Artikel 29 VO (EU) 2022/2056

Rechte und Pflichten der Schiffsbetreiber, -kapitäne und -besatzungen

(1) Die Rechte der Schiffsbetreiber und -kapitäne umfassen Folgendes:

a)
eine angemessene Frist für vorherige Unterrichtung über den Einsatz eines ROP-Beobachters;
b)
die Einhaltung der allgemeinen Verhaltensregeln, der Hierarchie sowie der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften durch diesen Beobachter und
c)
die Möglichkeit, den Bericht des ROP-Beobachters zu überprüfen und dazu Stellung zu beziehen, und das Recht, zusätzliche Informationen, die für relevant erachtet werden, oder eine persönliche Erklärung hinzuzufügen.

(2) Die Betreiber von Fischereifahrzeugen, einschließlich der Kapitäne der Fischereifahrzeuge, haben die Pflicht,

a)
alle als ROP-Beobachter ausgewiesene Personen an Bord zu nehmen, wenn dies von der WCPFC verlangt wird;
b)
die Besatzung über den Zeitpunkt der Einschiffung des ROP-Beobachters sowie über ihre Rechte und Pflichten, wenn ein ROP-Beobachter an Bord geht, zu unterrichten;
c)
dem ROP-Beobachter dabei behilflich zu sein, am vereinbarten Ort und zur vereinbarten Uhrzeit sicher an bzw. von Bord zu gehen;
d)
den Beobachter mindestens 15 Minuten vor dem Beginn des Ausbringens oder Einholens zu benachrichtigen, es sei denn, der Beobachter wünscht ausdrücklich, nicht benachrichtigt zu werden;
e)
dem ROP-Beobachter die sichere Wahrnehmung aller Aufgaben zu ermöglichen und ihn dabei zu unterstützen;
f)
dem ROP-Beobachter Einsicht in die Bücher des Schiffs, einschließlich des Logbuchs und anderer Unterlagen, die kontrolliert und kopiert werden können, zu gewähren;
g)
den ROP-Beobachtern angemessenen Zugang zu Navigationssystemen, Seekarten und Funkgerät sowie zu sonstigen Informationen in Zusammenhang mit der Fischerei zu gewähren;
h)
Zugang zu allen zusätzlichen Ausrüstungen, die sich an Bord befinden, zu gestatten, um die Arbeit der ROP-Beobachter an Bord des Schiffs zu erleichtern, z. B. Hochleistungsferngläser, elektronische Kommunikationsmittel usw.;
i)
dem ROP-Beobachter zu gestatten, Proben aus dem Fang zu entnehmen und zu lagern, und ihn dabei zu unterstützen;
j)
dem ROP-Beobachter während seines Aufenthalts an Bord, ohne Kosten für den Beobachter selbst oder die Organisation des ROP-Beobachters oder für eine Regierung, die Beobachter stellt, Verpflegung, Unterkunft und angemessene sanitäre Einrichtungen sowie medizinische Einrichtungen zu einem angemessenen Standard zu bieten, wie er normalerweise einem Offizier an Bord des Schiffs zusteht;
k)
dem ROP-Beobachter für die gesamte Dauer seines Aufenthalts an Bord Versicherungsschutz zu gewähren;
l)
die uneingeschränkte Nutzung aller Einrichtungen an Bord, die der ROP-Beobachter zur Wahrnehmung seiner Aufgaben als erforderlich erachtet, zu gestatten und ihn dabei zu unterstützen; dazu gehört der uneingeschränkte Zugang zur Brücke, zu dem an Bord befindlichen Fisch und zu den Räumen, in denen Fisch gelagert, verarbeitet, gewogen oder aufbewahrt wird;
m)
sicherzustellen, dass der ROP-Beobachter bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht angegriffen, behindert, eingeschränkt, hingehalten, eingeschüchtert, gestört, beeinflusst, bestochen oder einem Bestechungsversuch ausgesetzt wird;
n)
sicherzustellen, dass der ROP-Beobachter nicht gezwungen oder dazu überredet wird, seine Pflichten zu verletzen.

(3) Die Rechte der Besatzung von Fischereifahrzeugen umfassen Folgendes:

a)
die Einhaltung der allgemeinen Verhaltensregeln, der Hierarchie sowie der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften durch den ROP-Beobachter;
b)
eine angemessene Frist für vorherige Unterrichtung des Kapitäns des Schiffes über den Einsatz eines ROP-Beobachters und
c)
Privatsphäre in den persönlichen Bereichen der Besatzung.

(4) Die Besatzung des Fischereifahrzeugs ist verpflichtet,

a)
weder die Wahrnehmung der Beobachteraufgaben zu verhindern oder zu verzögern, noch den ROP-Beobachter zur Verletzung seiner Pflichten zu zwingen oder zu überreden;
b)
diese Verordnung, die im Rahmen des Übereinkommens festgelegten Vorschriften und Verfahren und Leitlinien, Vorschriften oder Bedingungen, die von dem Mitgliedstaat festgelegt wurden, der die Hoheitsgewalt über das Schiff ausübt, einzuhalten;
c)
den uneingeschränkten Zugang zu und die uneingeschränkte Nutzung aller Einrichtungen und Ausrüstung an Bord, die der Beobachter zur Wahrnehmung seiner Aufgaben als erforderlich erachtet, einschließlich des uneingeschränkten Zugangs zur Brücke, zu dem an Bord befindlichen Fisch und zu den Räumen, in denen Fisch gelagert, verarbeitet, gewogen oder aufbewahrt wird, zu gestatten und die Bereitstellung zu unterstützen;
d)
dem ROP-Beobachter die sichere Wahrnehmung aller Aufgaben zu ermöglichen und ihn dabei zu unterstützen;
e)
dem ROP-Beobachter zu gestatten, Proben aus dem Fang zu entnehmen und zu lagern, und ihn dabei zu unterstützen;
f)
den Anweisungen des Kapitäns des Fischereifahrzeugs in Bezug auf die Aufgaben der ROP-Beobachter Folge zu leisten.

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