Artikel 2 VO (EU) 2022/2094
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- 1.
- „Bezugszeitraum” den Zeitraum, auf den sich eine bestimmte Einzelinformation bezieht;
- 2.
- „laufendes Kalenderjahr” das Kalenderjahr der Befragung;
- 3.
- „Stichprobenperson” ein Mitglied eines privaten Haushalts, das am 1. Januar des laufenden Kalenderjahrs zumindest 16 Jahre alt ist;
- 4.
- „Strichprobenhaushalt” einen privaten Haushalt mit mindestens einer Stichprobenperson;
- 5.
- „Alter” einer Person ihr Alter in vollendeten Jahren am 1. Januar des laufenden Kalenderjahrs;
- 6.
- „Bezugsperson” das Haushaltsmitglied, das mindestens 16 Jahre alt ist und am meisten zum Gesamteinkommen des Haushalts beiträgt;
- 7.
- „Erhebungseinheit” einen Haushalt oder eine Person mit bestimmten Merkmalen, dem beziehungsweise der die erhobene Information zugehörig ist;
- 8.
- „Auskunftsperson des Haushalts” die Stichprobenperson, von der die Information auf Haushaltsebene gewonnen wird;
- 9.
- „Tagebuch” eine Vorlage (in elektronischer Form oder Papierform), in der die Haushalte und/oder Haushaltsmitglieder alle Verbrauchsgüter des täglichen Bedarfs und/oder Ausgaben aufzeichnen;
- 10.
- „Aufzeichnungszeitraum” den Zeitraum, für den ein Tagebuch der Verbrauchsausgaben vom Haushalt und/oder der Einzelperson geführt wird.
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