ANHANG II VO (EU) 2022/2236

Anlage 1

ERLÄUTERUNGEN

Die Anforderungen in Tabelle 1 für „Kleinserienregelung I” gelten, sofern

der Fahrzeugtyp nicht auf einem in großer Serie hergestellten Fahrzeug (einschließlich Fahrzeuge, die für den EU-Markt oder für Drittmärkte bestimmt sind) basiert oder von diesem abgeleitet ist und

die Gesamtzahl der jährlich in der Union zugelassenen, auf dem Markt bereitgestellten oder in Betrieb genommenen Einheiten aller Fahrzeugtypen der Klassen M und N des Herstellers 1500 nicht überschreitet.

In allen anderen Fällen gelten die Anforderungen in Tabelle 1 für „Kleinserienregelung II” und in Tabelle 2.
X:

Vollständige Anwendung des Rechtsakts wie folgt:

a)
Die Ausstellung eines Typgenehmigungsbogens ist erforderlich.
b)
Prüfungen und Kontrollen sind vom technischen Dienst oder vom Hersteller nach den in den Artikeln 67 bis 81 festgelegten Bedingungen durchzuführen.
c)
Der Prüfbericht ist gemäß Anhang III zu erstellen.
d)
Die Übereinstimmung der Produktion ist zu gewährleisten.

A:

Anwendung des Rechtsakts wie folgt:

a)
Alle Anforderungen des Rechtsakts sind einzuhalten, sofern nichts anderes angegeben ist.
b)
Die Ausstellung eines Typgenehmigungsbogens ist nicht erforderlich.
c)
Prüfungen und Kontrollen sind vom technischen Dienst oder vom Hersteller nach den in den Artikeln 67 bis 81 festgelegten Bedingungen durchzuführen.
d)
Der Prüfbericht ist gemäß Anhang III zu erstellen.
e)
Die Übereinstimmung der Produktion ist zu gewährleisten.

B:

Anwendung des Rechtsakts wie folgt:

    Wie bei Erläuterung A, mit der Ausnahme, dass die Prüfungen und Kontrollen vom Hersteller selbst vorgenommen werden können, sofern die Typgenehmigungsbehörde zustimmt.

C:

Anwendung des Rechtsakts wie folgt:

a)
Die technischen Anforderungen des Rechtsakts sind einzuhalten, allerdings mit anderen Übergangsbestimmungen.
b)
Die Ausstellung eines Typgenehmigungsbogens ist nicht erforderlich.
c)
Prüfungen und Kontrollen sind vom technischen Dienst oder vom Hersteller nach den in den Artikeln 67 bis 81 festgelegten Bedingungen durchzuführen.
d)
Der Prüfbericht ist gemäß Anhang III zu erstellen.
e)
Die Übereinstimmung der Produktion ist zu gewährleisten.

IF:
Systeme, selbstständige technische Einheiten oder Bauteile müssen den Anforderungen entsprechen, wenn sie in das Fahrzeug eingebaut sind.
k. A.:
keine Angabe
Die besonderen Bestimmungen in Tabelle 1 und Tabelle 2 dürfen nicht gemischt oder kombiniert werden.

Tabelle 1

Rechtsakte für die EU-Typgenehmigung von in kleiner Serie hergestellten Fahrzeugen mit manuellem Antrieb nach Artikel 41

Kleinserienregelung IKleinserienregelung II
Nr.GegenstandRechtsaktM1N1M1N1
ARÜCKHALTESYSTEME, AUFPRALLTESTS, UNVERSEHRTHEIT DES KRAFTSTOFFSYSTEMS UND ELEKTRISCHE SICHERHEIT GEGENÜBER HOCHSPANNUNG
A1InnenausstattungVerordnung (EU) 2019/2144

B

a)
Innenausstattung

i)
Radien und Bestimmungen über das Herausragen von Schaltern, Knöpfen u. Ä., Bedienelemente und allgemeine Teile der Innenausstattung Von den Anforderungen der Absätze 5.1 bis 5.6 der UN-Regelung Nr. 21 kann auf Antrag des Herstellers abgesehen werden.

Es gelten die Anforderungen des Absatzes 5.2 der UN-Regelung Nr. 21 mit Ausnahme der Absätze 5.2.3.1, 5.2.3.2 und 5.2.4 der Regelung.

ii)
Energieaufnahmeprüfungen am oberen Armaturenbrett Energieaufnahmeprüfungen am oberen Armaturenbrett werden nur dann durchgeführt, wenn das Fahrzeug nicht mit mindestens zwei Frontairbags oder zwei statischen Vierpunktgurten ausgestattet ist.
iii)
Energieaufnahmeprüfung an der Rückseite der Sitze: Entfällt

b)
Elektrisch betätigte Fenster, Dachsysteme und Trennwandsysteme Es gelten alle Anforderungen des Absatzes 5.8 der UN-Regelung Nr. 21.
außerhalb des GeltungsbereichsBaußerhalb des Geltungsbereichs
A2Sitze und KopfstützenVerordnung (EU) 2019/2144

B

a)
Allgemeine Anforderungen

i)
Spezifikationen Es gelten die Anforderungen des Absatzes 5.2 der UN-Regelung Nr. 17 mit Ausnahme des Absatzes 5.2.3 der genannten Regelung.
ii)
Prüfung der Widerstandsfähigkeit der Rückenlehne und der Kopfstützen Es gelten die Anforderungen des Absatzes 6.2 der UN-Regelung Nr. 17.
iii)
Prüfung der Verriegelungs- und Verstelleinrichtungen Es ist eine Prüfung gemäß den Anforderungen des Anhangs 7 der UN-Regelung Nr. 17 durchzuführen.

b)
Kopfstützen

i)
Spezifikationen Es gelten die Anforderungen der Absätze 5.4, 5.5, 5.6, 5.10, 5.11 und 5.12 der UN-Regelung Nr. 17 mit Ausnahme des Absatzes 5.5.2 der Regelung.
ii)
Prüfung der Widerstandsfähigkeit der Kopfstützen Die Prüfung nach Absatz 6.4 der UN-Regelung Nr. 17 ist durchzuführen.

c)
Besondere Vorschriften über den Schutz der Insassen vor verschobenen Gepäckstücken Von den Anforderungen des Anhangs 9 der UN-Regelung Nr. 17 kann auf Antrag des Herstellers abgesehen werden.
BBB
A3BussitzeVerordnung (EU) 2019/2144außerhalb des Geltungsbereichsaußerhalb des Geltungsbereichsaußerhalb des Geltungsbereichsaußerhalb des Geltungsbereichs
A4SicherheitsgurtverankerungenVerordnung (EU) 2019/2144BBBB
A5Sicherheitsgurte und RückhaltesystemeVerordnung (EU) 2019/2144
a)
Bauteile X
b)
Einbauvorschriften B
a)
Bauteile X
b)
Einbauvorschriften B
a)
Bauteile X
b)
Einbauvorschriften B
a)
Bauteile X
b)
Einbauvorschriften B
A6Sicherheitsgurt-WarneinrichtungenVerordnung (EU) 2019/2144BBBB
A7TrennvorrichtungenVerordnung (EU) 2019/2144AusrüstungAusrüstungAusrüstungAusrüstung
A8Verankerungen von KinderrückhaltesystemenVerordnung (EU) 2019/2144BIF BBIF B
A9Kinderrückhaltesysteme (IF)Verordnung (EU) 2019/2144XXXX
A10Verbesserte Kinderrückhaltesysteme (IF)Verordnung (EU) 2019/2144XXXX
A11Vorderer UnterfahrschutzVerordnung (EU) 2019/2144außerhalb des Geltungsbereichsaußerhalb des Geltungsbereichsaußerhalb des Geltungsbereichsaußerhalb des Geltungsbereichs
A12Hinterer UnterfahrschutzVerordnung (EU) 2019/2144BBBB
A13Seitliche SchutzvorrichtungenVerordnung (EU) 2019/2144außerhalb des Geltungsbereichsaußerhalb des Geltungsbereichsaußerhalb des Geltungsbereichsaußerhalb des Geltungsbereichs
A14Sicherheit von Kraftstofftanks (IF)Verordnung (EU) 2019/2144

B

a)
Behälter für flüssigen Kraftstoff
b)
Einbau in das Fahrzeug

B

a)
Behälter für flüssigen Kraftstoff
b)
Einbau in das Fahrzeug

B

a)
Behälter für flüssigen Kraftstoff
b)
Einbau in das Fahrzeug

B

a)
Behälter für flüssigen Kraftstoff
b)
Einbau in das Fahrzeug
A15Sicherheit von Flüssiggas (IF)Verordnung (EU) 2019/2144
a)
Bauteile X
b)
Einbau B
a)
Bauteile X
b)
Einbau B
a)
Bauteile X
b)
Einbau B
a)
Bauteile X
b)
Einbau B
A16Sicherheit von komprimiertem Erdgas und Flüssigerdgas (IF)Verordnung (EU) 2019/2144
a)
Bauteile X
b)
Einbau B
a)
Bauteile X
b)
Einbau B
a)
Bauteile X
b)
Einbau B
a)
Bauteile X
b)
Einbau B
A17Sicherheit von Wasserstoff (IF)Verordnung (EU) 2019/2144XXXX
A18Eignung der Werkstoffe für Wasserstoffsysteme (IF)Verordnung (EU) 2019/2144
a)
Bauteile X
b)
Einbau B
a)
Bauteile X
b)
Einbau B
a)
Bauteile X
b)
Einbau B
a)
Bauteile X
b)
Einbau B
A19Elektrische Betriebssicherheit (IF)Verordnung (EU) 2019/2144BBBB
A20Seitlich versetzter FrontalaufprallVerordnung (EU) 2019/2144

B

Gilt für Fahrzeuge, die mit Frontairbags ausgerüstet sind. Nach Wahl des Herstellers stattdessen Übereinstimmung mit „A21 Frontalaufprall über volle Breite” möglich. Bei Fahrzeugen, die nicht mit Airbags ausgerüstet sind, muss die vollständige Übereinstimmung mit „A22 Lenkanlage bei Unfallstößen” gegeben sein.

B

Gilt für Fahrzeuge, die mit Frontairbags ausgerüstet sind. Nach Wahl des Herstellers stattdessen Übereinstimmung mit „A21 Frontalaufprall über volle Breite” möglich. Bei Fahrzeugen, die nicht mit Airbags ausgerüstet sind, muss die vollständige Übereinstimmung mit „A22 Lenkanlage bei Unfallstößen” gegeben sein.

Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den seitlich versetzten Frontalaufprall entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand, und sofern die betreffenden Rückhaltesysteme nicht in einem Maße verändert wurden, das zu einer Verringerung des Sicherheitsniveaus, wie vom technischen Dienst vereinbart, führen würde.

B

B

Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den seitlich versetzten Frontalaufprall entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand, und sofern die betreffenden Rückhaltesysteme nicht in einem Maße verändert wurden, das zu einer Verringerung des Sicherheitsniveaus, wie vom technischen Dienst vereinbart, führen würde.

A21Frontalaufprall über volle BreiteVerordnung (EU) 2019/2144

B

Auf freiwilliger Basis

B

Auf freiwilliger Basis

Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den Frontalaufprall über volle Breite entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand, und sofern die betreffenden Rückhaltesysteme nicht in einem Maße verändert wurden, das zu einer Verringerung des Sicherheitsniveaus, wie vom technischen Dienst vereinbart, führen würde.

B

B

Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den Frontalaufprall über volle Breite entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand, und sofern die betreffenden Rückhaltesysteme nicht in einem Maße verändert wurden, das zu einer Verringerung des Sicherheitsniveaus, wie vom technischen Dienst vereinbart, führen würde.

A22Lenkanlage bei UnfallstößenVerordnung (EU) 2019/2144

B

Gilt für Fahrzeuge, die nicht in Übereinstimmung mit „A20 Seitlich versetzter Frontalaufprall” und „A21 Frontalaufprall über volle Breite” stehen.

B

Gilt für Fahrzeuge, die nicht in Übereinstimmung mit „A20 Seitlich versetzter Frontalaufprall” und „A21 Frontalaufprall über volle Breite” stehen.

BB
A23Austausch-AirbagsystemVerordnung (EU) 2019/2144AusrüstungAusrüstungAusrüstungAusrüstung
A24Aufprall an FahrerhausVerordnung (EU) 2019/2144außerhalb des Geltungsbereichs

B

Prüfung A ist für Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von 1500 kg oder mehr vorgeschrieben, wenn die Übereinstimmung mit „A20 Seitlich versetzter Frontalaufprall” , „A21 Frontalaufprall über volle Breite” oder „A22 Lenkanlage bei Unfallstößen” nicht nachgewiesen wurde.

Prüfung C ist nur für Fahrzeuge mit separatem Fahrerhaus vorgeschrieben.

Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den Aufprall an Fahrerhaus entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand.

außerhalb des Geltungsbereichs

B

Prüfung A gilt als erfüllt, wenn die Übereinstimmung mit „A20 Seitlich versetzter Frontalaufprall” , „A21 Frontalaufprall über volle Breite” oder „A22 Lenkanlage bei Unfallstößen” gegeben ist.

Prüfung C ist nur für Fahrzeuge mit separatem Fahrerhaus vorgeschrieben.

Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den Aufprall an Fahrerhaus entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand.

A25SeitenaufprallVerordnung (EU) 2019/2144

B

Kopfform-Prüfung

Der Hersteller stellt dem technischen Dienst geeignete Informationen betreffend einen möglichen Aufprall des Kopfes der Prüfpuppe auf den Fahrzeugaufbau oder die Seitenscheiben, falls diese aus Verbundglas bestehen, zur Verfügung.

Wenn es wahrscheinlich ist, dass ein solcher Aufprall stattfinden kann, dann ist die Teilprüfung unter Verwendung des in Anhang 8 Absatz 3.1 der UN-Regelung Nr. 95 beschriebenen Kopfform-Stoßkörpers durchzuführen und das in Absatz 5.2.1.1 der UN-Regelung Nr. 95 genannte Kriterium zu erfüllen.

In Absprache mit dem technischen Dienst kann das in Anhang 4 der UN-Regelung Nr. 21 aufgeführte Prüfverfahren als Alternative zu der in der UN-Regelung Nr. 95 genannten Prüfung durchgeführt werden.

Alternativ kann eine vollständige Prüfung nach UN-Regelung Nr. 95 durchgeführt werden.

B

Kopfform-Prüfung

Der Hersteller stellt dem technischen Dienst geeignete Informationen betreffend einen möglichen Aufprall des Kopfes der Prüfpuppe auf den Fahrzeugaufbau oder die Seitenscheiben, falls diese aus Verbundglas bestehen, zur Verfügung.

Wenn es wahrscheinlich ist, dass ein solcher Aufprall stattfinden kann, dann ist die Teilprüfung unter Verwendung des in Anhang 8 Absatz 3.1 der UN-Regelung Nr. 95 beschriebenen Kopfform-Stoßkörpers durchzuführen und das in Absatz 5.2.1.1 der UN-Regelung Nr. 95 genannte Kriterium zu erfüllen.

In Absprache mit dem technischen Dienst kann das in Anhang 4 der UN-Regelung Nr. 21 aufgeführte Prüfverfahren als Alternative zu der in der UN-Regelung Nr. 95 genannten Prüfung durchgeführt werden.

Alternativ kann eine vollständige Prüfung nach UN-Regelung Nr. 95 durchgeführt werden.

Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den Seitenaufprall entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand, und sofern die betreffenden Rückhaltesysteme nicht in einem Maße verändert wurden, das zu einer Verringerung des Sicherheitsniveaus, wie vom technischen Dienst vereinbart, führen würde.

B

B

Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den Seitenaufprall entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand, und sofern die betreffenden Rückhaltesysteme nicht in einem Maße verändert wurden, das zu einer Verringerung des Sicherheitsniveaus, wie vom technischen Dienst vereinbart, führen würde.

A26Pfahl-SeitenaufprallVerordnung (EU) 2019/2144k. A.k. A.B

B

Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den Pfahl-Seitenaufprall entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand, und sofern die betreffenden Rückhaltesysteme nicht in einem Maße verändert wurden, das zu einer Verringerung des Sicherheitsniveaus, wie vom technischen Dienst vereinbart, führen würde.

A27HeckaufprallVerordnung (EU) 2019/2144k. A.k. A.B

B

Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den Heckaufprall entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand.

A28Auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-SystemeVerordnung (EU) 2015/758k. A.k. A.k. A.k. A.
BUNGESCHÜTZTE VERKEHRSTEILNEHMER, SICHT UND SICHTBARKEIT
B1Bein- und Kopfschutz von FußgängernVerordnung (EU) 2019/2144

C

Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Januar 2026

Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2034

C

Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Januar 2026

Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2034

C

Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Januar 2026

Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2034

C

Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Januar 2026

Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2034

B2Erweiterter KopfaufschlagsbereichVerordnung (EU) 2019/2144

C

Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Januar 2026

Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2034

C

Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Januar 2026

Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2034

C

Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Januar 2026

Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2034

C

Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Januar 2026

Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2034

B3FrontschutzsystemVerordnung (EU) 2019/2144AusrüstungAusrüstungAusrüstungAusrüstung
B4Hochentwickeltes Notbremssystem zum Schutz von Fußgängern und RadfahrernVerordnung (EU) 2019/2144

IF B

Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Juli 2026

Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2028

IF B

Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Juli 2026

Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2028

B

Nicht vorgeschrieben für Fahrzeuge ohne Windschutzscheibe, mit einer klappbaren Windschutzscheibe oder mit einer Windschutzscheibe, bei der der maximale vertikale Abstand zwischen der Oberkante und der Unterkante der durchsichtigen Fläche 300 mm nicht überschreitet (bewertet ohne Flächen mit Abdunklungsstreifen mit einer Transparenz von weniger als 70 %, punktbedruckte Flächen, Aufschriften, Grafiken und durchsichtige Schlitze für vorgeschriebene Sichtlinien) und bei der der R-Punkt des Fahrersitzes nicht mehr als 450 mm über dem Boden liegt.

Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Juli 2026

Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2028

B

Nicht vorgeschrieben für Fahrzeuge ohne Windschutzscheibe, mit einer klappbaren Windschutzscheibe oder mit einer Windschutzscheibe, bei der der maximale vertikale Abstand zwischen der Oberkante und der Unterkante der durchsichtigen Fläche 300 mm nicht überschreitet (bewertet ohne Flächen mit Abdunklungsstreifen mit einer Transparenz von weniger als 70 %, punktbedruckte Flächen, Aufschriften, Grafiken und durchsichtige Schlitze für vorgeschriebene Sichtlinien) und bei der der R-Punkt des Fahrersitzes nicht mehr als 450 mm über dem Boden liegt.

Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Juli 2026

Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2028

B5Kollisionswarnsystem für Fußgänger und RadfahrerVerordnung (EU) 2019/2144außerhalb des Geltungsbereichsaußerhalb des Geltungsbereichsaußerhalb des Geltungsbereichsaußerhalb des Geltungsbereichs
B6Totwinkel-AssistentVerordnung (EU) 2019/2144außerhalb des Geltungsbereichsaußerhalb des Geltungsbereichsaußerhalb des Geltungsbereichsaußerhalb des Geltungsbereichs
B7Erkennung beim RückwärtsfahrenVerordnung (EU) 2019/2144k. A.k. A.BB
B8Sichtfeld nach vornVerordnung (EU) 2019/2144B

B

Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Juli 2026

Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2028

B

B

Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Juli 2026

Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2028

B9Unmittelbarer Sichtbereich schwerer NutzfahrzeugeVerordnung (EU) 2019/2144außerhalb des Geltungsbereichsaußerhalb des Geltungsbereichsaußerhalb des Geltungsbereichsaußerhalb des Geltungsbereichs
B10SicherheitsglasVerordnung (EU) 2019/2144
a)
Bauteile X
b)
Einbau B
a)
Bauteile X
b)
Einbau B
a)
Bauteile X
b)
Einbau B
a)
Bauteile X
b)
Einbau B
B11Entfrostung/TrocknungVerordnung (EU) 2019/2144

B

Die Fahrzeuge sind mit einer entsprechenden Entfrostungs- und Trocknungseinrichtung für die Windschutzscheibe auszurüsten.

B

Die Fahrzeuge sind mit einer entsprechenden Entfrostungs- und Trocknungseinrichtung für die Windschutzscheibe auszurüsten.

B

Die Fahrzeuge sind mit einer entsprechenden Entfrostungs- und Trocknungseinrichtung für die Windschutzscheibe auszurüsten.

B

Die Fahrzeuge sind mit einer entsprechenden Entfrostungs- und Trocknungseinrichtung für die Windschutzscheibe auszurüsten.

B12Scheibenwischer/-wascherVerordnung (EU) 2019/2144

B

Die Fahrzeuge sind mit einem entsprechenden Scheibenwischer und -wascher für die Windschutzscheibe auszurüsten.

B

Die Fahrzeuge sind mit einem entsprechenden Scheibenwischer und -wascher für die Windschutzscheibe auszurüsten.

B

Die Fahrzeuge sind mit einem entsprechenden Scheibenwischer und -wascher für die Windschutzscheibe auszurüsten.

B

Die Fahrzeuge sind mit einem entsprechenden Scheibenwischer und -wascher für die Windschutzscheibe auszurüsten.

B13Einrichtungen für indirekte SichtVerordnung (EU) 2019/2144
a)
Bauteile X
b)
Einbau in das Fahrzeug B
a)
Bauteile X
b)
Einbau in das Fahrzeug B
a)
Bauteile X
b)
Einbau in das Fahrzeug B
a)
Bauteile X
b)
Einbau in das Fahrzeug B
B14Akustische Fahrzeug-WarnsystemeVerordnung (EU) Nr. 540/2014AAAA
CFAHRGESTELL, BREMSEN, REIFEN UND LENKUNG
C1LenkanlagenVerordnung (EU) 2019/2144BBBB
C2SpurhaltewarnungVerordnung (EU) 2019/2144außerhalb des Geltungsbereichsaußerhalb des Geltungsbereichsaußerhalb des Geltungsbereichsaußerhalb des Geltungsbereichs
C3Notfall-SpurhalteassistentVerordnung (EU) 2019/2144IF BIF B

B

Nicht vorgeschrieben für Fahrzeuge ohne Windschutzscheibe, mit einer klappbaren Windschutzscheibe oder mit einer Windschutzscheibe, bei der der maximale vertikale Abstand zwischen der Oberkante und der Unterkante der durchsichtigen Fläche 300 mm nicht überschreitet (bewertet ohne Flächen mit Abdunklungsstreifen mit einer Transparenz von weniger als 70 %, punktbedruckte Flächen, Aufschriften, Grafiken und durchsichtige Schlitze für vorgeschriebene Sichtlinien) und bei der der R-Punkt des Fahrersitzes nicht mehr als 450 mm über dem Boden liegt.

B

Nicht vorgeschrieben für Fahrzeuge ohne Windschutzscheibe, mit einer klappbaren Windschutzscheibe oder mit einer Windschutzscheibe, bei der der maximale vertikale Abstand zwischen der Oberkante und der Unterkante der durchsichtigen Fläche 300 mm nicht überschreitet (bewertet ohne Flächen mit Abdunklungsstreifen mit einer Transparenz von weniger als 70 %, punktbedruckte Flächen, Aufschriften, Grafiken und durchsichtige Schlitze für vorgeschriebene Sichtlinien) und bei der der R-Punkt des Fahrersitzes nicht mehr als 450 mm über dem Boden liegt.

C4BremssystemVerordnung (EU) 2019/2144AAAA
C5Ersatzteile für BremsenVerordnung (EU) 2019/2144AusrüstungAusrüstungAusrüstungAusrüstung
C6BremsassistentVerordnung (EU) 2019/2144IF BIF BBB
C7Fahrdynamik-RegelsystemVerordnung (EU) 2019/2144IF BIF BBB
C8Hochentwickelte Notbrems-Assistenzsysteme an schweren NutzfahrzeugenVerordnung (EU) 2019/2144außerhalb des Geltungsbereichsaußerhalb des Geltungsbereichsaußerhalb des Geltungsbereichsaußerhalb des Geltungsbereichs
C9Hochentwickelte Notbrems-Assistenzsysteme an Pkw und leichten NutzfahrzeugenVerordnung (EU) 2019/2144IF BIF B

B

Nicht vorgeschrieben für Fahrzeuge ohne Windschutzscheibe, mit einer klappbaren Windschutzscheibe oder mit einer Windschutzscheibe, bei der der maximale vertikale Abstand zwischen der Oberkante und der Unterkante der durchsichtigen Fläche 300 mm nicht überschreitet (bewertet ohne Flächen mit Abdunklungsstreifen mit einer Transparenz von weniger als 70 %, punktbedruckte Flächen, Aufschriften, Grafiken und durchsichtige Schlitze für vorgeschriebene Sichtlinien) und bei der der R-Punkt des Fahrersitzes nicht mehr als 450 mm über dem Boden liegt.

B

Nicht vorgeschrieben für Fahrzeuge ohne Windschutzscheibe, mit einer klappbaren Windschutzscheibe oder mit einer Windschutzscheibe, bei der der maximale vertikale Abstand zwischen der Oberkante und der Unterkante der durchsichtigen Fläche 300 mm nicht überschreitet (bewertet ohne Flächen mit Abdunklungsstreifen mit einer Transparenz von weniger als 70 %, punktbedruckte Flächen, Aufschriften, Grafiken und durchsichtige Schlitze für vorgeschriebene Sichtlinien) und bei der der R-Punkt des Fahrersitzes nicht mehr als 450 mm über dem Boden liegt.

C10Sicherheit und Umweltverträglichkeit der ReifenVerordnung (EU) 2019/2144XXXX
C11Noträder und Notlaufsysteme (IF)Verordnung (EU) 2019/2144XXXX
C12Luftreifen, runderneuertVerordnung (EU) 2019/2144AusrüstungAusrüstungAusrüstungAusrüstung
C13Reifendrucküberwachungssystem für Pkw und leichte NutzfahrzeugeVerordnung (EU) 2019/2144k. A.k. A.BB
C14Reifendrucküberwachungssystem für schwere NutzfahrzeugeVerordnung (EU) 2019/2144außerhalb des Geltungsbereichsaußerhalb des Geltungsbereichsaußerhalb des Geltungsbereichsaußerhalb des Geltungsbereichs
C15Montage der ReifenVerordnung (EU) 2019/2144BBBB
C16NachrüsträderVerordnung (EU) 2019/2144AusrüstungAusrüstungAusrüstungAusrüstung
DMITGEFÜHRTE INSTRUMENTE, ELEKTRISCHES SYSTEM, FAHRZEUGBELEUCHTUNGSEINRICHTUNGEN UND SCHUTZ VOR UNBEFUGTER VERWENDUNG EINSCHLIEẞLICH CYBERANGRIFFEN
D1SchallzeichenVerordnung (EU) 2019/2144
a)
Bauteile X
b)
Einbau in das Fahrzeug B
a)
Bauteile X
b)
Einbau in das Fahrzeug B
a)
Bauteile X
b)
Einbau in das Fahrzeug B
a)
Bauteile X
b)
Einbau in das Fahrzeug B
D2Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit)Verordnung (EU) 2019/2144BBBB
D3Schutz gegen unbefugte Benutzung, Wegfahrsperre und AlarmsystemeVerordnung (EU) 2019/2144

A

Die Bestimmungen des Absatzes 8.3.1.1.1 der UN-Regelung Nr. 116 dürfen anstelle des Absatzes 8.3.1.1.2 der genannten Regelung unabhängig vom Typ des Antriebsstrangs angewendet werden.

FAS:

a)
Bauteile X
b)
Einbau B

A

Die Bestimmungen des Absatzes 8.3.1.1.1 der UN-Regelung Nr. 116 dürfen anstelle des Absatzes 8.3.1.1.2 der genannten Regelung unabhängig vom Typ des Antriebsstrangs angewendet werden.

FAS:

a)
Bauteile X
b)
Einbau B

A

Die Bestimmungen des Absatzes 8.3.1.1.1 der UN-Regelung Nr. 116 dürfen anstelle des Absatzes 8.3.1.1.2 der genannten Regelung unabhängig vom Typ des Antriebsstrangs angewendet werden.

FAS:

a)
Bauteile X
b)
Einbau B

A

Die Bestimmungen des Absatzes 8.3.1.1.1 der UN-Regelung Nr. 116 dürfen anstelle des Absatzes 8.3.1.1.2 der genannten Regelung unabhängig vom Typ des Antriebsstrangs angewendet werden.

