Artikel 25 VO (EU) 2022/2056
Kennzeichnung und Identifizierung von Fischereifahrzeugen
(1) Fischereifahrzeuge der Union, die im Übereinkommensbereich tätig sind, sind zur Identifizierung mit dem Rufzeichen der Internationalen Fernmeldeunion (International Telecommunication Union Radio Call Signs, IRCS) zu kennzeichnen.
(2) Die Fischereifahrzeuge der Union müssen die Kennzeichnungen und übrigen technischen Spezifikationen gemäß Anhang II einhalten.
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