Artikel 1 VO (EU) 2022/1994
Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 wird wie folgt geändert:
- 1.
- Artikel 18 erhält folgende Fassung:
Artikel 18
Angaben zu zusätzlichen Parametern für die Liquiditätsüberwachung auf Einzel- und auf konsolidierter Basis Bei der Meldung zusätzlicher Parameter für die Liquiditätsüberwachung auf Einzel- und auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 übermitteln die Institute Angaben wie folgt:
- a)
- Große Institute im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 146 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 übermitteln in monatlichen Intervallen die Angaben in Meldebogen 66.1 in Anhang XXII der vorliegenden Verordnung gemäß den Erläuterungen in Anhang XXIII der vorliegenden Verordnung, die Angaben in den Meldebögen 67, 68, 69 und 70 in Anhang XVIII der vorliegenden Verordnung gemäß den Erläuterungen in Anhang XIX der vorliegenden Verordnung und die Angaben in Meldebogen 71 in Anhang XX der vorliegenden Verordnung gemäß den Erläuterungen in Anhang XXI der vorliegenden Verordnung.
- b)
- Kleine und nicht komplexe Institute im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 übermitteln in monatlichen Intervallen die Angaben in Meldebogen 66.1 in Anhang XXII der vorliegenden Verordnung gemäß den Erläuterungen in Anhang XXIII der vorliegenden Verordnung, die Angaben in Meldebogen 67 in Anhang XVIII der vorliegenden Verordnung gemäß den Erläuterungen in Anhang XIX der vorliegenden Verordnung und die Angaben in Meldebogen 71 in Anhang XX der vorliegenden Verordnung gemäß den Erläuterungen in Anhang XXI der vorliegenden Verordnung.
- c)
- Institute, die nicht in den Geltungsbereich der Buchstaben a und b fallen, übermitteln in monatlichen Intervallen die Angaben in Meldebogen 66.1 in Anhang XXII gemäß den Erläuterungen in Anhang XXIII, die Angaben in den Meldebögen 67, 68 und 69 in Anhang XVIII gemäß den Erläuterungen in Anhang XIX und die Angaben in Meldebogen 71 in Anhang XX gemäß den Erläuterungen in Anhang XXI der vorliegenden Verordnung.
- 2.
- Artikel 19 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
(2) Die in Absatz 1 genannten Angaben sind in folgenden Intervallen zu übermitteln:
- a)
- die in Anhang XIV Teile A, B und D genannten Angaben in vierteljährlichen Intervallen;
- b)
- die in Anhang XVI Teil C genannten Angaben in jährlichen Intervallen;
- c)
- die in Anhang XVI Teil E genannten Angaben in halbjährlichen Intervallen.
(3) Die in Absatz 1 genannten Angaben sind wie folgt zu übermitteln:
- a)
- Die Institute übermitteln die in Anhang XVI Teil A genannten Angaben.
- b)
- Große Institute übermitteln die in Anhang XVI Teile B, C und E genannten Angaben.
- c)
- Institute, bei denen es sich weder um große noch um kleine und nicht komplexe Institute handelt, übermitteln die in Anhang XVI Teile B, C und E genannten Angaben, wenn die nach Anhang XVII Nummer 1.6 Unterpunkt 9 berechnete Höhe der Vermögenswertbelastung des Instituts 15 % oder mehr beträgt.
- d)
- Institute müssen die in Anhang XVI Teil D genannten Angaben nur übermitteln, wenn sie die in Artikel 52 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(*) genannten Schuldverschreibungen begeben.
Es gelten die in Artikel 4 Absatz 3 genannten Ein- und Austrittskriterien.
- b)
- Absatz 4 wird gestrichen.
- 3.
