Präambel VO (EU) 2022/2056

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Ein Ziel der mit der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) festgelegten Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) ist es zu gewährleisten, dass die Nutzung der lebenden aquatischen Ressourcen unter nachhaltigen ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen erfolgt.
(2)
Die Union hat mit dem Beschluss 98/392/EG des Rates(4) das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 genehmigt und mit dem Beschluss 98/414/EG des Rates(5) das Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen ratifiziert, das Grundsätze und Regeln für die Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Meeresressourcen enthält. Im Rahmen ihrer umfassenderen internationalen Verpflichtungen beteiligt sich die Union an den Bemühungen um die Erhaltung der Fischbestände in den internationalen Gewässern und bemüht sich um die Stärkung der globalen Meerespolitik und die Förderung einer nachhaltigen Bestandsbewirtschaftung.
(3)
Mit dem Beschluss 2005/75/EG des Rates(6) genehmigte die Europäische Gemeinschaft ihren Beitritt zum Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik (im Folgenden „Übereinkommen” ), mit dem die Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik (WCPFC) eingerichtet wurde.
(4)
Die WCPFC ist befugt, rechtsverbindliche Beschlüsse (im Folgenden „Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen” bzw. „EBM” ) zur Erhaltung der Fischereiressourcen in ihrem Zuständigkeitsbereich zu erlassen. Diese Beschlüsse sind vor allem an die Vertragsparteien des Übereinkommens gerichtet, enthalten aber auch Verpflichtungen für die Betreiber (z. B. Kapitäne von Fischereifahrzeugen).
(5)
Mit ihrem Inkrafttreten sind die EBM für alle Vertragsparteien des Übereinkommens, einschließlich der Union, verbindlich.
(6)
Während die einschlägigen wesentlichen Bestimmungen der EBM jährlich im Rahmen der Verordnung über die Fangmöglichkeiten umgesetzt werden, wurden die übrigen Bestimmungen zuletzt durch Titel V der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates(7) umgesetzt. Daher muss sichergestellt werden, dass die von der WCPFC erlassenen EBM vollständig und zeitnah in Unionsrecht umgesetzt und somit in der Union einheitlich und wirksam umgesetzt werden und den Betreibern von Fischereifahrzeugen der Union Klarheit und Verlässlichkeit bieten.
(7)
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 müssen die Tätigkeiten der Union in internationalen Fischereiorganisationen auf den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten beruhen, damit die Fischereiressourcen im Einklang mit den Zielen der GFP bewirtschaftet werden, insbesondere um sicherzustellen, dass die Nutzung der lebenden biologischen Meeresschätze langfristig ökologisch nachhaltig ist und dabei die Populationen fischereilich genutzter Arten in einem Umfang wiederhergestellt und erhalten werden, der oberhalb des Niveaus liegt, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht, um die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Fischfang- und Fischverarbeitungsindustrie und hiermit zusammenhängende Tätigkeiten an Land rentabel und wettbewerbsfähig sind, und um zur Verfügbarkeit einer nachhaltigen Nahrungsmittelversorgung beizutragen.
(8)
Gemäß der Verordnung (EU) 2019/473 des Europäischen Parlaments und des Rates(8) unterstützt die Europäische Fischereiaufsichtsagentur (EFCA) auf Ersuchen der Kommission die Union und die Mitgliedstaaten in ihren Beziehungen mit Drittländern und regionalen Fischereiorganisationen, deren Mitglied die Union ist. Im Einklang mit der genannten Verordnung koordiniert die EFCA, wenn dies für die Umsetzung der Verpflichtungen der Union erforderlich ist, auf Ersuchen der Kommission die Kontroll- und Inspektionstätigkeiten der Mitgliedstaaten auf der Grundlage internationaler Kontroll- und Inspektionsprogramme, zu denen auch Programme gehören können, die im Rahmen der EBM der WCPFC durchgeführt werden. Die EFCA kann zu diesem Zweck in Abstimmung mit den betroffenen Mitgliedstaaten gemeinsame operative Inspektions- und Überwachungsprogramme ausarbeiten und hierfür gemeinsame Einsatzpläne aufstellen. Daher ist es angezeigt, mit der vorliegenden Verordnung Bestimmungen zu erlassen, die die EFCA einschließen, wenn sie von der Kommission als von der Kommission benannte Einrichtung benannt wird, die von den Mitgliedstaaten Informationen über Kontrollen und Inspektionen erhält und an das WCPFC-Sekretariat übermittelt, etwa Berichte über Inspektionen auf See und einschlägige Meldungen im Rahmen des regionalen Beobachterprogramms (im Folgenden „ROP” ) der WCPFC.
