Artikel 16 VO (EU) 2022/2056

Walhaie

(1) Es ist verboten, Ringwaden auf Thunfischschwärme einzusetzen, die mit einem Walhai (Rhincodon typus) vergesellschaftet sind, wenn der Walhai vor Beginn des Hols gesichtet wird.

(2) Wird ein Walhai unabsichtlich durch das Ringwadennetz eingeschlossen, so muss das Fischereifahrzeug der Union

a)
sicherstellen, dass alle vertretbaren Maßnahmen getroffen werden, um seine sichere Freisetzung zu gewährleisten, und
b)
der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats den Vorfall melden, einschließlich Informationen über die Anzahl der betroffenen Tiere, Einzelheiten darüber, wie und warum der Einschluss stattgefunden hat, wo er stattgefunden hat, welche Schritte unternommen wurden, um für eine sichere Freisetzung zu sorgen, und eine Bewertung des Zustands des Walhais bei der Freisetzung (einschließlich der Angabe, ob das Tier lebend freigelassen wurde, aber anschließend verstarb).

(3) Unbeabsichtigte Fänge von Walhaien werden gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 in das Logbuch eingetragen. Die zu meldenden Informationen müssen den Zustand bei der Freisetzung (tot oder lebend) umfassen.

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