Artikel 4 VO (EU) 2022/2056

Genehmigungen

(1) Die Mitgliedstaaten verwalten die Anzahl der Fanggenehmigungen und den Umfang der Fangtätigkeit entsprechend den Fangmöglichkeiten.

(2) In jeder Genehmigung ist für das Fischereifahrzeug der Union, für das sie ausgestellt wird, Folgendes anzugeben:

a)
die genauen Gebiete, Arten und Zeiträume, für die die Genehmigung gilt;
b)
die Tätigkeiten, denen das Fischereifahrzeug der Union nachgehen darf;
c)
ein Verbot des Fangs, der Aufbewahrung an Bord, des Umladens oder der Anlandung durch das Fischereifahrzeug der Union in Gebieten unter der Gerichtsbarkeit eines anderen Staates, es sei denn, es liegen Lizenzen, Erlaubnisse oder Genehmigungen vor, die von diesem anderen Staat verlangt werden;
d)
eine Anforderung, dass das Fischereifahrzeug der Union die gemäß diesem Absatz erteilte Genehmigung oder eine beglaubigte Kopie derselben an Bord mitführt, und jede von einem Küstenstaat ausgestellte Lizenz, Erlaubnis oder Genehmigung oder eine beglaubigte Kopie derselben sowie eine gültige Schiffsregistrierungsbescheinigung.

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