Artikel 6 VO (EU) 2022/2094
Ausführliche Stichprobenmerkmale
(1) Der Aufzeichnungszeitraum beträgt mindestens 7 Tage. Er beträgt bis zu einem Monat, falls keine innovativen Datenerhebungsmethoden verwendet wurden. In hinreichend begründeten Fällen und nur soweit dies notwendig ist, ist ein Aufzeichnungszeitraum von mehr als einem Monat zulässig.
(2) Die Aufzeichnungszeiträume von Stichprobenhaushalten oder Stichprobenpersonen werden über den Bezugszeitraum gestaffelt, um die Auswirkungen saisonaler und sonstiger zeitlicher Schwankungen für die Stichprobe insgesamt auszugleichen. Dafür wird die Stichprobe in eine Reihe von Teilstichproben aufgeteilt, und diese Teilstichproben werden in Bezug auf den Aufzeichnungszeitraum gleichmäßig über den Bezugszeitraum verteilt.
(3) Es werden mindestens drei Versuche unternommen, einen Stichprobenhaushalt beziehungsweise eine Stichprobenperson zu kontaktieren, bevor dieser beziehungsweise diese nicht mehr in der Erhebung berücksichtigt wird, es sei denn, es treten folgende Situationen ein:
- a)
- die Adresse war nicht auffindbar;
- b)
- die Adresse war keine Wohnungsadresse oder unbewohnt;
- c)
- der Haushalt oder die Person befanden sich nicht an der Adresse;
- d)
- der Haushalt oder die Person konnten (auch wegen Behinderung) nicht antworten;
- e)
- es kam zu einer endgültigen Verweigerung der Mitarbeit seitens des Haushalts beziehungsweise der Person;
- f)
- aufgrund der Umstände war die Sicherheit der befragenden Person gefährdet.
(4) Kontrollierte Ersetzungen von Stichprobenhaushalten beziehungsweise Stichprobenpersonen sind zulässig, wenn eine der in Absatz 3 Buchstaben a bis f aufgeführten Situationen eintritt oder wenn der Stichprobenhaushalt beziehungsweise die Stichprobenperson bei drei Versuchen der Kontaktaufnahme nicht erreicht wurde.
(5) Um eine maximale Steuerung des Ersetzungsprozesses zu ermöglichen, werden spezifische Verfahren angewendet. Im Rahmen solcher Verfahren wird ein Design verwendet, mit dem sichergestellt wird, dass die ausgewählten Ersatzeinheiten den durch sie ersetzten Haushalten oder Personen weitgehend entsprechen.
(6) Die Auswahl der für eine Ersetzung vorgesehenen Stichprobenhaushalte beziehungsweise Stichprobenpersonen wird vor der Datenerhebung festgelegt. Es findet keine Ersetzung mit Haushalten oder Personen statt, die nicht dieser Auswahl angehören.
(7) Kleine Teile eines nationalen Hoheitsgebiets, auf die nicht mehr als zwei Prozent der nationalen Grundgesamtheit entfallen, dürfen von der HBS ausgeschlossen werden.
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