ANHANG VO (EU) 2022/193

ANHANG I

Teilen Kreditinstitute den zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats Änderungen von Zweigstellendaten mit, so füllen sie nur die Teile des Formulars aus, die sich auf geänderte Angaben beziehen.

1.
Kontaktdaten

Art der Notifizierung
Erstmalige Notifizierung einer Zweigstelle im Rahmen des Europäischen Passes
Notifizierung einer Änderung von Zweigstellendaten
Aufnahmemitgliedstaat, in dem die Zweigstelle errichtet werden soll: [vom Kreditinstitut auszufüllen]
Name und nationaler Referenzcode des Kreditinstituts laut Kreditinstitutsregister der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA): [vom Kreditinstitut auszufüllen]
LEI des Kreditinstituts [vom Kreditinstitut auszufüllen]
Anschrift des Kreditinstituts im Aufnahmemitgliedstaat, bei dem Unterlagen angefordert werden können: [vom Kreditinstitut auszufüllen]
Geplanter Hauptgeschäftssitz der Zweigstelle im Aufnahmemitgliedstaat: [vom Kreditinstitut auszufüllen]
Datum, an dem die Zweigstelle ihren Geschäftsbetrieb aufnehmen will: [vom Kreditinstitut auszufüllen]
Name der Kontaktperson in der Zweigstelle: [vom Kreditinstitut auszufüllen]
Telefonnummer: [vom Kreditinstitut auszufüllen]
E-Mail: [vom Kreditinstitut auszufüllen]

2.
Geschäftsplan

2.1.
Art der geplanten Geschäfte

2.1.1.
Beschreibung der Hauptziele und der Geschäftsstrategie der Zweigstelle und Erläuterung, wie die Zweigstelle zur Strategie des Instituts und gegebenenfalls der Gruppe beitragen wird

[vom Kreditinstitut auszufüllen]

2.1.2.
Beschreibung der anvisierten Kunden und Gegenparteien

[vom Kreditinstitut auszufüllen]

2.1.3.
Liste der in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU genannten Tätigkeiten, die das Kreditinstitut in dem Aufnahmemitgliedstaat ausüben will, wobei anzugeben ist, welche Tätigkeiten das Kerngeschäft des Kreditinstituts im Aufnahmemitgliedstaat ausmachen werden, einschließlich des für die Aufnahme der einzelnen Tätigkeiten geplanten Termins (so genau wie möglich).

Nein. Tätigkeit Tätigkeiten, die das Kreditinstitut aufnehmen/oder einstellen will (im ersten Fall bitte „S” , im zweiten „C” angeben) Tätigkeiten, die das Kerngeschäft ausmachen werden Termin, zu dem die einzelnen Tätigkeiten aufgenommen oder eingestellt werden sollen
1. Entgegennahme von Einlagen und sonstigen rückzahlbaren Geldern
2. Darlehensgeschäfte, u. a. Konsumentenkredite, Kreditverträge im Zusammenhang mit Immobilien, Factoring mit und ohne Rückgriff, Handelsfinanzierung (einschließlich Forfaitierung)
3. Finanzierungsleasing
4. Zahlungsdienste im Sinne von Artikel 4 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates(1)
4a. Dienste, die Bareinzahlungen auf ein Zahlungskonto ermöglichen, sowie alle für die Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge
4b. Dienste, die Barabhebungen von einem Zahlungskonto ermöglichen, sowie alle für die Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge
4c.

Ausführung von Zahlungsvorgängen wie Geldüberweisungen auf ein Zahlungskonto beim Zahlungsdienstleister des Nutzers oder einem anderen Zahlungsdienstleister:

Ausführung von Lastschriften einschließlich einmaliger Lastschriften

Ausführung von Zahlungsvorgängen mit einer Zahlungskarte oder einem ähnlichen Instrument

Ausführung von Überweisungen einschließlich Daueraufträgen

4d.(*)

Ausführung von Zahlungsvorgängen, wenn die Beträge durch einen Kreditrahmen für einen Zahlungsdienstnutzer gedeckt sind:

