Artikel 38 VO (EU) 2022/2056

Berichterstattung

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 20. April jedes Jahres gemäß den geltenden WCPFC-Berichtspflichten wissenschaftliche Daten und bis zum 15. Juni jedes Jahres einen jährlichen Bericht über die Umsetzung dieser Verordnung, der den WCPFC-Berichtspflichten im Rahmen der EBM Rechnung tragen muss, einschließlich aller Kontrollen, die sie ihren Flotten auferlegt haben, sowie aller Überwachungs-, Kontroll- und Einhaltungsmaßnahmen, die sie getroffen haben, um die Einhaltung dieser Kontrollen sicherzustellen.

(2) Fänge und Fischereiaufwand der Unionsschiffe sind im Rahmen der anwendbaren EBM nach folgenden Artengruppen zu melden: Weißer Thun, Großaugenthun, Echter Bonito, Gelbflossenthun, Schwertfisch, andere Fächerfische und Haie. Für jede dieser Arten sind zudem Schätzungen der Rückwürfe und Freisetzungen vorzulegen. Schätzungen der Fänge sind auch für andere von der Kommission festgelegte Arten vorzulegen.

(3) Der jährliche Bericht gemäß Absatz 1 muss insbesondere Folgendes umfassen:

a)
die Fangmengen der Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, die Gestreiften Marlin (Kajikia audax) als Beifang gefangen haben, sowie die Anzahl und die Fangmengen der Schiffe, die im Übereinkommensbereich südlich von 15° S auf Gestreiften Marlin fischen;
b)
die jährlichen Fangmengen jedes Fischereifahrzeugs unter ihrer Flagge, die Weißen Thun (Thunnus alalunga) im Südpazifik gefangen haben, sowie die Anzahl der Schiffe, die im Übereinkommensbereich südlich von 20° S aktiv auf Weißen Thun im Südpazifik fischen;
c)
die Fortschritte bei der Umsetzung der Verordnung hinsichtlich der Erhaltung der Meeresschildkröten, einschließlich der erfassten Informationen über Interaktionen mit Meeresschildkröten in Fischereien, die im Rahmen des Übereinkommens bewirtschaftet werden;
d)
eine anhand von Daten aus Beobachterprogrammen und mit anderen Mitteln geschätzte Zahl der Freisetzungen von Seidenhaien und Weißspitzen-Hochseehaien, einschließlich des Zustands bei der Freisetzung (tot oder lebend);
e)
die Anzahl der gemäß Artikel 11 Absätze 3 und 4 eingegangenen WCPFC-Umladeerklärungen, die an die Kommission übermittelt wurden;
f)
alle Fälle, in denen Walhaie durch die Ringwadennetze von Schiffen unter ihrer Flagge umschlossen waren, einschließlich der nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe b erforderlichen Angaben;
g)
alle Fälle, in denen Wale durch die Ringwadennetze von Schiffen unter ihrer Flagge umschlossen waren, einschließlich der nach Artikel 18 Absatz 2 erforderlichen Angaben;
h)
alle unter Artikel 11 fallenden Umladevorgänge gemäß den Leitlinien in Anhang II der EBM 2009-06;
i)
eine jährliche Erklärung über die Einhaltungsmaßnahmen gemäß Artikel 25 Absatz 8 des Übereinkommens in Bezug auf Maßnahmen, die sie als Reaktion auf mutmaßliche Verstöße gegen diese Verordnung ergriffen haben, einschließlich der Aufbringung und der Inspektionen der Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, die zur Beobachtung mutmaßlicher Verstöße geführt haben, sowie etwaiger eingeleiteter Verfahren und verhängter Sanktionen.

(4) Die Mitgliedstaaten melden im Rahmen ihres jährlichen Berichts gemäß Absatz 1 der Kommission auch die Gesamtzahl der Schiffe, die Schwertfisch befischt haben, und die Gesamtfangmenge von Schwertfisch (Xiphias gladius) für

a)
Schiffe unter ihrer Flagge südlich von 20° S, ausgenommen Schiffe, die als Teil der heimischen Fischerei einer anderen Vertragspartei im Rahmen von Charter-, Leasing- oder ähnlichen Vereinbarungen Fischfang betreiben;
b)
Schiffe, die als Teil ihrer heimischen Fischerei südlich von 20° S im Rahmen von Charter-, Leasing- oder ähnlichen Vereinbarungen Fischfang betreiben, und
c)
alle anderen Schiffe, die in ihren Gewässern südlich von 20° S fischen.

(5) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission oder einer von ihr benannten Einrichtung auch so bald wie möglich alle Sichtungen von Fischereifahrzeugen, die keine Staatszugehörigkeit zu haben scheinen und die möglicherweise auf Hoher See des Übereinkommensbereichs auf unter das Übereinkommen fallende Arten fischen.

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