambel VO (EU) 2022/192
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG(1), insbesondere auf Artikel 35 Absatz 5, Artikel 36 Absatz 5 und Artikel 39 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- In der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1151/2014 der Kommission(2) wurden die Angaben festgelegt, die von Kreditinstituten bei Ausübung des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs zu übermitteln sind.
- (2)
- Zur Förderung der Konvergenz der Bewertung der von den Kreditinstituten übermittelten Notifizierung durch die zuständigen Behörden sollten die in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1151/2014 genannten Informationen weiter spezifiziert werden. Darüber hinaus müssen im Interesse der Rechtssicherheit einige Verweise auf Rechtsakte aktualisiert werden.
- (3)
- Die Informationen, die Kreditinstitute bei der Notifizierung einer Zweigstelle im Rahmen des Europäischen Passes zur Verfügung stellen, sollten so detailliert sein, dass die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats genau und umfassend beurteilen kann, ob das Kreditinstitut angemessen in der Lage ist, die Tätigkeiten, für die die Notifizierung im Rahmen des Europäischen Passes erfolgt, auszuüben. Zu diesem Zweck sollte der geplante Termin nicht nur für die Aufnahme von Tätigkeiten des Kerngeschäfts, sondern für die Aufnahme jeder Tätigkeit angegeben werden. Zudem sollten im Finanzplan mit Prognosen für die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung für einen Zeitraum von drei Jahren auch die zugrunde liegenden Annahmen genannt werden.
- (4)
- Um bei der Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats oder der Kommunikation zwischen dem Aufnahme- oder Herkunftsmitgliedstaat und dem betreffenden Kreditinstitut letzteres einfacher identifizieren zu können, sollten die Informationen, die das Kreditinstitut den zuständigen Behörden übermittelt, den nationalen Referenzcode des Kreditinstituts und gegebenenfalls die Rechtsträgerkennung enthalten.
- (5)
- Es ist wichtig sicherzustellen, dass die Einlagen sicher und die Finanzinformationen, die das Kreditinstitut den zuständigen Behörden zur Verfügung stellt, richtig und zuverlässig sind. Deshalb müssen Kreditinstitute bei Mitteilungen über die geplante Einstellung des Geschäftsbetriebs einer Zweigstelle der zuständigen Behörde die Maßnahmen mitteilen, die ergriffen wurden oder ergriffen werden, um sicherzustellen, dass die Zweigstelle nach Einstellung ihres Geschäftsbetriebs keine Einlagen oder sonstigen rückzahlbaren Gelder des Publikums mehr hält.
- (6)
- Die Notifizierung von Dienstleistungen im Rahmen des Europäischen Passes sollte so detailliert sein, dass die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats genau und umfassend beurteilen kann, ob das Kreditinstitut angemessen in der Lage ist, die Tätigkeiten, für die die Notifizierung im Rahmen des Europäischen Passes erfolgt, auszuüben. Deshalb sollte der geplante Termin nicht nur für die Aufnahme von Tätigkeiten des Kerngeschäfts, sondern für die Aufnahme jeder Tätigkeit angegeben werden.
- (7)
- Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1151/2014 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (8)
- Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde übermittelt wurde.
- (9)
- Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlament und des Rates(3) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338.
- (2)
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1151/2014 der Kommission vom 4. Juni 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, in denen festgelegt wird, welche Angaben bei Ausübung des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs zu übermitteln sind (ABl. L 309 vom 30.10.2014, S. 1).
- (3)
Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).
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