FAS:

a)
Bauteile X
b)
Einbau B
D4Schutz des Fahrzeugs gegen CyberangriffeVerordnung (EU) 2019/2144

B

Nur für Fahrzeuge, die mit einem Spurhalteassistenten, einem adaptiven Geschwindigkeitsregelungssystem oder anderen ähnlichen Systemen ausgerüstet sind

B

Nur für Fahrzeuge, die mit einem Spurhalteassistenten, einem adaptiven Geschwindigkeitsregelungssystem oder anderen ähnlichen Systemen ausgerüstet sind

BB
D5GeschwindigkeitsmesserVerordnung (EU) 2019/2144BBBB
D6KilometerzählerVerordnung (EU) 2019/2144BBBB
D7GeschwindigkeitsbegrenzerVerordnung (EU) 2019/2144außerhalb des Geltungsbereichsaußerhalb des Geltungsbereichsaußerhalb des Geltungsbereichsaußerhalb des Geltungsbereichs
D8Intelligenter GeschwindigkeitsassistentVerordnung (EU) 2019/2144k. A.k. A.

B

Nicht vorgeschrieben für Fahrzeuge ohne Windschutzscheibe, mit einer klappbaren Windschutzscheibe oder mit einer Windschutzscheibe, bei der der maximale vertikale Abstand zwischen der Oberkante und der Unterkante der durchsichtigen Fläche 300 mm nicht überschreitet (bewertet ohne Flächen mit Abdunklungsstreifen mit einer Transparenz von weniger als 70 %, punktbedruckte Flächen, Aufschriften, Grafiken und durchsichtige Schlitze für vorgeschriebene Sichtlinien) und bei der der R-Punkt des Fahrersitzes nicht mehr als 450 mm über dem Boden liegt.

B

Nicht vorgeschrieben für Fahrzeuge ohne Windschutzscheibe, mit einer klappbaren Windschutzscheibe oder mit einer Windschutzscheibe, bei der der maximale vertikale Abstand zwischen der Oberkante und der Unterkante der durchsichtigen Fläche 300 mm nicht überschreitet (bewertet ohne Flächen mit Abdunklungsstreifen mit einer Transparenz von weniger als 70 %, punktbedruckte Flächen, Aufschriften, Grafiken und durchsichtige Schlitze für vorgeschriebene Sichtlinien) und bei der der R-Punkt des Fahrersitzes nicht mehr als 450 mm über dem Boden liegt.

D9Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und AnzeigerVerordnung (EU) 2019/2144AAAA
D10HeizanlagenVerordnung (EU) 2019/2144BBBB
D11Beleuchtungs- und LichtsignaleinrichtungenVerordnung (EU) 2019/2144XXXX
D12FahrbahnbeleuchtungseinrichtungenVerordnung (EU) 2019/2144XXXX
D13Retroreflektierende EinrichtungenVerordnung (EU) 2019/2144XXXX
D14LichtquellenVerordnung (EU) 2019/2144XXXX
D15Anbau der Lichtsignaleinrichtungen, Fahrbahnbeleuchtungseinrichtungen und RückstrahlerVerordnung (EU) 2019/2144

B

Tagfahrlicht ist in einen neuen Fahrzeugtyp einzubauen.

B

Tagfahrlicht ist in einen neuen Fahrzeugtyp einzubauen.

B

Tagfahrlicht ist in einen neuen Fahrzeugtyp einzubauen.

B

Tagfahrlicht ist in einen neuen Fahrzeugtyp einzubauen.

D16NotbremslichtVerordnung (EU) 2019/2144

B

Nur für Fahrzeuge, die mit einem elektronisch gesteuerten Antiblockiersystem ausgerüstet sind

B

Nur für Fahrzeuge, die mit einem elektronisch gesteuerten Antiblockiersystem ausgerüstet sind

BB
D17Scheinwerfer-Reinigungseinrichtung (IF)Verordnung (EU) 2019/2144IF BIF BIF BIF B
D18GangwechselanzeigerVerordnung (EU) 2019/2144k. A.außerhalb des Geltungsbereichsk. A.außerhalb des Geltungsbereichs
EVERHALTEN VON FAHRER UND SYSTEM
E1Vorrichtung zum Einbau einer alkoholempfindlichen WegfahrsperreVerordnung (EU) 2019/2144AAAA
E2Warnsystem bei Müdigkeit und nachlassender Aufmerksamkeit des FahrersVerordnung (EU) 2019/2144k. A.k. A.BB
E3Hochentwickeltes Warnsystem bei nachlassender Konzentration des FahrersVerordnung (EU) 2019/2144Noch keine AnforderungNoch keine AnforderungNoch keine AnforderungNoch keine Anforderung
E4System zur Überwachung der Fahrerverfügbarkeit (bei automatisierten Fahrzeugen)Verordnung (EU) 2019/2144IF BIF BIF BIF B
E5EreignisdatenspeicherVerordnung (EU) 2019/2144k. A.k. A.BB
E6Die Kontrolle des Fahrers über das Fahrzeug übernehmende Systeme (bei automatisierten Fahrzeugen)Verordnung (EU) 2019/2144IF BNoch keine AnforderungIF BNoch keine Anforderung
E7Dem Fahrzeug Informationen zu seinem Zustand und seiner Umgebung liefernde Systeme (bei automatisierten Fahrzeugen)Verordnung (EU) 2019/2144IF BNoch keine AnforderungIF BNoch keine Anforderung
E8Elektronische Deichseln (IF)Verordnung (EU) 2019/2144Noch keine AnforderungNoch keine AnforderungNoch keine AnforderungNoch keine Anforderung
E9Systeme zur Weitergabe von Sicherheitsinformationen an andere Verkehrsteilnehmer (bei automatisierten Fahrzeugen)Verordnung (EU) 2019/2144Noch keine AnforderungNoch keine AnforderungNoch keine AnforderungNoch keine Anforderung
FALLGEMEINE BAUMERKMALE UND EIGENSCHAFTEN DES FAHRZEUGS
F1Anbringungsstelle für das KennzeichenVerordnung (EU) 2019/2144BBBB
F2RückwärtsfahrenVerordnung (EU) 2019/2144

B

Übereinstimmungserklärung

B

Übereinstimmungserklärung

B

Übereinstimmungserklärung

B

Übereinstimmungserklärung

F3Türverriegelungen und -scharniereVerordnung (EU) 2019/2144

B

a)
Allgemeine Anforderungen (Absatz 5 der UN-Regelung Nr. 11) Alle Anforderungen gelten.
b)
Leistungsanforderungen (Absatz 6 der UN-Regelung Nr. 11) Es gelten nur die Anforderungen der Absätze 6.1.5.4 und 6.3 der UN-Regelung Nr. 11.

B

a)
Allgemeine Anforderungen (Absatz 5 der UN-Regelung Nr. 11) Alle Anforderungen gelten.
b)
Leistungsanforderungen (Absatz 6 der UN-Regelung Nr. 11) Es gelten nur die Anforderungen der Absätze 6.1.5.4 und 6.3 der UN-Regelung Nr. 11.
BB
F4Einstiegsstufen, Haltegriffe und TrittbretterVerordnung (EU) 2019/2144BBBB
F5Vorstehende AußenkantenVerordnung (EU) 2019/2144

B

a)
Allgemeine Vorschriften Es gelten die Anforderungen des Absatzes 5 der UN-Regelung Nr. 26.
b)
Besondere Vorschriften Es gelten die Anforderungen des Absatzes 6 der UN-Regelung Nr. 26.
außerhalb des Geltungsbereichs

B

a)
Allgemeine Vorschriften Es gelten die Anforderungen des Absatzes 5 der UN-Regelung Nr. 26.
b)
Besondere Vorschriften Es gelten die Anforderungen des Absatzes 6 der UN-Regelung Nr. 26.
außerhalb des Geltungsbereichs
F6Vorstehende Außenkanten an Führerhäusern von NutzfahrzeugenVerordnung (EU) 2019/2144außerhalb des Geltungsbereichs

B

a)
Allgemeine Vorschriften Es gelten die Anforderungen des Absatzes 5 der UN-Regelung Nr. 61.
b)
Besondere Vorschriften Es gelten die Anforderungen des Absatzes 6 der UN-Regelung Nr. 61.
außerhalb des Geltungsbereichs

B

a)
Allgemeine Vorschriften Es gelten die Anforderungen des Absatzes 5 der UN-Regelung Nr. 61.
b)
Besondere Vorschriften Es gelten die Anforderungen des Absatzes 6 der UN-Regelung Nr. 61.
F7Gesetzlich vorgeschriebenes Fabrikschild und Fahrzeug-IdentifizierungsnummerVerordnung (EU) 2019/2144BBBB
F8AbschleppeinrichtungenVerordnung (EU) 2019/2144BBBB
F9RadabdeckungenVerordnung (EU) 2019/2144Baußerhalb des GeltungsbereichsBaußerhalb des Geltungsbereichs
F10SpritzschutzsystemeVerordnung (EU) 2019/2144außerhalb des GeltungsbereichsBaußerhalb des GeltungsbereichsB
F11Massen und AbmessungenVerordnung (EU) 2019/2144

B

Die in Anhang XIII Teil 2 Abschnitt B Nummer 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/535 beschriebene Prüfung des Anfahrvermögens an Steigungen kann auf Antrag des Herstellers entfallen.

B

Die in Anhang XIII Teil 2 Abschnitt B Nummer 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/535 beschriebene Prüfung des Anfahrvermögens an Steigungen kann auf Antrag des Herstellers entfallen.

BB
F12Mechanische VerbindungseinrichtungenVerordnung (EU) 2019/2144

IF

a)
Bauteile X
b)
Einbau B

IF

a)
Bauteile X
b)
Einbau B

IF

a)
Bauteile X
b)
Einbau B

IF

a)
Bauteile X
b)
Einbau B
F13Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter (IF)Verordnung (EU) 2019/2144außerhalb des GeltungsbereichsAaußerhalb des GeltungsbereichsA
F14Allgemeine Konstruktion von BussenVerordnung (EU) 2019/2144außerhalb des Geltungsbereichsaußerhalb des Geltungsbereichsaußerhalb des Geltungsbereichsaußerhalb des Geltungsbereichs
F15Stärke der Aufbaustruktur des BussesVerordnung (EU) 2019/2144außerhalb des Geltungsbereichsaußerhalb des Geltungsbereichsaußerhalb des Geltungsbereichsaußerhalb des Geltungsbereichs
F16Schutz gegen Brandgefahr in BussenVerordnung (EU) 2019/2144außerhalb des Geltungsbereichsaußerhalb des Geltungsbereichsaußerhalb des Geltungsbereichsaußerhalb des Geltungsbereichs
GUMWELTVERTRÄGLICHKEIT UND EMISSIONEN
G1GeräuschpegelVerordnung (EU) Nr. 540/2014AAAA
G2Auspuffemissionen des Fahrzeugs im LaborVerordnung (EG) Nr. 715/2007

A

Wenn der Fahrzeughersteller den Motor eines anderen Herstellers verwendet, werden Prüfstanddaten des Motorherstellers akzeptiert, sofern das Motorsteuersystem identisch ist (d. h. es muss mindestens die gleiche elektronische Steuereinheit aufweisen).

Die Leistungsprüfung kann auf einem Rollenprüfstand unter Berücksichtigung der Leistungsverluste im Antriebsstrang durchgeführt werden.

A

Wenn der Fahrzeughersteller den Motor eines anderen Herstellers verwendet, werden Prüfstanddaten des Motorherstellers akzeptiert, sofern das Motorsteuersystem identisch ist (d. h., es muss mindestens die gleiche elektronische Steuereinheit aufweisen).

Die Leistungsprüfung kann auf einem Rollenprüfstand unter Berücksichtigung der Leistungsverluste im Antriebsstrang durchgeführt werden.

AA
G2aBestimmung spezifischer CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs des Fahrzeugs und Fahrzeug-On-Board-Überwachungssystem zur Messung des Kraftstoff- und/oder StromverbrauchsVerordnung (EG) Nr. 715/2007AAAA
G3Auspuffemissionen des Motors im LaborVerordnung (EG) Nr. 595/2009

A

Wenn der Fahrzeughersteller den Motor eines anderen Herstellers verwendet, werden Prüfstanddaten des Motorherstellers akzeptiert, sofern das Motorsteuersystem identisch ist (d. h. es muss mindestens die gleiche elektronische Steuereinheit aufweisen).

Die Leistungsprüfung kann auf einem Rollenprüfstand unter Berücksichtigung der Leistungsverluste im Antriebsstrang durchgeführt werden.

A

Wenn der Fahrzeughersteller den Motor eines anderen Herstellers verwendet, werden Prüfstanddaten des Motorherstellers akzeptiert, sofern das Motorsteuersystem identisch ist (d. h., es muss mindestens die gleiche elektronische Steuereinheit aufweisen).

Die Leistungsprüfung kann auf einem Rollenprüfstand unter Berücksichtigung der Leistungsverluste im Antriebsstrang durchgeführt werden.

AA
G3aBestimmung spezifischer CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs des FahrzeugsVerordnung (EG) Nr. 595/2009AAAA
G3bBestimmung spezifischer Energieeffizienzmerkmale von AnhängernVerordnung (EG) Nr. 595/2009außerhalb des Geltungsbereichsaußerhalb des Geltungsbereichsaußerhalb des Geltungsbereichsaußerhalb des Geltungsbereichs
G4Auspuffemissionen auf der Straße

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

AAAA
G5Dauerhaftigkeit der Auspuffemissionen

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

AAAA
G6Kurbelgehäuseemissionen

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

AAAA
G7VerdunstungsemissionenVerordnung (EG) Nr. 715/2007AAAA
G8Niedertemperatur-Auspuffemissionen im LaborVerordnung (EG) Nr. 715/2007AAAA
G9On-Board-Diagnosesysteme

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

Das Fahrzeug muss mit einem OBD-System ausgerüstet sein, das so ausgelegt, gebaut und eingebaut sein muss, dass es in der Lage ist, während der gesamten Lebensdauer des Fahrzeugs Verschlechterungen oder Fehlfunktionen, mindestens aber die Fehlfunktion des Motorsteuerungssystems, zu erkennen.

Die OBD-Schnittstelle muss mit herkömmlichen Diagnosegeräten kommunizieren können.

Das Fahrzeug muss mit einem OBD-System ausgerüstet sein, das so ausgelegt, gebaut und eingebaut sein muss, dass es in der Lage ist, während der gesamten Lebensdauer des Fahrzeugs Verschlechterungen oder Fehlfunktionen, mindestens aber die Fehlfunktion des Motorsteuerungssystems, zu erkennen.

Die OBD-Schnittstelle muss mit herkömmlichen Diagnosegeräten kommunizieren können.

AA
G10Fehlen einer Abschalteinrichtung

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

AAAA
G11Zusätzliche Emissionsstrategien

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

AAAA
G12Vorrichtung gegen Manipulation

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

AAAA
G13RecyclingfähigkeitRichtlinie 2005/64/EG

k. A.

Es gilt jedoch Anhang V über das Verbot der Wiederverwendung der angegebenen Bauteile.

k. A.

Es gilt jedoch Anhang V über das Verbot der Wiederverwendung der angegebenen Bauteile.

k. A.

Es gilt jedoch Anhang V über das Verbot der Wiederverwendung der angegebenen Bauteile.

k. A.

Es gilt jedoch Anhang V über das Verbot der Wiederverwendung der angegebenen Bauteile.

G14KlimaanlagenRichtlinie 2006/40/EGAAAA
HZUGANG ZU FAHRZEUGINFORMATIONEN UND SOFTWARE AKTUALISIERUNGEN
H1Zugang zu Fahrzeug-OBD-Informationen sowie Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationenVerordnung (EU) 2018/858, Artikel 61 bis 66 und Anhang XXXXX
H2Softwareaktualisierung

Verordnung (EU) 2018/858

UN-Regelung Nr. 156

XXXX

Tabelle 2

Rechtsakte für die EU-Typgenehmigung nach Artikel 41 von vollautomatisierten Fahrzeugen (gemäß der Definition in Artikel 3 Nummer 22 der Verordnung (EU) 2019/2144), die in kleiner Serie hergestellt werden

Nr.GegenstandRechtsakt (der Geltungsbereich des Rechtsakts bleibt unverändert)Vollautomatisierte Fahrzeuge der Klassen N1, N2 und N3 ohne Fahrersitz und ohne InsassenVollautomatisierte Fahrzeuge der Klassen N1, N2, N3, M1, M2, M3 ohne Fahrersitz, mit InsassenFahrzeuge mit dualem Fahrbetrieb: Fahrzeuge mit Fahrersitz, die so ausgelegt und gebaut sind, dass sie im „manuellen Fahrbetrieb” vom Fahrer und im „vollautomatisierten Fahrbetrieb” vom automatisierten Fahrsystem (automated driving system, ADS) ohne Überwachung durch den Fahrer gefahren werden können

Besondere Bestimmungen, die anzuwenden sind, wenn Buchstabe A verwendet wird (d. h., die Genehmigung ist nach dem Rechtsakt nicht möglich, da sie noch keine spezifischen Anforderungen für vollautomatisierte Fahrzeuge enthält)

Bei Fahrzeugklassen außerhalb des Geltungsbereichs des Basisrechtsakts gilt keine Bestimmung.

ARÜCKHALTESYSTEME, AUFPRALLTESTS, UNVERSEHRTHEIT DES KRAFTSTOFFSYSTEMS UND ELEKTRISCHE SICHERHEIT GEGENÜBER HOCHSPANNUNG
A1InnenausstattungVerordnung (EU) 2019/2144außerhalb des GeltungsbereichsA

X für manuellen Fahrbetrieb.

A für vollautomatisierten Fahrbetrieb

Alle Fenster, Schiebe-/Hubdächer bzw. Trennwände/-scheiben zur Nutzung durch die Insassen müssen mit einer automatischen Reversiereinrichtung ausgerüstet sein, damit es keines Schalters mehr bedarf, der vom Fahrer betätigt werden muss.

Bidirektionale Fahrzeuge (d. h. Fahrzeuge, bei denen nicht zwischen Front und Heck unterschieden wird und die in beide Richtungen gefahren werden können) müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist.

A2Sitze und KopfstützenVerordnung (EU) 2019/2144k. A.

X

A (für bidirektionale Fahrzeuge)

XBidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist.
A3BussitzeVerordnung (EU) 2019/2144k. A.

X

A (für bidirektionale Fahrzeuge)

XBidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist.
A4SicherheitsgurtverankerungenVerordnung (EU) 2019/2144k. A.AXBei Fahrzeugen ohne Fahrersitz gilt jeder Sitz in der ersten Sitzreihe als Beifahrersitz. Die Absätze 5.1.6.2.1 und 5.1.6.2.2 der UN-Regelung Nr. 14 finden keine Anwendung.
A5Sicherheitsgurte und RückhaltesystemeVerordnung (EU) 2019/2144k. A.AXBei Fahrzeugen ohne Fahrersitz gilt jeder Sitz in der ersten Sitzreihe als Beifahrersitz.
A6Sicherheitsgurt-WarneinrichtungenVerordnung (EU) 2019/2144k. A.AX

Bei Fahrzeugen ohne Fahrersitz gilt jeder Sitz in der ersten Sitzreihe als Beifahrersitz.

Das Sicherheitsgurt-Warnsignal muss an das ADS und gegebenenfalls an den Bediener der Fernsteuerungsanlage im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362 übermittelt werden.

A7TrennvorrichtungenVerordnung (EU) 2019/2144AusrüstungAusrüstungAusrüstung
A8Verankerungen von KinderrückhaltesystemenVerordnung (EU) 2019/2144k. A.XX
A9Kinderrückhaltesysteme (IF)Verordnung (EU) 2019/2144k. A.XX
A10Verbesserte Kinderrückhaltesysteme (IF)Verordnung (EU) 2019/2144k. A.XX
A11Vorderer UnterfahrschutzVerordnung (EU) 2019/2144

X

A (für bidirektionale Fahrzeuge)

X

A (für bidirektionale Fahrzeuge)

XBidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist.
A12Hinterer UnterfahrschutzVerordnung (EU) 2019/2144

X

A (für bidirektionale Fahrzeuge)

X

A (für bidirektionale Fahrzeuge)

XBidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist.
A13Seitliche SchutzvorrichtungenVerordnung (EU) 2019/2144

X

A (für bidirektionale Fahrzeuge)

X

A (für bidirektionale Fahrzeuge)

XBidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist.
A14Sicherheit von Kraftstofftanks (IF)Verordnung (EU) 2019/2144XXX
A15Sicherheit von Flüssiggas (IF)Verordnung (EU) 2019/2144AA

X (für manuellen Fahrbetrieb)

A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

Die vorgeschriebene Störungs- oder Fehleranzeige muss durch ein Signal ersetzt werden, das an das ADS und gegebenenfalls den Bediener der Fernsteuerungsanlage übermittelt wird.
A16Sicherheit von komprimiertem Erdgas und Flüssigerdgas (IF)Verordnung (EU) 2019/2144XXX
A17Sicherheit von Wasserstoff (IF)Verordnung (EU) 2019/2144XXX
A18Eignung der Werkstoffe für Wasserstoffsysteme (IF)Verordnung (EU) 2019/2144XXX
A19Elektrische Betriebssicherheit (IF)Verordnung (EU) 2019/2144AA

X (für manuellen Fahrbetrieb)

A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

Die Anforderungen für den Fahrgastraum gelten nicht für Fahrzeuge der Klasse N ohne Fahrgäste.

Die Hinweise, die dem Fahrer normalerweise angezeigt werden, müssen an das ADS und gegebenenfalls den Bediener der Fernsteuerungsanlage übermittelt werden.

A20Seitlich versetzter FrontalaufprallVerordnung (EU) 2019/2144keine Angabe

A

k. A. für Fahrzeuge unter 30 km/h

X

Der R-Punkt des Fahrers gilt als der R-Punkt des vordersten Fahrgasts.

Verfügt das Fahrzeug nicht über ein Lenkrad oder eine Pedaleinheit, so wird die Position des Lenkrads und der Pedaleinheit nicht berücksichtigt.

Verfügt das Fahrzeug nicht über einen Fahrer- und/oder Beifahrersitz, sollten diese Positionen nicht geprüft werden.

Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist.

A21Frontalaufprall über volle BreiteVerordnung (EU) 2019/2144k. A.

A

k. A. für Fahrzeuge unter 30 km/h

X

Der R-Punkt des Fahrers gilt als der R-Punkt des vordersten Fahrgasts.

Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist.

A22Lenkanlage bei UnfallstößenVerordnung (EU) 2019/2144k. A.k. A.X
A23Austausch-AirbagsystemVerordnung (EU) 2019/2144k. A.AusrüstungAusrüstung
A24Aufprall an FahrerhausVerordnung (EU) 2019/2144k. A.

X

A (für bidirektionale Fahrzeuge)

XBidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist.
A25SeitenaufprallVerordnung (EU) 2019/2144k. A.

A

k. A. für Fahrzeuge unter 30 km/h

X

Die Aufprallprüfung wird an der (den) Seite(n) durchgeführt, die zwischen dem Hersteller und der Typgenehmigungsbehörde vereinbart wurde(n).

Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist.

A26Pfahl-SeitenaufprallVerordnung (EU) 2019/2144k. A.

A

k. A. für Fahrzeuge unter 30 km/h

X

Der R-Punkt des Fahrersitzes gilt als der R-Punkt des vordersten Fahrgastsitzes.

Die dynamische Pfahl-Seitenaufprallprüfung wird an der (den) Seite(n) durchgeführt, die zwischen dem Hersteller und der Typgenehmigungsbehörde vereinbart wurde(n).

Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist.

A27HeckaufprallVerordnung (EU) 2019/2144k. A.

X

A (für bidirektionale Fahrzeuge)

XBidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist.
A28Auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-SystemeVerordnung (EU) 2015/758k. A.A

X (für manuellen Fahrbetrieb)

A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

Im vollautomatisierten Fahrbetrieb wird die Funktion vom ADS übernommen.
BUNGESCHÜTZTE VERKEHRSTEILNEHMER, SICHT UND SICHTBARKEIT
B1Bein- und Kopfschutz von FußgängernVerordnung (EU) 2019/2144

X

A (für bidirektionale Fahrzeuge)

X

A (für bidirektionale Fahrzeuge)

XBidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist.
B2Erweiterter KopfaufschlagsbereichVerordnung (EU) 2019/2144

X

A (für bidirektionale Fahrzeuge)

X

A (für bidirektionale Fahrzeuge)

XBidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist.
B3FrontschutzsystemVerordnung (EU) 2019/2144AusrüstungAusrüstungAusrüstung
B4Hochentwickeltes Notbremssystem zum Schutz von Fußgängern und RadfahrernVerordnung (EU) 2019/2144

k. A.

(Funktion vom ADS zu übernehmen)

k. A.

(Funktion vom ADS zu übernehmen)

X (für manuellen Fahrbetrieb)

k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

(Funktion vom ADS zu übernehmen)

B5Kollisionswarnsystem für Fußgänger und RadfahrerVerordnung (EU) 2019/2144

k. A.

(Funktion vom ADS zu übernehmen)

k. A.

(Funktion vom ADS zu übernehmen)

X (für manuellen Fahrbetrieb)

k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

(Funktion vom ADS zu übernehmen)

B6Totwinkel-AssistentVerordnung (EU) 2019/2144

k. A.

(Funktion vom ADS zu übernehmen)

k. A.

(Funktion übernommen vom ADS)

X (für manuellen Fahrbetrieb)

k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

(Funktion übernommen vom ADS)

B7Erkennung beim RückwärtsfahrenVerordnung (EU) 2019/2144k. A. (Funktion übernommen vom ADS)k. A. (Funktion übernommen vom ADS)

X (für manuellen Fahrbetrieb)

k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

(Funktion vom ADS zu übernehmen)

B8Sichtfeld nach vornVerordnung (EU) 2019/2144k. A.k. A.

X (für manuellen Fahrbetrieb)

k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

(Funktion übernommen vom ADS)

B9Unmittelbarer Sichtbereich schwerer NutzfahrzeugeVerordnung (EU) 2019/2144

k. A.

(Funktion übernommen vom ADS)

k. A.

(Funktion übernommen vom ADS)

X (für manuellen Fahrbetrieb)

k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

B10SicherheitsglasVerordnung (EU) 2019/2144k. A.AX

Nummer 4.1.3 von Anhang 24 ist nicht anwendbar (kein R-Punkt für den Einbau der Windschutzscheibe verfügbar).

Jegliche äußere, nach vorn gerichtete Verglasung ist als Windschutzscheibe zu betrachten.

Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist.

B11Entfrostung/TrocknungVerordnung (EU) 2019/2144k. A.k. A.

X (für manuellen Fahrbetrieb)

k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

(Funktion übernommen vom ADS)

B12Scheibenwischer/-wascherVerordnung (EU) 2019/2144k. A.k. A.

X (für manuellen Fahrbetrieb)

k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

B13Einrichtungen für indirekte SichtVerordnung (EU) 2019/2144

k. A.

(Funktion übernommen vom ADS)

k. A.

(Funktion übernommen vom ADS)

X (für manuellen Fahrbetrieb)

k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

B14Akustische Fahrzeug-WarnsystemeVerordnung (EU) Nr. 540/2014XXX
CFAHRGESTELL, BREMSEN, REIFEN UND LENKUNG
C1LenkanlagenVerordnung (EU) 2019/2144AA

X (für manuellen Fahrbetrieb)

A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

Es gelten jedoch die grundlegenden (mechanischen) Anforderungen in Bezug auf die Lenkung:

Die Anforderungen für die Lenkanlage (z. B. hinsichtlich der maximalen Lenkkräfte) finden keine Anwendung;

die Ausfallbestimmungen und die Leistung unter 5.3 sind nicht relevant, wenn kein Fahrer vorhanden ist, aber die Fehlermeldung sollte dem ADS und gegebenenfalls dem Bediener der Fernsteuerungsanlage (digital) zugänglich gemacht werden;

Die Vorschriften von Anhang 6 — „Komplexe elektronische Systeme” müssen erfüllt sein und können unter das ADS-Sicherheitskonzept fallen.

Das ADS übernimmt die Aufgaben des Fahrers und der Fahrerassistenz-Lenkanlage.

C2SpurhaltewarnungVerordnung (EU) 2019/2144

k. A.

(Funktion übernommen vom ADS)

k. A.

(Funktion übernommen vom ADS)

X (für manuellen Fahrbetrieb)

k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

(Funktion übernommen vom ADS)

C3Notfall-SpurhalteassistentVerordnung (EU) 2019/2144

k. A.

