Artikel 2 VO (EU) 2022/2094

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.
„Bezugszeitraum” den Zeitraum, auf den sich eine bestimmte Einzelinformation bezieht;
2.
„laufendes Kalenderjahr” das Kalenderjahr der Befragung;
3.
„Stichprobenperson” ein Mitglied eines privaten Haushalts, das am 1. Januar des laufenden Kalenderjahrs zumindest 16 Jahre alt ist;
4.
„Strichprobenhaushalt” einen privaten Haushalt mit mindestens einer Stichprobenperson;
5.
„Alter” einer Person ihr Alter in vollendeten Jahren am 1. Januar des laufenden Kalenderjahrs;
6.
„Bezugsperson” das Haushaltsmitglied, das mindestens 16 Jahre alt ist und am meisten zum Gesamteinkommen des Haushalts beiträgt;
7.
„Erhebungseinheit” einen Haushalt oder eine Person mit bestimmten Merkmalen, dem beziehungsweise der die erhobene Information zugehörig ist;
8.
„Auskunftsperson des Haushalts” die Stichprobenperson, von der die Information auf Haushaltsebene gewonnen wird;
9.
„Tagebuch” eine Vorlage (in elektronischer Form oder Papierform), in der die Haushalte und/oder Haushaltsmitglieder alle Verbrauchsgüter des täglichen Bedarfs und/oder Ausgaben aufzeichnen;
10.
„Aufzeichnungszeitraum” den Zeitraum, für den ein Tagebuch der Verbrauchsausgaben vom Haushalt und/oder der Einzelperson geführt wird.

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