Artikel 11 VO (EU) 2022/2056
Umladung
(1) Alle Umladungen im Übereinkommensbereich, die unter das Übereinkommen fallende weit wandernde Arten betreffen, müssen in einem Hafen erfolgen und werden gemäß Artikel 60 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gewogen.
(2) Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission Umladungen von Schiffen unter ihrer Flagge melden, es sei denn, das Schiff wird im Rahmen einer Charter-, Leasing- oder ähnlichen Vereinbarung als Bestandteil der heimischen Flotte eines Küstenstaats im Übereinkommensbereich betrieben.
(3) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union, das während einer Umladung im Hafen oder außerhalb des Übereinkommensbereichs Fischereierzeugnisse weit wandernder Arten, die in den Übereinkommensbereich fallen und im Übereinkommensbereich gefangen wurden, entlädt, füllt für jede Umladung von im Übereinkommensbereich getätigten Fängen die WCPFC-Umladeerklärung aus. Die WCPFC-Umladeerklärung wird der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats des Fischereifahrzeugs der Union übermittelt.
(4) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union, das während einer Umladung im Hafen oder außerhalb des Übereinkommensbereichs Fischereierzeugnisse weit wandernder Arten, die in den Übereinkommensbereich fallen und im Übereinkommensbereich gefangen wurden, aufnimmt, füllt für jede Umladung von im Übereinkommensbereich getätigten Fängen die WCPFC-Umladeerklärung aus. Die WCPFC-Umladeerklärung wird der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats des Fischereifahrzeugs der Union übermittelt.
(5) Die Flaggenmitgliedstaaten validieren jene Daten gemäß Artikel 109 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und berichtigen, soweit möglich, Angaben von Fischereifahrzeugen der Union, die Umladungen vornehmen, unter Verwendung aller verfügbaren Informationen wie Fang- und Aufwandsdaten, Positionsdaten, Beobachterberichte und Hafenüberwachungsdaten.
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