Artikel 5 VO (EU) 2022/2094
Bezugszeiträume
(1) Der Bezugszeitraum ist ein Kalenderjahr.
(2) Der Bezugszeitraum für die Verbrauchsausgaben ist das laufende Kalenderjahr. Werden Verbrauchsgaben nachträglich, d. h. teilweise für das Vorjahr, erhoben, so werden sie als gute Ersatzgröße für das laufende Jahr betrachtet.
(3) Der Einkommensbezugszeitraum ist das laufende Kalenderjahr, außer für das derzeitige Nettomonatseinkommen des Haushalts, bei dem der Bezugszeitraum der laufende Monat ist.
(4) Die Bezugszeiträume für sich nicht auf die Verbrauchsausgaben und das Einkommen beziehende Variablen sind in Anhang II aufgeführt.
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