Artikel 10 VO (EU) 2022/2094

Qualitätsberichterstattung

(1) Zusätzlich zu den Anforderungen, die in Artikel 13 der Verordnung (EU) 2019/1700 und in der Verordnung (EU) 2019/2180 zur Festlegung der Modalitäten und des Inhalts der Qualitätsberichte(1) dargelegt sind, erfüllen die Qualitätsberichte der Mitgliedstaaten die in Anhang III der vorliegenden Verordnung aufgeführten Anforderungen.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln die durch diese Verordnung vorgeschriebenen qualitätsbezogenen Referenz-Metadaten anhand der Normen für den Austausch statistischer Daten und Metadaten an die Kommission (Eurostat). Sie übermitteln die Daten über das zentrale Dateneingangsportal, sodass die Kommission (Eurostat) in der Lage ist, die Daten elektronisch abzurufen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 330 vom 20.12.2019, S. 8.

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