Artikel 20 VO (EU) 2022/2056

Meeresschildkröten

(1) Fischereifahrzeuge der Union bringen gefangene Meeresschildkröten (Familie Cheloniidae) mit Hartpanzer, die komatös oder inaktiv sind, so bald wie möglich nach dem Fang an Bord und fördern ihre Erholung, einschließlich der Wiederbelebung, bevor sie sie zurück ins Wasser setzen. Kapitäne und Betreiber von Fischereifahrzeugen der Union stellen sicher, dass die Besatzung angemessene Risikominderungs- und Handhabungstechniken kennt und anwendet.

(2) Ringwadenfänger der Union müssen

a)
die Umschließung von Meeresschildkröten vermeiden und, wenn eine Meeresschildkröte unabsichtlich umschlossen wird oder sich in der Ringwade verfängt, praktisch durchführbare Maßnahmen ergreifen, um die Schildkröte sicher freizusetzen;
b)
alle Meeresschildkröten freisetzen, die sich in FAD oder Fanggeräten verfangen haben;
c)
sicherstellen, dass — wenn sich eine Meeresschildkröte im Netz verfangen hat — das Aufrollen des Netzes gestoppt wird, sobald die Schildkröte aus dem Wasser kommt, dass die Schildkröte aus dem Netz befreit wird, ohne sie zu verletzen, bevor das Aufrollen des Netzes fortgesetzt wird, und dass, soweit durchführbar, die Erholung der Schildkröte unterstützt wird, bevor sie zurück ins Wasser gesetzt wird;
d)
gegebenenfalls Tauchnetze für die Handhabung von Schildkröten mitführen und einsetzen.

(3) Langleinenfänger der Union, die oberflächennah fischen, wenden zur Risikominderung des Fangs von Meeresschildkröten mindestens eine der folgenden Methoden an:

a)
die alleinige Verwendung von großen Kreishaken, die im Allgemeinen eine kreisförmige oder ovale Form bilden und ursprünglich so konstruiert und hergestellt sind, dass der Endpunkt senkrecht zum Schaft gedreht ist. Diese Haken dürfen nicht um mehr als 10 Grad versetzt werden;
b)
die alleinige Verwendung von Flossenfischen als Köder;
c)
die Anwendung aller sonstigen Maßnahmen, Risikominderungspläne oder -tätigkeiten, die vom Wissenschaftlichen Ausschuss der WCPFC und vom WCPFC-Ausschuss für technische Überwachung und Einhaltung geprüft und von der WCPFC als geeignet genehmigt wurden, um die Interaktionsrate (beobachtete Anzahl je verwendeter Haken) von Schildkröten in der oberflächennahen Langleinenfischerei zu verringern.

(4) Absatz 3 gilt nicht für die oberflächennahe Langleinenfischerei, bei der die beobachteten durchschnittlichen Interaktionsraten mit Meeresschildkröten in den drei vorangegangenen Jahren unter 0,019 Meeresschildkröten (alle Arten zusammen) pro 1000 Haken liegen und ein Beobachteranteil von mindestens 10 % in jedem dieser drei Jahre erreicht wird.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.