Präambel VO (EU) 2022/196

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission(1), insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 dürfen in der Union nur zugelassene und in die Unionsliste aufgenommene neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht werden.
(2)
Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission(2) eine Unionsliste der zugelassenen neuartigen Lebensmittel erstellt.
(3)
Die Unionsliste im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 enthält UV-behandelte Bäckerhefe (Saccharomyces cerevisiae) als zugelassenes neuartiges Lebensmittel.
(4)
Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/396/EU der Kommission(3) wurde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) und nach Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit(5) das Inverkehrbringen von UV-behandelter Bäckerhefe (Saccharomyces cerevisiae) als neuartiges Lebensmittel in bestimmten Lebensmitteln, u. a. Brot, Brötchen und Feinbackwaren, die mit Hefe getrieben werden, sowie in Nahrungsergänzungsmitteln im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(6) genehmigt.
(5)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1018 der Kommission(7) wurde gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 eine Ausweitung der Verwendung und der Verwendungsmengen des neuartigen Lebensmittels UV-behandelte Bäckerhefe (Saccharomyces cerevisiae) genehmigt. Insbesondere wurde die Verwendung von UV-behandelter Bäckerhefe (Saccharomyces cerevisiae) auf weitere Lebensmittelkategorien ausgeweitet, nämlich auf vorverpackte frische und getrocknete Hefe für das Backen zu Hause, und auf Nahrungsergänzungsmittel ohne Angabe der zulässigen Höchstmengen, und der Vitamin-D2-Gehalt im Hefekonzentrat wurde geändert.
(6)
Am 15. Mai 2020 beantragte das Unternehmen Lallemand Bio-Ingredients Division (im Folgenden „Antragsteller” ) bei der Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 eine Ausweitung der Verwendung des neuartigen Lebensmittels UV-behandelte Bäckerhefe (Saccharomyces cerevisiae). Der Antragsteller beantragte, die Verwendung von UV-behandelter Bäckerhefe (Saccharomyces cerevisiae) auf eine Reihe zusätzlicher Lebensmittel für die breite Bevölkerung auszuweiten. Der Antragsteller beantragte zudem die Verwendung des neuartigen Lebensmittels in Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder.
(7)
Gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/2283 konsultierte die Kommission am 20. Juli 2020 die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde” ) und ersuchte sie um Abgabe eines wissenschaftlichen Gutachtens über die Ausweitung der Verwendung von UV-behandelter Bäckerhefe (Saccharomyces cerevisiae) als neuartiges Lebensmittel.
(8)
Am 28. April 2021 nahm die Behörde ihr wissenschaftliches Gutachten „Safety of extended uses of UV-treated baker’s yeast as a novel food pursuant to Regulation (EU) 2015/2283” (8) an. Dieses wissenschaftliche Gutachten entspricht den Anforderungen des Artikels 11 der Verordnung (EU) 2015/2283.
(9)
In ihrem Gutachten kam die Behörde zu dem Schluss, dass UV-behandelte Bäckerhefe (Saccharomyces cerevisiae) unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen sicher ist. Das Gutachten der Behörde bietet folglich ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die UV-behandelte Bäckerhefe (Saccharomyces cerevisiae) unter den spezifischen Verwendungsbedingungen die Bedingungen für das Inverkehrbringen gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 erfüllt.
(10)
Gemäß der Richtlinie 2006/125/EG der Kommission(9) darf Säuglingsnahrung kein Vitamin D zugesetzt werden. UV-behandelte Bäckerhefe (Saccharomyces cerevisiae) sollte aufgrund ihres Vitamin D2-Gehalts nicht für die Verwendung in Säuglingsnahrung zugelassen werden. Darüber hinaus dürfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates(10) unverarbeiteten Lebensmitteln keine Vitamine zugesetzt werden. Daher sollte UV-behandelte Bäckerhefe (Saccharomyces cerevisiae) für die vorgeschlagene Verwendung in Amphibien, Reptilien, Schnecken, Insekten, Algen und Prokaryonten sowie in Pilzen, Moosen und Flechten nicht zugelassen werden.
(11)
Gemäß dem Gutachten der Behörde muss die UV-behandelte Bäckerhefe (Saccharomyces cerevisiae) zur Verwendung in Säuglingsanfangs- und Folgenahrung, Getreidebeikost und Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(11) inaktiviert werden; daher ist es angezeigt, die Spezifikationen des neuartigen Lebensmittels zu ändern.
(12)
Die im Antrag und im Gutachten der Behörde enthaltenen Informationen bieten ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Änderungen der Spezifikationen und Verwendungsbedingungen des neuartigen Lebensmittels die Bedingungen für das Inverkehrbringen des neuartigen Lebensmittels gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2015/2283 erfüllen.
(13)
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 sollte daher entsprechend geändert werden.
(14)
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1.

(2)

Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017, S. 72).

(3)

Durchführungsbeschluss 2014/396/EU der Kommission vom 24. Juni 2014 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von UV-behandelter Bäckerhefe (Saccharomyces cerevisiae) als neuartige Lebensmittelzutat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 186 vom 26.6.2014, S. 108).

(4)

Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1).

(5)

Scientific Opinion on the safety of vitamin D-enriched UV-treated baker’s yeast, EFSA Journal 2014; 12(1):3520.

(6)

Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 51).

(7)

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1018 der Kommission vom 18. Juli 2018 über die Genehmigung einer Ausweitung der Verwendung von UV-behandelter Bäckerhefe (Saccharomyces cerevisiae) als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission (ABl. L 183 vom 19.7.2018, S. 9).

(8)

EFSA Journal 2021, 19(6):6602.

(9)

Richtlinie 2006/125/EG der Kommission vom 5. Dezember 2006 über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (ABl. L 339 vom 6.12.2006, S. 16).

(10)

Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 26).

(11)

Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 der Kommission (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 35).

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