Artikel 6 VO (EU) 2022/2056

Überwachung und Kontrolle in der Ringwadenfischerei auf tropischen Thunfisch

(1) Unbeschadet des Artikels 26 wird die VMS-Abfragefrequenz bei der Übermittlung der Schiffsposition während der in der Verordnung über die Fangmöglichkeiten festgelegten FAD-Schonzeiten auf alle 30 Minuten erhöht.

(2) Ringwadenfänger der Union dürfen während der FAD-Schonzeiten Angaben nicht manuell übermitteln.

(3) Wird die automatische Entgegennahme der VMS-Positionen der Fischereifahrzeuge der Union durch das WCPFC-Sekretariat unterbrochen, so darf das Schiff erst dann in den Hafen zurückbeordert werden, wenn das WCPFC-Sekretariat alle angemessenen Schritte zur Wiederherstellung der normalen automatischen Entgegennahme der VMS-Positionen ausgeschöpft hat.

(4) Ringwadenfänger der Union müssen einen ROP-Beobachter an Bord haben, wenn dieses Schiff in dem durch 20° N und 20° S begrenzten Gebiet Fischfang betreibt:

a)
auf Hoher See;
b)
auf Hoher See und in Gewässern unter der Hoheitsgewalt eines oder mehrerer Küstenstaaten oder
c)
in Gewässern unter der Hoheitsgewalt von zwei oder mehreren Küstenstaaten.

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