Artikel 12 VO (EU) 2022/2056

Umladung auf und von Schiffe(n) von Nichtvertragsparteien

(1) Die Fischereifahrzeuge der Union nehmen nur dann Umladungen auf ein unter der Flagge einer Nichtvertragspartei fahrenden Schiff bzw. von einem solchen Schiff vor, wenn es sich dabei um ein Schiff handelt, dem durch WCPFC-Beschluss eine Genehmigung erteilt wurde, beispielsweise

a)
ein im Register eingetragenes Transportschiff einer Nichtvertragspartei oder
b)
ein Fischereifahrzeug einer Nichtvertragspartei, das gemäß einem WCPFC-Beschluss für den Fischfang in der ausschließlichen Wirtschaftszone einer Vertragspartei zugelassen ist.

(2) In dem in Absatz 1 dieses Artikels genannten Fall übermittelt der Kapitän des Transportschiffs der Union oder der Chartermitgliedstaat der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats die WCPFC-Umladeerklärung, und Artikel 11 Absatz 5 findet Anwendung.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.