(9)
Da die EBM wahrscheinlich auf künftigen Jahrestagungen der WCPFC weiter geändert werden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu Folgendem zu erlassen, um die EBM rasch in das Unionsrecht zu integrieren und gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen sowie die langfristige nachhaltige Bewirtschaftung der Bestände weiter zu unterstützen: Übermittlung von Schiffsinformationen, Anforderungen an das Schiffsüberwachungssystem (VMS), Prozentsatz des Einsatzes von Beobachtern im Rahmen des ROP, Rechte und Pflichten von Beobachtern, Rechte und Pflichten von Schiffsbetreibern, Kapitänen und Besatzungen, Meldefristen und die Anhänge I bis VI über Schutzmaßnahmen für Vögel, Kennzeichnung und sonstige Spezifikationen für Schiffe, Mindestnormen für automatische Positionsmelder (Automatic Location Communicators), die im VMS der WCPFC verwendet werden, WCPFC-Umladeerklärungen und die Darstellung von Haileinen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung(9) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(10)
Die in dieser Verordnung vorgesehene Übertragung von Befugnissen sollte die Umsetzung künftiger Änderungen der EBM in Unionsrecht im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens nicht beeinträchtigen.
(11)
Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates(10) angehört und hat am 14. Juni 2021 eine förmliche Stellungnahme abgegeben. Personenbezogene Daten, die im Rahmen dieser Verordnung verarbeitet werden, sollten im Einklang mit den anwendbaren Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates(11) und der Verordnung (EU) 2018/1725 verarbeitet werden. Um die Erfüllung der Pflichten aus dieser Verordnung sicherzustellen, sollten die personenbezogenen Daten für einen Zeitraum von zehn Jahren gespeichert werden. Sollten die betreffenden personenbezogenen Daten für die Weiterverfolgung eines Verstoßes, eine Inspektion oder ein Gerichts- oder Verwaltungsverfahren benötigt werden, können diese Daten für einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren, jedoch höchstens 20 Jahren gespeichert werden.
(12)
Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 sollten gestrichen werden, da durch die vorliegende Verordnung alle WCPFC-Maßnahmen umgesetzt werden ––

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 341 vom 24.8.2021, S. 108.

(2)

Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. September 2022 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 4. Oktober 2022.

(3)

Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

(4)

Beschluss 98/392/EG des Rates vom 23. März 1998 über den Abschluss des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 und des Übereinkommens vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 179 vom 23.6.1998, S. 1).

(5)

Beschluss 98/414/EG des Rates vom 8. Juni 1998 betreffend die Ratifikation des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 189 vom 3.7.1998, S. 14).

(6)

Beschluss 2005/75/EG des Rates vom 26. April 2004 über den Beitritt der Gemeinschaft zum Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik (ABl. L 32 vom 4.2.2005, S. 1).

(7)

Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates vom 7. Mai 2007 mit technischen Erhaltungsmaßnahmen für bestimmte Bestände weit wandernder Arten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 973/2001 (ABl. L 123 vom 12.5.2007, S. 3).

(8)

Verordnung (EU) 2019/473 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über die Europäische Fischereiaufsichtsagentur (ABl. L 83 vom 25.3.2019, S. 18).

(9)

ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(10)

Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(11)

Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).

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