Ausführung von Lastschriften einschließlich einmaliger Lastschriften

Ausführung von Zahlungsvorgängen mit einer Zahlungskarte oder einem ähnlichen Instrument

Ausführung von Überweisungen einschließlich Daueraufträgen

4e.(**)

Ausgabe von Zahlungsinstrumenten

Annahme und Abrechnung ( „Acquiring” ) von Zahlungsvorgängen

4f. Finanztransfers
4g. Zahlungsauslösedienste
4h. Kontoinformationsdienste
5. Ausgabe und Verwaltung anderer Zahlungsmittel (z. B. Reiseschecks und Bankschecks), soweit eine solche Tätigkeit nicht unter Nummer 4 fällt
6. Bürgschaften und Kreditzusagen
7. Handel für eigene Rechnung oder im Kundenauftrag mit:
7a.

Geldmarktinstrumenten (z. B. Schecks, Wechsel, Einlagenzertifikate)

7b.

Devisen

7c.

Finanzterminkontrakten und Optionen

7d.

Wechselkurs- und Zinssatzinstrumenten

7e.

Wertpapieren

8. Teilnahme an Wertpapieremissionen und Bereitstellung einschlägiger Dienstleistungen
9. Beratung von Unternehmen über Kapitalstruktur, industrielle Strategie und damit verbundene Fragen sowie Beratung und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen und -übernahmen
10. Geldmaklergeschäfte
11. Portfolioverwaltung und -beratung
12. Wertpapierverwahrung und -verwaltung
13. Handelsauskünfte
14. Schließfachverwaltungsdienste
15. Ausgabe von E-Geld

2.1.4.
Bei Bezugnahme auf die in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(2) genannten Finanzinstrumente die Liste der in Anhang I Abschnitte A und B dieser Richtlinie genannten Dienstleistungen und Tätigkeiten, die das Kreditinstitut im Aufnahmemitgliedstaat erbringen will

Finanzinstrumente Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten Nebendienstleistungen
A 1 A 2 A 3 A 4 A 5 A 6 A 7 A 8 A 9 B 1 B 2 B 3 B 4 B 5 B 6 B 7
C1.
C2
C3
C4
C5
C6
C7
C8
C9
C10
C11

Anmerkung 1:

Die Zeilen- und Spaltenbezeichnungen beziehen sich auf den entsprechenden Abschnitt und Posten in Anhang I der Richtlinie 2014/65/EU (d. h., A1 bezieht sich auf Anhang I Abschnitt A Nummer 1)

2.2.
Organisationsstruktur der Zweigstelle

2.2.1.
Beschreibung der Organisationsstruktur der Zweigstelle einschließlich der funktionalen und gesetzlichen Berichtswege sowie der Position und Rolle der Zweigstelle innerhalb der Unternehmensstruktur des Instituts und gegebenenfalls der Gruppe

[vom Kreditinstitut auszufüllen] Der Beschreibung können die entsprechenden Nachweise, z. B. ein Organigramm, beigefügt werden.

2.2.2.
Beschreibung des Kompetenzgefüges und der internen Kontrollmechanismen der Zweigstelle, wobei u. a. Folgendes anzugeben ist:
2.2.2.1.
Risikomanagementverfahren der Zweigstelle und Angaben zum Liquiditätsrisikomanagement des Instituts sowie gegebenenfalls der Gruppe

[vom Kreditinstitut auszufüllen]

2.2.2.2.
Alle für die Tätigkeiten der Zweigstelle geltenden Obergrenzen, insbesondere bezüglich der Kreditvergabe

[vom Kreditinstitut auszufüllen]

2.2.2.3.
Detaillierte Angaben zu den Vorkehrungen für die Innenrevision der Zweigstelle unter Angabe der hierfür zuständigen Person und gegebenenfalls des externen Prüfers

[vom Kreditinstitut auszufüllen]

2.2.2.4.
Die Vorkehrungen, die zur Verhinderung von Geldwäsche in der Zweigstelle getroffen werden, einschließlich Angaben zu der Person, die die Einhaltung dieser Vorkehrungen sicherstellen soll

