Artikel 30 VO (EU) 2022/2056

Sicherheit der Beobachter

(1) Wird ein ROP-Beobachter vermisst oder ist er vermutlich über Bord gegangen, muss der Kapitän des Fischereifahrzeugs

a)
unverzüglich alle Fangtätigkeiten einstellen;
b)
unverzüglich einen Such- und Rettungseinsatz einleiten und mindestens 72 Stunden lang suchen, es sei denn, die Flaggenmitgliedstaaten sehen sich aufgrund von höherer Gewalt dazu gezwungen, den Schiffen unter ihrer Flagge zu gestatten, die Such- und Rettungseinsätze vor Ablauf der 72 Stunden einzustellen, oder der Flaggenmitgliedstaat gibt Anweisung, die Suche über die Frist von 72 Stunden hinaus fortzusetzen;
c)
den Flaggenmitgliedstaat unverzüglich davon in Kenntnis setzen;
d)
unverzüglich andere Schiffe in der Nähe unter Nutzung aller verfügbaren Kommunikationsmittel alarmieren;
e)
uneingeschränkt bei allen Such- und Rettungseinsätzen kooperieren;
f)
unabhängig davon, ob die Suche erfolgreich ist, das Schiff zur weiteren Untersuchung in den nächstgelegenen Hafen zurückbringen, wie vom Flaggenmitgliedstaat und von der Organisation des Beobachters vereinbart;
g)
der Organisation des Beobachters und den zuständigen Behörden einen Bericht über den Vorfall vorlegen und
h)
uneingeschränkt an allen amtlichen Untersuchungen des Vorfalls mitarbeiten sowie alle potenziellen Beweise und die persönlichen Gegenstände und die Kabine des verstorbenen oder vermissten Beobachters der Untersuchung zuführen.

(2) Absatz 1 Buchstaben a, c und h finden auch Anwendung, wenn ein ROP-Beobachter stirbt. Darüber hinaus trägt der Kapitän des Fischereifahrzeugs dafür Sorge, dass der Leichnam für eine Autopsie und Untersuchung gut erhalten bleibt.

(3) Leidet ein ROP-Beobachter an einer schweren Krankheit oder Verletzung, die seine Gesundheit oder Sicherheit gefährdet, so muss der Kapitän des Fischereifahrzeugs

a)
die Fangtätigkeiten unverzüglich einstellen;
b)
den Flaggenmitgliedstaat unverzüglich davon in Kenntnis setzen;
c)
den Beobachter versorgen und ihm jede an Bord des Schiffes verfügbare und mögliche medizinische Behandlung zukommen zu lassen;
d)
bei der Ausschiffung und der Beförderung des Beobachters zu einer medizinischen Einrichtung, die für die erforderliche Versorgung ausgerüstet ist, so bald wie möglich gemäß den Anweisungen des Flaggenmitgliedstaats oder, in Ermangelung solcher Anweisungen, gemäß den Anweisungen der Organisation des ROP-Beobachters behilflich sein und
e)
sich uneingeschränkt an allen amtlichen Untersuchungen der Ursache der Krankheit oder Verletzung beteiligen.

(4) Für die Zwecke der Absätze 1 bis 3 stellt der Flaggenmitgliedstaat sicher, dass die zuständige Seenotrettungsleitstelle, die Organisation des ROP-Beobachters und das WCPFC-Sekretariat unverzüglich benachrichtigt werden.

(5) Besteht hinreichender Grund zu der Annahme, dass ein ROP-Beobachter so angegriffen, eingeschüchtert, bedroht oder belästigt wurde, dass seine Gesundheit oder Sicherheit gefährdet ist, und teilt der ROP-Beobachter oder die Organisation des ROP-Beobachters dem Flaggenmitgliedstaat mit, dass der Beobachter vom Fischereifahrzeug abgezogen werden soll, so stellt der Flaggenmitgliedstaat sicher, dass der Kapitän des Fischereifahrzeugs

a)
unverzüglich Maßnahmen ergreift, um die Sicherheit des ROP-Beobachters zu wahren und die Situation an Bord zu beruhigen und zu klären;
b)
den Flaggenmitgliedstaat und die Organisation des ROP-Beobachters so bald wie möglich über die Lage unterrichtet, einschließlich des Zustands und Aufenthaltsorts des Beobachters;
c)
die sichere Ausschiffung des Beobachters in einer Weise und an einem Ort unterstützt, die zwischen dem Flaggenmitgliedstaat und der Organisation des ROP-Beobachters vereinbart werden, und den Zugang zu allen erforderlichen medizinischen Behandlungen erleichtert und
d)
sich uneingeschränkt an allen amtlichen Untersuchungen des Vorfalls beteiligt.