(Funktion übernommen vom ADS)

k. A.

(Funktion übernommen vom ADS)

X (für manuellen Fahrbetrieb)

k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

C4BremssystemVerordnung (EU) 2019/2144AA

X (für manuellen Fahrbetrieb)

A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

Aktivierung der Bremsen durch das ADS anstatt durch den Fahrer bzw. das Fahrerassistenzsystem.

Jedes Fahrzeug muss gegebenenfalls mit Folgendem ausgerüstet sein:

einer Betriebsbremsanlage,

einer Hilfsbremsanlage,

einer Feststellbremsanlage,

einer Dauerbremsanlage. (für Fahrzeugklassen, die unter die UN-Regelung Nr. 13 fallen)

Alle Anhänge der UN-Regelung Nr. 13 mit Ausnahme von Anhang 5 (Zusätzliche Vorschriften für bestimmte im ADR genannte Fahrzeuge) bleiben gültig.

Alle mit Muskelkraft bedienten Tätigkeiten (z. B. Betätigung der Hilfsbremse) müssen anderweitig vorgenommen werden können (durch das ADS — spezieller Prüfmodus erforderlich). Abzudeckender Grund des Ausfalls (kein Fahrer als Fallback).

Alle Meldungen, Anzeigen, Warnungen und Informationen gemäß der UN-Regelung Nr. 13 oder der UN-Regelung Nr. 13-H (je nach Fahrzeugklasse) müssen an das ADS und gegebenenfalls an den Bediener der Fernsteuerungsanlage übermittelt werden.

Ist nach der UN-Regelung Nr. 13 (z. B. Absatz 5.2.1.2.1) mehr als eine Betätigungseinrichtung erforderlich, so ist diese durch zwei unabhängige Stromquellen zu ersetzen. Beispielsweise müssen die Betriebsbremse und die Feststellbremse durch Aktoren mit getrennten Energiereserven, Aktoren und getrennter Logik aktiviert werden.

Das ADS-Sicherheitskonzept muss die elektronischen Systeme der Bremsanlage abdecken (einschließlich der Schnittstellen und Wechselwirkungen mit anderen betroffenen elektronischen Systemen des Fahrzeugs).

Das ADS übernimmt die Aufgaben des Fahrer- und Bremsassistenzsystems.

C5Ersatzteile für BremsenVerordnung (EU) 2019/2144AusrüstungAusrüstungAusrüstung
C6BremsassistentVerordnung (EU) 2019/2144k. A. (Funktion übernommen vom ADS)k. A. (Funktion übernommen vom ADS)

X (für manuellen Fahrbetrieb)

k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

(Funktion übernommen vom ADS)

C7Fahrdynamik-RegelsystemVerordnung (EU) 2019/2144k. A. (Funktion übernommen vom ADS)k. A. (Funktion übernommen vom ADS)

X (für manuellen Fahrbetrieb)

k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

(Funktion übernommen vom ADS)

C8Hochentwickelte Notbrems-Assistenzsysteme an schweren NutzfahrzeugenVerordnung (EU) 2019/2144k. A. (Funktion übernommen vom ADS)k. A. (Funktion übernommen vom ADS)

X (für manuellen Fahrbetrieb)

k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

(Funktion übernommen vom ADS)

C9Hochentwickelte Notbrems-Assistenzsysteme an Pkw und leichten NutzfahrzeugenVerordnung (EU) 2019/2144k. A. (Funktion übernommen vom ADS)k. A. (Funktion übernommen vom ADS)

X für manuellen Fahrbetrieb

Keine Angabe für vollautomatisierten Fahrbetrieb (Funktion übernommen vom ADS)

C10Sicherheit und Umweltverträglichkeit der ReifenVerordnung (EU) 2019/2144XXX
C11Noträder und Notlaufsysteme (IF)Verordnung (EU) 2019/2144AA

X (für manuellen Fahrbetrieb)

A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

Bei Fahrzeugen, die mit einem Notlaufwarnsystem ausgerüstet sind, müssen das Warnsignal und das Signal für eine Notlaufstörung durch Signale ersetzt werden, die an das ADS und gegebenenfalls den Bediener der Fernsteuerungsanlage übertragen werden.
C12Luftreifen, runderneuertVerordnung (EU) 2019/2144AusrüstungAusrüstungAusrüstung
C13Reifendrucküberwachungssystem für Pkw und leichte NutzfahrzeugeVerordnung (EU) 2019/2144AA

X (für manuellen Fahrbetrieb)

A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

Das Warnsignal muss an das ADS und gegebenenfalls den Bediener der Fernsteuerungsanlage übermittelt werden.
C14Reifendrucküberwachungssystem für schwere NutzfahrzeugeVerordnung (EU) 2019/2144AA

X (für manuellen Fahrbetrieb)

A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

Das Warnsignal muss an das ADS und gegebenenfalls den Bediener der Fernsteuerungsanlage übermittelt werden.
C15Montage der ReifenVerordnung (EU) 2019/2144AAXDer Warnhinweis für die Höchstgeschwindigkeit (im Fahrzeug) ist nicht erforderlich. Das ADS darf die vom Fahrzeughersteller vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit der Reifen nicht überschreiten.
C16NachrüsträderVerordnung (EU) 2019/2144AusrüstungAusrüstungAusrüstung
DMITGEFÜHRTE INSTRUMENTE, ELEKTRISCHES SYSTEM, FAHRZEUGBELEUCHTUNGSEINRICHTUNGEN UND SCHUTZ VOR UNBEFUGTER VERWENDUNG EINSCHLIEẞLICH CYBERANGRIFFEN
D1SchallzeichenVerordnung (EU) 2019/2144XXX
D2Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit)Verordnung (EU) 2019/2144AA

X (für manuellen Fahrbetrieb)

A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

Prüfmodus erforderlich.

Zusätzlich zu den in den Anhängen 4 bis 22 der UN-Regelung Nr. 10 dargelegten Anforderungen in Bezug auf die EMV-Prüfungen ist vor und während der ersten EMV-Prüfungen das folgende Verfahren einzuhalten:

1.
Bei der EMV-Prüfung eines vollautomatisierten Fahrzeugs mit einem ADS sollten die ADS-Funktionen eingeschaltet sein und sich im aktiven Modus befinden. Es sind jedoch gewisse Einschränkungen bei der Nutzung zu beobachten. Daher muss vor der Durchführung der EMV-Prüfung die Typgenehmigungsbehörde bezüglich des Prüfprogramms konsultiert werden, damit diese den vom EMV-Labor vorgeschlagenen Kriterien für Bestehen/Nichtbestehen gemäß Absatz 6.1.2 der UN-Regelung Nr. 10 zustimmt.

Vor der Prüfung muss der technische Dienst in Zusammenarbeit mit dem Hersteller einen Prüfplan erstellen, der mindestens die Vorgehensweise, simulierte Funktionen, überprüfte Funktionen, Kriterien für Bestehen/Nichtbestehen und geplante Emissionen enthält.

2.
Der Hersteller des Fahrzeugs oder der elektrischen/elektronischen Unterbaugruppe (EUB) muss die Informationen gemäß Anhang 2A bzw. 2B der UN-Regelung Nr. 10 angeben. Das EMV-Labor muss diese Informationen in einem Anhang zum Prüfbericht zur Verfügung stellen.
3.
Wird eine Fernsteuerungsanlage verwendet, die das Verhalten des Fahrzeugs beeinflussen könnte, sollte diese Teil des EMV-Prüfplans sein.
4.
Wenn bei der ersten Prüfung zum Bestehen der EMV-Prüfungen Ferritblöcke oder Aluminiumfolie auf verschiedenen Elementen angebracht werden müssen, beweist dies, dass das EMV-Design schwach und potenziell anfällig für Abweichungen war.

Daher können die ersten Prüfungen niemals für eine weitere Überarbeitung oder Erweiterung für weitere Fahrzeuge oder das Hinzufügen/Ändern von EUB des Fahrzeugs/Prüflings herangezogen werden.

D3Schutz gegen unbefugte Benutzung, Wegfahrsperre und AlarmsystemeVerordnung (EU) 2019/2144XXX
D4Schutz des Fahrzeugs gegen CyberangriffeVerordnung (EU) 2019/2144XXX
D5GeschwindigkeitsmesserVerordnung (EU) 2019/2144AA

X (für manuellen Fahrbetrieb)

A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

Mit Ausnahme, dass das Geschwindigkeitssignal an das ADS übermittelt werden muss, gelten keine Anforderungen.
D6KilometerzählerVerordnung (EU) 2019/2144AA

X (für manuellen Fahrbetrieb)

A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

Das Kilometerzählersignal muss an das ADS übermittelt werden.
D7GeschwindigkeitsbegrenzerVerordnung (EU) 2019/2144AA

X (für manuellen Fahrbetrieb)

A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

Prüfmodus erforderlich. Das Geschwindigkeitsmanagement und die Geschwindigkeitsbegrenzung müssen durch das ADS sichergestellt werden.
D8Intelligenter GeschwindigkeitsassistentVerordnung (EU) 2019/2144k. A.k. A.

X (für manuellen Fahrbetrieb)

k. A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

(Funktion übernommen vom ADS)

D9Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und AnzeigerVerordnung (EU) 2019/2144k. A.k. A.

X (für manuellen Fahrbetrieb)

k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

D10HeizanlagenVerordnung (EU) 2019/2144k. A.A

X (für manuellen Fahrbetrieb)

A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

Bei einem Teil oder mehreren Teilen der Heizungsanlage im Fahrgastraum und bei Überhitzung darf die Temperatur der Teile 110 °C (70 °C bei Fahrzeugen der Klasse M2 und 80 °C bei Fahrzeugen der Klasse M3) nicht überschreiten.

Die Aktivierung und Einstellung der Heizungsanlage kann vom ADS und/oder von den Fahrgästen oder gegebenenfalls vom Bediener der Fernsteuerungsanlage gesteuert werden.

D11Beleuchtungs- und LichtsignaleinrichtungenVerordnung (EU) 2019/2144XXX
D12FahrbahnbeleuchtungseinrichtungenVerordnung (EU) 2019/2144XXX
D13Retroreflektierende EinrichtungenVerordnung (EU) 2019/2144XXX
D14LichtquellenVerordnung (EU) 2019/2144XXX
D15Anbau der Lichtsignaleinrichtungen, Fahrbahnbeleuchtungseinrichtungen und RückstrahlerVerordnung (EU) 2019/2144AA

X (für manuellen Fahrbetrieb)

A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

Die Anforderungen müssen unverändert bleiben, aber im Falle einer Störung sind die Informationen an das ADS und gegebenenfalls den Bediener der Fernsteuerungsanlage zu übermitteln.

Die Aktivierung der Leuchten wird vom ADS gesteuert.

Bei bidirektionalen Fahrzeugen müssen die Anforderungen für beide Richtungen erfüllt sein, es sei denn, dies ist mit der Verwendung im Einvernehmen mit der Typgenehmigungsbehörde nicht vereinbar.

D16NotbremslichtVerordnung (EU) 2019/2144XXX
D17Scheinwerfer-Reinigungseinrichtung (IF)Verordnung (EU) 2019/2144AA

X (für manuellen Fahrbetrieb)

A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

Die Betätigung der Scheinwerfer-Reinigungseinrichtung wird vom ADS gesteuert.
D18GangwechselanzeigerVerordnung (EU) 2019/2144k. A.k. A.

X (für manuellen Fahrbetrieb)

k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

außerhalb des Geltungsbereichs
EVERHALTEN VON FAHRER UND SYSTEM
E1Vorrichtung zum Einbau einer alkoholempfindlichen WegfahrsperreVerordnung (EU) 2019/2144k. A.k. A.

X (für manuellen Fahrbetrieb)

k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

E2Warnsystem bei Müdigkeit und nachlassender Aufmerksamkeit des FahrersVerordnung (EU) 2019/2144k. A.k. A.

X (für manuellen Fahrbetrieb)

k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

E3Hochentwickeltes Warnsystem bei nachlassender Konzentration des FahrersVerordnung (EU) 2019/2144Noch keine AnforderungNoch keine AnforderungNoch keine Anforderung
E4System zur Überwachung der Fahrerverfügbarkeit (bei automatisierten Fahrzeugen)Verordnung (EU) 2019/2144k. A.k. A.X
E5EreignisdatenspeicherVerordnung (EU) 2019/2144AA

A für vollautomatisierten Fahrbetrieb

X für manuellen Fahrbetrieb

Spezifische ADS-Datenelemente sind Gegenstand der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362.
E6Die Kontrolle des Fahrers über das Fahrzeug übernehmende Systeme (bei automatisierten Fahrzeugen)Verordnung (EU) 2019/2144XXXAbgedeckt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362
E7Dem Fahrzeug Informationen zu seinem Zustand und seiner Umgebung liefernde Systeme (bei automatisierten Fahrzeugen)Verordnung (EU) 2019/2144XXXAbgedeckt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362
E8Elektronische Deichseln (IF)Verordnung (EU) 2019/2144Noch keine AnforderungNoch keine AnforderungNoch keine AnforderungNoch keine Anforderung
E9Systeme zur Weitergabe von Sicherheitsinformationen an andere Verkehrsteilnehmer (bei automatisierten Fahrzeugen)Verordnung (EU) 2019/2144XXXAbgedeckt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362
FALLGEMEINE BAUMERKMALE UND EIGENSCHAFTEN DES FAHRZEUGS
F1Anbringungsstelle für das KennzeichenVerordnung (EU) 2019/2144AA

X (für manuellen Fahrbetrieb)

A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

Bei bidirektionalen Fahrzeugen müssen die Anforderungen für beide Richtungen erfüllt sein, es sei denn, dies ist mit der Verwendung im Einvernehmen mit der Typgenehmigungsbehörde nicht vereinbar.
F2RückwärtsfahrenVerordnung (EU) 2019/2144AA

X (für manuellen Fahrbetrieb)

A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

Das ADS ist auch im Hinblick auf die Manövriereigenschaften (Rückwärtsgang) zu prüfen. Das ADS übernimmt die Aufgaben des Fahrers (z. B. Einlegen des Rückwärtsgangs).
F3Türverriegelungen und -scharniereVerordnung (EU) 2019/2144k. A.A

X (für manuellen Fahrbetrieb)

A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

Das optische Signal des Türschließwarnsystems muss durch ein Signal ersetzt werden, das an das ADS und gegebenenfalls den Bediener der Fernsteuerungsanlage übermittelt wird.

Die Ausrüstung von Seitentüren mit Verriegelungseinrichtungen unterliegt dem Ermessen des Herstellers.

Die Bedienelemente der Haupttüren, die normalerweise für den Fahrer zugänglich sind, müssen entweder von einem Hauptsitz aus (falls zutreffend) oder neben jeder Tür zugänglich sein.

Über das ADS muss sichergestellt werden, dass sich das Fahrzeug nur bei geschlossenen Türen bewegen kann.

F4Einstiegsstufen, Haltegriffe und TrittbretterVerordnung (EU) 2019/2144AXXDie Anforderungen in Bezug auf den Einstieg ins Fahrzeug gelten nicht, wenn kein Führerhaus vorhanden ist.
F5Vorstehende AußenkantenVerordnung (EU) 2019/2144außerhalb des GeltungsbereichsAA (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

Am ADS-Fahrzeug angebrachte Sensoren, die für die Durchführung der fahrdynamischen Aufgabe erforderlich sind, können in ähnlicher Weise wie Kamera-Monitor-Einrichtungen ausgenommen werden, wenn sie den allgemeinen Vorschriften für Kamera-Monitor-Einrichtungen in Absatz 6.2.2.1 der UN-Regelung Nr. 46 entsprechen.

Der R-Punkt des Fahrers gilt als R-Punkt des vordersten Fahrgasts, wenn kein Fahrersitz vorhanden ist.

Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist.

F6Vorstehende Außenkanten an Führerhäusern von NutzfahrzeugenVerordnung (EU) 2019/2144AAA

Am ADS-Fahrzeug angebrachte Sensoren, die für die Durchführung der fahrdynamischen Aufgabe erforderlich sind, können in ähnlicher Weise wie Kamera-Monitor-Einrichtungen ausgenommen werden, wenn sie den allgemeinen Vorschriften für Kamera-Monitor-Einrichtungen in Absatz 6.2.2.1 der UN-Regelung Nr. 46 entsprechen.

Der R-Punkt des Fahrers gilt als R-Punkt des vordersten Fahrgasts, wenn kein Fahrersitz vorhanden ist.

Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist.

F7Gesetzlich vorgeschriebenes Fabrikschild und Fahrzeug-IdentifizierungsnummerVerordnung (EU) 2019/2144

X

A für bidirektionale Fahrzeuge

X

A für bidirektionale Fahrzeuge

XBidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist.
F8AbschleppeinrichtungenVerordnung (EU) 2019/2144XXX
F9RadabdeckungenVerordnung (EU) 2019/2144Außerhalb des GeltungsbereichsA

X (für manuellen Fahrbetrieb)

A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

Vollständig anwendbar.

Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist.

F10SpritzschutzsystemeVerordnung (EU) 2019/2144XXX
F11Massen und AbmessungenVerordnung (EU) 2019/2144AA.

A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

X (für manuellen Fahrbetrieb)

Von der Masse in fahrbereitem Zustand ist die Masse des Fahrers ausgeschlossen, wenn keine Bedienperson an Bord ist.

Die ADS-Sensoren über 2 Metern sind gemäß den Bestimmungen in Anhang XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/535 nicht in den maximalen Abmessungen enthalten.

F12Mechanische VerbindungseinrichtungenVerordnung (EU) 2019/2144AA

X (für manuellen Fahrbetrieb)

A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

Die Angabe für den Fahrer, dass die mechanische Kupplung verriegelt/entriegelt ist, muss an das ADS und gegebenenfalls den Bediener der Fernsteuerungsanlage (falls zutreffend) gerichtet sein.
F13Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter (IF)Verordnung (EU) 2019/2144Außerhalb des GeltungsbereichsAußerhalb des GeltungsbereichsAußerhalb des GeltungsbereichsVollautomatisierte Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter können nicht genehmigt werden.
F14Allgemeine Konstruktion von BussenVerordnung (EU) 2019/2144Außerhalb des GeltungsbereichsA

X (für manuellen Fahrbetrieb)

A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

Busse ohne Dach und Oberleitungsbusse stehen außerhalb des Geltungsbereichs.

Im Allgemeinen müssen die Aufgaben, die im Normalfall vom Fahrer gemäß der UN-Regelung Nr. 107 erwartet werden, durch das ADS-Sicherheitskonzept abgedeckt sein.

Die Vorschriften nach Anhang 3 Absätze 7.2.2.1.1, 7.2.2.1.2 und 7.2.2.1.3 der UN-Regelung Nr. 107 finden keine Anwendung.

Alle erforderlichen Informationen, die dem Fahrzeugführer normalerweise angezeigt oder zur Kenntnis gebracht werden, oder Notfall-Informationen für die Fahrgäste müssen an das ADS, den Betreiber, der sich an Bord befindet, und den Bediener der Fernsteuerungsanlage (z. B. Feuerlöschsystem) übertragen werden.

Die Bedienung kraftbetriebener Türen muss vom ADS übernommen werden.

Das Brandverhalten obliegt im Rahmen des ADS-Sicherheitskonzepts dem ADS (z. B. Notfallmanöver und Überführung in den sicheren Zustand), wobei die Türen automatisch entriegelt werden, wenn dies gefahrlos möglich ist.

Im Notfall muss das ADS im Rahmen des ADS-Sicherheitskonzepts die Notbeleuchtung übernehmen. Einmal aktiviert, muss die Notbeleuchtung mindestens 30 Minuten lang eingeschaltet bleiben. Zudem muss dem Bediener der Fernsteuerungsanlage angezeigt werden, wenn die Notbeleuchtung aktiviert wird. Dieser kann die Notbeleuchtung wieder deaktivieren.

Das Absenksystem muss im ADS-Betrieb automatisch betätigt werden, um die erforderliche Tritthöhe zu erreichen. Zum ADS-Sicherheitskonzept muss auch ein Schutzsystem gehören, das verhindert, dass die Füße/Beine der einsteigenden Fahrgäste beim Absenken unter dem Fahrzeug eingeklemmt werden.

F15Stärke der Aufbaustruktur des BussesVerordnung (EU) 2019/2144Außerhalb des GeltungsbereichsXX
F16Schutz gegen Brandgefahr in BussenVerordnung (EU) 2019/2144Außerhalb des GeltungsbereichsXX
GUMWELTVERTRÄGLICHKEIT UND EMISSIONEN
G1GeräuschpegelVerordnung (EU) Nr. 540/2014AA

X (für manuellen Fahrbetrieb)

A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

Prüfmodus erforderlich. Der Hersteller muss in Absprache mit dem technischen Dienst festlegen, wie die Prüfung gemäß der technischen Begründung durchzuführen ist. Für die Typgenehmigung ist der höchste Wert, der im manuellen oder/und im autonomen Fahrbetrieb gemessen wird, zu berücksichtigen.

Fahrzeuge, deren Gesamtschallpegel den Vorschriften in Absatz 6.2.8 der UN-Regelung Nr. 138(1) mit einer Marge von + 3 dB(A) entsprechen, brauchen nicht mit einem akustischen Fahrzeug-Warnsystem ausgerüstet zu sein. Die Vorschriften in Absatz 6.2.8 der genannten Regelung für Terzbänder und die Vorschriften in Absatz 6.2.3 der genannten Regelung für die Frequenzverschiebung nach Absatz 2.4 der genannten Regelung (im Folgenden „Frequenzverschiebung” ) gelten nicht für diese Fahrzeuge, um festzustellen, ob ein akustisches Fahrzeug-Warnsystem erforderlich ist, unabhängig davon, ob sich die Fahrzeuge während der Prüfung im manuellen oder autonomen Fahrbetrieb befinden.

Der R-Punkt des Fahrersitzes gilt als der niedrigste R-Punkt der Fahrgastsitze in der ersten Sitzreihe.

Das angewandte Prüfverfahren bzw. spezielle Vorkehrungen ist bzw. sind im Prüfbericht zu vermerken.

G2Auspuffemissionen des Fahrzeugs im LaborVerordnung (EG) Nr. 715/2007AA

X (für manuellen Fahrbetrieb)

A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

Der Hersteller muss einen Prüfmodus festlegen, um die Prüfung auf einem Rollenprüfstand zu ermöglichen, und das Verfahren den zuständigen Genehmigungsbehörden mitteilen.

Das vorgeschriebene Warn- und Aufforderungssystem für den Fahrer muss durch Signale ersetzt werden, die an das ADS und gegebenenfalls den Bediener der Fernsteuerungsanlage übermittelt werden. Dem Bediener der Fernsteuerungsanlage muss deutlich angezeigt werden, wenn das Aufforderungssystem aktiviert wird.

G2aBestimmung spezifischer CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs des Fahrzeugs und Fahrzeug-On-Board-Überwachungssystem zur Messung des Kraftstoff- und/oder StromverbrauchsVerordnung (EG) Nr. 715/2007AA

X (für manuellen Fahrbetrieb)

A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

Der Hersteller muss einen Prüfmodus festlegen, um die Prüfung auf einem Rollenprüfstand zu ermöglichen, und das Verfahren den zuständigen Genehmigungsbehörden mitteilen.
G3Auspuffemissionen des Motors im LaborVerordnung (EG) Nr. 595/2009AA

X (für manuellen Fahrbetrieb)

A (für automatisierten Fahrbetrieb)

Das vorgeschriebene Warn- und Aufforderungssystem für den Fahrer muss durch Signale ersetzt werden, die an das ADS und gegebenenfalls den Bediener der Fernsteuerungsanlage übermittelt werden. Dem Bediener der Fernsteuerungsanlage muss deutlich angezeigt werden, wenn das Aufforderungssystem aktiviert wird.
G3aBestimmung spezifischer CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs des FahrzeugsVerordnung (EG) Nr. 595/2009AA

X (für manuellen Fahrbetrieb)

A (für automatisierten Fahrbetrieb)

Der Hersteller muss einen Prüfmodus für die Durchführung des Prüfverfahrens festlegen, und den zuständigen Genehmigungsbehörden mitteilen.
G3bBestimmung spezifischer Energieeffizienzmerkmale von AnhängernVerordnung (EG) Nr. 595/2009Außerhalb des GeltungsbereichsAußerhalb des GeltungsbereichsAußerhalb des GeltungsbereichsAußerhalb des Geltungsbereichs
G4Auspuffemissionen auf der Straße

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

AA

X (für manuellen Fahrbetrieb)

A (für automatisierten Fahrbetrieb)

Der Hersteller muss einen Prüfmodus festlegen, um die Prüfung auf der Straße zu ermöglichen, und das Verfahren den zuständigen Genehmigungsbehörden mitteilen.

Das vorgeschriebene Warn- und Aufforderungssystem für den Fahrer muss durch Signale ersetzt werden, die an das ADS und gegebenenfalls den Bediener der Fernsteuerungsanlage übermittelt werden. Dem Bediener der Fernsteuerungsanlage muss deutlich angezeigt werden, wenn das Aufforderungssystem aktiviert wird.

G5Dauerhaftigkeit der Auspuffemissionen

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

AAX (für manuellen Fahrbetrieb)Der Hersteller muss einen Prüfmodus festlegen, um die Prüfung auf der Straße zu ermöglichen, und das Verfahren den zuständigen Genehmigungsbehörden mitteilen.
G6Kurbelgehäuseemissionen

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

XXX
G7VerdunstungsemissionenVerordnung (EG) Nr. 715/2007XXX
G8Niedertemperatur-Auspuffemissionen im LaborVerordnung (EG) Nr. 715/2007AA

X (für manuellen Fahrbetrieb)

A (für automatisierten Fahrbetrieb)

Der Hersteller muss einen Prüfmodus festlegen, um die Prüfung auf einem Rollenprüfstand zu ermöglichen, und das Verfahren den zuständigen Genehmigungsbehörden mitteilen.

Das vorgeschriebene Warn- und Aufforderungssystem für den Fahrer muss durch Signale ersetzt werden, die an das ADS und gegebenenfalls den Bediener der Fernsteuerungsanlage übermittelt werden. Dem Bediener der Fernsteuerungsanlage muss deutlich angezeigt werden, wenn das Aufforderungssystem aktiviert wird.

G9On-Board-Diagnosesysteme

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

AA

X (für manuellen Fahrbetrieb)

A (für automatisierten Fahrbetrieb)

Die vorgeschriebene Störungswarnleuchte muss durch ein Signal ersetzt werden, das an das ADS und gegebenenfalls den Bediener der Fernsteuerungsanlage übermittelt wird.
G10Fehlen einer Abschalteinrichtung

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

XXX
G11Zusätzliche Emissionsstrategien

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

XXX
G12Vorrichtung gegen Manipulation

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

XXX
G13RecyclingfähigkeitRichtlinie 2005/64/EGXXX
G14KlimaanlagenRichtlinie 2006/40/EGk. A.XX
HZUGANG ZU FAHRZEUGINFORMATIONEN UND SOFTWARE-AKTUALISIERUNGEN
H1Zugang zu Fahrzeug-OBD-Informationen sowie Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationenVerordnung (EU) 2018/858, Artikel 61 bis 66 und Anhang XXXX
H2Softwareaktualisierung

Verordnung (EU) 2018/858

UN-Regelung Nr. 156

XXX

Anlage 1

Nr. Gegenstand Rechtsakt M1 ≤ 2500 kg M1 > 2500 kg M2 M3
A RÜCKHALTESYSTEME, AUFPRALLTESTS, UNVERSEHRTHEIT DES KRAFTSTOFFSYSTEMS UND ELEKTRISCHE SICHERHEIT GEGENÜBER HOCHSPANNUNG
A1 Innenausstattung Verordnung (EU) 2019/2144

G

Die Vorschriften gelten nur für den Fahrgastraum vor der durch die Rumpfbezugslinie der 3DH-Einrichtung verlaufenden Querebene auf dem hintersten Sitz, der zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt ist, sowie für die jeweiligen Bezugsbereiche aller Sitzplätze, die für den üblichen Gebrauch im Sinne des Rechtsakts bestimmt sind, wenn der Fahrzeugtyp den für die Fahrzeugklasse M1.geltenden Anforderungen unterliegt. Sie gelten nicht für den Patientenraum von Krankenwagen.