[vom Kreditinstitut auszufüllen]

2.2.2.5.
Kontrollen bei Auslagerungen und anderen Vereinbarungen mit Dritten im Zusammenhang mit den in der Zweigstelle ausgeübten, unter die Zulassung des Instituts fallenden Tätigkeiten

[vom Kreditinstitut auszufüllen]

2.2.3.
Wird die Zweigstelle voraussichtlich eine oder mehrere der in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Richtlinie 2014/65/EU definierten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten erbringen, ist Folgendes anzugeben:
2.2.3.1.
Welche Vorkehrungen zur Sicherung von Geld und Vermögenswerten der Kunden getroffen warden

[vom Kreditinstitut auszufüllen]

2.2.3.2.
Welche Vorkehrungen getroffen werden, um die Einhaltung der Pflichten zu gewährleisten, die in den Artikeln 24, 25, 27 und 28 der Richtlinie 2014/65/EU und in den von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats infolgedessen erlassenen Maßnahmen festgelegt sind

[vom Kreditinstitut auszufüllen]

2.2.3.3.
Der interne Verhaltenskodex einschließlich für Kontrollen über persönliche Geschäfte

[vom Kreditinstitut auszufüllen]

2.2.3.4.
Detaillierte Angaben zu der Person, die für die Bearbeitung von Beschwerden über die Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten der Zweigstelle zuständig ist

[vom Kreditinstitut auszufüllen]

2.2.3.5.
Detaillierte Angaben zu der Person, die die Einhaltung der von der Zweigstelle in Bezug auf Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten getroffenen Regelungen sicherstellen muss

[vom Kreditinstitut auszufüllen]

2.2.4.
Detaillierte Angaben zur Berufserfahrung der Personen, die die Zweigstelle leiten

[vom Kreditinstitut auszufüllen]

2.3.
Sonstige Angaben

2.3.1.
Finanzplan mit Prognosen für die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung für einen Zeitraum von drei Jahren samt den Annahmen, auf die sich diese Prognosen stützen

[vom Kreditinstitut auszufüllen] Diese Angaben können der Notifizierung als Anlage beigefügt werden.

2.3.2.
Name und Kontaktdaten des Einlagensicherungs- und des Anlegerschutzsystems der Union (in dem betreffenden Mitgliedstaat), deren Mitglied das Institut ist, und das die Tätigkeiten und Dienstleistungen der Zweigstelle abdeckt, samt der maximalen Deckung des Anlegerschutzsystems

[vom Kreditinstitut auszufüllen]

2.3.3.
Einzelheiten zu den IT-Lösungen der Zweigstelle

[vom Kreditinstitut auszufüllen]

ANHANG II

Zuständige Behörden des Herkunftsmitgliedstaats:
Bezeichnung der betreffenden Dienststelle:
Generische E-Mail-Adresse der betreffenden Dienststelle (sofern vorhanden):
Name der Kontaktperson:
Telefonnummer:
E-Mail:
Anschrift der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats:
[Datum]
Ref.:
Weiterleitung einer Zweigstellennotifizierung
[Zu übermitteln sind folgende Angaben:

Name und nationaler Referenzcode des Kreditinstituts laut Kreditinstitutsregister der EBA;

LEI des Kreditinstituts;

Für die Zulassung und Beaufsichtigung des Kreditinstituts zuständige Behörden;

Erklärung, wonach das Kreditinstitut im Gebiet des Aufnahmemitgliedstaats tätig werden will, unter Angabe des Datums, an dem die als vollständig und richtig bewertete Notifizierung im Rahmen des Europäischen Passes eingegangen ist;

Name und Kontaktdaten der für die Verwaltung der Zweigstelle zuständigen Personen;

Namen und Kontaktdaten des Einlagensicherungs- und des Anlegerschutzsystems der Union, deren Mitglied das Institut ist, und das die Tätigkeiten und Dienstleistungen der Zweigstelle abdeckt.]

