Artikel 22 VO (EU) 2022/2056
Register
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Fischereifahrzeuge der Union gemäß dieser Verordnung in dem Register erfasst wurden.
(2) Für Fischereifahrzeuge der Union, die nicht in dem Register erfasst sind, gilt, dass sie keine Genehmigung haben, weit wandernde Fischbestände im Übereinkommensbereich zu befischen, an Bord zu behalten, umzuladen, zu transportieren oder anzulanden.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle Fakten mit, die einen begründeten Verdacht belegen, dass ein nicht im Register erfasstes Schiff im Übereinkommensbereich weit wandernde Fischbestände befischt oder befischt hat oder auch umgeladen hat.
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