Zusätzliche Anforderungen für neue Typen von Krankenwagen Der Patientenraum von Krankenwagen muss den Anforderungen der Norm EN 1789:2020 „Rettungsdienstfahrzeuge und deren Ausrüstung — Krankenkraftwagen” genügen, außer deren Abschnitt 6.5 „Ausrüstungs-Tabellen” . Der Nachweis der Übereinstimmung wird anhand eines Prüfberichts des technischen Dienstes erbracht und kann sich auf eine Bewertung stützen, die von Unterauftragnehmern oder Zweigstellen des technischen Dienstes gemäß Artikel 71 durchgeführt wurde. Wenn Platz für einen Rollstuhl vorgesehen ist, müssen die Anforderungen für rollstuhlgerechte Fahrzeuge (Code SH) hinsichtlich der Rollstuhlbefestigung und Insassen-Rückhaltesysteme eingehalten werden.

G

Die Vorschriften gelten nur für den Fahrgastraum vor der durch die Rumpfbezugslinie der 3DH-Einrichtung verlaufenden Querebene auf dem hintersten Sitz, der zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt ist, sowie für die jeweiligen Bezugsbereiche aller Sitzplätze, die für den üblichen Gebrauch im Sinne des Rechtsakts bestimmt sind, wenn der Fahrzeugtyp den für die Fahrzeugklasse M1.geltenden Anforderungen unterliegt. Sie gelten nicht für den Patientenraum von Krankenwagen.

Zusätzliche Anforderungen für neue Typen von Krankenwagen Der Patientenraum von Krankenwagen muss den Anforderungen der Norm EN 1789:2020 „Rettungsdienstfahrzeuge und deren Ausrüstung — Krankenkraftwagen” genügen, außer deren Abschnitt 6.5 „Ausrüstungs-Tabellen” . Der Nachweis der Übereinstimmung wird anhand eines Prüfberichts des technischen Dienstes erbracht und kann sich auf eine Bewertung stützen, die von Unterauftragnehmern oder Zweigstellen des technischen Dienstes gemäß Artikel 71 durchgeführt wurde. Wenn Platz für einen Rollstuhl vorgesehen ist, müssen die Anforderungen für rollstuhlgerechte Fahrzeuge (Code SH) hinsichtlich der Rollstuhlbefestigung und Insassen-Rückhaltesysteme eingehalten werden.

k. A. für den Fahrgast- bzw. Patientenraum

Zusätzliche Anforderungen für neue Typen von Krankenwagen Der Patientenraum von Krankenwagen muss den Anforderungen der Norm EN 1789:2020 „Rettungsdienstfahrzeuge und deren Ausrüstung — Krankenkraftwagen” genügen, außer deren Abschnitt 6.5 „Ausrüstungs-Tabellen” . Der Nachweis der Übereinstimmung wird anhand eines Prüfberichts des technischen Dienstes erbracht und kann sich auf eine Bewertung stützen, die von Unterauftragnehmern oder Zweigstellen des technischen Dienstes gemäß Artikel 71 durchgeführt wurde. Wenn Platz für einen Rollstuhl vorgesehen ist, müssen die Anforderungen für rollstuhlgerechte Fahrzeuge (Code SH) hinsichtlich der Rollstuhlbefestigung und Insassen-Rückhaltesysteme eingehalten werden.

k. A. für den Fahrgast- bzw. Patientenraum

Zusätzliche Anforderungen für neue Typen von Krankenwagen Der Patientenraum von Krankenwagen muss den Anforderungen der Norm EN 1789:2020 „Rettungsdienstfahrzeuge und deren Ausrüstung — Krankenkraftwagen” genügen, außer deren Abschnitt 6.5 „Ausrüstungs-Tabellen” . Der Nachweis der Übereinstimmung wird anhand eines Prüfberichts des technischen Dienstes erbracht und kann sich auf eine Bewertung stützen, die von Unterauftragnehmern oder Zweigstellen des technischen Dienstes gemäß Artikel 71 durchgeführt wurde. Wenn Platz für einen Rollstuhl vorgesehen ist, müssen die Anforderungen für rollstuhlgerechte Fahrzeuge (Code SH) hinsichtlich der Rollstuhlbefestigung und Insassen-Rückhaltesysteme eingehalten werden.

A2 Sitze und Kopfstützen Verordnung (EU) 2019/2144

G

Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.

Sitze, die nicht als solche bestimmt sind, sind für die Benutzer deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text.

Die Anforderungen in Bezug auf die Energieaufnahme und die Radien werden nach den Absätzen 5.2.3/5.2.4.2 und 5.2.4 der UN-Regelung Nr. 17 überprüft, wenn der Fahrzeugtyp den für die Fahrzeugklasse M1 geltenden Anforderungen unterliegt.

Die Gepäcksicherungsanforderungen der UN-Regelung Nr. 17 (Absatz 1 Buchstabe c und Anhang 9) finden keine Anwendung.

G

Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.

Sitze, die nicht als solche bestimmt sind, sind für die Benutzer deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text.

Die Anforderungen in Bezug auf die Energieaufnahme und die Radien werden nach den Absätzen 5.2.3/5.2.4.2 und 5.2.4 der UN-Regelung Nr. 17 überprüft, wenn der Fahrzeugtyp den für die Fahrzeugklasse M1 geltenden Anforderungen unterliegt.

Die Gepäcksicherungsanforderungen der UN-Regelung Nr. 17 (Absatz 1 Buchstabe c und Anhang 9) finden keine Anwendung.

X

Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.

Sitze, die nicht als solche bestimmt sind, sind für die Benutzer deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text.

X

Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.

Sitze, die nicht als solche bestimmt sind, sind für die Benutzer deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text.

A3 Bussitze Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs

X

Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.

Sitze, die nicht als solche bestimmt sind, sind für die Benutzer deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text.

X

Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.

Sitze, die nicht als solche bestimmt sind, sind für die Benutzer deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text.

A4 Sicherheitsgurtverankerungen Verordnung (EU) 2019/2144

X

Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.

G

Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.

An den Rücksitzen sind mindestens Verankerungen für Beckengurte vorgeschrieben.

X

Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.

An den Rücksitzen sind mindestens Verankerungen für Beckengurte vorgeschrieben.

X

Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.

An den Rücksitzen sind mindestens Verankerungen für Beckengurte vorgeschrieben.

A5 Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme Verordnung (EU) 2019/2144

X

Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.

G

Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.

An den Rücksitzen sind mindestens Beckengurte vorgeschrieben.

G

Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.

An den Rücksitzen sind mindestens Beckengurte vorgeschrieben.

G

Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.

An den Rücksitzen sind mindestens Beckengurte vorgeschrieben.

A6 Sicherheitsgurt-Warneinrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144

X

Keine Vorschrift für Rücksitze

X

Keine Vorschrift für Rücksitze

X

Keine Vorschrift für Rücksitze

X

Keine Vorschrift für Rücksitze

A7 Trennvorrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung
A8 Verankerungen von Kinderrückhaltesystemen Verordnung (EU) 2019/2144

G

ISOFIX ist in Krankenwagen und Leichenwagen nicht erforderlich.

G

ISOFIX ist in Krankenwagen und Leichenwagen nicht erforderlich.

IF IF
A9 Kinderrückhaltesysteme (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung
A10 Verbesserte Kinderrückhaltesysteme (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung
A11 Vorderer Unterfahrschutz Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A12 Hinterer Unterfahrschutz Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X
A13 Seitliche Schutzvorrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A14 Sicherheit von Kraftstofftanks (IF) Verordnung (EU) 2019/2144

X

Eine Änderung des Verlaufs und der Länge der Betankungszuleitung und eine Neuanordnung des Kraftstoffbehälters sind zulässig, sofern die Einbauvorschriften erfüllt sind.

X

Eine Änderung des Verlaufs und der Länge der Betankungszuleitung und eine Neuanordnung des Kraftstoffbehälters sind zulässig, sofern die Einbauvorschriften erfüllt sind.

X

Eine Änderung des Verlaufs und der Länge der Betankungszuleitung und eine Neuanordnung des Kraftstoffbehälters sind zulässig, sofern die Einbauvorschriften erfüllt sind.

X

Eine Änderung des Verlaufs und der Länge der Betankungszuleitung und eine Neuanordnung des Kraftstoffbehälters sind zulässig, sofern die Einbauvorschriften erfüllt sind.

A15 Sicherheit von Flüssiggas (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 X G G X
A16 Sicherheit von komprimiertem Erdgas und Flüssigerdgas (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 X G G X
A17 Sicherheit von Wasserstoff (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 X G G X
A18 Eignung der Werkstoffe für Wasserstoffsysteme (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X
A19 Elektrische Betriebssicherheit (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 X G X X
A20 Seitlich versetzter Frontalaufprall Verordnung (EU) 2019/2144 X

G

Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den seitlich versetzten Frontalaufprall entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand, im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde und sofern die betreffenden Rückhaltesysteme nicht in einem Maße verändert wurden, das zu einer Verringerung des Sicherheitsniveaus, wie vom technischen Dienst vereinbart, führen würde.

Vervollständigte Fahrzeuge auf der Grundlage einer typgenehmigten unvollständigen Konfiguration als Fahrgestell mit Führerhaus sind von der vollständigenAufprallprüfung ausgenommen. Es muss jedoch zur Zufriedenheit des technischen Dienstes nachgewiesen werden, dass nach einem Frontalaufprall kein unannehmbares Risiko eines Versagens der Integrität des Kraftstoffsystems oder ein unannehmbares Risiko eines direkten Kontakts mit stromführenden Teilen des Hochspannungsantriebssystems besteht.

Es können virtuelle Prüfmethoden gemäß Anhang VIII der Verordnung (EU) 2018/858 verwendet werden.

außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A21 Frontalaufprall über volle Breite Verordnung (EU) 2019/2144 G

G

Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den Frontalaufprall über volle Breite entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand, im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde und sofern die betreffenden Rückhaltesysteme nicht in einem Maße verändert wurden, das zu einer Verringerung des Sicherheitsniveaus, wie vom technischen Dienst vereinbart, führen würde.

Vervollständigte Fahrzeuge auf der Grundlage einer typgenehmigten unvollständigen Konfiguration als Fahrgestell mit Führerhaus sind von der vollständigen Aufprallprüfung ausgenommen. Es muss jedoch zur Zufriedenheit des technischen Dienstes nachgewiesen werden, dass nach einem Frontalaufprall kein unannehmbares Risiko eines Versagens der Integrität des Kraftstoffsystems oder ein unannehmbares Risiko eines direkten Kontakts mit stromführenden Teilen des Hochspannungsantriebssystems besteht.

Es können virtuelle Prüfmethoden gemäß Anhang VIII der Verordnung (EU) 2018/858 verwendet werden.

außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A22 Lenkanlage bei Unfallstößen Verordnung (EU) 2019/2144 X G außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A23 Austausch-Airbagsystem Verordnung (EU) 2019/2144 Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung
A24 Aufprall an Fahrerhaus Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A25 Seitenaufprall Verordnung (EU) 2019/2144 X

G

Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den Seitenaufprall entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand, im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde.

Vervollständigte Fahrzeuge auf der Grundlage einer typgenehmigten unvollständigen Konfiguration als Fahrgestell mit Führerhaus sind von der vollständigen Aufprallprüfung ausgenommen. Es muss jedoch zur Zufriedenheit des technischen Dienstes nachgewiesen werden, dass nach einem Seitenaufprall kein unannehmbares Risiko eines Versagens der Integrität des Kraftstoffsystems oder ein unannehmbares Risiko eines direkten Kontakts mit stromführenden Teilen des Hochspannungsantriebssystems besteht.

Es können virtuelle Prüfmethoden gemäß Anhang VIII der Verordnung (EU) 2018/858 verwendet werden.

außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A26 Pfahl-Seitenaufprall Verordnung (EU) 2019/2144 k. A. k. A. außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A27 Heckaufprall Verordnung (EU) 2019/2144 X

G

Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den Heckaufprall entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand.

außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A28 Auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-Systeme Verordnung (EU) 2015/758 G G außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
B UNGESCHÜTZTE VERKEHRSTEILNEHMER, SICHT UND SICHTBARKEIT
B1 Bein- und Kopfschutz von Fußgängern Verordnung (EU) 2019/2144 X G außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
B2 Erweiterter Kopfaufschlagsbereich Verordnung (EU) 2019/2144 X

G

Änderungen an der Innenausstattung direkt hinter der Windschutzscheibe müssen nicht berücksichtigt werden.

außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
B3 Frontschutzsystem Verordnung (EU) 2019/2144 Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung
B4 Hochentwickeltes Notbremssystem zum Schutz von Fußgängern und Radfahrern Verordnung (EU) 2019/2144 X G außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
B5 Kollisionswarnsystem für Fußgänger und Radfahrer Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs X X
B6 Totwinkel-Assistent Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs X X
B7 Erkennung beim Rückwärtsfahren Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X
B8 Sichtfeld nach vorn Verordnung (EU) 2019/2144 X G außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
B9 Unmittelbarer Sichtbereich schwerer Nutzfahrzeuge Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs noch keine Anforderungen noch keine Anforderungen
B10 Sicherheitsglas Verordnung (EU) 2019/2144

X

Für die gesamte Verglasung mit Ausnahme der Windschutzscheibe und Seitenscheiben, die sich vor den Augenpunkten des Fahrers befinden, kann als Werkstoff entweder Sicherheitsglas oder starrer Kunststoff verwendet werden.

X

Für die gesamte Verglasung mit Ausnahme der Windschutzscheibe und Seitenscheiben, die sich vor den Augenpunkten des Fahrers befinden, kann als Werkstoff entweder Sicherheitsglas oder starrer Kunststoff verwendet werden.

X

Für die gesamte Verglasung mit Ausnahme der Windschutzscheibe und Seitenscheiben, die sich vor den Augenpunkten des Fahrers befinden, kann als Werkstoff entweder Sicherheitsglas oder starrer Kunststoff verwendet werden.

X

Für die gesamte Verglasung mit Ausnahme der Windschutzscheibe und Seitenscheiben, die sich vor den Augenpunkten des Fahrers befinden, kann als Werkstoff entweder Sicherheitsglas oder starrer Kunststoff verwendet werden.

B11 Entfrostung/Trocknung Verordnung (EU) 2019/2144 G G

X

Die Fahrzeuge sind mit einer entsprechenden Entfrostungs- und Trocknungseinrichtung für die Windschutzscheibe auszurüsten.

X

Die Fahrzeuge sind mit einer entsprechenden Entfrostungs- und Trocknungseinrichtung für die Windschutzscheibe auszurüsten.

B12 Scheibenwischer/-wascher Verordnung (EU) 2019/2144 G G

X

Die Fahrzeuge sind mit einem entsprechenden Scheibenwischer und -wascher für die Windschutzscheibe auszurüsten.

X

Die Fahrzeuge sind mit einem entsprechenden Scheibenwischer und -wascher für die Windschutzscheibe auszurüsten.

B13 Einrichtungen für indirekte Sicht Verordnung (EU) 2019/2144 X G G G
B14 Akustische Fahrzeug-Warnsysteme Verordnung (EU) Nr. 540/2014 X X X X
C FAHRGESTELL, BREMSEN, REIFEN UND LENKUNG
C1 Lenkanlagen Verordnung (EU) 2019/2144 X G G G
C2 Spurhaltewarnung Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs k. A. k. A.
C3 Notfall-Spurhalteassistent Verordnung (EU) 2019/2144 X

G

Kann ein C2-Spurhaltewarnsystem sein, falls dies für das Basisfahrzeug zutreffend war.

außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
C4 Bremssystem Verordnung (EU) 2019/2144 G G G G
C5 Ersatzteile für Bremsen Verordnung (EU) 2019/2144 Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung
C6 Bremsassistent Verordnung (EU) 2019/2144 X G außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
C7 Fahrdynamik-Regelsystem Verordnung (EU) 2019/2144 X

G

Bei Modifikationen des Fahrdynamik-Regelsystems, die im Rahmen einer Typgenehmigung für eine vorhergehende Stufe vorgenommen wurden und bei denen es wahrscheinlich ist, dass sie sich auf die Funktion des Fahrdynamik-Regelsystems des Basisfahrzeugs auswirken werden, muss der Hersteller nachweisen, dass das Fahrzeug dadurch nicht unsicher oder instabil wird. Dieser Nachweis kann anhand von Prüfungen erfolgen, bei denen beispielsweise bei 80 km/h schnelle doppelte Fahrspurwechsel in beide Richtungen vorgenommen werden, die ausreichen, damit das Fahrdynamik-Regelsystem eingreift. Diese Eingriffe müssen kontrolliert sein und die Stabilität des Fahrzeugs unter diesen Fahrbedingungen im Vergleich zur Stabilität des Fahrzeugs bei deaktiviertem Fahrdynamik-Regelsystem verbessern. Alle Prüfungen unterliegen der Vereinbarung zwischen dem Hersteller und dem technischen Dienst.

k. A. k. A.
C8 Hochentwickelte Notbrems-Assistenzsysteme an schweren Nutzfahrzeugen Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs k. A. k. A.
C9 Hochentwickelte Notbrems-Assistenzsysteme an Pkw und leichten Nutzfahrzeugen Verordnung (EU) 2019/2144 X G außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
C10 Sicherheit und Umweltverträglichkeit der Reifen Verordnung (EU) 2019/2144 X G G G
C11 Noträder und Notlaufsysteme (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 X X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
C12 Luftreifen, runderneuert Verordnung (EU) 2019/2144 Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung
C13 Reifendrucküberwachungssystem für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge Verordnung (EU) 2019/2144 X G außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
C14 Reifendrucküberwachungssystem für schwere Nutzfahrzeuge Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs X X
C15 Montage der Reifen Verordnung (EU) 2019/2144 X G G G
C16 Nachrüsträder Verordnung (EU) 2019/2144 Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung
D MITGEFÜHRTE INSTRUMENTE, ELEKTRISCHES SYSTEM, FAHRZEUGBELEUCHTUNGSEINRICHTUNGEN UND SCHUTZ VOR UNBEFUGTER VERWENDUNG EINSCHLIEẞLICH CYBERANGRIFFEN
D1 Schallzeichen Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X
D2 Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit) Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X
D3 Schutz gegen unbefugte Benutzung, Wegfahrsperre und Alarmsysteme Verordnung (EU) 2019/2144 X G IF G IF G
D4 Schutz des Fahrzeugs gegen Cyberangriffe Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X
D5 Geschwindigkeitsmesser Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X
D6 Kilometerzähler Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X
D7 Geschwindigkeitsbegrenzer Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs X X
D8 Intelligenter Geschwindigkeitsassistent Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X
D9 Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X
D10 Heizanlagen Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X
D11 Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X
D12 Fahrbahnbeleuchtungseinrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X
D13 Retroreflektierende Einrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X
D14 Lichtquellen Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X
D15 Anbau der Lichtsignaleinrichtungen, Fahrbahnbeleuchtungseinrichtungen und Rückstrahler Verordnung (EU) 2019/2144

A

Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind und die geometrische Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt ist.

A + G für das Führerhaus

A für den übrigen Teil

Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind und die geometrische Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt ist.

A + G für das Führerhaus

A für den übrigen Teil

Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind und die geometrische Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt ist.

A + G für das Führerhaus

A für den übrigen Teil

Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind und die geometrische Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt ist.

D16 Notbremslicht Verordnung (EU) 2019/2144 X X

X

Nur für Fahrzeuge, die mit einem elektronisch gesteuerten Antiblockiersystem ausgerüstet sind

X

Nur für Fahrzeuge, die mit einem elektronisch gesteuerten Antiblockiersystem ausgerüstet sind

D17 Scheinwerfer-Reinigungseinrichtung (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 IF IF IF IF
D18 Gangwechselanzeiger Verordnung (EU) 2019/2144 G G außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
E VERHALTEN VON FAHRER UND SYSTEM
E1 Vorrichtung zum Einbau einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X
E2 Warnsystem bei Müdigkeit und nachlassender Aufmerksamkeit des Fahrers Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X
E3 Hochentwickeltes Warnsystem bei nachlassender Konzentration des Fahrers Verordnung (EU) 2019/2144 noch keine Anforderung noch keine Anforderung noch keine Anforderung noch keine Anforderung
E4 System zur Überwachung der Fahrerverfügbarkeit (bei automatisierten Fahrzeugen) Verordnung (EU) 2019/2144 IF IF außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
E5 Ereignisdatenspeicher Verordnung (EU) 2019/2144 X G noch keine Anforderung noch keine Anforderung
E6 Die Kontrolle des Fahrers über das Fahrzeug übernehmende Systeme (bei automatisierten Fahrzeugen) Verordnung (EU) 2019/2144 IF IF noch keine Anforderung noch keine Anforderung
E7 Dem Fahrzeug Informationen zu seinem Zustand und seiner Umgebung liefernde Systeme (bei automatisierten Fahrzeugen) Verordnung (EU) 2019/2144 IF IF noch keine Anforderung noch keine Anforderung
E8 Elektronische Deichseln (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 noch keine Anforderung noch keine Anforderung noch keine Anforderung noch keine Anforderung
E9 Systeme zur Weitergabe von Sicherheitsinformationen an andere Verkehrsteilnehmer (bei automatisierten Fahrzeugen) Verordnung (EU) 2019/2144 noch keine Anforderung noch keine Anforderung noch keine Anforderung noch keine Anforderung
F ALLGEMEINE BAUMERKMALE UND EIGENSCHAFTEN DES FAHRZEUGS
F1 Anbringungsstelle für das Kennzeichen Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X
F2 Rückwärtsfahren Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X
F3 Türverriegelungen und -scharniere Verordnung (EU) 2019/2144

X

Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Türen, die Zugang zu Sitzen gestatten, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind und bei denen der Abstand zwischen dem R-Punkt des Sitzes und der durchschnittlichen Oberfläche der Tür, quer zur Längsmittelebene des Fahrzeugs gemessen, nicht größer als 500 mm ist.

G

Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Türen, die Zugang zu Sitzen gestatten, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind und bei denen der Abstand zwischen dem R-Punkt des Sitzes und der durchschnittlichen Oberfläche der Tür, quer zur Längsmittelebene des Fahrzeugs gemessen, nicht größer als 500 mm ist.

Vervollständigte Fahrzeuge auf der Grundlage einer typgenehmigten unvollständigen Konfiguration als Fahrgestell mit Führerhaus sind von den allgemeinen Anforderungen und den Leistungsanforderungen ausgenommen.

außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
F4 Einstiegsstufen, Haltegriffe und Trittbretter Verordnung (EU) 2019/2144 X X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
F5 Vorstehende Außenkanten Verordnung (EU) 2019/2144

G für das Führerhaus

A für den übrigen Teil

Die Anforderungen bezüglich des Herausragens offener Fenster gelten nicht für den Wohnbereich.

G für das Führerhaus

A für den übrigen Teil

Die Anforderungen bezüglich des Herausragens offener Fenster gelten nicht für den Wohnbereich.

außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
F6 Vorstehende Außenkanten an Führerhäusern von Nutzfahrzeugen Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
F7 Gesetzlich vorgeschriebenes Fabrikschild und Fahrzeug-Identifizierungsnummer Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X
F8 Abschleppeinrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144

X

Erforderlich nur für die Vorderseite, zu prüfen bei Befestigung an der Rückseite

X

Erforderlich nur für die Vorderseite, zu prüfen bei Befestigung an der Rückseite

X

Erforderlich nur für die Vorderseite, zu prüfen bei Befestigung an der Rückseite

X

Erforderlich nur für die Vorderseite, zu prüfen bei Befestigung an der Rückseite

F9 Radabdeckungen Verordnung (EU) 2019/2144 G G außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
F10 Spritzschutzsysteme Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
F11 Massen und Abmessungen Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X
F12 Mechanische Verbindungseinrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 IF X IF G IF G IF G
F13 Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
F14 Allgemeine Konstruktion von Bussen Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs A A
F15 Stärke der Aufbaustruktur des Busses Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs A A
F16 Schutz gegen Brandgefahr in Bussen Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs

G für das Führerhaus

X für den übrigen Teil

G UMWELTVERTRÄGLICHKEIT UND EMISSIONEN
G1 Geräuschpegel Verordnung (EU) Nr. 540/2014

X

Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig.

G

Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig.

G

Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig.

G

Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig.

G2 Auspuffemissionen des Fahrzeugs im Labor Verordnung (EG) Nr. 715/2007

G

Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig.

Bei Krankenwagen bleibt eine für das repräsentativste Basisfahrzeug erteilte EU-Typgenehmigung ungeachtet einer Änderung des Bezugsgewichts gültig.

Wohnmobile und Leichenwagen:

Bei der Umrüstung eines Fahrzeugs (z. B. im Rahmen eines Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahrens) muss der für die Umrüstung verantwortliche Hersteller den Hersteller des (vollständigen oder unvollständigen) Originalfahrzeugs konsultieren, um die Bestätigung einzuholen, dass das umgerüstete Fahrzeug unter die Emissionsgenehmigung für das (vollständige oder unvollständige) Originalfahrzeug fällt. Die Bezugsmasse des umgerüsteten Fahrzeugs darf 2840 kg überschreiten.

G

Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig.

Bei Krankenwagen bleibt eine für das repräsentativste Basisfahrzeug erteilte EU-Typgenehmigung ungeachtet einer Änderung des Bezugsgewichts gültig.

Wohnmobile und Leichenwagen:

Bei der Umrüstung eines Fahrzeugs (z. B. im Rahmen eines Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahrens) muss der für die Umrüstung verantwortliche Hersteller den Hersteller des (vollständigen oder unvollständigen) Originalfahrzeugs konsultieren, um die Bestätigung einzuholen, dass das umgerüstete Fahrzeug unter die Emissionsgenehmigung für das (vollständige oder unvollständige) Originalfahrzeug fällt. Die Bezugsmasse des umgerüsteten Fahrzeugs darf 2840 kg überschreiten.

G

Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig.

Bei Krankenwagen bleibt eine für das repräsentativste Basisfahrzeug erteilte EU-Typgenehmigung ungeachtet einer Änderung des Bezugsgewichts gültig.

Wohnmobile und Leichenwagen:

Bei der Umrüstung eines Fahrzeugs (z. B. im Rahmen eines Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahrens) muss der für die Umrüstung verantwortliche Hersteller den Hersteller des (vollständigen oder unvollständigen) Originalfahrzeugs konsultieren, um die Bestätigung einzuholen, dass das umgerüstete Fahrzeug unter die Emissionsgenehmigung für das (vollständige oder unvollständige) Originalfahrzeug fällt. Die Bezugsmasse des umgerüsteten Fahrzeugs darf 2840 kg überschreiten.

außerhalb des Geltungsbereichs
G2a Bestimmung spezifischer CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs des Fahrzeugs und Fahrzeug-On-Board-Überwachungssystem zur Messung des Kraftstoff- und/oder Stromverbrauchs Verordnung (EG) Nr. 715/2007

G

Im Falle einer Mehrstufen-Typgenehmigung ist der neue CO2-Wert anhand der einschlägigen Daten des vervollständigten Fahrzeugs nach der CO2-Interpolationsmethode zu berechnen. Alternativ ist der neue CO2-Wert auf der Grundlage der Parameter des vervollständigten Fahrzeugs nach Anhang B7 Absatz 3.2.4 der UN-Regelung Nr. 154 und unter Verwendung des vom Hersteller des Basisfahrzeugs bereitgestellten Fahrwiderstandsmatrix-Tools zu berechnen. Steht das Tool nicht zur Verfügung oder ist die CO2-Interpolation nicht praktikabel, so ist auf Antrag des für die Umrüstung verantwortlichen Herstellers und mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde der CO2-Wert des Basisfahrzeugs (hoher Wert — Vehicle High) zu verwenden.

G

Im Falle einer Mehrstufen-Typgenehmigung ist der neue CO2-Wert anhand der einschlägigen Daten des vervollständigten Fahrzeugs nach der CO2-Interpolationsmethode zu berechnen. Alternativ ist der neue CO2-Wert auf der Grundlage der Parameter des vervollständigten Fahrzeugs nach Anhang B7 Absatz 3.2.4 der UN-Regelung Nr. 154 und unter Verwendung des vom Hersteller des Basisfahrzeugs bereitgestellten Fahrwiderstandsmatrix-Tools zu berechnen. Steht das Tool nicht zur Verfügung oder ist die CO2-Interpolation nicht praktikabel, so ist auf Antrag des für die Umrüstung verantwortlichen Herstellers und mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde der CO2-Wert des Basisfahrzeugs (hoher Wert — Vehicle High) zu verwenden.

