Artikel 24 VO (EU) 2022/2056

Betankung

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge nur folgende Fischereifahrzeuge betanken, von ihnen betankt oder auf andere Weise unterstützt werden:

a)
Fischereifahrzeuge unter der Flagge von Vertragsparteien;
b)
Fischereifahrzeuge unter der Flagge von Nichtvertragsparteien, wenn diese Schiffe im Register erfasst sind, oder
c)
Fischereifahrzeuge, die von Nichtvertragsparteien im Rahmen von Charter-, Leasing- oder ähnlichen Vereinbarungen betrieben werden und die EBM einhalten.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.