Artikel 7 VO (EU) 2022/2094

Datenerhebungszeiträume und -methoden

(1) Die wichtigsten Instrumente für die direkte Erhebung von Daten bei den Auskunftspersonen sind eine oder mehrere Befragungen (Haushalts- und/oder Einzelbefragungen) und ein Tagebuch (Tagebücher) über die Verbrauchsausgaben, das/die von Haushalten und/oder Einzelpersonen täglich geführt wird/werden. Bei nicht regelmäßigen Verbrauchsausgaben können Daten auch rückwirkend für bis zu 12 Monate vor der Befragung erhoben werden. Für die Datenerhebung können intelligente Instrumente und Quellen sowie Register oder sonstige Methoden verwendet werden.

(2) Die direkt von den Auskunftspersonen bereitgestellten Daten werden nach der Methode der papiergestützten Befragung erhoben, ferner nach computergestützten Methoden, einschließlich computergestützter persönlicher Befragungen, computergestützter telefonischer Befragungen, eigenständig abgeschlossener computergestützter Befragungen, computergestützter Internetbefragungen, auch auf Tablets und Smartphones, und durch native Smartphone-Anwendungen.

(3) Der Zeitpunkt der Befragung liegt möglichst nahe am Aufzeichnungszeitraum des Tagebuchs.

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