Artikel 17 VO (EU) 2022/2056

Seidenhaie

(1) Es ist verboten, Teile oder ganze Tierkörper von Seidenhaien (Carcharhinus falciformis) an Bord zu behalten, umzuladen, auf einem Fischereifahrzeug zu lagern oder anzulanden.

(2) Jeder gefangene Seidenhai wird so schnell wie möglich wieder freigesetzt, nachdem der Hai längsseits des Fischereifahrzeugs der Union gebracht wurde, bevor er zur Erleichterung der Artbestimmung freigeschnitten wird, und zwar so, dass der Hai so wenig wie möglich Schaden erleidet.

(3) Unbeabsichtigte Fänge von Seidenhaien werden gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 in das Logbuch eingetragen. Die zu meldenden Informationen müssen den Zustand bei der Freisetzung (tot oder lebend) umfassen.

(4) Die Mitgliedstaaten schätzen anhand von Daten, die im Rahmen von Beobachterprogrammen und mit anderen Mitteln wie Fischereilogbüchern oder elektronischer Überwachung erhoben wurden, die Zahl der Freisetzungen gefangener Seidenhaie, einschließlich ihres Zustands bei der Freisetzung (tot oder lebend), und übermitteln diese Informationen der Kommission gemäß Artikel 38 Absatz 3 Buchstabe d.

(5) Die ROP-Beobachter dürfen biologische Proben von gefangenen Seidenhaien entnehmen, die beim Anbordholen tot sind, sofern die Probeentnahme Teil eines vom Wissenschaftlichen Ausschuss der WCPFC genehmigten Forschungsprojekts ist.

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