Artikel 3 VO (EU) 2022/2056

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
„Übereinkommen” das Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik in der jeweils geltenden Fassung;
2.
„Übereinkommensgebiet” das Gebiet gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Übereinkommens, in dem dieses gilt;
3.
„WCPFC” die im Rahmen des Übereinkommens eingesetzte Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik;
4.
„Fischereifahrzeug der Union” jedes Schiff unter der Flagge eines Mitgliedstaats, das für den Fischfang eingesetzt wird oder eingesetzt werden soll, einschließlich Hilfsschiffe, Transportschiffe und jedes andere unmittelbar an dieser Fischerei beteiligte Schiff;
5.
„Fischerei”

a)
die Suche nach, den Fang, die Entnahme oder Ernte von Fisch;
b)
den Versuch, Fisch zu suchen, zu fangen, zu entnehmen oder zu ernten;
c)
jede andere Tätigkeit, bei der davon ausgegangen werden kann, dass sie zur Ortung, zum Fang, zur Entnahme oder Ernte von Fisch zu jeglichem Zweck führt;
d)
das Aussetzen, die Suche nach oder das Einholen von Fischsammelvorrichtungen oder zugehörigen elektronischen Einrichtungen, wie Funkbaken;
e)
jeden Einsatz auf See, der zur direkten Unterstützung oder in Vorbereitung der unter den Buchstaben a bis d beschriebenen Tätigkeiten erfolgt, einschließlich Umladen, oder
f)
Einsatz jedes Schiffs, Fahrzeugs, Luftfahrzeugs oder Hovercrafts für die unter den Buchstaben a bis d beschriebenen Tätigkeiten, mit Ausnahme von Noteinsätzen im Zusammenhang mit der Gesundheit und Sicherheit der Besatzung oder eines Schiffs;

6.
„EBM” die geltenden Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, die von der WCPFC erlassen wurden;
7.
„Fangmöglichkeiten” Fangquoten, einem Mitgliedstaat zugeteilten Fischereiaufwand oder Schonzeiten gemäß einem für den Übereinkommensbereich geltenden Rechtsakt der Union;
8.
„nicht für den menschlichen Verzehr geeigneter Fisch”

a)
unter anderem Fisch, der

i)
in der Ringwade verfangen oder zerdrückt wird;
ii)
durch Raubfraß von Haien oder Walen beschädigt wird oder
iii)
im Netz verendet ist und verdorben ist, wenn ein Ausfall des Fanggeräts das normale Einbringen des Netzes und des Fangs verhindert hat, oder Bemühungen, den Fisch lebendig freizusetzen, ohne Erfolg waren; und

b)
umfasst nicht die Fische, die

i)
hinsichtlich Größe, Vermarktbarkeit oder Artenzusammensetzung als unerwünscht angesehen werden oder
ii)
infolge einer Handlung oder Unterlassung der Besatzung des Fischereifahrzeugs verdorben oder kontaminiert sind;

9.
„Fischsammelgerät” oder „FAD” jedes Objekt oder jede Gruppe von Objekten jeglicher Größe, lebend oder nicht lebend, unter anderem Bojen, Schwimmer, Netztuch, Gewebe, Kunststoff, Bambus, Rundholz und Walhaie, die auf oder nahe der Oberfläche des Gewässers schwimmen, mit denen Fische möglicherweise vergesellschaftet sind;
10.
„oberflächennah” Fischereien, bei denen sich die Mehrzahl der Haken in Tiefen von weniger als 100 Metern befindet;
11.
„Register” das WCPFC-Register der Fischereifahrzeuge;
12.
„WIN” die WCPFC-Kennnummer;
13.
„VMS” ein Schiffsüberwachungssystem;
14.
„ROP” das regionale Beobachterprogramm, das von der WCPFC aufgebaut wurde, um überprüfte Fangdaten, andere wissenschaftliche Daten und zusätzliche Informationen im Zusammenhang mit der Fischerei in dem Übereinkommensbereich zu erfassen und die Durchführung der EBM zu überwachen;
15.
„Instrumentenboje” eine Boje mit einer deutlich gekennzeichneten Kontrollnummer, die ihre Identifizierung ermöglicht, und die mit einem satellitengestützten Ortungssystem zur Positionsüberwachung ausgestattet ist;
16.
„Datenboje” eine schwimmende oder verankerte schwimmende Vorrichtung, die von staatlichen oder anerkannten wissenschaftlichen Organisationen oder Einrichtungen zum Zwecke der elektronischen Erhebung und Messung von Umweltdaten und nicht für die Zwecke von Fischereitätigkeiten eingesetzt wird;
17.
„WCPFC-Umladeerklärung” ein Dokument, das die in Anhang IV aufgeführten Informationen enthält;
18.
„Östliches Hochseegebiet” das Hochseegebiet, das von den ausschließlichen Wirtschaftszonen der Cookinseln im Westen, Französisch-Polynesiens im Osten und Kiribatis im Norden mit den geografischen Koordinaten gemäß der Karte in Anhang V begrenzt wird;
19.
„Teufelsrochen” Arten der Familie der Mobulidae, einschließlich Manta- und Mobula-Rochen;
20.
„automatischer Positionsmelder” oder „ALC” einen satellitengestützten Beinahe-Echtzeit-Positionssender;
21.
„Rückwürfe” Fänge, die wieder über Bord geworfen werden;
22.
„bevollmächtigter Inspektor” einen Inspektor einer Vertragspartei des Übereinkommens, dessen Identität der WCPFC mitgeteilt wurde;
23.
„bevollmächtigter Inspektor der Union” einen Inspektor der Union, dessen Identität der WCPFC gemäß einem nach Artikel 79 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates(1) erlassenen Rechtsakt mitgeteilt wurde.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).

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