G

Im Falle einer Mehrstufen-Typgenehmigung ist der neue CO2-Wert anhand der einschlägigen Daten des vervollständigten Fahrzeugs nach der CO2-Interpolationsmethode zu berechnen. Alternativ ist der neue CO2-Wert auf der Grundlage der Parameter des vervollständigten Fahrzeugs nach Anhang B7 Absatz 3.2.4 der UN-Regelung Nr. 154 und unter Verwendung des vom Hersteller des Basisfahrzeugs bereitgestellten Fahrwiderstandsmatrix-Tools zu berechnen. Steht das Tool nicht zur Verfügung oder ist die CO2-Interpolation nicht praktikabel, so ist auf Antrag des für die Umrüstung verantwortlichen Herstellers und mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde der CO2-Wert des Basisfahrzeugs (hoher Wert — Vehicle High) zu verwenden.

Außerhalb des Geltungsbereichs
G3 Auspuffemissionen des Motors im Labor Verordnung (EG) Nr. 595/2009 außerhalb des Geltungsbereichs

G

Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig.

G

Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig.

G

Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig.

G3a Bestimmung spezifischer CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs des Fahrzeugs Verordnung (EG) Nr. 595/2009 Außerhalb des Geltungsbereichs Außerhalb des Geltungsbereichs Außerhalb des Geltungsbereichs Außerhalb des Geltungsbereichs
G3b Bestimmung spezifischer Energieeffizienzmerkmale von Anhängern Verordnung (EG) Nr. 595/2009 Außerhalb des Geltungsbereichs Außerhalb des Geltungsbereichs Außerhalb des Geltungsbereichs Außerhalb des Geltungsbereichs
G4 Auspuffemissionen auf der Straße

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

G

Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig.

Bei Krankenwagen bleibt eine für das repräsentativste Basisfahrzeug erteilte EU-Typgenehmigung ungeachtet einer Änderung des Bezugsgewichts gültig.

Wohnmobile und Leichenwagen:

Bei der Umrüstung eines Fahrzeugs (z. B. im Rahmen eines Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahrens) muss der für die Umrüstung verantwortliche Hersteller den Hersteller des (vollständigen oder unvollständigen) Originalfahrzeugs konsultieren, um die Bestätigung einzuholen, dass das umgerüstete Fahrzeug unter die Emissionsgenehmigung für das (vollständige oder unvollständige) Originalfahrzeug fällt. Die Bezugsmasse des umgerüsteten Fahrzeugs darf 2840 kg überschreiten.

G

Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig.

Bei Krankenwagen bleibt eine für das repräsentativste Basisfahrzeug erteilte EU-Typgenehmigung ungeachtet einer Änderung des Bezugsgewichts gültig.

Wohnmobile und Leichenwagen:

Bei der Umrüstung eines Fahrzeugs (z. B. im Rahmen eines Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahrens) muss der für die Umrüstung verantwortliche Hersteller den Hersteller des (vollständigen oder unvollständigen) Originalfahrzeugs konsultieren, um die Bestätigung einzuholen, dass das umgerüstete Fahrzeug unter die Emissionsgenehmigung für das (vollständige oder unvollständige) Originalfahrzeug fällt. Die Bezugsmasse des umgerüsteten Fahrzeugs darf 2840 kg überschreiten.

G G
G5 Dauerhaftigkeit der Auspuffemissionen

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

G G G G
G6 Kurbelgehäuseemissionen

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

G G G G
G7 Verdunstungsemissionen Verordnung (EG) Nr. 715/2007 G G G außerhalb des Geltungsbereichs
G8 Niedertemperatur-Auspuffemissionen im Labor Verordnung (EG) Nr. 715/2007 G G G außerhalb des Geltungsbereichs
G9 On-Board-Diagnosesysteme

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

G G G G
G10 Fehlen einer Abschalteinrichtung

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

G G G G
G11 Zusätzliche Emissionsstrategien

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

G G G G
G12 Vorrichtung gegen Manipulation

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

G G G G
G13 Recyclingfähigkeit Richtlinie 2005/64/EG

k. A.

Es gilt jedoch Anhang V über das Verbot der Wiederverwendung der angegebenen Bauteile.

k. A.

Es gilt jedoch Anhang V über das Verbot der Wiederverwendung der angegebenen Bauteile.

außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
G14 Klimaanlagen Richtlinie 2006/40/EG G G außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
H ZUGANG ZU FAHRZEUGINFORMATIONEN UND SOFTWARE-AKTUALISIERUNGEN
H1 Zugang zu Fahrzeug-OBD-Informationen sowie Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen Verordnung (EU) 2018/858, Artikel 61 bis 66 und Anhang X X X X X
H2 Softwareaktualisierung

Verordnung (EU) 2018/858

UN-Regelung Nr. 156

X X X X

Anlage 2

Nr. Gegenstand Rechtsakt M1 M2 M3 N1 N2 N3 O1 O2 O3 O4
A RÜCKHALTESYSTEME, AUFPRALLTESTS, UNVERSEHRTHEIT DES KRAFTSTOFFSYSTEMS UND ELEKTRISCHE SICHERHEIT GEGENÜBER HOCHSPANNUNG
A1 Innenausstattung Verordnung (EU) 2019/2144 A außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A2 Sitze und Kopfstützen Verordnung (EU) 2019/2144

X

Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.

Sitze, die nicht als solche bestimmt sind, sind für die Benutzer deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text.

X

Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.

Sitze, die nicht als solche bestimmt sind, sind für die Benutzer deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text.

X

Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.

Sitze, die nicht als solche bestimmt sind, sind für die Benutzer deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text.

X

Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.

Sitze, die nicht als solche bestimmt sind, sind für die Benutzer deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text.

X

Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.

Sitze, die nicht als solche bestimmt sind, sind für die Benutzer deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text.

X

Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.

Sitze, die nicht als solche bestimmt sind, sind für die Benutzer deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text.

außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A3 Bussitze Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs

X

Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.

Sitze, die nicht als solche bestimmt sind, sind für die Benutzer deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text.

X

Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.

Sitze, die nicht als solche bestimmt sind, sind für die Benutzer deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text.

außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A4 Sicherheitsgurtverankerungen Verordnung (EU) 2019/2144 A A A A A A außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A5 Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme Verordnung (EU) 2019/2144 A A A A A A außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A6 Sicherheitsgurt-Warneinrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 A A A A A A außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A7 Trennvorrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung
A8 Verankerungen von Kinderrückhaltesystemen Verordnung (EU) 2019/2144 A IF IF IF IF IF außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A9 Kinderrückhaltesysteme (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung
A10 Verbesserte Kinderrückhaltesysteme (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung
A11 Vorderer Unterfahrschutz Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs X X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A12 Hinterer Unterfahrschutz Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X A A X X X X
A13 Seitliche Schutzvorrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs X X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs X X
A14 Sicherheit von Kraftstofftanks (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X X X X
A15 Sicherheit von Flüssiggas (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 A A A A A A außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A16 Sicherheit von komprimiertem Erdgas und Flüssigerdgas (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 A A A A A A außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A17 Sicherheit von Wasserstoff (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 A A A A A A außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A18 Eignung der Werkstoffe für Wasserstoffsysteme (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A19 Elektrische Betriebssicherheit (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A20 Seitlich versetzter Frontalaufprall Verordnung (EU) 2019/2144 k. A. außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs k. A. außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A21 Frontalaufprall über volle Breite Verordnung (EU) 2019/2144 k. A. außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs k. A. außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A22 Lenkanlage bei Unfallstößen Verordnung (EU) 2019/2144 k. A. außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs k. A. außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A23 Austausch-Airbagsystem Verordnung (EU) 2019/2144 Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung
A24 Aufprall an Fahrerhaus Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs k. A. k. A. k. A. außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A25 Seitenaufprall Verordnung (EU) 2019/2144 k. A. außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs k. A. außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A26 Pfahl-Seitenaufprall Verordnung (EU) 2019/2144 k. A. außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs k. A. außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A27 Heckaufprall Verordnung (EU) 2019/2144 k. A. außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs k. A. außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A28 Auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-Systeme Verordnung (EU) 2015/758 G außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs G außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
B UNGESCHÜTZTE VERKEHRSTEILNEHMER, SICHT UND SICHTBARKEIT
B1 Bein- und Kopfschutz von Fußgängern Verordnung (EU) 2019/2144 k. A. außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs k. A. außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
B2 Erweiterter Kopfaufschlagsbereich Verordnung (EU) 2019/2144 k. A. außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs k. A. außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
B3 Frontschutzsystem Verordnung (EU) 2019/2144 Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung
B4 Hochentwickeltes Notbremssystem zum Schutz von Fußgängern und Radfahrern Verordnung (EU) 2019/2144 k. A. außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs k. A. außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
B5 Kollisionswarnsystem für Fußgänger und Radfahrer Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs

A

Teilweise Ausnahme möglich, wenn die erforderlichen Vorrichtungen nicht so angebracht werden können, dass sie nicht beschädigt werden, sodass die Anforderungen nicht vollständig eingehalten werden können, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten

A

Teilweise Ausnahme möglich, wenn die erforderlichen Vorrichtungen nicht so angebracht werden können, dass sie nicht beschädigt werden, sodass die Anforderungen nicht vollständig eingehalten werden können, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten

außerhalb des Geltungsbereichs

A

Teilweise Ausnahme möglich, wenn die erforderlichen Vorrichtungen nicht so angebracht werden können, dass sie nicht beschädigt werden, sodass die Anforderungen nicht vollständig eingehalten werden können, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten

A

Teilweise Ausnahme möglich, wenn die erforderlichen Vorrichtungen nicht so angebracht werden können, dass sie nicht beschädigt werden, sodass die Anforderungen nicht vollständig eingehalten werden können, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten

außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
B6 Totwinkel-Assistent Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs

A

Teilweise Ausnahme möglich, wenn die erforderlichen Vorrichtungen nicht so angebracht werden können, dass sie nicht beschädigt werden, sodass die Anforderungen nicht vollständig eingehalten werden können, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten

A

Teilweise Ausnahme möglich, wenn die erforderlichen Vorrichtungen nicht so angebracht werden können, dass sie nicht beschädigt werden, sodass die Anforderungen nicht vollständig eingehalten werden können, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten

außerhalb des Geltungsbereichs

A

Teilweise Ausnahme möglich, wenn die erforderlichen Vorrichtungen nicht so angebracht werden können, dass sie nicht beschädigt werden, sodass die Anforderungen nicht vollständig eingehalten werden können, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten

A

Teilweise Ausnahme möglich, wenn die erforderlichen Vorrichtungen nicht so angebracht werden können, dass sie nicht beschädigt werden, sodass die Anforderungen nicht vollständig eingehalten werden können, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten

außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
B7 Erkennung beim Rückwärtsfahren Verordnung (EU) 2019/2144

A

Teilweise Ausnahme möglich, wenn die erforderlichen Vorrichtungen nicht so angebracht werden können, dass sie nicht beschädigt werden, sodass die Anforderungen nicht vollständig eingehalten werden können, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten

A

Teilweise Ausnahme möglich, wenn die erforderlichen Vorrichtungen nicht so angebracht werden können, dass sie nicht beschädigt werden, sodass die Anforderungen nicht vollständig eingehalten werden können, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten

A

Teilweise Ausnahme möglich, wenn die erforderlichen Vorrichtungen nicht so angebracht werden können, dass sie nicht beschädigt werden, sodass die Anforderungen nicht vollständig eingehalten werden können, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten

A

Teilweise Ausnahme möglich, wenn die erforderlichen Vorrichtungen nicht so angebracht werden können, dass sie nicht beschädigt werden, sodass die Anforderungen nicht vollständig eingehalten werden können, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten

A

Teilweise Ausnahme möglich, wenn die erforderlichen Vorrichtungen nicht so angebracht werden können, dass sie nicht beschädigt werden, sodass die Anforderungen nicht vollständig eingehalten werden können, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten

A

Teilweise Ausnahme möglich, wenn die erforderlichen Vorrichtungen nicht so angebracht werden können, dass sie nicht beschädigt werden, sodass die Anforderungen nicht vollständig eingehalten werden können, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten

außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
B8 Sichtfeld nach vorn Verordnung (EU) 2019/2144

G

Der Lichtleitfaktor beträgt mindestens 60 % und der „A” -Säulen-Verdeckungswinkel beträgt höchstens 10°.

außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs

G

Der Lichtleitfaktor beträgt mindestens 60 % und der „A” -Säulen-Verdeckungswinkel beträgt höchstens 10°.

außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
B9 Unmittelbarer Sichtbereich schwerer Nutzfahrzeuge Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs noch keine Anforderungen noch keine Anforderungen außerhalb des Geltungsbereichs noch keine Anforderungen noch keine Anforderungen außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
B10 Sicherheitsglas Verordnung (EU) 2019/2144 k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A.
B11 Entfrostung/Trocknung Verordnung (EU) 2019/2144 A

X

Die Fahrzeuge sind mit einer entsprechenden Entfrostungs- und Trocknungseinrichtung für die Windschutzscheibe auszurüsten.

X

Die Fahrzeuge sind mit einer entsprechenden Entfrostungs- und Trocknungseinrichtung für die Windschutzscheibe auszurüsten.

X

Die Fahrzeuge sind mit einer entsprechenden Entfrostungs- und Trocknungseinrichtung für die Windschutzscheibe auszurüsten.

X

Die Fahrzeuge sind mit einer entsprechenden Entfrostungs- und Trocknungseinrichtung für die Windschutzscheibe auszurüsten.

X

Die Fahrzeuge sind mit einer entsprechenden Entfrostungs- und Trocknungseinrichtung für die Windschutzscheibe auszurüsten.

außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
B12 Scheibenwischer/-wascher Verordnung (EU) 2019/2144 A

X

Die Fahrzeuge sind mit einem entsprechenden Scheibenwischer und -wascher für die Windschutzscheibe auszurüsten.

X

Die Fahrzeuge sind mit einem entsprechenden Scheibenwischer und -wascher für die Windschutzscheibe auszurüsten.

X

Die Fahrzeuge sind mit einem entsprechenden Scheibenwischer und -wascher für die Windschutzscheibe auszurüsten.

X

Die Fahrzeuge sind mit einem entsprechenden Scheibenwischer und -wascher für die Windschutzscheibe auszurüsten.

X

Die Fahrzeuge sind mit einem entsprechenden Scheibenwischer und -wascher für die Windschutzscheibe auszurüsten.

außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
B13 Einrichtungen für indirekte Sicht Verordnung (EU) 2019/2144 A A A A A A außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
B14 Akustische Fahrzeug-Warnsysteme Verordnung (EU) Nr. 540/2014 X X X X X X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
C FAHRGESTELL, BREMSEN, REIFEN UND LENKUNG
C1 Lenkanlagen Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X X X X
C2 Spurhaltewarnung Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs k. A. k. A. außerhalb des Geltungsbereichs k. A. k. A. außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
C3 Notfall-Spurhalteassistent Verordnung (EU) 2019/2144 k. A. außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs k. A. außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
C4 Bremssystem Verordnung (EU) 2019/2144 G G G G G G X X X X
C5 Ersatzteile für Bremsen Verordnung (EU) 2019/2144 Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung
C6 Bremsassistent Verordnung (EU) 2019/2144 k. A. außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs k. A. außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
C7 Fahrdynamik-Regelsystem Verordnung (EU) 2019/2144 X k. A. k. A. X k. A. k. A. außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs X X
C8 Hochentwickelte Notbrems-Assistenzsysteme an schweren Nutzfahrzeugen Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs k. A. k. A. außerhalb des Geltungsbereichs k. A. k. A. außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
C9 Hochentwickelte Notbrems-Assistenzsysteme an Pkw und leichten Nutzfahrzeugen Verordnung (EU) 2019/2144 k. A. außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs k. A. außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
C10 Sicherheit und Umweltverträglichkeit der Reifen Verordnung (EU) 2019/2144 A A A A A A A A A A
C11 Noträder und Notlaufsysteme (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 A außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs A außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
C12 Luftreifen, runderneuert Verordnung (EU) 2019/2144 Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung
C13 Reifendrucküberwachungssystem für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge Verordnung (EU) 2019/2144 k. A. außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs k. A. außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
C14 Reifendrucküberwachungssystem für schwere Nutzfahrzeuge Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs k. A. k. A. außerhalb des Geltungsbereichs k. A. k. A. außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs k. A. k. A.
C15 Montage der Reifen Verordnung (EU) 2019/2144 A A A A A A A A A A
C16 Nachrüsträder Verordnung (EU) 2019/2144 Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung
D MITGEFÜHRTE INSTRUMENTE, ELEKTRISCHES SYSTEM, FAHRZEUGBELEUCHTUNGSEINRICHTUNGEN UND SCHUTZ VOR UNBEFUGTER VERWENDUNG EINSCHLIEẞLICH CYBERANGRIFFEN
D1 Schallzeichen Verordnung (EU) 2019/2144

A

Zusätzliche Notalarmsysteme sind zulässig

A

Zusätzliche Notalarmsysteme sind zulässig

A

Zusätzliche Notalarmsysteme sind zulässig

A

Zusätzliche Notalarmsysteme sind zulässig

A

Zusätzliche Notalarmsysteme sind zulässig

A

Zusätzliche Notalarmsysteme sind zulässig

außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
D2 Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit) Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X X X X
D3 Schutz gegen unbefugte Benutzung, Wegfahrsperre und Alarmsysteme Verordnung (EU) 2019/2144 X IF G IF G X IF G IF G außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
D4 Schutz des Fahrzeugs gegen Cyberangriffe Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
D5 Geschwindigkeitsmesser Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
D6 Kilometerzähler Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
D7 Geschwindigkeitsbegrenzer Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs X X außerhalb des Geltungsbereichs X X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
D8 Intelligenter Geschwindigkeitsassistent Verordnung (EU) 2019/2144 k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
D9 Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
D10 Heizanlagen Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X X X X
D11 Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X X X X
D12 Fahrbahnbeleuchtungseinrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X X X X
D13 Retroreflektierende Einrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X X X X
D14 Lichtquellen Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X X X X
D15 Anbau der Lichtsignaleinrichtungen, Fahrbahnbeleuchtungseinrichtungen und Rückstrahler Verordnung (EU) 2019/2144

A

Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind und die geometrische Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt ist.

A

Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind und die geometrische Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt ist.

A

Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind und die geometrische Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt ist.

A

Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind und die geometrische Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt ist.

A

Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind und die geometrische Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt ist.

A

Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind und die geometrische Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt ist.

A

Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind und die geometrische Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt ist.

A

Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind und die geometrische Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt ist.

A

Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind und die geometrische Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt ist.

A

Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind und die geometrische Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt ist.

D16 Notbremslicht Verordnung (EU) 2019/2144 X

X

Nur für Fahrzeuge, die mit einem elektronisch gesteuerten Antiblockiersystem ausgerüstet sind

X

Nur für Fahrzeuge, die mit einem elektronisch gesteuerten Antiblockiersystem ausgerüstet sind

X

X

Nur für Fahrzeuge, die mit einem elektronisch gesteuerten Antiblockiersystem ausgerüstet sind

X

Nur für Fahrzeuge, die mit einem elektronisch gesteuerten Antiblockiersystem ausgerüstet sind

außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
D17 Scheinwerfer-Reinigungseinrichtung (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 IF IF IF IF IF IF außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
D18 Gangwechselanzeiger Verordnung (EU) 2019/2144 G außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
E VERHALTEN VON FAHRER UND SYSTEM
E1 Vorrichtung zum Einbau einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre Verordnung (EU) 2019/2144 A A A A A A außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
E2 Warnsystem bei Müdigkeit und nachlassender Aufmerksamkeit des Fahrers Verordnung (EU) 2019/2144 A A A A A A außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
E3 Hochentwickeltes Warnsystem bei nachlassender Konzentration des Fahrers Verordnung (EU) 2019/2144 noch keine Anforderung noch keine Anforderung noch keine Anforderung noch keine Anforderung noch keine Anforderung noch keine Anforderung außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
E4 System zur Überwachung der Fahrerverfügbarkeit (bei automatisierten Fahrzeugen) Verordnung (EU) 2019/2144 IF außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs IF außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
E5 Ereignisdatenspeicher Verordnung (EU) 2019/2144 A noch keine Anforderung noch keine Anforderung A noch keine Anforderung noch keine Anforderung außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
E6 Die Kontrolle des Fahrers über das Fahrzeug übernehmende Systeme (bei automatisierten Fahrzeugen) Verordnung (EU) 2019/2144 IF noch keine Anforderung noch keine Anforderung noch keine Anforderung noch keine Anforderung noch keine Anforderung außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
E7 Dem Fahrzeug Informationen zu seinem Zustand und seiner Umgebung liefernde Systeme (bei automatisierten Fahrzeugen) Verordnung (EU) 2019/2144 IF noch keine Anforderung noch keine Anforderung noch keine Anforderung noch keine Anforderung noch keine Anforderung außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
E8 Elektronische Deichseln (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 noch keine Anforderung noch keine Anforderung noch keine Anforderung noch keine Anforderung noch keine Anforderung noch keine Anforderung außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
E9 Systeme zur Weitergabe von Sicherheitsinformationen an andere Verkehrsteilnehmer (bei automatisierten Fahrzeugen) Verordnung (EU) 2019/2144 noch keine Anforderung noch keine Anforderung noch keine Anforderung noch keine Anforderung noch keine Anforderung noch keine Anforderung außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
F ALLGEMEINE BAUMERKMALE UND EIGENSCHAFTEN DES FAHRZEUGS
F1 Anbringungsstelle für das Kennzeichen Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X X X X
F2 Rückwärtsfahren Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
F3 Türverriegelungen und -scharniere Verordnung (EU) 2019/2144 X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
F4 Einstiegsstufen, Haltegriffe und Trittbretter Verordnung (EU) 2019/2144 X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs X X X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
F5 Vorstehende Außenkanten Verordnung (EU) 2019/2144 A außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
F6 Vorstehende Außenkanten an Führerhäusern von Nutzfahrzeugen Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs A A A außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
F7 Gesetzlich vorgeschriebenes Fabrikschild und Fahrzeug-Identifizierungsnummer Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X X X X
F8 Abschleppeinrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 A A A A A A außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
F9 Radabdeckungen Verordnung (EU) 2019/2144 G außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
F10 Spritzschutzsysteme Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs X X X X X X X
F11 Massen und Abmessungen Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X X X X
F12 Mechanische Verbindungseinrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 IF X IF X IF X IF X IF X IF X X X X X
F13 Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs X X X X X X X
F14 Allgemeine Konstruktion von Bussen Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs A A außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
F15 Stärke der Aufbaustruktur des Busses Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs A A außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
F16 Schutz gegen Brandgefahr in Bussen Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
G UMWELTVERTRÄGLICHKEIT UND EMISSIONEN
G1 Geräuschpegel Verordnung (EU) Nr. 540/2014 X X X X X X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
G2 Auspuffemissionen des Fahrzeugs im Labor Verordnung (EG) Nr. 715/2007

X

Auf Antrag des Herstellers kann die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 für Fahrzeuge mit einer Bezugsmasse von mehr als 2840 kg gelten.

Die Genehmigungsbehörde kann Ausnahmen nur dann genehmigen, wenn der Hersteller nachweist, dass das Fahrzeug aufgrund seiner besonderen Zweckbestimmung die Anforderungen nicht erfüllen kann. Die genehmigten Ausnahmen sind auf dem Typgenehmigungsbogen und der Übereinstimmungsbescheinigung zu beschreiben.

X

Auf Antrag des Herstellers kann die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 für Fahrzeuge mit einer Bezugsmasse von mehr als 2840 kg gelten.

Die Genehmigungsbehörde kann Ausnahmen nur dann genehmigen, wenn der Hersteller nachweist, dass das Fahrzeug aufgrund seiner besonderen Zweckbestimmung die Anforderungen nicht erfüllen kann. Die genehmigten Ausnahmen sind auf dem Typgenehmigungsbogen und der Übereinstimmungsbescheinigung zu beschreiben.

außerhalb des Geltungsbereichs

X

Auf Antrag des Herstellers kann die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 für Fahrzeuge mit einer Bezugsmasse von mehr als 2840 kg gelten.

Die Genehmigungsbehörde kann Ausnahmen nur dann genehmigen, wenn der Hersteller nachweist, dass das Fahrzeug aufgrund seiner besonderen Zweckbestimmung die Anforderungen nicht erfüllen kann. Die genehmigten Ausnahmen sind auf dem Typgenehmigungsbogen und der Übereinstimmungsbescheinigung zu beschreiben.

X

Auf Antrag des Herstellers kann die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 für Fahrzeuge mit einer Bezugsmasse von mehr als 2840 kg gelten.

Die Genehmigungsbehörde kann Ausnahmen nur dann genehmigen, wenn der Hersteller nachweist, dass das Fahrzeug aufgrund seiner besonderen Zweckbestimmung die Anforderungen nicht erfüllen kann. Die genehmigten Ausnahmen sind auf dem Typgenehmigungsbogen und der Übereinstimmungsbescheinigung zu beschreiben.

außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
G2a Bestimmung spezifischer CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs des Fahrzeugs und Fahrzeug-On-Board-Überwachungssystem zur Messung des Kraftstoff- und/oder Stromverbrauchs Verordnung (EG) Nr. 715/2007

X

Auf Antrag des Herstellers kann die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 für Fahrzeuge mit einer Bezugsmasse von mehr als 2840 kg gelten.

Die Genehmigungsbehörde kann Ausnahmen nur dann genehmigen, wenn der Hersteller nachweist, dass das Fahrzeug aufgrund seiner besonderen Zweckbestimmung die Anforderungen nicht erfüllen kann. Die genehmigten Ausnahmen sind auf dem Typgenehmigungsbogen und der Übereinstimmungsbescheinigung zu beschreiben.

X

Auf Antrag des Herstellers kann die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 für Fahrzeuge mit einer Bezugsmasse von mehr als 2840 kg gelten.

Die Genehmigungsbehörde kann Ausnahmen nur dann genehmigen, wenn der Hersteller nachweist, dass das Fahrzeug aufgrund seiner besonderen Zweckbestimmung die Anforderungen nicht erfüllen kann. Die genehmigten Ausnahmen sind auf dem Typgenehmigungsbogen und der Übereinstimmungsbescheinigung zu beschreiben.

außerhalb des Geltungsbereichs

X

Auf Antrag des Herstellers kann die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 für Fahrzeuge mit einer Bezugsmasse von mehr als 2840 kg gelten.

Die Genehmigungsbehörde kann Ausnahmen nur dann genehmigen, wenn der Hersteller nachweist, dass das Fahrzeug aufgrund seiner besonderen Zweckbestimmung die Anforderungen nicht erfüllen kann. Die genehmigten Ausnahmen sind auf dem Typgenehmigungsbogen und der Übereinstimmungsbescheinigung zu beschreiben.

X

Auf Antrag des Herstellers kann die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 für Fahrzeuge mit einer Bezugsmasse von mehr als 2840 kg gelten.

Die Genehmigungsbehörde kann Ausnahmen nur dann genehmigen, wenn der Hersteller nachweist, dass das Fahrzeug aufgrund seiner besonderen Zweckbestimmung die Anforderungen nicht erfüllen kann. Die genehmigten Ausnahmen sind auf dem Typgenehmigungsbogen und der Übereinstimmungsbescheinigung zu beschreiben.

außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
G3 Auspuffemissionen des Motors im Labor Verordnung (EG) Nr. 595/2009 X X X X X X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
G3a Bestimmung spezifischer CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs des Fahrzeugs Verordnung (EG) Nr. 595/2009 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
G3b Bestimmung spezifischer Energieeffizienzmerkmale von Anhängern Verordnung (EG) Nr. 595/2009 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
G4 Auspuffemissionen auf der Straße

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

X X X X X X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
G5 Dauerhaftigkeit der Auspuffemissionen

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

X X X X X X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
G6 Kurbelgehäuseemissionen

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

X X X X X X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
G7 Verdunstungsemissionen Verordnung (EG) Nr. 715/2007 X X außerhalb des Geltungsbereichs X X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
G8 Niedertemperatur-Auspuffemissionen im Labor Verordnung (EG) Nr. 715/2007 X X außerhalb des Geltungsbereichs X X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
G9 On-Board-Diagnosesysteme

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

X X X X X X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
G10 Fehlen einer Abschalteinrichtung

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

X X X X X X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
G11 Zusätzliche Emissionsstrategien

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

X X X X X X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
G12 Vorrichtung gegen Manipulation

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

X X X X X X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
G13 Recyclingfähigkeit Richtlinie 2005/64/EG

k. A.

