Artikel 1 VO (EU) 2022/196
1. Der Eintrag in der Unionsliste zugelassener neuartiger Lebensmittel im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 für das neuartige Lebensmittel UV-behandelte Bäckerhefe (Saccharomyces cerevisiae) wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
2. Der Eintrag in der in Absatz 1 genannten Unionsliste umfasst die im Anhang festgelegten Verwendungsbedingungen und Kennzeichnungsvorschriften.
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