Artikel 24 VO (EU) 2022/2056
Betankung
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge nur folgende Fischereifahrzeuge betanken, von ihnen betankt oder auf andere Weise unterstützt werden:
- a)
- Fischereifahrzeuge unter der Flagge von Vertragsparteien;
- b)
- Fischereifahrzeuge unter der Flagge von Nichtvertragsparteien, wenn diese Schiffe im Register erfasst sind, oder
- c)
- Fischereifahrzeuge, die von Nichtvertragsparteien im Rahmen von Charter-, Leasing- oder ähnlichen Vereinbarungen betrieben werden und die EBM einhalten.
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