Artikel 14 VO (EU) 2022/20
Gebühren
Die Mitgliedstaaten können gemäß Artikel 86 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 für die Durchführung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Sicherheitsbewertung als die Sicherheit bewertender Mitgliedstaat Gebühren erheben und geringere Gebühren für nichtkommerzielle klinische Prüfungen festlegen.
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