[Kontaktdaten]

ANHANG III

1.
Höhe und Zusammensetzung der Eigenmittel auf Einzel- und auf konsolidierter Basis (falls zutreffend und verfügbar)

Name des Kreditinstituts ________________________________________________________________

Stichtag (Einzelbasis): _________________________________________________________

Stichtag (Konsolidierte Basis — falls zutreffend und verfügbar): ____________________________

Posten

Alle Verweise beziehen sich auf Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1)

Einzelbasis

Betrag

(in Mio. EUR)

Konsolidierte Basis

(falls zutreffend und verfügbar)

Betrag

(in Mio. EUR)

Eigenmittel

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 118 und Artikel 72

[Angaben wie in Zeile 010 des Meldebogens 1 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission (2)] [Angaben wie in Zeile 010 des Meldebogens 1 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014]

Kernkapital (T1)

Artikel 25

[Angaben wie in Zeile 015 des Meldebogens 1 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014] [Angaben wie in Zeile 015 des Meldebogens 1 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014]

Hartes Kernkapital

Artikel 50

[Angaben wie in Zeile 020 des Meldebogens 1 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014] [Angaben wie in Zeile 020 des Meldebogens 1 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014]

Zusätzliches Kernkapital

Artikel 61

[Angaben wie in Zeile 530 des Meldebogens 1 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014] [Angaben wie in Zeile 530 des Meldebogens 1 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014]

Ergänzungskapital

Artikel 71

[Angaben wie in Zeile 750 des Meldebogens 1 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014] [Angaben wie in Zeile 750 des Meldebogens 1 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014]

2.
Eigenmittelanforderungen

Name des Kreditinstituts ________________________________________________________________

Stichtag (Einzelbasis): _________________________________________________________

Stichtag (Konsolidierte Basis — falls zutreffend und verfügbar): ____________________________

Posten

Alle Verweise beziehen sich auf Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Einzelbasis

Betrag

(in Mio. EUR)

Konsolidierte Basis

(falls zutreffend und verfügbar)

Betrag

(in Mio. EUR)

Gesamtrisikobetrag

Artikel 92 Absatz 3 und Artikel 95, 96 und 98

[Angaben wie in Zeile 010 des Meldebogens 2 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014] [Angaben wie in Zeile 010 des Meldebogens 2 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014]

Risikogewichtete Positionsbeträge für das Kredit-, das Gegenparteiausfall- und das Verwässerungsrisiko sowie Vorleistungen

Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a und f

[Angaben wie in Zeile 040 des Meldebogens 2 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014] [Angaben wie in Zeile 040 des Meldebogens 2 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014]

Gesamtrisikobetrag für Abwicklungs-/Lieferrisiken

Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer ii und Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b

[Angaben wie in Zeile 490 des Meldebogens 2 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014] [Angaben wie in Zeile 490 des Meldebogens 2 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014]

Gesamtrisikobetrag für Positions-, Fremdwährungs- und Warenpositionsrisiken

Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i, Buchstabe c Ziffer i und Buchstabe c Ziffer iii und Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b

[Angaben wie in Zeile 520 des Meldebogens 2 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014] [Angaben wie in Zeile 520 des Meldebogens 2 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014]

Gesamtrisikobetrag für operationelle Risiken

Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe e und Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b

[Angaben wie in Zeile 590 des Meldebogens 2 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014] [Angaben wie in Zeile 590 des Meldebogens 2 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014]

Zusätzlicher Risikopositionsbetrag aufgrund fixer Gemeinkosten

Artikel 95 Absatz 2, Artikel 96 Absatz 2, Artikel 97 und Artikel 98 Absatz 1 Buchstabe a

[Angaben wie in Zeile 630 des Meldebogens 2 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014] [Angaben wie in Zeile 630 des Meldebogens 2 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014]

Gesamtrisikobetrag aufgrund Anpassung der Kreditbewertung

Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe d

[Angaben wie in Zeile 640 des Meldebogens 2 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014] [Angaben wie in Zeile 640 des Meldebogens 2 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014]

Gesamtrisikobetrag für Großkredite im Handelsbuch

Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii und Artikel 395 bis 401

[Angaben wie in Zeile 680 des Meldebogens 2 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014] [Angaben wie in Zeile 680 des Meldebogens 2 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014]

Sonstige Risikopositionsbeträge

Artikel 3, 458, 459 und 500 und Risikopositionsbeträge, die keinem anderen Posten in dieser Tabelle zugeordnet werden können.