Es gilt jedoch Anhang V über das Verbot der Wiederverwendung der angegebenen Bauteile.

außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs

k. A.

Es gilt jedoch Anhang V über das Verbot der Wiederverwendung der angegebenen Bauteile.

außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
G14 Klimaanlagen Richtlinie 2006/40/EG X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
H ZUGANG ZU FAHRZEUGINFORMATIONEN UND SOFTWARE-AKTUALISIERUNGEN
H1 Zugang zu Fahrzeug-OBD-Informationen sowie Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen Verordnung (EU) 2018/858, Artikel 61 bis 66 und Anhang X X X X X X X X X X X
H2 Softwareaktualisierung

Verordnung (EU) 2018/858

UN-Regelung Nr. 156

X X X X X X X X

Anlage 3

Nr. Gegenstand Rechtsakt M1
A RÜCKHALTESYSTEME, AUFPRALLTESTS, UNVERSEHRTHEIT DES KRAFTSTOFFSYSTEMS UND ELEKTRISCHE SICHERHEIT GEGENÜBER HOCHSPANNUNG
A1 Innenausstattung Verordnung (EU) 2019/2144

G

Erläuterung G kann auf die Innenausstattung des Fahrzeugs angewandt werden, die von der Änderung nicht wesentlich betroffen ist. Jede hinzugefügte oder geänderte Innenausstattung muss jedoch den für Fahrzeuge der Klasse M1 geltenden Vorschriften entsprechen.

Die Vorschriften gelten nur für den Fahrgastraum vor der durch die Rumpfbezugslinie der 3DH-Einrichtung verlaufenden Querebene auf dem hintersten Sitz, der zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt ist, sowie für die jeweiligen Bezugsbereiche aller Sitzplätze, die für den üblichen Gebrauch im Sinne des Rechtsakts bestimmt sind, wenn der Fahrzeugtyp den für die Fahrzeugklasse M1.geltenden Anforderungen unterliegt.

A2 Sitze und Kopfstützen Verordnung (EU) 2019/2144

G

Erläuterung G kann auf Sitze und Kopfstützen des Fahrzeugs angewandt werden, die von der Änderung nicht wesentlich betroffen sind. Jede hinzugefügte oder geänderte Ausstattung in Bezug auf Sitze und Kopfstützen muss jedoch den für Fahrzeuge der Klasse M1 geltenden Anforderungen entsprechen.

Die Anforderungen für Sitze und Kopfstützen in Bezug auf die Energieaufnahme und die Radien werden nach den Absätzen 5.2.3/5.2.4.2 und 5.2.4 der UN-Regelung Nr. 17 überprüft, wenn der Fahrzeugtyp den für die Fahrzeugklasse M1 geltenden Anforderungen unterliegt.

Die Längsebene der vorgesehenen Rollstuhl-Fahrtstellung muss parallel zur Längsebene des Fahrzeugs verlaufen.

Dem Fahrzeugeigner sind Informationen zur Verfügung zu stellen, aus denen hervorgeht, dass ein Rollstuhl mit einer Struktur empfohlen wird, die den Anforderungen im einschlägigen Teil der Norm ISO 7176-19:2008/Amd 1:2015 (oder späteren Überarbeitungen) entspricht, damit er den Kräften widersteht, die bei unterschiedlichen Fahrbedingungen durch den Befestigungsmechanismus einwirken.

Die Fahrzeugsitze können ohne weitere Prüfungen verändert werden, sofern zur Zufriedenheit des technischen Dienstes bewiesen werden kann, dass ihre Verankerungen, Mechanismen und Kopfstützen ein angemessenes Leistungsniveau bieten.

Die Gepäcksicherungsanforderungen der UN-Regelung Nr. 17 (Absatz 1 Buchstabe c und Anhang 9) finden keine Anwendung.

A3 Bussitze Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs
A4 Sicherheitsgurtverankerungen Verordnung (EU) 2019/2144

X

Jeder Rollstuhlplatz muss über Verankerungen verfügen, an denen ein Rollstuhl- und Insassenrückhaltesystem (wheelchair tie-down and occupant restraint system, WTORS) befestigt wird, das die nachstehenden zusätzlichen Prüfvorschriften für Rollstuhl- und Insassenrückhaltesysteme erfüllt.

1.
Begriffsbestimmungen
1.1.
„Ersatzrollstuhl” bezeichnet einen starren, wiederverwendbaren Prüf-Rollstuhl gemäß der Definition in Abschnitt 3 der ISO-Norm 10542-1:2012.
1.2.
„Punkt P” bezeichnet eine Darstellung der Lage der Hüfte des im Ersatzrollstuhl sitzenden Rollstuhlinsassen gemäß der Definition in Abschnitt 3 der ISO-Norm 10542-1:2012. Auf Antrag des Herstellers kann ein schwererer Ersatzrollstuhl verwendet werden, sofern er die gleichen Abmessungen und die gleiche Schwerpunktlage wie die vorgeschriebene Version aufweist. Die Luftreifen können durch Vollgummi- oder Schaumstoffreifen in der gleichen Größe ersetzt werden.
1.3.
„WTORS” bezeichnet ein Rollstuhl- und Insassenrückhaltesystem.
2.
Allgemeine Anforderungen
2.1.
Jeder Rollstuhlplatz muss über Verankerungen verfügen, an denen ein WTORS befestigt werden kann.
2.2.
Die unteren Gurtverankerungen des Rollstuhlinsassen müssen gemäß Absatz 5.4.2.2 der UN-Regelung Nr. 14 im Verhältnis zu Punkt P des Ersatzrollstuhls in der vom Hersteller angegeben Fahrtstellung angebracht sein. Die oberen tatsächlichen Gurtverankerungen müssen sich mindestens 1100 mm über der horizontalen Ebene befinden, die durch die Kontaktpunkte zwischen den Hinterrädern des Ersatzrollstuhls und dem Fahrzeugboden verläuft. Diese Bedingung muss nach Durchführung der Prüfung gemäß den folgenden Nummern 3 oder 4 noch immer erfüllt sein.

Es gilt entweder Nummer 3 oder Nummer 4.

3.
Statische Prüfung im Fahrzeug
3.1.
Rollstuhlinsassen-Rückhalteverankerungen
3.1.1.
Die Rückhalteverankerungen für den Rollstuhlinsassen müssen den statischen Kräften standhalten, die für Verankerungen von Insassenrückhaltesystemen in der UN-Regelung Nr. 14 vorgeschrieben sind, gleichzeitig mit den statistischen Kräften, die auf die Rollstuhlverankerungen gemäß Nummer 3.2 aufgebracht werden.
3.2.
Rollstuhlverankerungen

Die Rollstuhlverankerungen müssen folgenden Kräften mindestens 0,2 Sekunden standhalten, die über den Ersatzrollstuhl (oder einen geeigneten anderen Ersatzrollstuhl, der über Befestigungspunkte an den Rädern, auf Sitzhöhe und zum Festmachen am Fahrzeug verfügt, die den Anforderungen für den Ersatzrollstuhl entsprechen) auf einer Höhe von 300 ± 100 mm gemessen von der Oberfläche, auf der der Ersatzrollstuhl steht, aufgebracht werden.

3.2.1.
Bei einem nach vorne gerichteten Rollstuhl wird eine simultane Kraft von 24,5 kN aufgebracht, die mit der Kraft zusammentrifft, die auf die Verankerungen des Insassenrückhaltesystems aufgebracht wird, und
3.2.2.
es findet eine zweite Prüfung statt, bei der eine statische Kraft von 8,2 kN in Richtung des Fahrzeughecks aufgebracht wird.
3.2.3.
Bei einem nach hinten gerichteten Rollstuhl wird eine simultane Kraft von 8,2 kN aufgebracht, die mit der Kraft zusammentrifft, die auf die Verankerungen des Insassenrückhaltesystems aufgebracht wird, und
3.2.4.
es findet eine zweite Prüfung statt, bei der eine statische Kraft von 24,5 kN in Richtung der Fahrzeugfront aufgebracht wird.
4.
Dynamische Prüfung im Fahrzeug
4.1.
Das vollständige Rollstuhl- und Insassenrückhaltesystem muss einer dynamischen Prüfung im Fahrzeug gemäß den Nummern 5.2.2 und 5.2.3 sowie Anhang A der Norm ISO 10542-1:2012 unterzogen werden; dabei müssen alle Bauteile/Verankerungen mithilfe einer Rohkarosserie oder einer repräsentativen Struktur gleichzeitig geprüft werden.
A5 Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme Verordnung (EU) 2019/2144

X

Jeder Rollstuhlplatz muss über einen Insassenrückhaltegurt verfügen, der die nachstehenden zusätzlichen Prüfvorschriften für Rollstuhl- und Insassenrückhaltesysteme erfüllt.

Müssen die Verankerungspunkte der Sicherheitsgurte aufgrund der Umrüstung außerhalb der in Absatz 7.7.1 der UN-Regelung Nr. 16 vorgesehenen Toleranz versetzt werden, so muss der technische Dienst überprüfen, ob die Veränderung den ungünstigsten Fall darstellt oder nicht. Ist das der Fall, so ist die in Absatz 7.7.1 der UN-Regelung Nr. 16 vorgesehene Prüfung durchzuführen. Die Prüfung kann mithilfe von Bauteilen durchgeführt werden, die nicht der in der UN-Regelung Nr. 16 vorgeschriebenen Konditionierungsprüfung unterzogen wurden.

1.
Begriffsbestimmungen
1.1.
„Ersatzrollstuhl” bezeichnet einen starren, wiederverwendbaren Prüf-Rollstuhl gemäß der Definition in Abschnitt 3 der ISO-Norm 10542-1:2012.
1.2.
„Punkt P” bezeichnet eine Darstellung der Lage der Hüfte des im Ersatzrollstuhl sitzenden Rollstuhlinsassen gemäß der Definition in Abschnitt 3 der ISO-Norm 10542-1:2012. Auf Antrag des Herstellers kann ein schwererer Ersatzrollstuhl verwendet werden, sofern er die gleichen Abmessungen und die gleiche Schwerpunktlage wie die vorgeschriebene Version aufweist. Die Luftreifen können durch Vollgummi- oder Schaumstoffreifen in der gleichen Größe ersetzt werden.
1.3.
„WTORS” bezeichnet ein Rollstuhl- und Insassenrückhaltesystem.
2.
Allgemeine Anforderungen
2.1.
Der Insassengurt des WTORS muss evaluiert werden, um die Einhaltung der Absätze 8.2.2 bis 8.2.2.4 und 8.3.1 bis 8.3.4 der UN-Regelung Nr. 16 sicherzustellen.

Es gilt entweder Nummer 3 oder Nummer 4.

3.
Statische Prüfung im Fahrzeug
3.1.
Bauteile des Systems
3.1.1.
Wurden die Verankerungen des Rollstuhl- und Insassenrückhaltesystems statisch im Fahrzeug geprüft, so müssen alle Bauteile des Rollstuhl- und Insassenrückhaltesystems den einschlägigen Anforderungen der Norm ISO 10542-1:2012 entsprechen. Die in Anhang A sowie in den Nummern 5.2.2 und 5.2.3 der Norm ISO 10542-1:2012 angegebene dynamische Prüfung muss jedoch am kompletten Rollstuhl- und Insassenrückhaltesystem vorgenommen werden und dabei muss die Geometrie der Fahrzeugverankerung herangezogen werden anstelle der Prüfgeometrie gemäß Anhang A der Norm ISO 10542-1:2012. Dies kann innerhalb der Fahrzeugstruktur ausgeführt werden oder aber an einer Ersatzstruktur, die der Verankerungsgeometrie des Rollstuhl- und Insassenrückhaltesystems entspricht. Die Lage der einzelnen für die Prüfung verwendeten Verankerungen muss innerhalb der Toleranzen gemäß Absatz 7.7.1 der UN-Regelung Nr. 16 für ihre tatsächliche Lage im Verhältnis zum Punkt P liegen.
3.1.2.
Wenn das Insassenrückhaltesystem des WTORS gemäß der UN-Regelung Nr. 16 genehmigt wird, muss es der dynamischen Prüfung des kompletten WTORS gemäß Nummer 3.1.1 unterzogen werden, wobei die Anforderungen der Nummern 5.1, 5.3 und 5.4 der internationalen Norm ISO 10542-1:2012 jedoch als erfüllt gelten.
4
Dynamische Prüfung im Fahrzeug
4.1.
Wurden die Verankerungen des Rollstuhl- und Insassenrückhaltesystems dynamisch im Fahrzeug geprüft, so müssen die Bauteile des Rollstuhl- und Insassenrückhaltesystems den einschlägigen Anforderungen der Nummern 5.1, 5.3 und 5.4 der Norm ISO 10542-1:2012 entsprechen. Diese Anforderungen gelten als erfüllt in Bezug auf das Insassenrückhaltesystem, wenn es gemäß der UN-Regelung Nr. 16 genehmigt wurde.
A6 Sicherheitsgurt-Warneinrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 k. A.
A7 Trennvorrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 Ausrüstung
A8 Verankerungen von Kinderrückhaltesystemen Verordnung (EU) 2019/2144

IF

Die Mindestzahl von ISOFIX-Gurtverankerungen für Kindersitze muss nicht bereitgestellt werden. Im Fall eines Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahrens, bei dem ein ISOFIX-Verankerungssystem vom Umbau betroffen ist, müssen entweder das System erneut geprüft oder die Verankerungen unbrauchbar gemacht werden. Im letzten Fall müssen die ISOFIX-Aufkleber entfernt werden und in der Betriebsanleitung des vervollständigten Fahrzeugs sind entsprechende Informationen anzugeben.

A9 Kinderrückhaltesysteme (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 Ausrüstung
A10 Verbesserte Kinderrückhaltesysteme (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 Ausrüstung
A11 Vorderer Unterfahrschutz Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs
A12 Hinterer Unterfahrschutz Verordnung (EU) 2019/2144 X
A13 Seitliche Schutzvorrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs
A14 Sicherheit von Kraftstofftanks (IF) Verordnung (EU) 2019/2144

X

Eine Änderung des Verlaufs und der Länge der Betankungszuleitung, der Kraftstoffleitungen und der Kraftstoffdampfleitungen sowie eine Neuanordnung des ursprünglichen Kraftstoffbehälters und der Einrichtungen zur Verminderung der Verdunstungsemissionen, wie vom Hersteller des Basisfahrzeugs vorgesehen, sind ohne weitere Prüfung zulässig, sofern die Einbauvorschriften der Absätze 5.4, 5.5, 5.6, 5.7, 5.8 und 5.11 der UN-Regelung Nr. 34 erfüllt sind und sich der technische Dienst durch eine Sichtprüfung vergewissert hat, dass die grundlegenden Anforderungen des Absatzes 5.10 der genannten Regelung eingehalten werden. Bei einer Neuanordnung des ursprünglichen Kunststoff-Kraftstoffbehälters sind keine weiteren Prüfungen gemäß Anhang 5 der UN-Regelung Nr. 34 erforderlich.

A15 Sicherheit von Flüssiggas (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 G
A16 Sicherheit von komprimiertem Erdgas und Flüssigerdgas (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 G
A17 Sicherheit von Wasserstoff (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 G
A18 Eignung der Werkstoffe für Wasserstoffsysteme (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 X
A19 Elektrische Betriebssicherheit (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 G
A20 Seitlich versetzter Frontalaufprall Verordnung (EU) 2019/2144

G

Alternativ muss durch eine geeignete Torsionssteifigkeitsprüfung bei geöffneten Türen, Luken und Motorhauben, bei der ein Drehmoment so nahe wie möglich an den Federbefestigungspunkten auf das Fahrzeug aufgebracht wird, nachgewiesen werden, dass die Torsionssteifigkeit innerhalb von ± 75 % derjenigen des unveränderten Fahrzeugaufbaus der vorherigen Stufe liegt. Außerdem muss das Fahrzeug einer Biegesteifigkeitsprüfung auf einer ebenen Fläche unterzogen werden, bei der sich alle Seiten- und Hecktüren und -luken normal öffnen lassen müssen, wenn das Fahrzeug bis zu seiner technisch zulässigen Gesamtmasse beladen ist.

A21 Frontalaufprall über volle Breite Verordnung (EU) 2019/2144

G

Alternativ muss durch eine geeignete Torsionssteifigkeitsprüfung bei geöffneten Türen, Luken und Motorhauben, bei der ein Drehmoment so nahe wie möglich an den Federbefestigungspunkten auf das Fahrzeug aufgebracht wird, nachgewiesen werden, dass die Torsionssteifigkeit innerhalb von ± 75 % derjenigen des unveränderten Fahrzeugaufbaus der vorherigen Stufe liegt. Außerdem muss das Fahrzeug einer Biegesteifigkeitsprüfung auf einer ebenen Fläche unterzogen werden, bei der sich alle Seiten- und Hecktüren und -luken normal öffnen lassen müssen, wenn das Fahrzeug bis zu seiner technisch zulässigen Gesamtmasse beladen ist.

A22 Lenkanlage bei Unfallstößen Verordnung (EU) 2019/2144

G

k. A. für modifizierte Lenkanlagen für Fahrer mit besonderen Bedürfnissen

A23 Austausch-Airbagsystem Verordnung (EU) 2019/2144 Ausrüstung
A24 Aufprall an Fahrerhaus Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs
A25 Seitenaufprall Verordnung (EU) 2019/2144

G

Alternativ muss durch eine geeignete Torsionssteifigkeitsprüfung bei geöffneten Türen, Luken und Motorhauben, bei der ein Drehmoment so nahe wie möglich an den Federbefestigungspunkten auf das Fahrzeug aufgebracht wird, nachgewiesen werden, dass die Torsionssteifigkeit innerhalb von ± 75 % derjenigen des unveränderten Fahrzeugaufbaus der vorherigen Stufe liegt. Außerdem muss das Fahrzeug einer Biegesteifigkeitsprüfung auf einer ebenen Fläche unterzogen werden, bei der sich alle Seiten- und Hecktüren und -luken normal öffnen lassen müssen, wenn das Fahrzeug bis zu seiner technisch zulässigen Gesamtmasse beladen ist.

A26 Pfahl-Seitenaufprall Verordnung (EU) 2019/2144 k. A.
A27 Heckaufprall Verordnung (EU) 2019/2144 k. A.
A28 Auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-Systeme Verordnung (EU) 2015/758 G
B UNGESCHÜTZTE VERKEHRSTEILNEHMER, SICHT UND SICHTBARKEIT
B1 Bein- und Kopfschutz von Fußgängern Verordnung (EU) 2019/2144 G
B2 Erweiterter Kopfaufschlagsbereich Verordnung (EU) 2019/2144

G

Änderungen an der Innenausstattung direkt hinter der Windschutzscheibe müssen nicht berücksichtigt werden.

B3 Frontschutzsystem Verordnung (EU) 2019/2144 Ausrüstung
B4 Hochentwickeltes Notbremssystem zum Schutz von Fußgängern und Radfahrern Verordnung (EU) 2019/2144

G

k. A. für modifizierte Bremssysteme für Fahrer mit besonderen Bedürfnissen

B5 Kollisionswarnsystem für Fußgänger und Radfahrer Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs
B6 Totwinkel-Assistent Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs
B7 Erkennung beim Rückwärtsfahren Verordnung (EU) 2019/2144

A

Teilweise Ausnahme möglich, wenn die Ausrüstung für Fahrgäste mit besonderen Bedürfnissen die vollständige Einhaltung der Anforderungen verhindern, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten

B8 Sichtfeld nach vorn Verordnung (EU) 2019/2144 G
B9 Unmittelbarer Sichtbereich schwerer Nutzfahrzeuge Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs
B10 Sicherheitsglas Verordnung (EU) 2019/2144 G
B11 Entfrostung/Trocknung Verordnung (EU) 2019/2144 G
B12 Scheibenwischer/-wascher Verordnung (EU) 2019/2144 G
B13 Einrichtungen für indirekte Sicht Verordnung (EU) 2019/2144 X
B14 Akustische Fahrzeug-Warnsysteme Verordnung (EU) Nr. 540/2014 X
C FAHRGESTELL, BREMSEN, REIFEN UND LENKUNG
C1 Lenkanlagen Verordnung (EU) 2019/2144 G
C2 Spurhaltewarnung Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs
C3 Notfall-Spurhalteassistent Verordnung (EU) 2019/2144

G

k. A. für modifizierte Lenkanlagen für Fahrer mit besonderen Bedürfnissen oder für modifizierte Bremssysteme, wenn der Notfall-Spurhalteassistent des Basisfahrzeugs stattdessen auf das Bremssystem wirkt.

C4 Bremssystem Verordnung (EU) 2019/2144 G
C5 Ersatzteile für Bremsen Verordnung (EU) 2019/2144 Ausrüstung
C6 Bremsassistent Verordnung (EU) 2019/2144

G

k. A. für modifizierte Bremssysteme für Fahrer mit besonderen Bedürfnissen

C7 Fahrdynamik-Regelsystem Verordnung (EU) 2019/2144

G

Bei Modifikationen des Fahrdynamik-Regelsystems, die im Rahmen einer Typgenehmigung für eine vorhergehende Stufe vorgenommen wurden und bei denen es wahrscheinlich ist, dass sie sich auf die Funktion des Fahrdynamik-Regelsystems des Basisfahrzeugs auswirken werden, muss der Hersteller nachweisen, dass das Fahrzeug dadurch nicht unsicher oder instabil wird. Dieser Nachweis kann anhand von Prüfungen erfolgen, bei denen beispielsweise bei 80 km/h schnelle doppelte Fahrspurwechsel in beide Richtungen vorgenommen werden, die ausreichen, damit das Fahrdynamik-Regelsystem eingreift. Diese Eingriffe müssen kontrolliert sein und die Stabilität des Fahrzeugs unter diesen Fahrbedingungen im Vergleich zur Stabilität des Fahrzeugs bei deaktiviertem Fahrdynamik-Regelsystem nach Möglichkeit verbessern. Alle Prüfungen unterliegen der Vereinbarung zwischen dem Hersteller und dem technischen Dienst.

C8 Hochentwickelte Notbrems-Assistenzsysteme an schweren Nutzfahrzeugen Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs
C9 Hochentwickelte Notbrems-Assistenzsysteme an Pkw und leichten Nutzfahrzeugen Verordnung (EU) 2019/2144

G

k. A. für modifizierte Bremssysteme für Fahrer mit besonderen Bedürfnissen

C10 Sicherheit und Umweltverträglichkeit der Reifen Verordnung (EU) 2019/2144 X
C11 Noträder und Notlaufsysteme (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 X
C12 Luftreifen, runderneuert Verordnung (EU) 2019/2144 Ausrüstung
C13 Reifendrucküberwachungssystem für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge Verordnung (EU) 2019/2144 G
C14 Reifendrucküberwachungssystem für schwere Nutzfahrzeuge Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs
C15 Montage der Reifen Verordnung (EU) 2019/2144 X
C16 Nachrüsträder Verordnung (EU) 2019/2144 Ausrüstung
D MITGEFÜHRTE INSTRUMENTE, ELEKTRISCHES SYSTEM, FAHRZEUGBELEUCHTUNGSEINRICHTUNGEN UND SCHUTZ VOR UNBEFUGTER VERWENDUNG EINSCHLIEẞLICH CYBERANGRIFFEN
D1 Schallzeichen Verordnung (EU) 2019/2144 X
D2 Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit) Verordnung (EU) 2019/2144 X
D3 Schutz gegen unbefugte Benutzung, Wegfahrsperre und Alarmsysteme Verordnung (EU) 2019/2144 X
D4 Schutz des Fahrzeugs gegen Cyberangriffe Verordnung (EU) 2019/2144 X
D5 Geschwindigkeitsmesser Verordnung (EU) 2019/2144 X
D6 Kilometerzähler Verordnung (EU) 2019/2144 X
D7 Geschwindigkeitsbegrenzer Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs
D8 Intelligenter Geschwindigkeitsassistent Verordnung (EU) 2019/2144

A

Teilweise Ausnahme möglich, wenn die Ausrüstung für Fahrgäste mit besonderen Bedürfnissen die vollständige Einhaltung der Anforderungen verhindern, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten

D9 Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger Verordnung (EU) 2019/2144 X
D10 Heizanlagen Verordnung (EU) 2019/2144 X
D11 Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 X
D12 Fahrbahnbeleuchtungseinrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 X
D13 Retroreflektierende Einrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 X
D14 Lichtquellen Verordnung (EU) 2019/2144 X
D15 Anbau der Lichtsignaleinrichtungen, Fahrbahnbeleuchtungseinrichtungen und Rückstrahler Verordnung (EU) 2019/2144 X
D16 Notbremslicht Verordnung (EU) 2019/2144

X

Nur für Fahrzeuge, die mit einem elektronisch gesteuerten Antiblockiersystem ausgerüstet sind

D17 Scheinwerfer-Reinigungseinrichtung (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 IF
D18 Gangwechselanzeiger Verordnung (EU) 2019/2144 G
E VERHALTEN VON FAHRER UND SYSTEM
E1 Vorrichtung zum Einbau einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre Verordnung (EU) 2019/2144 A
E2 Warnsystem bei Müdigkeit und nachlassender Aufmerksamkeit des Fahrers Verordnung (EU) 2019/2144

A

Teilweise Ausnahme möglich, wenn die Ausrüstung für Fahrgäste mit besonderen Bedürfnissen die vollständige Einhaltung der Anforderungen verhindern, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten

E3 Hochentwickeltes Warnsystem bei nachlassender Konzentration des Fahrers Verordnung (EU) 2019/2144 Noch keine Anforderung
E4 System zur Überwachung der Fahrerverfügbarkeit (bei automatisierten Fahrzeugen) Verordnung (EU) 2019/2144 IF
E5 Ereignisdatenspeicher Verordnung (EU) 2019/2144

A

Teilweise Ausnahme möglich, wenn die Ausrüstung für Fahrgäste mit besonderen Bedürfnissen die vollständige Einhaltung der Anforderungen verhindern, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten

E6 Die Kontrolle des Fahrers über das Fahrzeug übernehmende Systeme (bei automatisierten Fahrzeugen) Verordnung (EU) 2019/2144 IF
E7 Dem Fahrzeug Informationen zu seinem Zustand und seiner Umgebung liefernde Systeme (bei automatisierten Fahrzeugen) Verordnung (EU) 2019/2144 IF
E8 Elektronische Deichseln (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 Noch keine Anforderung
E9 Systeme zur Weitergabe von Sicherheitsinformationen an andere Verkehrsteilnehmer (bei automatisierten Fahrzeugen) Verordnung (EU) 2019/2144 Noch keine Anforderung
F ALLGEMEINE BAUMERKMALE UND EIGENSCHAFTEN DES FAHRZEUGS
F1 Anbringungsstelle für das Kennzeichen Verordnung (EU) 2019/2144 X
F2 Rückwärtsfahren Verordnung (EU) 2019/2144 X
F3 Türverriegelungen und -scharniere Verordnung (EU) 2019/2144 X
F4 Einstiegsstufen, Haltegriffe und Trittbretter Verordnung (EU) 2019/2144 X
F5 Vorstehende Außenkanten Verordnung (EU) 2019/2144

G

Etwaige Einstiegshilfen werden nur in verstauter Position berücksichtigt.

F6 Vorstehende Außenkanten an Führerhäusern von Nutzfahrzeugen Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs
F7 Gesetzlich vorgeschriebenes Fabrikschild und Fahrzeug-Identifizierungsnummer Verordnung (EU) 2019/2144 X
F8 Abschleppeinrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144

X

Erforderlich nur für die Vorderseite, zu prüfen bei Befestigung an der Rückseite

F9 Radabdeckungen Verordnung (EU) 2019/2144 G
F10 Spritzschutzsysteme Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs
F11 Massen und Abmessungen Verordnung (EU) 2019/2144

X

Für Berechnungszwecke werden als Masse des Rollstuhls einschließlich des Benutzers 160 kg angenommen. Die Masse ist am P-Punkt des Ersatzrollstuhls in der vom Hersteller angegebenen Fahrtstellung konzentriert.

Es ist zulässig, die Gesamtfahrgastkapazität vorübergehend zu beschränken und die Nutzung der normalen Sitzplätze infolge der Beförderung von Rollstühlen mit ihren Benutzern einzuschränken. In diesem Fall sind die betreffenden gebräuchlichen Sitzplätze für die Benutzer deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text. Dies ist in Teil 2 des EU-Typgenehmigungsbogens sowie unter „Bemerkungen” in der Übereinstimmungsbescheinigung zu vermerken, damit diese Angaben in die Fahrzeugpapiere aufgenommen werden können. Darüber hinaus ist im Benutzerhandbuch des vervollständigten Fahrzeugs Folgendes anzugeben: die Bedeutung der Piktogramme, die zur Kennzeichnung der betroffenen Sitzplätze verwendet werden, sowie erforderlichenfalls eine genauere Beschreibung der spezifischen Einschränkungen.

