Artikel 7 VO (EU) 2022/2056

FAD und Instrumentenbojen in der Ringwadenfischerei auf tropischen Thunfisch

(1) Die Konstruktion und Gestaltung von FAD, die im Übereinkommensbereich eingesetzt werden sollen oder in den Übereinkommensbereich treiben, müssen den folgenden Spezifikationen entsprechen:

a)
Ist der schwimmende Teil oder Floßteil (flache oder gerollte Struktur) des FAD mit einem Maschennetz bedeckt, so muss es eine gestreckte Maschenöffnung von weniger als 7 cm aufweisen, und das Maschennetz muss gut um das gesamte Floß gewickelt sein, sodass nach dem Ausbringen kein Netztuch unter dem FAD hängt;
b)
wird ein Maschennetz verwendet, so muss es eine gestreckte Maschenöffnung von weniger als 7 cm aufweisen oder zu festen Bündeln oder „Würsten” verschnürt sein mit ausreichendem Gewicht am Ende, um das Netztuch straff gespannt in der Wassersäule zu halten. Alternativ kann ein einziges beschwertes Netzblatt mit einer Maschenöffnung von weniger als 7 cm oder ein festes Tuch (z. B. Leinwand oder Nylon) verwendet werden.

(2) Während der FAD-Schonzeiten, die in den Rechtsakten der Union über die Aufteilung von Fangmöglichkeiten festgelegt sind, dürfen sich Ringwadenfänger der Union, einschließlich ihrer Fanggeräte oder Tenderboote, während eines Hols nicht innerhalb einer Seemeile vor einem FAD befinden.

(3) Fischereifahrzeuge der Union dürfen nicht dazu eingesetzt werden, Fische zu sammeln oder gesammelte Fische umzuleiten, auch nicht mit Unterwasserleuchten und Futterspuren.

(4) FAD oder zugehörige elektronische Geräte dürfen von einem Fischereifahrzeug der Union während der FAD-Schonzeit nur eingeholt werden, wenn

a)
FAD oder zugehörige elektronische Geräte eingeholt und bis zur Anlandung oder bis zum Ende der FAD-Schonzeit an Bord des Schiffes aufbewahrt werden und
b)
das Fischereifahrzeug der Union während eines Zeitraums von sieben Tagen nach dem Einholen oder innerhalb eines Umkreises von 50 Seemeilen um den Einholpunkt eines FAD keine Hols durchführt.

(5) Zusätzlich zu Absatz 4 dürfen Fischereifahrzeuge der Union nicht zusammenarbeiten, um gesammelte Fische zu fangen.

(6) Fischereifahrzeuge der Union dürfen während der Schonzeit innerhalb einer Seemeile vor einem Punkt, an dem ein FAD von einem anderen Schiff innerhalb von 24 Stunden vor dem Hol eingeholt wurde, keine Hols durchführen, sofern der Kapitän des Fischereifahrzeugs der Union Kenntnis von dem Standort und dem Zeitpunkt des Einholens des FAD hat.

(7) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Schiffe unter ihrer Flagge, die in den Gewässern eines Küstenstaats Fischfang betreiben, die Rechtsvorschriften dieses Küstenstaats über das FAD-Management, einschließlich FAD-Ortung, einhalten.

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