Artikel 19 VO (EU) 2022/2056

Risikominderungsmaßnahmen zum Schutz von Seevögeln

(1) Langleinenfänger der Union, die südlich von 30 Grad südlicher Breite fischen, wenden

a)
mindestens zwei der folgenden Risikominderungsmaßnahmen an: beschwerte Mundschnüre, Ausbringen der Leinen bei Nacht oder Tori-Leinen (Vogelscheuchleinen) oder
b)
Abschirmvorrichtungen für Haken.

(2) Langleinenfänger der Union, die zwischen 25 Grad südlicher Breite und 30 Grad südlicher Breite fischen, wenden eine der folgenden Risikominderungsmaßnahmen an: beschwerte Mundschnüre, Tori-Leinen oder Abschirmvorrichtungen für Haken.

(3) Langleinenfänger der Union mit einer Länge über alles von 24 m oder mehr, die nördlich von 23 Grad nördlicher Breite fischen, wenden mindestens zwei der Risikominderungsmaßnahmen nach Anhang I Tabelle 1 an, darunter mindestens eine aus Spalte A dieser Tabelle.

(4) Tori-Leinen dürfen nur nach den Vorschriften des Anhangs I verwendet werden.

(5) Diese Interaktionen werden gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 in das Logbuch eingetragen. Die zu meldenden Informationen müssen den Zustand bei der Freisetzung (tot oder lebend) umfassen.

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