F12 Mechanische Verbindungseinrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 IF X
F13 Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs
F14 Allgemeine Konstruktion von Bussen Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs
F15 Stärke der Aufbaustruktur des Busses Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs
F16 Schutz gegen Brandgefahr in Bussen Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs
G UMWELTVERTRÄGLICHKEIT UND EMISSIONEN
G1 Geräuschpegel Verordnung (EU) Nr. 540/2014

G

Die Verlängerung der Auspuffanlage ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig, sofern der Abgasgegendruck gleich bleibt.

G2 Auspuffemissionen des Fahrzeugs im Labor Verordnung (EG) Nr. 715/2007

G

Änderungen des Auspuffsystems ohne weitere Prüfung der Auspuffemissionen sind zulässig, vorausgesetzt, dass die Vorrichtungen zur Begrenzung der Emissionen, darunter auch Partikelfilter (falls vorhanden) nicht betroffen sind.

Bei der Umrüstung eines Fahrzeugs (z. B. im Rahmen eines Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahrens) muss der für die Umrüstung verantwortliche Hersteller den Hersteller des (vollständigen oder unvollständigen) Originalfahrzeugs konsultieren, um die Bestätigung einzuholen, dass das umgerüstete Fahrzeug unter die Emissionsgenehmigung für das (vollständige oder unvollständige) Originalfahrzeug fällt. In einem solchen Fall ist es akzeptabel, wenn die Bezugsmasse des umgerüsteten Fahrzeugs 2840 kg überschreitet.

G2a Bestimmung spezifischer CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs des Fahrzeugs und Fahrzeug-On-Board-Überwachungssystem zur Messung des Kraftstoff- und/oder Stromverbrauchs Verordnung (EG) Nr. 715/2007

G

Änderungen des Auspuffsystems ohne weitere Prüfung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs sind zulässig, vorausgesetzt, dass die Vorrichtungen zur Begrenzung der Emissionen, darunter auch Partikelfilter (falls vorhanden) nicht betroffen sind.

Im Falle einer Mehrstufen-Typgenehmigung ist der neue CO2-Wert anhand der einschlägigen Daten des vervollständigten Fahrzeugs nach der CO2-Interpolationsmethode zu berechnen. Alternativ ist der neue CO2-Wert auf der Grundlage der Parameter des vervollständigten Fahrzeugs nach Anhang B7 Absatz 3.2.4 der UN-Regelung Nr. 154 und unter Verwendung des vom Hersteller des Basisfahrzeugs bereitgestellten Fahrwiderstandsmatrix-Tools zu berechnen. Steht das Tool nicht zur Verfügung oder ist die CO2-Interpolation nicht praktikabel, so ist auf Antrag des für die Umrüstung verantwortlichen Herstellers und mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde der CO2-Wert des Basisfahrzeugs (hoher Wert — Vehicle High) zu verwenden.

G3 Auspuffemissionen des Motors im Labor Verordnung (EG) Nr. 595/2009

X

Änderungen des Auspuffsystems ohne weitere Prüfung der Auspuffemissionen, der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs sind zulässig, vorausgesetzt, dass die Vorrichtungen zur Begrenzung der Emissionen, darunter auch Partikelfilter (falls vorhanden) nicht betroffen sind. Eine erneute Prüfung der Verdunstungsemissionen am geänderten Fahrzeug ist nicht erforderlich, wenn die Einrichtungen zur Verminderung der Verdunstungsemissionen in dem vom Hersteller des (vollständigen oder unvollständigen) Originalfahrzeugs durchgeführten Einbauzustand belassen werden.

G3a Bestimmung spezifischer CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs des Fahrzeugs Verordnung (EG) Nr. 595/2009 Außerhalb des Geltungsbereichs
G3b Bestimmung spezifischer Energieeffizienzmerkmale von Anhängern Verordnung (EG) Nr. 595/2009 Außerhalb des Geltungsbereichs
G4 Auspuffemissionen auf der Straße

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

G

Bei der Umrüstung eines Fahrzeugs (z. B. im Rahmen eines Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahrens) muss der für die Umrüstung verantwortliche Hersteller den Hersteller des (vollständigen oder unvollständigen) Originalfahrzeugs konsultieren, um die Bestätigung einzuholen, dass das umgerüstete Fahrzeug unter die Emissionsgenehmigung für das (vollständige oder unvollständige) Originalfahrzeug fällt. In einem solchen Fall ist es akzeptabel, wenn die Bezugsmasse des umgebauten Fahrzeugs 2840 kg übersteigt.

G5 Dauerhaftigkeit der Auspuffemissionen

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

G
G6 Kurbelgehäuseemissionen

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

G
G7 Verdunstungsemissionen Verordnung (EG) Nr. 715/2007

G

Eine erneute Prüfung der Verdunstungsemissionen am geänderten Fahrzeug ist nicht erforderlich, wenn die Einrichtungen zur Verminderung der Verdunstungsemissionen in dem vom Hersteller des (vollständigen oder unvollständigen) Originalfahrzeugs durchgeführten Einbauzustand belassen werden.

G8 Niedertemperatur-Auspuffemissionen im Labor Verordnung (EG) Nr. 715/2007 G
G9 On-Board-Diagnosesysteme

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

G
G10 Fehlen einer Abschalteinrichtung

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

G
G11 Zusätzliche Emissionsstrategien

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

G
G12 Vorrichtung gegen Manipulation

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

G
G13 Recyclingfähigkeit Richtlinie 2005/64/EG

k. A.

Es gilt jedoch Anhang V über das Verbot der Wiederverwendung der angegebenen Bauteile.

G14 Klimaanlagen Richtlinie 2006/40/EG G
H ZUGANG ZU FAHRZEUGINFORMATIONEN UND SOFTWARE-AKTUALISIERUNGEN
H1 Zugang zu Fahrzeug-OBD-Informationen sowie Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen Verordnung (EU) 2018/858, Artikel 61 bis 66 und Anhang X X
H2 Softwareaktualisierung

Verordnung (EU) 2018/858, Anhang IV

UN-Regelung Nr. 156

X

Anlage 4

Nr. Gegenstand Rechtsakt M2 M3 N1 N2 N3 O1 O2 O3 O4
A RÜCKHALTESYSTEME, AUFPRALLTESTS, UNVERSEHRTHEIT DES KRAFTSTOFFSYSTEMS UND ELEKTRISCHE SICHERHEIT GEGENÜBER HOCHSPANNUNG
A1 Innenausstattung Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A2 Sitze und Kopfstützen Verordnung (EU) 2019/2144

X

Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.

Sitze, die nicht als solche bestimmt sind, sind für die Benutzer deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text.

X

Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.

Sitze, die nicht als solche bestimmt sind, sind für die Benutzer deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text.

X

Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.

Sitze, die nicht als solche bestimmt sind, sind für die Benutzer deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text.

X

Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.

Sitze, die nicht als solche bestimmt sind, sind für die Benutzer deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text.

X

Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.

Sitze, die nicht als solche bestimmt sind, sind für die Benutzer deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text.

außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A3 Bussitze Verordnung (EU) 2019/2144

X

Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.

Sitze, die nicht als solche bestimmt sind, sind für die Benutzer deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text.

X

Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.

Sitze, die nicht als solche bestimmt sind, sind für die Benutzer deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text.

außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A4 Sicherheitsgurtverankerungen Verordnung (EU) 2019/2144

X

Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.

X

Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.

X

Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.

X

Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.

X

Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.

außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A5 Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme Verordnung (EU) 2019/2144

X

Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.

X

Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.

X

Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.

X

Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.

X

Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.

außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A6 Sicherheitsgurt-Warneinrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A7 Trennvorrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung
A8 Verankerungen von Kinderrückhaltesystemen Verordnung (EU) 2019/2144 IF IF IF IF IF außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A9 Kinderrückhaltesysteme (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung
A10 Verbesserte Kinderrückhaltesysteme (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung
A11 Vorderer Unterfahrschutz Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs X X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A12 Hinterer Unterfahrschutz Verordnung (EU) 2019/2144 X X A A A X X X X
A13 Seitliche Schutzvorrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs X X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs X X
A14 Sicherheit von Kraftstofftanks (IF) Verordnung (EU) 2019/2144

X

Eine Änderung des Verlaufs und der Länge der Betankungszuleitung und eine Neuanordnung des Kraftstoffbehälters sind zulässig, sofern die Einbauvorschriften erfüllt sind.

X

Eine Änderung des Verlaufs und der Länge der Betankungszuleitung und eine Neuanordnung des Kraftstoffbehälters sind zulässig, sofern die Einbauvorschriften erfüllt sind.

X

Eine Änderung des Verlaufs und der Länge der Betankungszuleitung und eine Neuanordnung des Kraftstoffbehälters sind zulässig, sofern die Einbauvorschriften erfüllt sind.

X

Eine Änderung des Verlaufs und der Länge der Betankungszuleitung und eine Neuanordnung des Kraftstoffbehälters sind zulässig, sofern die Einbauvorschriften erfüllt sind.

X

Eine Änderung des Verlaufs und der Länge der Betankungszuleitung und eine Neuanordnung des Kraftstoffbehälters sind zulässig, sofern die Einbauvorschriften erfüllt sind.

X X X X
A15 Sicherheit von Flüssiggas (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 G X G G X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A16 Sicherheit von komprimiertem Erdgas und Flüssigerdgas (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 G X G G X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A17 Sicherheit von Wasserstoff (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 G X G G X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A18 Eignung der Werkstoffe für Wasserstoffsysteme (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A19 Elektrische Betriebssicherheit (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 G X G G X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A20 Seitlich versetzter Frontalaufprall Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs

G

Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den seitlich versetzten Frontalaufprall entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand.

außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A21 Frontalaufprall über volle Breite Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs

G

Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den Frontalaufprall über volle Breite entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand.

außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A22 Lenkanlage bei Unfallstößen Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs G außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A23 Austausch-Airbagsystem Verordnung (EU) 2019/2144 Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung
A24 Aufprall an Fahrerhaus Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs

A + G

Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den Aufprall an Fahrerhaus entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand.

A A außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A25 Seitenaufprall Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs

G

Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den Seitenaufprall entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand.

außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A26 Pfahl-Seitenaufprall Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs

A + G

Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den Pfahl-Seitenaufprall entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand.

außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A27 Heckaufprall Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs

A + G

Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den Heckaufprall entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand.

außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A28 Auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-Systeme Verordnung (EU) 2015/758 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs G außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
B UNGESCHÜTZTE VERKEHRSTEILNEHMER, SICHT UND SICHTBARKEIT
B1 Bein- und Kopfschutz von Fußgängern Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs A außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
B2 Erweiterter Kopfaufschlagsbereich Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs A außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
B3 Frontschutzsystem Verordnung (EU) 2019/2144 Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung
B4 Hochentwickeltes Notbremssystem zum Schutz von Fußgängern und Radfahrern Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs

A

Teilweise Ausnahme möglich, wenn nicht abnehmbare Ausrüstungsgegenstände an der Vorderseite des Führerhauses die vollständige Einhaltung der Anforderungen verhindern, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten

außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
B5 Kollisionswarnsystem für Fußgänger und Radfahrer Verordnung (EU) 2019/2144 X X außerhalb des Geltungsbereichs

A

Teilweise Ausnahme möglich, wenn nicht abnehmbare Ausrüstungsgegenstände an der Vorderseite des Führerhauses die vollständige Einhaltung der Anforderungen verhindern, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten

A

Teilweise Ausnahme möglich, wenn nicht abnehmbare Ausrüstungsgegenstände an der Vorderseite des Führerhauses die vollständige Einhaltung der Anforderungen verhindern, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten

außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
B6 Totwinkel-Assistent Verordnung (EU) 2019/2144 X X außerhalb des Geltungsbereichs X X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
B7 Erkennung beim Rückwärtsfahren Verordnung (EU) 2019/2144 X X

A

Teilweise Ausnahme möglich, wenn nicht abnehmbare Ausrüstungsgegenstände an der Rückseite des Fahrzeugs die vollständige Einhaltung der Anforderungen verhindern, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten

A

Teilweise Ausnahme möglich, wenn nicht abnehmbare Ausrüstungsgegenstände an der Rückseite des Fahrzeugs die vollständige Einhaltung der Anforderungen verhindern, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten

A

Teilweise Ausnahme möglich, wenn nicht abnehmbare Ausrüstungsgegenstände an der Rückseite des Fahrzeugs die vollständige Einhaltung der Anforderungen verhindern, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten

außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
B8 Sichtfeld nach vorn Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs

A

Teilweise Ausnahme möglich, wenn nicht abnehmbare Ausrüstungsgegenstände an der Vorderseite des Führerhauses die vollständige Einhaltung der Anforderungen verhindern, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten

außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
B9 Unmittelbarer Sichtbereich schwerer Nutzfahrzeuge Verordnung (EU) 2019/2144 noch keine Anforderungen noch keine Anforderungen außerhalb des Geltungsbereichs noch keine Anforderungen noch keine Anforderungen außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
B10 Sicherheitsglas Verordnung (EU) 2019/2144

X

Für die gesamte Verglasung mit Ausnahme der Windschutzscheibe und Seitenscheiben, die sich vor den Augenpunkten des Fahrers befinden, kann als Werkstoff entweder Sicherheitsglas oder starrer Kunststoff verwendet werden.

X

Für die gesamte Verglasung mit Ausnahme der Windschutzscheibe und Seitenscheiben, die sich vor den Augenpunkten des Fahrers befinden, kann als Werkstoff entweder Sicherheitsglas oder starrer Kunststoff verwendet werden.

X

Für die gesamte Verglasung mit Ausnahme der Windschutzscheibe und Seitenscheiben, die sich vor den Augenpunkten des Fahrers befinden, kann als Werkstoff entweder Sicherheitsglas oder starrer Kunststoff verwendet werden.

X

Für die gesamte Verglasung mit Ausnahme der Windschutzscheibe und Seitenscheiben, die sich vor den Augenpunkten des Fahrers befinden, kann als Werkstoff entweder Sicherheitsglas oder starrer Kunststoff verwendet werden.

X

Für die gesamte Verglasung mit Ausnahme der Windschutzscheibe und Seitenscheiben, die sich vor den Augenpunkten des Fahrers befinden, kann als Werkstoff entweder Sicherheitsglas oder starrer Kunststoff verwendet werden.

X

Für die Verglasung kann als Werkstoff entweder Sicherheitsglas oder starrer Kunststoff verwendet werden.

X

Für die Verglasung kann als Werkstoff entweder Sicherheitsglas oder starrer Kunststoff verwendet werden.

X

Für die Verglasung kann als Werkstoff entweder Sicherheitsglas oder starrer Kunststoff verwendet werden.

X

Für die Verglasung kann als Werkstoff entweder Sicherheitsglas oder starrer Kunststoff verwendet werden.

B11 Entfrostung/Trocknung Verordnung (EU) 2019/2144

X

Die Fahrzeuge sind mit einer entsprechenden Entfrostungs- und Trocknungseinrichtung für die Windschutzscheibe auszurüsten.

X

Die Fahrzeuge sind mit einer entsprechenden Entfrostungs- und Trocknungseinrichtung für die Windschutzscheibe auszurüsten.

X

Die Fahrzeuge sind mit einer entsprechenden Entfrostungs- und Trocknungseinrichtung für die Windschutzscheibe auszurüsten.

X

Die Fahrzeuge sind mit einer entsprechenden Entfrostungs- und Trocknungseinrichtung für die Windschutzscheibe auszurüsten.

X

Die Fahrzeuge sind mit einer entsprechenden Entfrostungs- und Trocknungseinrichtung für die Windschutzscheibe auszurüsten.

außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
B12 Scheibenwischer/-wascher Verordnung (EU) 2019/2144

X

Die Fahrzeuge sind mit einem entsprechenden Scheibenwischer und -wascher für die Windschutzscheibe auszurüsten.

X

Die Fahrzeuge sind mit einem entsprechenden Scheibenwischer und -wascher für die Windschutzscheibe auszurüsten.

X

Die Fahrzeuge sind mit einem entsprechenden Scheibenwischer und -wascher für die Windschutzscheibe auszurüsten.

X

Die Fahrzeuge sind mit einem entsprechenden Scheibenwischer und -wascher für die Windschutzscheibe auszurüsten.

X

Die Fahrzeuge sind mit einem entsprechenden Scheibenwischer und -wascher für die Windschutzscheibe auszurüsten.

außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
B13 Einrichtungen für indirekte Sicht Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
B14 Akustische Fahrzeug-Warnsysteme Verordnung (EU) Nr. 540/2014 X X X X X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
C FAHRGESTELL, BREMSEN, REIFEN UND LENKUNG
C1 Lenkanlagen Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X X X
C2 Spurhaltewarnung Verordnung (EU) 2019/2144 k. A. k. A. außerhalb des Geltungsbereichs k. A. k. A. außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
C3 Notfall-Spurhalteassistent Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs

A

Teilweise Ausnahme möglich, wenn nicht abnehmbare Ausrüstungsgegenstände an der Vorderseite des Fahrerhauses die vollständige Einhaltung der Anforderungen verhindern, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten

außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
C4 Bremssystem Verordnung (EU) 2019/2144 G G G

G

Ein Antiblockiersystem ist für Fahrzeuge mit hydrostatischem Antrieb nicht vorgeschrieben.

G

Ein Antiblockiersystem ist für Fahrzeuge mit hydrostatischem Antrieb nicht vorgeschrieben.

X X X X
C5 Ersatzteile für Bremsen Verordnung (EU) 2019/2144 Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung
C6 Bremsassistent Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs A außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
C7 Fahrdynamik-Regelsystem Verordnung (EU) 2019/2144 k. A. k. A. k. A. k. A. k. A. außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs X X
C8 Hochentwickelte Notbrems-Assistenzsysteme an schweren Nutzfahrzeugen Verordnung (EU) 2019/2144 k. A. k. A. außerhalb des Geltungsbereichs k. A. k. A. außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
C9 Hochentwickelte Notbrems-Assistenzsysteme an Pkw und leichten Nutzfahrzeugen Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs

A

Teilweise Ausnahme möglich, wenn nicht abnehmbare Ausrüstungsgegenstände an der Vorderseite des Führerhauses die vollständige Einhaltung der Anforderungen verhindern, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten

außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
C10 Sicherheit und Umweltverträglichkeit der Reifen Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X X X
C11 Noträder und Notlaufsysteme (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
C12 Luftreifen, runderneuert Verordnung (EU) 2019/2144 Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung
C13 Reifendrucküberwachungssystem für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs A außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
C14 Reifendrucküberwachungssystem für schwere Nutzfahrzeuge Verordnung (EU) 2019/2144 X X außerhalb des Geltungsbereichs X X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs X X
C15 Montage der Reifen Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X X X
C16 Nachrüsträder Verordnung (EU) 2019/2144 Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung Ausrüstung
D MITGEFÜHRTE INSTRUMENTE, ELEKTRISCHES SYSTEM, FAHRZEUGBELEUCHTUNGSEINRICHTUNGEN UND SCHUTZ VOR UNBEFUGTER VERWENDUNG EINSCHLIEẞLICH CYBERANGRIFFEN
D1 Schallzeichen Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
D2 Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit) Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X X X
D3 Schutz gegen unbefugte Benutzung, Wegfahrsperre und Alarmsysteme Verordnung (EU) 2019/2144 IF G IF G X IF G IF G außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
D4 Schutz des Fahrzeugs gegen Cyberangriffe Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
D5 Geschwindigkeitsmesser Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
D6 Kilometerzähler Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
D7 Geschwindigkeitsbegrenzer Verordnung (EU) 2019/2144 X X außerhalb des Geltungsbereichs X X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
D8 Intelligenter Geschwindigkeitsassistent Verordnung (EU) 2019/2144

A

Teilweise Ausnahme möglich, wenn nicht abnehmbare Ausrüstungsgegenstände an der Vorderseite des Fahrerhauses die vollständige Einhaltung der Anforderungen verhindern, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten

A

Teilweise Ausnahme möglich, wenn nicht abnehmbare Ausrüstungsgegenstände an der Vorderseite des Fahrerhauses die vollständige Einhaltung der Anforderungen verhindern, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten

A

Teilweise Ausnahme möglich, wenn nicht abnehmbare Ausrüstungsgegenstände an der Vorderseite des Fahrerhauses die vollständige Einhaltung der Anforderungen verhindern, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten

A

Teilweise Ausnahme möglich, wenn nicht abnehmbare Ausrüstungsgegenstände an der Vorderseite des Fahrerhauses die vollständige Einhaltung der Anforderungen verhindern, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten

A

Teilweise Ausnahme möglich, wenn nicht abnehmbare Ausrüstungsgegenstände an der Vorderseite des Fahrerhauses die vollständige Einhaltung der Anforderungen verhindern, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten

außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
D9 Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
D10 Heizanlagen Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X X X
D11 Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X X X
D12 Fahrbahnbeleuchtungseinrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X X X
D13 Retroreflektierende Einrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X X X
D14 Lichtquellen Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X X X
D15 Anbau der Lichtsignaleinrichtungen, Fahrbahnbeleuchtungseinrichtungen und Rückstrahler Verordnung (EU) 2019/2144

A

Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind und die geometrische Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt ist.

A

Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind und die geometrische Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt ist.

A

Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind und die geometrische Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt ist.

A

Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind und die geometrische Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt ist.

A

Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind und die geometrische Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt ist.

A

Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind und die geometrische Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt ist.

A

Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind und die geometrische Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt ist.

A

Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind und die geometrische Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt ist.

A

Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind und die geometrische Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt ist.

D16 Notbremslicht Verordnung (EU) 2019/2144

X

Nur für Fahrzeuge, die mit einem elektronisch gesteuerten Antiblockiersystem ausgerüstet sind

X

Nur für Fahrzeuge, die mit einem elektronisch gesteuerten Antiblockiersystem ausgerüstet sind

X

Nur für Fahrzeuge, die mit einem elektronisch gesteuerten Antiblockiersystem ausgerüstet sind

X

Nur für Fahrzeuge, die mit einem elektronisch gesteuerten Antiblockiersystem ausgerüstet sind

X

Nur für Fahrzeuge, die mit einem elektronisch gesteuerten Antiblockiersystem ausgerüstet sind

außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
D17 Scheinwerfer-Reinigungseinrichtung (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 IF IF IF IF IF außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
D18 Gangwechselanzeiger Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
E VERHALTEN VON FAHRER UND SYSTEM
E1 Vorrichtung zum Einbau einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
E2 Warnsystem bei Müdigkeit und nachlassender Aufmerksamkeit des Fahrers Verordnung (EU) 2019/2144 A A A A A außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
E3 Hochentwickeltes Warnsystem bei nachlassender Konzentration des Fahrers Verordnung (EU) 2019/2144 noch keine Anforderung noch keine Anforderung noch keine Anforderung noch keine Anforderung noch keine Anforderung außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
E4 System zur Überwachung der Fahrerverfügbarkeit (bei automatisierten Fahrzeugen) Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs IF außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
E5 Ereignisdatenspeicher Verordnung (EU) 2019/2144 noch keine Anforderung noch keine Anforderung A noch keine Anforderung noch keine Anforderung außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
E6 Die Kontrolle des Fahrers über das Fahrzeug übernehmende Systeme (bei automatisierten Fahrzeugen) Verordnung (EU) 2019/2144 noch keine Anforderung noch keine Anforderung noch keine Anforderung noch keine Anforderung noch keine Anforderung außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
E7 Dem Fahrzeug Informationen zu seinem Zustand und seiner Umgebung liefernde Systeme (bei automatisierten Fahrzeugen) Verordnung (EU) 2019/2144 noch keine Anforderung noch keine Anforderung noch keine Anforderung noch keine Anforderung noch keine Anforderung außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
E8 Elektronische Deichseln (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 noch keine Anforderung noch keine Anforderung noch keine Anforderung noch keine Anforderung noch keine Anforderung außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
E9 Systeme zur Weitergabe von Sicherheitsinformationen an andere Verkehrsteilnehmer (bei automatisierten Fahrzeugen) Verordnung (EU) 2019/2144 noch keine Anforderung noch keine Anforderung noch keine Anforderung noch keine Anforderung noch keine Anforderung außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
F ALLGEMEINE BAUMERKMALE UND EIGENSCHAFTEN DES FAHRZEUGS
F1 Anbringungsstelle für das Kennzeichen Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X X X
F2 Rückwärtsfahren Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
F3 Türverriegelungen und -scharniere Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs

X

Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Türen, die Zugang zu Sitzen gestatten, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind und bei denen der Abstand zwischen dem R-Punkt des Sitzes und der durchschnittlichen Oberfläche der Tür, quer zur Längsmittelebene des Fahrzeugs gemessen, nicht größer als 500 mm ist.

außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
F4 Einstiegsstufen, Haltegriffe und Trittbretter Verordnung (EU) 2019/2144 X X B B B außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
F5 Vorstehende Außenkanten Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
F6 Vorstehende Außenkanten an Führerhäusern von Nutzfahrzeugen Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs X X X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
F7 Gesetzlich vorgeschriebenes Fabrikschild und Fahrzeug-Identifizierungsnummer Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X X X
F8 Abschleppeinrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 A A A A A außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
F9 Radabdeckungen Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
F10 Spritzschutzsysteme Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs X X X X X X X
F11 Massen und Abmessungen Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X X X
F12 Mechanische Verbindungseinrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 IF X IF X IF X IF X IF X X X X X
F13 Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs X X X X X X X
F14 Allgemeine Konstruktion von Bussen Verordnung (EU) 2019/2144 X X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
F15 Stärke der Aufbaustruktur des Busses Verordnung (EU) 2019/2144 X X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
F16 Schutz gegen Brandgefahr in Bussen Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
G UMWELTVERTRÄGLICHKEIT UND EMISSIONEN
G1 Geräuschpegel Verordnung (EU) Nr. 540/2014

G

Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig.

G

Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig.

G

Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig.

G

Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig.

G

Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig.

außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
G2 Auspuffemissionen des Fahrzeugs im Labor Verordnung (EG) Nr. 715/2007

X

Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig.

außerhalb des Geltungsbereichs

X

Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig.

Wahlweise kann auch die Verordnung (EU) 2016/1628 für Fahrzeuge mit hydrostatischem Antrieb angewandt werden.

X

Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig.

Wahlweise kann auch die Verordnung (EU) 2016/1628 für Fahrzeuge mit hydrostatischem Antrieb angewandt werden.

außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
G2a Bestimmung spezifischer CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs des Fahrzeugs und Fahrzeug-On-Board-Überwachungssystem zur Messung des Kraftstoff- und/oder Stromverbrauchs Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Außerhalb des Geltungsbereichs Außerhalb des Geltungsbereichs Außerhalb des Geltungsbereichs Außerhalb des Geltungsbereichs Außerhalb des Geltungsbereichs Außerhalb des Geltungsbereichs Außerhalb des Geltungsbereichs Außerhalb des Geltungsbereichs Außerhalb des Geltungsbereichs
G3 Auspuffemissionen des Motors im Labor Verordnung (EG) Nr. 595/2009

X

Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig.

X

Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig.

X

Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig.

Wahlweise kann auch die Verordnung (EU) 2016/1628 für Fahrzeuge mit hydrostatischem Antrieb angewandt werden.

X

Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig.

Wahlweise kann auch die Verordnung (EU) 2016/1628 für Fahrzeuge mit hydrostatischem Antrieb angewandt werden.

X

Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig.

Wahlweise kann auch die Verordnung (EU) 2016/1628 für Fahrzeuge mit hydrostatischem Antrieb angewandt werden.

außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
G3a Bestimmung spezifischer CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs des Fahrzeugs Verordnung (EG) Nr. 595/2009 Außerhalb des Geltungsbereichs Außerhalb des Geltungsbereichs Außerhalb des Geltungsbereichs Außerhalb des Geltungsbereichs Außerhalb des Geltungsbereichs Außerhalb des Geltungsbereichs Außerhalb des Geltungsbereichs Außerhalb des Geltungsbereichs Außerhalb des Geltungsbereichs
G3b Bestimmung spezifischer Energieeffizienzmerkmale von Anhängern Verordnung (EG) Nr. 595/2009 Außerhalb des Geltungsbereichs Außerhalb des Geltungsbereichs Außerhalb des Geltungsbereichs Außerhalb des Geltungsbereichs Außerhalb des Geltungsbereichs Außerhalb des Geltungsbereichs Außerhalb des Geltungsbereichs Außerhalb des Geltungsbereichs Außerhalb des Geltungsbereichs
G4 Auspuffemissionen auf der Straße

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

X

Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig.