[Angaben wie in Zeile 690 des Meldebogens 2 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014] [Angaben wie in Zeile 690 des Meldebogens 2 in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014]

ANHANG IV

Name der Kontaktperson beim Kreditinstitut oder der Zweigstelle:
Telefonnummer:
E-Mail:
Anschrift der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats:
Anschrift der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats:
[Datum]
[Ref:]
Notifizierung einer Änderung, die die geplante Einstellung des Geschäftsbetriebs einer Zweigstelle betrifft
[Dabei ist Folgendes anzugeben:

Name und nationaler Referenzcode des Kreditinstituts laut Kreditinstitutsregister der EBA;

LEI des Kreditinstituts;

Name der Zweigstelle im Gebiet des Aufnahmemitgliedstaats;

Für die Zulassung und Beaufsichtigung des Kreditinstituts zuständige Behörden;

Erklärung, wonach das Kreditinstitut den Geschäftsbetrieb der Zweigstelle im Gebiet des Aufnahmemitgliedstaats einstellen will, und Angabe des Datums, zu dem die Einstellung wirksam werden soll;

Name und Kontaktdaten der Personen, die für das Verfahren zur Einstellung des Geschäftsbetriebs der Zweigstelle zuständig sein werden;

Für die Einstellung vorgesehener Zeitplan;

Angaben dazu, wie die Geschäftsbeziehungen zu den Kunden der Zweigstelle beendet werden sollen.]

Wenn die Zweigstelle die in Anhang I Abschnitt 2.1.3 genannte Tätigkeit Nr. 1 ausübt (Entgegennahme von Einlagen und sonstigen rückzahlbaren Geldern), eine Erklärung des Kreditinstituts aus der hervorgeht, welche Maßnahmen getroffen wurden oder werden, um sicherzustellen, dass die Zweigstelle nach Einstellung ihres Geschäftsbetriebs keine Einlagen oder sonstigen rückzahlbaren Gelder des Publikums mehr hält.

[Kontaktdaten]

ANHANG V

1.
Kontaktdaten

Art der Notifizierung Notifizierung von Dienstleistungen im Rahmen des Europäischen Passes
Aufnahmemitgliedstaat, in dem das Kreditinstitut tätig werden will:
Name und nationaler Referenzcode des Kreditinstituts laut Kreditinstitutsregister der EBA:
LEI des Kreditinstituts
Anschrift des Hauptsitzes des Kreditinstituts:
Name der Kontaktperson beim Kreditinstitut:
Telefonnummer:
E-Mail:

2.
Liste der in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU genannten Tätigkeiten, die das Kreditinstitut in dem Aufnahmemitgliedstaat ausüben will, wobei anzugeben ist, welche Tätigkeiten das Kerngeschäft des Kreditinstituts im Aufnahmemitgliedstaat ausmachen werden, einschließlich des für die Aufnahme der einzelnen Tätigkeiten geplanten Termins (so genau wie möglich)

Nein. Tätigkeit Tätigkeiten, die das Kreditinstitut ausüben will (In diesem Fall „X” angeben) Tätigkeiten, die das Kerngeschäft ausmachen werden Termin, zu dem die jeweilige Tätigkeit aufgenommen werden soll
1. Entgegennahme von Einlagen und sonstigen rückzahlbaren Geldern
2. Darlehensgeschäfte, u. a. Konsumentenkredite, Kreditverträge im Zusammenhang mit Immobilien, Factoring mit und ohne Rückgriff, Handelsfinanzierung (einschließlich Forfaitierung)
3. Finanzierungsleasing
4. Zahlungsdienste im Sinne von Artikel 4 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates(1)
4a Dienste, die Bareinzahlungen auf ein Zahlungskonto ermöglichen, sowie alle für die Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge
4b Dienste, die Barabhebungen von einem Zahlungskonto ermöglichen, sowie alle für die Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge
4c

