Artikel 5 VO (EU) 2022/2056
Aufbewahrung der Fänge in der Ringwadenfischerei auf tropischen Thunfisch
(1) Ringwadenfänger der Union, die in ausschließlichen Wirtschaftszonen und auf Hoher See in dem von 20° N und 20° S begrenzten Übereinkommensbereich fischen, behalten alle Fänge von Großaugenthun, Echtem Bonito und Gelbflossenthun an Bord, außer in folgenden Situationen:
- a)
- wenn beim letzten Hol einer Fangreise kein ausreichender Lagerraum vorhanden ist, um alle in dem betreffenden Hol gefangenen Fische aufnehmen zu können; in diesem Fall kann der im letzten Hol gefangene überschüssige Fisch auf einen anderen Ringwadenfänger umgeladen und an Bord eines anderen Ringwadenfängers aufbewahrt werden, sofern dies nach geltendem Recht nicht verboten ist;
- b)
- wenn die Fische nicht für den menschlichen Verzehr geeignet sind und
- c)
- wenn eine schwere Funktionsstörung der Ausrüstung auftritt.
(2) Stellt der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union fest, dass Fisch aus Gründen der Größe, Vermarktbarkeit oder Artenzusammensetzung nicht an Bord genommen werden sollte, so wird der Fisch freigesetzt, bevor das Netz vollständig zusammengezogen und nicht mehr als die Hälfte des Netzes eingeholt wurde.
(3) Stellt der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union fest, dass Fisch nicht an Bord genommen werden sollte, weil er während des letzten Hols einer Fangreise gefangen wurde und kein ausreichender Lagerraum mehr für alle in diesem Hol gefangenen Fische vorhanden ist, so darf der Fisch zurückgeworfen werden, sofern
- a)
- der Kapitän und die Besatzung versuchen, den Fisch so rasch wie möglich lebend freizusetzen und
- b)
- nach dem Rückwurf erst weitergefischt wird, wenn der Fisch an Bord des Fischereifahrzeugs angelandet oder umgeladen wurde.
(4) Fische dürfen von Fischereifahrzeugen der Union erst zurückgeworfen werden, nachdem ein ROP-Beobachter die Artenzusammensetzung des zurückzuwerfenden Fisches geschätzt hat.
(5) Innerhalb von 48 Stunden nach jedem Rückwurf übermittelt der Kapitän des Fischereifahrzeugs der Union dem WCPFC-Sekretariat mit Kopie an den Flaggenmitgliedstaat und die Kommission einen Bericht, der folgende Angaben enthält:
- a)
- Name, Flagge und WIN des Fischereifahrzeugs der Union und Staatsangehörigkeit des Kapitäns;
- b)
- Lizenznummer;
- c)
- Name des Beobachters an Bord;
- d)
- Datum, Uhrzeit und Position (Breitengrad/Längengrad) des Rückwurfs;
- e)
- Datum, Uhrzeit, Position (Breitengrad/Längengrad) und Art (treibendes FAD, verankertes FAD, freier Schwarm usw.) des Hols;
- f)
- aus welchem Grund die Fische zurückgeworfen wurden, einschließlich einer Erklärung über den Zustand beim Einholen, wenn Fische zurückgeworfen wurden, weil sie nicht für den menschlichen Verzehr geeignet sind;
- g)
- geschätzte Tonnage und Artenzusammensetzung der zurückgeworfenen Fische;
- h)
- geschätzte Tonnage und Artenzusammensetzung der zurückbehaltenen Fische aus diesem Hol;
- i)
- falls Fische nach Absatz 3 zurückgeworfen wurden, eine Erklärung, dass erst dann weitergefischt wird, wenn der an Bord befindliche Fang entladen wurde, und
- j)
- alle sonstigen Angaben, die der Kapitän des Fischereifahrzeugs der Union für relevant hält.
(6) Der Kapitän des Fischereifahrzeugs der Union stellt einem ROP-Beobachter an Bord zeitgleich mit der Übermittlung an das WCPFC-Sekretariat die Angaben nach Absatz 5 zur Verfügung.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.