Präambel VO (EU) 2022/204

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates(1), insbesondere auf Artikel 45 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sieht die Einsetzung von Beiräten vor, um für die ausgewogene Vertretung aller Interessenträger im Bereich der Fischerei und Aquakultur zu sorgen und zu den Zielen der Gemeinsamen Fischereipolitik beizutragen.
(2)
Die Kommission hat in Übereinstimmung mit Artikel 45 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 die Delegierte Verordnung (EU) 2015/242 der Kommission(2) mit Durchführungsbestimmungen für die Arbeitsweise der Beiräte im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik erlassen.
(3)
Die Kommission hat die Delegierte Verordnung (EU) 2017/1575(3) zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/242 erlassen, um die Definition des Begriffs „sektorspezifische Organisationen” zu präzisieren, das Verfahren für die Einordnung der Mitglieder der Beiräte in eine der beiden Kategorien von Interessenträgern gemäß Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festzulegen und beiden Kategorien das Recht einzuräumen, autonom über ihre Vertretung im Exekutivausschuss zu entscheiden.
(4)
Die Beiräte und die Mitgliedstaaten wurden vor dem Hintergrund der bei der Anwendung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/242 gewonnenen Erfahrungen konsultiert.
(5)
Um eine ausgewogenere Vertretung aller Interessen zu gewährleisten und die Unparteilichkeit der Vorsitzenden zu verbessern, sollten die Beiräte einvernehmlich einen Vorsitzenden und mindestens einen stellvertretenden Vorsitzenden benennen, die verschiedenen Kategorien von Interessenträgern gemäß Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 angehören. Den Vorsitz in den Arbeitsgruppen sollten, soweit möglich, Vertreter der beiden Kategorien von Interessenträgern führen. Beiräte sollten ermächtigt werden, einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, die nicht aus den Reihen der Beiräte stammen, zu benennen.
(6)
Um ein reibungsloses Funktionieren der Beiräte zu gewährleisten, müssen die Kriterien für die Einordnung der Mitglieder der Beiräte in die beiden in Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 genannten Kategorien von Interessenträgern genauer festgelegt werden.
(7)
In Artikel 2 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/242 werden sektorspezifische Organisationen als Organisationen definiert, die die Fischer und gegebenenfalls Aquakulturbetreiber sowie die Vertreter der Sektoren Verarbeitung und Vermarktung vertreten. In Artikel 4 Absatz 30 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 werden „Betreiber” als natürliche oder juristische Personen definiert, die ein Unternehmen betreiben oder besitzen, das Tätigkeiten ausübt, die mit den einzelnen Stufen der Erzeugung, Verarbeitung, Vermarktung und des Vertriebs einschließlich Einzelhandelsketten von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur zusammenhängen. Die Kriterien für die Einordnung der Mitglieder der Beiräte sollten es daher ermöglichen, Organisationen, die die genannten Sektoren vertreten, in die Kategorie „sektorspezifische Organisationen” einzuordnen. Darüber hinaus sollten auch Zulieferer der oben genannten Sektoren, z. B. Fischernetzhersteller oder Eiserzeuger, als „sektorspezifische Organisationen” eingeordnet werden.
(8)
Eine Organisation kann als repräsentativ für den Sektor angesehen werden, wenn mindestens 50 % ihrer Mitglieder selbst Vertreter des Sektors sind oder direkte oder indirekte wirtschaftliche Interessen in dem Sektor haben, wenn sie Beschäftigte des Sektors vertritt oder wenn mindestens 50 % ihrer Mittel aus dem Sektor stammen. Solche Organisationen sollten auch als „sektorspezifische Organisationen” für die Zwecke des Artikels 45 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 betrachtet werden.
(9)
Um ein ausgewogenes Funktionieren der Beiräte zu gewährleisten, müssen Organisationen, die sich für horizontale Grundsätze wie Umweltschutz, Verbraucher- und Menschenrechte, Gesundheit, Förderung der Gleichstellung sowie Tiergesundheit und Tierschutz einsetzen, als „sektorspezifische Organisationen” eingeordnet werden, wenn sie für den Sektor repräsentativ im Sinne der Erwägungsgründe 7 oder 8 sind. Organisationen, die solche horizontalen Grundsätze fördern, sollten daher nur dann als „andere Interessengruppen” eingeordnet werden, wenn sie vom Sektor unabhängig sind, was bedeutet, dass weniger als 50 % ihrer Mitglieder selbst Vertreter des Sektors sind oder direkte oder indirekte wirtschaftliche Interessen an dem Sektor haben, dass sie keine Beschäftigten des Sektors vertreten und weniger als 50 % ihrer Mittel aus dem Sektor stammen.
(10)
In Artikel 4 Absatz 28 der Verordnung (EU) Nr. 1224/2009 wird „Freizeitfischerei” als nichtgewerbliche Fischerei definiert, bei der lebende aquatische Meeresressourcen im Rahmen der Freizeitgestaltung, des Fremdenverkehrs oder des Sports gefangen werden. Organisationen, die die Freizeit- oder Sportfischerei vertreten, sollten als „andere Interessengruppen” eingeordnet werden, da sie sich in ihrer Art, ihren Zielen und ihren Mitteln von sektorspezifischen Organisationen im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/242 unterscheiden.
(11)
Der Fischerei- und Aquakultursektor ist zunehmend damit konfrontiert, mit Interessenträgern zusammenarbeiten zu müssen, die um verschiedene Nutzungsarten des Meeres konkurrieren, unter anderem im Rahmen der Energieerzeugung, der Energiegewinnung, des Tourismus oder des Umweltschutzes. Solche Interessenträger könnten Interessen haben, die sich von denen des Fischerei- und Aquakultursektors unterscheiden. Daher ist es notwendig, Organisationen, die an den Aufgaben der Beiräte gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 beteiligt sind und andere direkte oder indirekte wirtschaftliche Interessen im Zusammenhang mit der Nutzung der Meeresumwelt oder des Meeresraums vertreten oder haben als die der gewerblichen Fischerei, der Aquakultur oder der Verarbeitung, der Vermarktung und des Vertriebs einschließlich des Einzelhandels mit Meeresfrüchten, den „anderen Interessengruppen” zuzuordnen.
(12)
Besondere Aufmerksamkeit sollte der Gewährleistung einer ausgewogenen und breiten Vertretung aller Interessenträger in den Beiräten, einschließlich anderer Interessengruppen und Vertreter kleiner Flotten, gelten.
(13)
Um die Anforderungen von Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 zu erfüllen, wonach Beiräte eingesetzt werden, um zur Verwirklichung der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik gemäß Artikel 2 der genannten Verordnung beizutragen, müssen die Arbeitsverfahren, die die Beiräte bei der Ausarbeitung von Empfehlungen befolgen sollten, im Einzelnen festgelegt werden.
(14)
Die Beiräte erhalten als Einrichtungen, die ein Ziel von gemeinsamem europäischem Interesse verfolgen, eine finanzielle Unterstützung der Union. Ihre Funktionsweise sollte deshalb durch externe, regelmäßige und unabhängige Leistungsüberprüfungen regelmäßig überwacht und bewertet werden.
(15)
Daher sollte die Delegierte Verordnung (EU) 2015/242 entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22.

(2)

Delegierte Verordnung (EU) 2015/242 der Kommission vom 9. Oktober 2014 mit Durchführungsbestimmungen für die Arbeitsweise der Beiräte im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 41 vom 17.2.2015, S. 1).

(3)

Delegierte Verordnung (EU) 2017/1575 der Kommission vom 23. Juni 2017 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/242 (ABl. L 239 vom 19.9.2017, S. 1).

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