- Artikel 20 erhält folgende Fassung:
Artikel 20
Zusätzliche Meldungen zur Ermittlung von G-SRI und zur Zuweisung von Quoten für die G-SRI-Puffer (1) Bei zusätzlichen Meldungen zur Ermittlung von G-SRI und zur Zuweisung von Quoten für die G-SRI-Puffer gemäß Artikel 131 der Richtlinie 2013/36/EU übermitteln EU-Mutterinstitute, EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften und gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften die in Anhang XXVI dieser Verordnung genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang XXVII dieser Verordnung auf konsolidierter Basis und in vierteljährlichen Intervallen, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- a)
- Die Gesamtrisikopositionsmessgröße der Gruppe samt etwaiger Tochterunternehmen aus der Versicherungssparte beträgt 125000000000 EUR oder mehr.
- b)
- das EU-Mutterunternehmen, eines seiner Tochterunternehmen oder eine von dem Mutterunternehmen oder einem Tochterunternehmen betriebene Zweigstelle ist in einem teilnehmenden Mitgliedstaat im Sinne von Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(**) niedergelassen.
(2) Für zusätzliche Meldungen zur Ermittlung von G-SRI und zur Zuweisung von Quoten für die G-SRI-Puffer gemäß Artikel 131 der Richtlinie 2013/36/EU übermitteln Institute die in Anhang XXVI dieser Verordnung genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang XXVII dieser Verordnung auf Einzelbasis und in vierteljährlichen Intervallen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- a)
- Die Gesamtrisikopositionsmessgröße des Instituts beträgt 125000000000 EUR oder mehr.
- b)
- das Institut ist in einem teilnehmenden Mitgliedstaat im Sinne von Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 niedergelassen.
- c)
- das Institut gehört nicht zu einer Gruppe, die der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß Kapitel 1 Titel II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegt (im Folgenden „Einzelinstitut” ).
(3) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b sind die in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Angaben zu den folgenden Einreichungsterminen bis Geschäftsschluss zu übermitteln: 1. Juli, 1. Oktober, 2. Januar und 1. April.
(4) Abweichend von Artikel 4 gilt im Hinblick auf die in Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 Buchstabe a des vorliegenden Artikels genannten Schwellenwerte Folgendes:
- a)
- Das EU-Mutterinstitut, die EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, die gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft bzw. das Einzelinstitut beginnt sofort mit ihren bzw. seinen Meldungen gemäß diesem Artikel, wenn ihre bzw. seine Risikomessgröße für die Verschuldungsquote bis zum Ende des Geschäftsjahres die festgelegten Schwellenwerte übersteigt, und übermittelt diese Angaben zumindest für den Rest dieses Geschäftsjahres sowie zu den darauffolgenden drei vierteljährlichen Stichtagen;
- b)
- das EU-Mutterinstitut, die EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, die gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft bzw. das Einzelinstitut stellt ihre bzw. seine Meldungen gemäß diesem Artikel sofort ein, wenn ihre bzw. seine Risikomessgröße für die Verschuldungsquote bis zum Ende des Geschäftsjahres unter den festgelegten Schwellenwert absinkt.
- 4.
- Anhang I erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.
- 5.
- Anhang II erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.
- 6.
- Anhang XVI erhält die Fassung des Anhangs III der vorliegenden Verordnung.
- 7.
- Anhang XVII erhält die Fassung des Anhangs IV der vorliegenden Verordnung.
- 8.
- Anhang XVIII erhält die Fassung des Anhangs V der vorliegenden Verordnung.
- 9.
- Anhang XIX erhält die Fassung des Anhangs VI der vorliegenden Verordnung.
- 10.
- Anhang XX erhält die Fassung des Anhangs VII der vorliegenden Verordnung.
- 11.
- Anhang XXI erhält die Fassung des Anhangs VIII der vorliegenden Verordnung.
- 12.
- Anhang XXII erhält die Fassung des Anhangs IX der vorliegenden Verordnung.
- 13.
- Anhang XXIII erhält die Fassung des Anhangs X der vorliegenden Verordnung.
- 14.
- Anhang XXVI erhält die Fassung des Anhangs XI der vorliegenden Verordnung.
- 15.
- Anhang XXVII erhält die Fassung des Anhangs XII der vorliegenden Verordnung.
Fußnote(n):
- (*)
Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).
- (**)
Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1).
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