Artikel 37 VO (EU) 2022/2056
Leitlinien
(1) Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten, die in den von der WCPFC bewirtschafteten Fischereien Fangmöglichkeiten haben, sämtliche von der WCPFC angenommenen Leitlinien zur Verfügung, insbesondere in Bezug auf
- a)
- den Umgang mit Teufelsrochen;
- b)
- bewährte Verfahren für den Umgang mit Walhaien und anderen Haien;
- c)
- den Umgang mit Meeresschildkröten und
- d)
- die sichere Freisetzung von Walen.
(2) Die betreffenden Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten Leitlinien den Kapitänen der Schiffe unter ihrer Flagge, die eine entsprechende Fischerei betreiben, zur Verfügung gestellt werden. Diese Kapitäne ergreifen alle angemessenen Maßnahmen zur Anwendung dieser Leitlinien.
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