Artikel 4 VO (EU) 2022/2094

Merkmale der statistischen Grundgesamtheiten und Beobachtungseinheiten und Vorschriften über Auskunftspersonen

(1) Die Zielgrundgesamtheit im Bereich Verbrauch sind private Haushalte und alle Personen, aus denen sich diese Haushalte im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zusammensetzen.

(2) Informationen auf der Ebene des Haushalts und der Einzelperson werden für alle Haushaltsmitglieder gemäß Anhang II erfasst und erstellt.

(3) Proxy-Befragungen sind zulässig.

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