Artikel 8 VO (EU) 2022/2094

Gemeinsame Normen in den Bereichen Bearbeitung, Imputation, Gewichtung und Schätzung von Daten

(1) Imputation, Modellierung oder Gewichtung werden erforderlichenfalls auf die Daten angewendet.

(2) Falls Non-Response dazu führt, dass Daten zum jährlichen Gesamtnettoeinkommen aus allen Quellen, einschließlich nichtmonetärer Komponenten auf Haushalts- oder Personenebene fehlen, werden geeignete Verfahren der statistischen Gewichtung oder Imputation angewendet.

(3) Falls Non-Response dazu führt, dass Daten zu den Variablen der Einkommenskomponenten, einschließlich des Einkommens aus selbstständiger Tätigkeit in Form von Sachleistungen auf Haushalts- oder Personenebene fehlen, werden geeignete Verfahren der statistischen Imputation angewendet.

(4) Je nach Größe und Struktur des nationalen Markts für Mietimmobilien werden für die Schätzung der unterstellten Miete zwei Methoden — entweder die Schichtungsmethode oder die Selbstbewertungsmethode — angewandt. Bevorzugt wird die Schichtungsmethode auf der Grundlage von tatsächlichen Mieten (entweder in direkter Form oder mittels ökonometrischer Regression). Gibt es keinen ausreichend großen Mietmarkt, kommt die Selbstbewertungsmethode zur Anwendung.

(5) Variation und Korrelation der Variablen werden durch das Verfahren nicht beeinträchtigt. Verfahren, bei denen „Fehlerkomponenten” in die imputierten Werte eingebaut sind, sind gegenüber denjenigen vorzuziehen, bei denen lediglich ein erwarteter Wert imputiert wird.

(6) Verfahren, bei denen die Korrelationsstruktur (oder andere Merkmale der gemeinsamen Verteilung der Variablen) berücksichtigt wird, sind gegenüber dem marginalen oder univariaten Ansatz vorzuziehen.

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