Artikel 1 VO (EU) 2022/204
Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/242 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
Artikel 4 erhält folgende Fassung:
Artikel 4
Struktur und Organisation der Beiräte (1) Struktur und Organisation der Beiräte müssen dem Artikel 43 Absatz 1, dem Artikel 45 Absätze 1, 2 und 3 sowie dem Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und den Absätzen 2 bis 7 dieses Artikels entsprechen.
(2) Der Beirat benennt einvernehmlich einen Vorsitzenden und mindestens einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende kann von außerhalb des Kreises der Beiratsmitglieder stammen. Wird der Vorsitzende aus den Reihen der Vertreter der Mitgliedsorganisationen benannt, so ist mindestens einer der stellvertretenden Vorsitzenden aus den Reihen der Mitglieder der Kategorie der sektorspezifischen Organisationen und anderer Interessengruppen, die in Artikel 2 genannt sind und denen der Vorsitzende nicht angehört, zu benennen. Dieser Grundsatz gilt nach Möglichkeit auch für die Vorsitzenden der Arbeitsgruppen.
(3) Die Generalversammlung eines Beirats
- a)
- gibt sich eine Geschäftsordnung;
- b)
- tagt mindestens einmal jährlich, um den Jahresbericht, den jährlichen Strategieplan und den Jahreshaushaltsplan zu billigen;
- c)
- entscheidet über die Einordnung der Mitglieder der Beiräte in die Kategorien „sektorspezifische Organisationen” oder „andere Interessengruppen” anhand der in Anhang I festgelegten Kriterien und auf der Grundlage von objektiven und nachprüfbaren Informationen wie den Bestimmungen der Satzung, der Mitgliederliste und der Art der Tätigkeiten der betreffenden Organisation.
(4) Auf der Grundlage der Meldungen der sektorspezifischen Organisationen und der anderen Interessengruppen für die ihnen jeweils gewährten Sitze ernennt die Generalversammlung einen Exekutivausschuss von bis zu 25 Mitgliedern. Nach Konsultation der Kommission kann die Generalversammlung beschließen, einen Exekutivausschuss von bis zu 30 Mitgliedern zu benennen, damit kleine Flotten angemessen vertreten werden.
(5) Die Generalversammlung setzt angemessene Mitgliedsbeiträge fest, mit denen eine ausgewogene und umfassende Vertretung aller Interessengruppen unter Berücksichtigung der jeweiligen finanziellen Möglichkeiten sichergestellt werden kann.
(6) Der Exekutivausschuss
- a)
- leitet und verwaltet die Aufgaben des Beirats in Übereinstimmung mit Artikel 44 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;
- b)
- erarbeitet den Jahresbericht, den jährlichen Strategieplan und den Jahreshaushaltsplan;
- c)
- nimmt Empfehlungen und Anregungen gemäß Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 an.
(7) Die Generalversammlung und der Exekutivausschuss sorgen für die ausgewogene und umfassende Vertretung aller Interessenträger, insbesondere auch für die Vertretung anderer Interessengruppen und gegebenenfalls kleiner Flotten. Die Anzahl der Vertreter kleiner Flotten sollte den Anteil kleiner Flotten innerhalb der Fischwirtschaft der betreffenden Mitgliedstaaten widerspiegeln.
- 2.
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Artikel 5 erhält folgende Fassung:
Artikel 5
Arbeitsverfahren (1) Der Beirat stellt sicher, dass die vorgelegten Empfehlungen und Vorschläge
- a)
- den Vorschriften und Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 entsprechen;
- b)
- strikt nach den Grundsätzen der Transparenz, der ausgewogenen Vertretung und des Respekts aller geäußerten Meinungen entwickelt werden;
- c)
- nach Möglichkeit einvernehmlich angenommen werden. Wird kein Einvernehmen erzielt, so werden die abweichenden Meinungen in die Empfehlungen aufgenommen, die von der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder angenommen werden.
(2) Der Beirat versucht bei der Festlegung seiner Arbeitsverfahren durch den Einsatz moderner IT-Kommunikationsmittel und die Bereitstellung von Dolmetsch- und Übersetzungsdiensten, die Effizienz und die umfassende Einbeziehung aller seiner Mitglieder sicherzustellen.
- 3.
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Folgender Artikel 7a wird eingefügt:
Artikel 7a
Leistungsüberprüfungen Der Beirat unterzieht sich mindestens einmal alle fünf Jahre einer unabhängigen Leistungsüberprüfung. Ziel dieser Überprüfung ist es, bewährte Verfahren und Mängel zu ermitteln, Empfehlungen zur Verbesserung der Arbeitsweise des Beirats aufzuführen und dessen Gesamtbeitrag zu den Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zu bewerten. Die Ergebnisse dieser Überprüfungen sind zu veröffentlichen, und wenn Mängel in der Arbeitsweise des Beirats festgestellt werden, ist ein Aktionsplan beizufügen, der konkrete Maßnahmen und einen klaren Zeitrahmen für ihre Umsetzung enthält.
- 4.
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Der Anhang Kriterien für die Einordnung der Mitglieder der Beiräte in die Kategorien „sektorspezifische Organisationen” oder „andere Interessengruppen” wird angefügt:
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