Artikel 13 VO (EU) 2022/20

Kontrollen durch die Union

Die Kommission kann Kontrollen durch die Union gemäß Artikel 79 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 durchführen, um zu überprüfen, ob ein Mitgliedstaat die Einhaltung der Vorschriften für die koordinierte Sicherheitsbewertung ordnungsgemäß überwacht, die in Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 und in dieser Verordnung festgelegt sind.

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