Artikel 14 VO (EU) 2022/20

Gebühren

Die Mitgliedstaaten können gemäß Artikel 86 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 für die Durchführung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Sicherheitsbewertung als die Sicherheit bewertender Mitgliedstaat Gebühren erheben und geringere Gebühren für nichtkommerzielle klinische Prüfungen festlegen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.