Artikel 39 VO (EU) 2022/2056

Von der WCPFC gemeldete mutmaßliche Nichteinhaltung

(1) Erhält die Kommission vom WCPFC-Sekretariat Informationen, die auf eine mutmaßliche Nichteinhaltung des Übereinkommens oder der EBM durch einen Mitgliedstaat oder durch Schiffe unter seiner Flagge schließen lassen, übermittelt sie diese Informationen unverzüglich dem betreffenden Mitgliedstaat.

(2) Der Mitgliedstaat teilt der Kommission oder einer von ihr benannten Einrichtung innerhalb eines Monats nach Eingang der Informationen seitens der Kommission nach Absatz 1 die Ergebnisse aller Untersuchungen, die im Zusammenhang mit mutmaßlichen Verstößen durchgeführt wurden, sowie alle Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um Bedenken hinsichtlich der Einhaltung auszuräumen.

(3) Die Kommission leitet die in Absatz 2 genannten Ergebnisse mindestens 60 Tage vor der Sitzung des Compliance-Ausschusses an das WCPFC-Sekretariat weiter.

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