Ausführung von Zahlungsvorgängen wie Geldüberweisungen auf ein Zahlungskonto beim Zahlungsdienstleister des Nutzers oder einem anderen Zahlungsdienstleister:

Ausführung von Lastschriften einschließlich einmaliger Lastschriften

Ausführung von Zahlungsvorgängen mit einer Zahlungskarte oder einem ähnlichen Instrument

Ausführung von Überweisungen einschließlich Daueraufträgen

4d(*)

Ausführung von Zahlungsvorgängen, wenn die Beträge durch einen Kreditrahmen für einen Zahlungsdienstnutzer gedeckt sind:

Ausführung von Lastschriften einschließlich einmaliger Lastschriften

Ausführung von Zahlungsvorgängen mit einer Zahlungskarte oder einem ähnlichen Instrument

Ausführung von Überweisungen einschließlich Daueraufträgen

4e(**)

Ausgabe von Zahlungsinstrumenten

Annahme und Abrechnung ( „Acquiring” ) von Zahlungsvorgängen

4f Finanztransfers
4g Zahlungsauslösedienste
4h Kontoinformationsdienste
5. Ausgabe und Verwaltung anderer Zahlungsmittel (z. B. Reiseschecks und Bankschecks), soweit eine solche Tätigkeit nicht unter Punkt 4 fällt
6. Bürgschaften und Kreditzusagen
7. Handel für eigene Rechnung oder im Kundenauftrag mit:
7a

Geldmarktinstrumenten (z. B. Schecks, Wechsel, Einlagenzertifikate)

7b

Devisen

7c

Finanzterminkontrakten und Optionen

7d

Wechselkurs- und Zinssatzinstrumenten

7e

Wertpapieren

8. Teilnahme an Wertpapieremissionen und Bereitstellung einschlägiger Dienstleistungen
9. Beratung von Unternehmen über Kapitalstruktur, industrielle Strategie und damit verbundene Fragen sowie Beratung und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Unternehmenszusammenschlüssen und -übernahmen
10. Geldmaklergeschäfte
11. Portfolioverwaltung und -beratung
12. Wertpapierverwahrung und -verwaltung
13. Handelsauskünfte
14. Schließfachverwaltungsdienste
15. Ausgabe von E-Geld

3.
Bei Bezugnahme auf die in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2014/65/EU genannten Finanzinstrumente die Liste der in Anhang I Abschnitte A und B dieser Richtlinie genannten Dienstleistungen und Tätigkeiten, die das Kreditinstitut im Aufnahmemitgliedstaat erbringen will

Finanzinstrumente Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten Nebendienstleistungen
A 1 A 2 A 3 A 4 A 5 A 6 A 7 A 8 A 9 B 1 B 2 B 3 B 4 B 5 B 6 B 7
C1
C2
C3
C4
C5
C6
C7
C8
C9
C10
C11

Anmerkung 1:

Die Zeilen- und Spaltenbezeichnungen beziehen sich auf den entsprechenden Abschnitt und Posten in Anhang I der Richtlinie 2014/65/EU (d. h., A1 bezieht sich auf Anhang I Abschnitt A Nummer 1)

ANHANG VI

Zuständige Behörden des Herkunftsmitgliedstaats:
Bezeichnung der betreffenden Dienststelle:
Generische E-Mail-Adresse der betreffenden Dienststelle (sofern vorhanden):
Name der Kontaktperson:
Telefonnummer:
E-Mail:
Anschrift der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats:
[Datum]
Ref.:
Weiterleitung einer Dienstleistungsnotifizierung
[Zu übermitteln sind folgende Angaben:

Name und nationaler Referenzcode des Kreditinstituts laut Kreditinstitutsregister der EBA;

LEI des Kreditinstituts;

Für die Zulassung und Beaufsichtigung des Kreditinstituts zuständige Behörden;

Erklärung des Kreditinstituts, dass es im Gebiet des Aufnahmemitgliedstaats im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs tätig werden will.]

[Kontaktdaten]

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