Artikel 28 VO (EU) 2022/2056

ROP

(1) Das ROP dient der Erfassung überprüfter Fangdaten, anderer wissenschaftlicher Daten und zusätzlicher Informationen im Zusammenhang mit der Fischerei im Übereinkommensbereich sowie der Überwachung der Durchführung der EBM.

(2) Das ROP gilt für Schiffe, die

a)
ausschließlich auf Hoher See,
b)
auf Hoher See und in Gewässern unter der Hoheitsgewalt eines oder mehrerer Küstenstaaten und
c)
in Gewässern unter der Hoheitsgewalt von zwei oder mehreren Küstenstaaten fischen.

(3) Die Mitgliedstaaten sind dafür verantwortlich, dass Beobachter im von der WCPFC festgelegten Umfang anwesend sind.

(4) Die Mitgliedstaaten müssen eine Beobachterquote von 100 % jährlich durch ROP-Beobachter für Ringwadenfänger in dem durch 20° N und 20° S begrenzten Gebiet und von mindestens 5 % jährlich durch ROP-Beobachter für andere Fischereien erreichen.

(5) Die Aufgaben der Beobachter, die im Rahmen des ROP tätig sind, umfassen die Erhebung von Fangdaten und anderen wissenschaftlichen Daten, die Überwachung der Umsetzung der EBM und die Erhebung zusätzlicher Informationen über die Fischerei, die von der WCPFC beschlossen werden kann.

(6) Die ROP-Beobachter müssen in Übereinstimmung mit den geltenden EBM wachsam bleiben und Informationen über sämtliche Praktiken, die der Umwelt schaden könnten, sammeln.

(7) Die Fischereifahrzeuge der Union, die im Übereinkommensbereich Fischfang betreiben, müssen einen ROP-Beobachter an Bord akzeptieren.

(8) Die Mitgliedstaaten nutzen die von den Beobachtern erhobenen Informationen für die Untersuchung möglicher Verstöße und arbeiten beim Austausch solcher Informationen zusammen, indem sie unter anderem proaktiv Kopien von Beobachterberichten anfordern sowie Anfragen beantworten und deren Erledigung erleichtern, wobei die von der WCPFC angenommenen Standards zu beachten sind.

(9) Die Rechte der Beobachter umfassen Folgendes:

a)
die uneingeschränkte Nutzung aller Einrichtungen an Bord, die die Beobachter zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gegebenenfalls als erforderlich erachten; dazu gehört der uneingeschränkte Zugang zur Brücke, zu dem an Bord befindlichen Fisch und zu den Räumen, in denen Fisch gelagert, verarbeitet, gewogen oder aufbewahrt werden kann;
b)
die uneingeschränkte Einsicht in die Bücher des Schiffs, einschließlich des Logbuchs und anderer Unterlagen, die kontrolliert und kopiert werden können, sowie angemessener Zugang zu Navigationssystemen, Seekarten und Funkgerät sowie zu sonstigen Informationen über die Fischerei;
c)
auf Anfrage die Nutzung von Kommunikationsausrüstung und Zugang zu Besatzungsmitgliedern, um arbeitsbezogene Daten oder Informationen einzugeben, zu übermitteln und zu empfangen;
d)
der Zugang zu jedweder zusätzlichen Ausrüstung, die sich an Bord befindet, wenn es darum geht, die Arbeit der Beobachter an Bord des Schiffs zu erleichtern, z. B. Hochleistungsferngläser, elektronische Kommunikationsmittel usw.;
e)
der Zugang zum Fangdeck während des Einholens von Netzen oder Leinen sowie zu (lebenden oder toten) Exemplaren, um Proben zu entnehmen;
f)
eine Benachrichtigung mindestens 15 Minuten vor dem Beginn des Einholens oder Ausbringens der Netze, es sei denn, der Beobachter wünscht ausdrücklich, keine Benachrichtigung zu erhalten;
g)
der Zugang zu Unterkunft, Verpflegung, medizinischen Einrichtungen und sanitären Einrichtungen von einem angemessenen Standard, wie er normalerweise einem Offizier an Bord des Schiffs zusteht;
h)
auf der Brücke oder in einem anderen ausgewiesenen Bereich ausreichenden Platz für Schreibtischarbeiten sowie an Deck ausreichenden Platz für die Wahrnehmung der Beobachteraufgaben;
i)
das Recht, ihre Aufgaben wahrzunehmen, ohne angegriffen, eingeschränkt, behindert, hingehalten, eingeschüchtert oder bei der Erfüllung ihrer Pflichten anderweitig gestört zu werden.

(10) Die Beobachter haben folgende Pflichten:

a)
Sie müssen in der Lage sein, die in dieser Verordnung und in den geltenden EBM festgelegten Aufgaben zu erfüllen;
b)
sie müssen vereinbarte Vertraulichkeitsregeln und -verfahren in Bezug auf die Fischereitätigkeiten von Schiffen und Schiffseignern anerkennen und einhalten;
c)
sie müssen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit während des Einsatzes im Rahmen des ROP wahren;
d)
sie müssen die ROP-Protokolle für ROP-Beobachter an Bord eines Schiffes einhalten;
e)
sie müssen die Gesetze und Vorschriften der Vertragspartei und der Nichtvertragspartei in Sinne des Übereinkommens, die die Hoheitsgewalt über das Schiff ausüben, einhalten;
f)
sie müssen die Hierarchie und die allgemeinen Verhaltensregeln, die für die gesamte Schiffsbesatzung gelten, einhalten;
g)
sie müssen die Aufgaben in einer Weise wahrnehmen, die den normalen Schiffsbetrieb nicht ungebührlich behindert, unter gebührender Berücksichtigung der operativen Erfordernisse des Schiffes, und zu diesem Zweck regelmäßigen Austausch mit dem Kapitän des Schiffes pflegen;
h)
sie müssen mit den Notfallverfahren an Bord des Schiffes vertraut sein, einschließlich der Lage der Rettungsflöße, der Feuerlöscher und der Erste-Hilfe-Ausrüstung;
i)
sie müssen einen regelmäßigen Austausch mit dem Kapitän des Schiffes über relevante Fragen und Pflichten im Zusammenhang mit Beobachtern pflegen;
j)
sie müssen die ethnischen Traditionen der Besatzung und die Bräuche des Flaggenstaats des Schiffes achten;
k)
sie müssen den geltenden Verhaltenskodex für Beobachter einhalten;
l)
sie müssen unverzüglich Berichte an die Kommission gemäß den von der WCPFC angenommenen Verfahren erstellen und übermitteln;
m)
sie dürfen die rechtmäßige Tätigkeit des Schiffes nicht ungebührlich beeinträchtigen und müssen bei der Ausübung ihrer Funktion die betriebsbedingten Erfordernisse des Schiffes ausreichend berücksichtigen und Störungen des Betriebs von Schiffen, die im Übereinkommensbereich Fischfang betreiben, auf ein Mindestmaß begrenzen.

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