Artikel 6 VO (EU) 2022/2056
Überwachung und Kontrolle in der Ringwadenfischerei auf tropischen Thunfisch
(1) Unbeschadet des Artikels 26 wird die VMS-Abfragefrequenz bei der Übermittlung der Schiffsposition während der in der Verordnung über die Fangmöglichkeiten festgelegten FAD-Schonzeiten auf alle 30 Minuten erhöht.
(2) Ringwadenfänger der Union dürfen während der FAD-Schonzeiten Angaben nicht manuell übermitteln.
(3) Wird die automatische Entgegennahme der VMS-Positionen der Fischereifahrzeuge der Union durch das WCPFC-Sekretariat unterbrochen, so darf das Schiff erst dann in den Hafen zurückbeordert werden, wenn das WCPFC-Sekretariat alle angemessenen Schritte zur Wiederherstellung der normalen automatischen Entgegennahme der VMS-Positionen ausgeschöpft hat.
(4) Ringwadenfänger der Union müssen einen ROP-Beobachter an Bord haben, wenn dieses Schiff in dem durch 20° N und 20° S begrenzten Gebiet Fischfang betreibt:
- a)
- auf Hoher See;
- b)
- auf Hoher See und in Gewässern unter der Hoheitsgewalt eines oder mehrerer Küstenstaaten oder
- c)
- in Gewässern unter der Hoheitsgewalt von zwei oder mehreren Küstenstaaten.
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