Artikel 9 VO (EU) 2022/2094

Formate für die Übermittlung von Informationen

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln die Mikrodaten, die den Merkmalen der Variablen gemäß Anhang II entsprechen, im Einklang mit Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/1700 und deren Anhang V in elektronischer Form an die Kommission (Eurostat). Verbrauchsausgaben werden auf der 5-stelligen COICOP-Ebene, Ausgaben für Eigenverbrauch und für den grenzüberschreitenden Verbrauch auf der 2-stelligen COICOP-Ebene übermittelt.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) vorgeprüfte Daten in Form von Dossiers mit Mikrodaten (einschließlich angemessener Gewichte) und verwenden dafür die von der Kommission (Eurostat) und der zentralen Eingangsstelle festgelegten Normen für den Austausch statistischer Daten und Metadaten.

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