(6) Besteht hinreichender Grund zu der Annahme, dass ein ROP-Beobachter angegriffen, eingeschüchtert, bedroht oder belästigt wurde, dass seine Gesundheit oder Sicherheit gefährdet ist, aber weder der Beobachter noch die Organisation des Beobachters wollen, dass der Beobachter vom Fischereifahrzeug abgezogen wird, so stellt der Flaggenmitgliedstaat sicher, dass der Kapitän des Fischereifahrzeugs

a)
Maßnahmen ergreift, um die Sicherheit des ROP-Beobachters zu wahren und die Situation an Bord so bald wie möglich zu beruhigen und zu klären;
b)
den Flaggenmitgliedstaat und die Organisation des ROP-Beobachters so bald wie möglich davon in Kenntnis setzt und
c)
sich uneingeschränkt an allen amtlichen Untersuchungen des Vorfalls beteiligt.

(7) Stellt die Organisation eines ROP-Beobachters, nachdem der ROP-Beobachter in einem Hafen von Bord eines Fischereifahrzeugs gegangen ist, fest, dass der ROP-Beobachter an Bord des Fischereifahrzeugs möglicherweise angegriffen oder belästigt wurde, so unterrichtet sie den Flaggenmitgliedstaat und das WCPFC-Sekretariat schriftlich darüber. Der entsprechende Mitgliedstaat informiert die Kommission oder eine von ihr benannte Einrichtung über die eingegangene Unterrichtung.

(8) Im Anschluss an die Unterrichtung nach Absatz 7 verfährt der Flaggenmitgliedstaat wie folgt:

a)
Er untersucht den Vorfall auf der Grundlage der von der Organisation des ROP-Beobachters bereitgestellten Informationen und ergreift alle geeigneten Maßnahmen, um den Ergebnissen der Untersuchung Rechnung zu tragen;
b)
er wirkt uneingeschränkt an allen Untersuchungen der Organisation des ROP-Beobachters mit, einschließlich der Übermittlung des Berichts über den Vorfall an die Organisation des ROP-Beobachters und die zuständigen Behörden, und
c)
er unterrichtet die Organisation des Beobachters und das WCPFC-Sekretariat mit Kopie an die Kommission oder eine von ihr benannte Einrichtung über die Ergebnisse seiner Untersuchung und die ergriffenen Maßnahmen.

(9) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre nationalen Organisationen der Beobachter

a)
den Mitgliedstaat unverzüglich unterrichten, wenn ein ROP-Beobachter stirbt, vermisst wird oder im Rahmen seiner Beobachteraufgaben vermutlich über Bord gegangen ist;
b)
uneingeschränkt bei allen Such- und Rettungseinsätzen kooperieren;
c)
sich uneingeschränkt an allen amtlichen Untersuchungen eines Vorfalls beteiligen, in den ein ROP-Beobachter involviert war;
d)
bei schwerer Erkrankung oder Verletzung eines ROP-Beobachters so bald wie möglich dessen Ausschiffung und Ersetzung unterstützen;
e)
die Ausschiffung eines ROP-Beobachters unterstützen, wenn der Beobachter bedroht, angegriffen, eingeschüchtert oder belästigt wird und so schnell wie möglich vom Schiff abgezogen werden möchte, und
f)
dem Mitgliedstaat auf Anfrage eine Kopie des ROP-Beobachterberichts über mutmaßliche Verstöße im Zusammenhang mit der Organisation dieses ROP-Beobachters zur Verfügung stellen.

(10) Die Flaggenmitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihre bevollmächtigten Inspektionsschiffe bei allen Such- und Rettungseinsätzen, die einen ROP-Beobachter betreffen, zusammenarbeiten.

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