X

Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig.

X

Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig.

Wahlweise kann auch die Verordnung (EU) 2016/1628 für Fahrzeuge mit hydrostatischem Antrieb angewandt werden.

X

Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig.

Wahlweise kann auch die Verordnung (EU) 2016/1628 für Fahrzeuge mit hydrostatischem Antrieb angewandt werden.

X

Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig.

Wahlweise kann auch die Verordnung (EU) 2016/1628 für Fahrzeuge mit hydrostatischem Antrieb angewandt werden.

außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
G5 Dauerhaftigkeit der Auspuffemissionen

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

X

Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig.

X

Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig.

X

Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig.

X

Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig.

X

Die Verlängerung der Auspuffanlage nach dem letzten Schalldämpfer um bis zu 2,0 m ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig.

außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
G6 Kurbelgehäuseemissionen

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

X X X X X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
G7 Verdunstungsemissionen Verordnung (EG) Nr. 715/2007 X außerhalb des Geltungsbereichs X X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
G8 Niedertemperatur-Auspuffemissionen im Labor Verordnung (EG) Nr. 715/2007 X außerhalb des Geltungsbereichs X X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
G9 On-Board-Diagnosesysteme

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

X X X X X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
G10 Fehlen einer Abschalteinrichtung

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

X X X X X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
G11 Zusätzliche Emissionsstrategien

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

X X X X X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
G12 Vorrichtung gegen Manipulation

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

X X X X X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
G13 Recyclingfähigkeit Richtlinie 2005/64/EG außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs

k. A.

Es gilt jedoch Anhang V über das Verbot der Wiederverwendung der angegebenen Bauteile.

außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
G14 Klimaanlagen Richtlinie 2006/40/EG außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs X außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
H ZUGANG ZU FAHRZEUGINFORMATIONEN UND SOFTWARE-AKTUALISIERUNGEN
H1 Zugang zu Fahrzeug-OBD-Informationen sowie Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen Verordnung (EU) 2018/858, Artikel 61 bis 66 und Anhang X X X X X X X X X X
H2 Softwareaktualisierung

Verordnung (EU) 2018/858, Anhang IV

UN-Regelung Nr. 156

X X X X X X X

Anlage 5

Nr. Gegenstand Rechtsakt N3
A RÜCKHALTESYSTEME, AUFPRALLTESTS, UNVERSEHRTHEIT DES KRAFTSTOFFSYSTEMS UND ELEKTRISCHE SICHERHEIT GEGENÜBER HOCHSPANNUNG
A1 Innenausstattung Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs
A2 Sitze und Kopfstützen Verordnung (EU) 2019/2144

X

Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.

Sitze, die nicht als solche bestimmt sind, sind für die Benutzer deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text.

A3 Bussitze Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs
A4 Sicherheitsgurtverankerungen Verordnung (EU) 2019/2144

X

Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.

A5 Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme Verordnung (EU) 2019/2144

X

Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.

A6 Sicherheitsgurt-Warneinrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 X
A7 Trennvorrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 Ausrüstung
A8 Verankerungen von Kinderrückhaltesystemen Verordnung (EU) 2019/2144 IF B
A9 Kinderrückhaltesysteme (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 Ausrüstung
A10 Verbesserte Kinderrückhaltesysteme (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 Ausrüstung
A11 Vorderer Unterfahrschutz Verordnung (EU) 2019/2144

A

Keine Vorschrift für Fahrzeuge, die den Bestimmungen in Anhang I Teil A Nummer 4.3 Buchstabe b Ziffern ii und iii sowie Nummer 4.3 Buchstabe c entsprechen.

A12 Hinterer Unterfahrschutz Verordnung (EU) 2019/2144 A
A13 Seitliche Schutzvorrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 A
A14 Sicherheit von Kraftstofftanks (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 A
A15 Sicherheit von Flüssiggas (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 X
A16 Sicherheit von komprimiertem Erdgas und Flüssigerdgas (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 X
A17 Sicherheit von Wasserstoff (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 X
A18 Eignung der Werkstoffe für Wasserstoffsysteme (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 X
A19 Elektrische Betriebssicherheit (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 X
A20 Seitlich versetzter Frontalaufprall Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs
A21 Frontalaufprall über volle Breite Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs
A22 Lenkanlage bei Unfallstößen Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs
A23 Austausch-Airbagsystem Verordnung (EU) 2019/2144 Ausrüstung
A24 Aufprall an Fahrerhaus Verordnung (EU) 2019/2144 A
A25 Seitenaufprall Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs
A26 Pfahl-Seitenaufprall Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs
A27 Heckaufprall Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs
A28 Auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-Systeme Verordnung (EU) 2015/758 außerhalb des Geltungsbereichs
B UNGESCHÜTZTE VERKEHRSTEILNEHMER, SICHT UND SICHTBARKEIT
B1 Bein- und Kopfschutz von Fußgängern Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs
B2 Erweiterter Kopfaufschlagsbereich Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs
B3 Frontschutzsystem Verordnung (EU) 2019/2144 Ausrüstung
B4 Hochentwickeltes Notbremssystem zum Schutz von Fußgängern und Radfahrern Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs
B5 Kollisionswarnsystem für Fußgänger und Radfahrer Verordnung (EU) 2019/2144 A
B6 Totwinkel-Assistent Verordnung (EU) 2019/2144 A
B7 Erkennung beim Rückwärtsfahren Verordnung (EU) 2019/2144 A
B8 Sichtfeld nach vorn Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs
B9 Unmittelbarer Sichtbereich schwerer Nutzfahrzeuge Verordnung (EU) 2019/2144 noch keine Anforderungen
B10 Sicherheitsglas Verordnung (EU) 2019/2144

X

Für die gesamte Verglasung mit Ausnahme der Windschutzscheibe und Seitenscheiben, die sich vor den Augenpunkten des Fahrers befinden, kann als Werkstoff entweder Sicherheitsglas oder starrer Kunststoff verwendet werden.

B11 Entfrostung/Trocknung Verordnung (EU) 2019/2144

X

Die Fahrzeuge sind mit einer entsprechenden Entfrostungs- und Trocknungseinrichtung für die Windschutzscheibe auszurüsten.

B12 Scheibenwischer/-wascher Verordnung (EU) 2019/2144

X

Die Fahrzeuge sind mit einem entsprechenden Scheibenwischer und -wascher für die Windschutzscheibe auszurüsten.

B13 Einrichtungen für indirekte Sicht Verordnung (EU) 2019/2144 X
B14 Akustische Fahrzeug-Warnsysteme Verordnung (EU) Nr. 540/2014 X
C FAHRGESTELL, BREMSEN, REIFEN UND LENKUNG
C1 Lenkanlagen Verordnung (EU) 2019/2144

X

Hundeganglenkung zulässig

C2 Spurhaltewarnung Verordnung (EU) 2019/2144 k. A.
C3 Notfall-Spurhalteassistent Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs
C4 Bremssystem Verordnung (EU) 2019/2144

G

Prüfung nur an vollständigem/vervollständigtem Fahrzeug durchzuführen. Fahrzeuge mit bis zu vier Achsen müssen alle in den jeweiligen Rechtsakten enthaltenen Anforderungen erfüllen. Ausnahmen sind zulässig für Fahrzeuge mit mehr als vier Achsen, wenn

a)
diese aufgrund der besonderen Bauweise zulässig sind und
b)
alle im Rechtsakt festgelegten Vorschriften hinsichtlich der Bremswirkungen der Feststell-, der Betriebs- und der Hilfsbremsanlage erfüllt werden.

Ein Antiblockiersystem ist für Fahrzeuge mit hydrostatischem Antrieb nicht vorgeschrieben.

C5 Ersatzteile für Bremsen Verordnung (EU) 2019/2144 Ausrüstung
C6 Bremsassistent Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs
C7 Fahrdynamik-Regelsystem Verordnung (EU) 2019/2144 k. A.
C8 Hochentwickelte Notbrems-Assistenzsysteme an schweren Nutzfahrzeugen Verordnung (EU) 2019/2144 k. A.
C9 Hochentwickelte Notbrems-Assistenzsysteme an Pkw und leichten Nutzfahrzeugen Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs
C10 Sicherheit und Umweltverträglichkeit der Reifen Verordnung (EU) 2019/2144 X
C11 Noträder und Notlaufsysteme (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs
C12 Luftreifen, runderneuert Verordnung (EU) 2019/2144 Ausrüstung
C13 Reifendrucküberwachungssystem für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs
C14 Reifendrucküberwachungssystem für schwere Nutzfahrzeuge Verordnung (EU) 2019/2144 k. A.
C15 Montage der Reifen Verordnung (EU) 2019/2144 X
C16 Nachrüsträder Verordnung (EU) 2019/2144 Ausrüstung
D MITGEFÜHRTE INSTRUMENTE, ELEKTRISCHES SYSTEM, FAHRZEUGBELEUCHTUNGSEINRICHTUNGEN UND SCHUTZ VOR UNBEFUGTER VERWENDUNG EINSCHLIEẞLICH CYBERANGRIFFEN
D1 Schallzeichen Verordnung (EU) 2019/2144 X
D2 Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit) Verordnung (EU) 2019/2144 X
D3 Schutz gegen unbefugte Benutzung, Wegfahrsperre und Alarmsysteme Verordnung (EU) 2019/2144 IF G
D4 Schutz des Fahrzeugs gegen Cyberangriffe Verordnung (EU) 2019/2144

X

k. A. für vollständige Fahrzeuge

D5 Geschwindigkeitsmesser Verordnung (EU) 2019/2144 X
D6 Kilometerzähler Verordnung (EU) 2019/2144 X
D7 Geschwindigkeitsbegrenzer Verordnung (EU) 2019/2144 X
D8 Intelligenter Geschwindigkeitsassistent Verordnung (EU) 2019/2144

A

Nur für Basisfahrzeuge mit Fahrgestell mit Führerhaus, für alle anderen Fahrzeuge k. A.

D9 Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger Verordnung (EU) 2019/2144 X
D10 Heizanlagen Verordnung (EU) 2019/2144 X
D11 Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 X
D12 Fahrbahnbeleuchtungseinrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 X
D13 Retroreflektierende Einrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 X
D14 Lichtquellen Verordnung (EU) 2019/2144 X
D15 Anbau der Lichtsignaleinrichtungen, Fahrbahnbeleuchtungseinrichtungen und Rückstrahler Verordnung (EU) 2019/2144

A

Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind.

D16 Notbremslicht Verordnung (EU) 2019/2144

X

Nur für Fahrzeuge, die mit einem elektronisch gesteuerten Antiblockiersystem ausgerüstet sind

D17 Scheinwerfer-Reinigungseinrichtung (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 IF
D18 Gangwechselanzeiger Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs
E VERHALTEN VON FAHRER UND SYSTEM
E1 Vorrichtung zum Einbau einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre Verordnung (EU) 2019/2144

A

Nur für Basisfahrzeuge mit Fahrgestell mit Führerhaus, für alle anderen Fahrzeuge k. A.

E2 Warnsystem bei Müdigkeit und nachlassender Aufmerksamkeit des Fahrers Verordnung (EU) 2019/2144 k. A.
E3 Hochentwickeltes Warnsystem bei nachlassender Konzentration des Fahrers Verordnung (EU) 2019/2144 noch keine Anforderung
E4 System zur Überwachung der Fahrerverfügbarkeit (bei automatisierten Fahrzeugen) Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs
E5 Ereignisdatenspeicher Verordnung (EU) 2019/2144 noch keine Anforderung
E6 Die Kontrolle des Fahrers über das Fahrzeug übernehmende Systeme (bei automatisierten Fahrzeugen) Verordnung (EU) 2019/2144 noch keine Anforderung
E7 Dem Fahrzeug Informationen zu seinem Zustand und seiner Umgebung liefernde Systeme (bei automatisierten Fahrzeugen) Verordnung (EU) 2019/2144 noch keine Anforderung
E8 Elektronische Deichseln (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 noch keine Anforderung
E9 Systeme zur Weitergabe von Sicherheitsinformationen an andere Verkehrsteilnehmer (bei automatisierten Fahrzeugen) Verordnung (EU) 2019/2144 noch keine Anforderung
F ALLGEMEINE BAUMERKMALE UND EIGENSCHAFTEN DES FAHRZEUGS
F1 Anbringungsstelle für das Kennzeichen Verordnung (EU) 2019/2144 X
F2 Rückwärtsfahren Verordnung (EU) 2019/2144 X
F3 Türverriegelungen und -scharniere Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs
F4 Einstiegsstufen, Haltegriffe und Trittbretter Verordnung (EU) 2019/2144 A
F5 Vorstehende Außenkanten Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs
F6 Vorstehende Außenkanten an Führerhäusern von Nutzfahrzeugen Verordnung (EU) 2019/2144 A
F7 Gesetzlich vorgeschriebenes Fabrikschild und Fahrzeug-Identifizierungsnummer Verordnung (EU) 2019/2144 X
F8 Abschleppeinrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 A
F9 Radabdeckungen Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs
F10 Spritzschutzsysteme Verordnung (EU) 2019/2144

A

Keine Vorschrift für Fahrzeuge, die den Bestimmungen in Anhang I Teil A Nummer 4.3 Buchstabe b Ziffern ii und iii sowie Nummer 4.3 Buchstabe c entsprechen.

F11 Massen und Abmessungen Verordnung (EU) 2019/2144 A
F12 Mechanische Verbindungseinrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 IF X
F13 Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 k. A.
F14 Allgemeine Konstruktion von Bussen Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs
F15 Stärke der Aufbaustruktur des Busses Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs
F16 Schutz gegen Brandgefahr in Bussen Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs
G UMWELTVERTRÄGLICHKEIT UND EMISSIONEN
G1 Geräuschpegel Verordnung (EU) Nr. 540/2014

G

Prüfung nur an vollständigem/vervollständigtem Fahrzeug durchzuführen. Das Fahrzeug kann gemäß der Richtlinie 70/157/EWG, der UN-Regelung Nr. 51.02 oder der Verordnung (EG) Nr. 540/2014 geprüft werden. Es gelten die folgenden Grenzwerte, unabhängig von den Fahrzeugbedingungen wie Motortyp, Getriebetyp und etwaigen Unterklassen:

a)
81 dB(A) für Fahrzeuge mit einer Motorleistung von weniger als 75 kW;
b)
83 dB(A) für Fahrzeuge mit einer Motorleistung von mindestens 75 kW, jedoch weniger als 150 kW;
c)
84 dB(A) für Fahrzeuge mit einer Motorleistung von mindestens 150 kW.
G2 Auspuffemissionen des Fahrzeugs im Labor Verordnung (EG) Nr. 715/2007 außerhalb des Geltungsbereichs
G2a Bestimmung spezifischer CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs des Fahrzeugs und Fahrzeug-On-Board-Überwachungssystem zur Messung des Kraftstoff- und/oder Stromverbrauchs Verordnung (EG) Nr. 715/2007 außerhalb des Geltungsbereichs
G3 Auspuffemissionen des Motors im Labor Verordnung (EG) Nr. 595/2009

X

Wahlweise kann die Verordnung (EU) 2016/1628 angewandt werden.

G3a Bestimmung spezifischer CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs des Fahrzeugs Verordnung (EG) Nr. 595/2009 Außerhalb des Geltungsbereichs
G3b Bestimmung spezifischer Energieeffizienzmerkmale von Anhängern Verordnung (EG) Nr. 595/2009 Außerhalb des Geltungsbereichs
G4 Auspuffemissionen auf der Straße Verordnung (EG) Nr. 595/2009

X

Wahlweise kann die Verordnung (EU) 2016/1628 angewandt werden.

G5 Dauerhaftigkeit der Auspuffemissionen Verordnung (EG) Nr. 595/2009 außerhalb des Geltungsbereichs
G6 Kurbelgehäuseemissionen Verordnung (EG) Nr. 595/2009

X

Wahlweise kann die Verordnung (EU) 2016/1628 angewandt werden.

G7 Verdunstungsemissionen Verordnung (EG) Nr. 715/2007 außerhalb des Geltungsbereichs
G8 Niedertemperatur-Auspuffemissionen im Labor Verordnung (EG) Nr. 715/2007 außerhalb des Geltungsbereichs
G9 On-Board-Diagnosesysteme Verordnung (EG) Nr. 595/2009

X

Wahlweise kann die Verordnung (EU) 2016/1628 angewandt werden.

G10 Fehlen einer Abschalteinrichtung Verordnung (EG) Nr. 595/2009

X

Wahlweise kann die Verordnung (EU) 2016/1628 angewandt werden.

G11 Zusätzliche Emissionsstrategien Verordnung (EG) Nr. 595/2009

X

Wahlweise kann die Verordnung (EU) 2016/1628 angewandt werden.

G12 Vorrichtung gegen Manipulation Verordnung (EG) Nr. 595/2009

X

Wahlweise kann die Verordnung (EU) 2016/1628 angewandt werden.

G13 Recyclingfähigkeit Richtlinie 2005/64/EG außerhalb des Geltungsbereichs
G14 Klimaanlagen Richtlinie 2006/40/EG außerhalb des Geltungsbereichs
H ZUGANG ZU FAHRZEUGINFORMATIONEN UND SOFTWARE-AKTUALISIERUNGEN
H1 Zugang zu Fahrzeug-OBD-Informationen sowie Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen Verordnung (EU) 2018/858, Artikel 61 bis 66 und Anhang X X
H2 Softwareaktualisierung

Verordnung (EU) 2018/858, Anhang IV

UN-Regelung Nr. 156

X

Anlage 6

Nr. Gegenstand Rechtsakte N3 O4
A RÜCKHALTESYSTEME, AUFPRALLTESTS, UNVERSEHRTHEIT DES KRAFTSTOFFSYSTEMS UND ELEKTRISCHE SICHERHEIT GEGENÜBER HOCHSPANNUNG
A1 Innenausstattung Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A2 Sitze und Kopfstützen Verordnung (EU) 2019/2144

X

Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.

Sitze, die nicht als solche bestimmt sind, sind für die Benutzer deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text.

außerhalb des Geltungsbereichs
A3 Bussitze Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A4 Sicherheitsgurtverankerungen Verordnung (EU) 2019/2144

X

Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.

außerhalb des Geltungsbereichs
A5 Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme Verordnung (EU) 2019/2144

X

Die Vorschriften gelten nur für diejenigen Sitze, die zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt sind.

außerhalb des Geltungsbereichs
A6 Sicherheitsgurt-Warneinrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 X außerhalb des Geltungsbereichs
A7 Trennvorrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 Ausrüstung Ausrüstung
A8 Verankerungen von Kinderrückhaltesystemen Verordnung (EU) 2019/2144 IF B außerhalb des Geltungsbereichs
A9 Kinderrückhaltesysteme (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 Ausrüstung Ausrüstung
A10 Verbesserte Kinderrückhaltesysteme (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 Ausrüstung Ausrüstung
A11 Vorderer Unterfahrschutz Verordnung (EU) 2019/2144 A außerhalb des Geltungsbereichs
A12 Hinterer Unterfahrschutz Verordnung (EU) 2019/2144 A A
A13 Seitliche Schutzvorrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 X A
A14 Sicherheit von Kraftstofftanks (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 A A
A15 Sicherheit von Flüssiggas (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 X außerhalb des Geltungsbereichs
A16 Sicherheit von komprimiertem Erdgas und Flüssigerdgas (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 X außerhalb des Geltungsbereichs
A17 Sicherheit von Wasserstoff (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 X außerhalb des Geltungsbereichs
A18 Eignung der Werkstoffe für Wasserstoffsysteme (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 X außerhalb des Geltungsbereichs
A19 Elektrische Betriebssicherheit (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 X außerhalb des Geltungsbereichs
A20 Seitlich versetzter Frontalaufprall Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A21 Frontalaufprall über volle Breite Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A22 Lenkanlage bei Unfallstößen Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A23 Austausch-Airbagsystem Verordnung (EU) 2019/2144 Ausrüstung Ausrüstung
A24 Aufprall an Fahrerhaus Verordnung (EU) 2019/2144 A außerhalb des Geltungsbereichs
A25 Seitenaufprall Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A26 Pfahl-Seitenaufprall Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A27 Heckaufprall Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
A28 Auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-Systeme Verordnung (EU) 2015/758 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
B UNGESCHÜTZTE VERKEHRSTEILNEHMER, SICHT UND SICHTBARKEIT
B1 Bein- und Kopfschutz von Fußgängern Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
B2 Erweiterter Kopfaufschlagsbereich Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
B3 Frontschutzsystem Verordnung (EU) 2019/2144 Ausrüstung Ausrüstung
B4 Hochentwickeltes Notbremssystem zum Schutz von Fußgängern und Radfahrern Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
B5 Kollisionswarnsystem für Fußgänger und Radfahrer Verordnung (EU) 2019/2144 X außerhalb des Geltungsbereichs
B6 Totwinkel-Assistent Verordnung (EU) 2019/2144 X außerhalb des Geltungsbereichs
B7 Erkennung beim Rückwärtsfahren Verordnung (EU) 2019/2144 X außerhalb des Geltungsbereichs
B8 Sichtfeld nach vorn Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
B9 Unmittelbarer Sichtbereich schwerer Nutzfahrzeuge Verordnung (EU) 2019/2144 noch keine Anforderungen außerhalb des Geltungsbereichs
B10 Sicherheitsglas Verordnung (EU) 2019/2144 X

X

Für die Verglasung kann als Werkstoff entweder Sicherheitsglas oder starrer Kunststoff verwendet werden.

B11 Entfrostung/Trocknung Verordnung (EU) 2019/2144

X

Die Fahrzeuge sind mit einer entsprechenden Entfrostungs- und Trocknungseinrichtung für die Windschutzscheibe auszurüsten.

außerhalb des Geltungsbereichs
B12 Scheibenwischer/-wascher Verordnung (EU) 2019/2144

X

Die Fahrzeuge sind mit einem entsprechenden Scheibenwischer und -wascher für die Windschutzscheibe auszurüsten.

außerhalb des Geltungsbereichs
B13 Einrichtungen für indirekte Sicht Verordnung (EU) 2019/2144 X außerhalb des Geltungsbereichs
B14 Akustische Fahrzeug-Warnsysteme Verordnung (EU) Nr. 540/2014 X außerhalb des Geltungsbereichs
C FAHRGESTELL, BREMSEN, REIFEN UND LENKUNG
C1 Lenkanlagen Verordnung (EU) 2019/2144

X

Hundeganglenkung zulässig

X
C2 Spurhaltewarnung Verordnung (EU) 2019/2144 k. A. außerhalb des Geltungsbereichs
C3 Notfall-Spurhalteassistent Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
C4 Bremssystem Verordnung (EU) 2019/2144

G

Prüfung nur an vollständigem/vervollständigtem Fahrzeug durchzuführen. Fahrzeuge mit bis zu vier Achsen müssen alle in den jeweiligen Rechtsakten enthaltenen Anforderungen erfüllen. Ausnahmen sind zulässig für Fahrzeuge mit mehr als vier Achsen, wenn

a)
diese aufgrund der besonderen Bauweise zulässig sind und
b)
alle im Rechtsakt festgelegten Vorschriften hinsichtlich der Bremswirkungen der Feststell-, der Betriebs- und der Hilfsbremsanlage erfüllt werden.

Ein Antiblockiersystem ist für Fahrzeuge mit hydrostatischem Antrieb nicht vorgeschrieben.

X
C5 Ersatzteile für Bremsen Verordnung (EU) 2019/2144 Ausrüstung Ausrüstung
C6 Bremsassistent Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
C7 Fahrdynamik-Regelsystem Verordnung (EU) 2019/2144 k. A. X
C8 Hochentwickelte Notbrems-Assistenzsysteme an schweren Nutzfahrzeugen Verordnung (EU) 2019/2144 k. A. außerhalb des Geltungsbereichs
C9 Hochentwickelte Notbrems-Assistenzsysteme an Pkw und leichten Nutzfahrzeugen Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
C10 Sicherheit und Umweltverträglichkeit der Reifen Verordnung (EU) 2019/2144 X

X

Reifen müssen gemäß den Anforderungen der UN-Regelung Nr. 117 typgenehmigt sein, selbst wenn die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs weniger als 80 km/h beträgt.

C11 Noträder und Notlaufsysteme (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
C12 Luftreifen, runderneuert Verordnung (EU) 2019/2144 Ausrüstung Ausrüstung
C13 Reifendrucküberwachungssystem für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
C14 Reifendrucküberwachungssystem für schwere Nutzfahrzeuge Verordnung (EU) 2019/2144 A A
C15 Montage der Reifen Verordnung (EU) 2019/2144 X

X

Reifen müssen gemäß den Anforderungen der UN-Regelung Nr. 54 typgenehmigt sein, selbst wenn die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs weniger als 80 km/h beträgt. Die Tragfähigkeitskennzahl kann im Einverständnis mit dem Reifenhersteller entsprechend der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit des Anhängers angepasst werden.

C16 Nachrüsträder Verordnung (EU) 2019/2144 Ausrüstung Ausrüstung
D MITGEFÜHRTE INSTRUMENTE, ELEKTRISCHES SYSTEM, FAHRZEUGBELEUCHTUNGSEINRICHTUNGEN UND SCHUTZ VOR UNBEFUGTER VERWENDUNG EINSCHLIEẞLICH CYBERANGRIFFEN
D1 Schallzeichen Verordnung (EU) 2019/2144 X außerhalb des Geltungsbereichs
D2 Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit) Verordnung (EU) 2019/2144 X X
D3 Schutz gegen unbefugte Benutzung, Wegfahrsperre und Alarmsysteme Verordnung (EU) 2019/2144 IF G außerhalb des Geltungsbereichs
D4 Schutz des Fahrzeugs gegen Cyberangriffe Verordnung (EU) 2019/2144 X außerhalb des Geltungsbereichs
D5 Geschwindigkeitsmesser Verordnung (EU) 2019/2144 X außerhalb des Geltungsbereichs
D6 Kilometerzähler Verordnung (EU) 2019/2144 X außerhalb des Geltungsbereichs
D7 Geschwindigkeitsbegrenzer Verordnung (EU) 2019/2144 X außerhalb des Geltungsbereichs
D8 Intelligenter Geschwindigkeitsassistent Verordnung (EU) 2019/2144 X außerhalb des Geltungsbereichs
D9 Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger Verordnung (EU) 2019/2144 X außerhalb des Geltungsbereichs
D10 Heizanlagen Verordnung (EU) 2019/2144 X X
D11 Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 X X
D12 Fahrbahnbeleuchtungseinrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 X X
D13 Retroreflektierende Einrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 X X
D14 Lichtquellen Verordnung (EU) 2019/2144 X X
D15 Anbau der Lichtsignaleinrichtungen, Fahrbahnbeleuchtungseinrichtungen und Rückstrahler Verordnung (EU) 2019/2144 X

A

Sofern alle vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen eingebaut sind und die geometrische Sichtbarkeit nicht beeinträchtigt ist.

D16 Notbremslicht Verordnung (EU) 2019/2144

X

Nur für Fahrzeuge, die mit einem elektronisch gesteuerten Antiblockiersystem ausgerüstet sind

außerhalb des Geltungsbereichs
D17 Scheinwerfer-Reinigungseinrichtung (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 IF außerhalb des Geltungsbereichs
D18 Gangwechselanzeiger Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
E VERHALTEN VON FAHRER UND SYSTEM
E1 Vorrichtung zum Einbau einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre Verordnung (EU) 2019/2144 X außerhalb des Geltungsbereichs
E2 Warnsystem bei Müdigkeit und nachlassender Aufmerksamkeit des Fahrers Verordnung (EU) 2019/2144 A außerhalb des Geltungsbereichs
E3 Hochentwickeltes Warnsystem bei nachlassender Konzentration des Fahrers Verordnung (EU) 2019/2144 Noch keine Anforderung außerhalb des Geltungsbereichs
E4 System zur Überwachung der Fahrerverfügbarkeit (bei automatisierten Fahrzeugen) Verordnung (EU) 2019/2144 Außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
E5 Ereignisdatenspeicher Verordnung (EU) 2019/2144 Noch keine Anforderung außerhalb des Geltungsbereichs
E6 Die Kontrolle des Fahrers über das Fahrzeug übernehmende Systeme (bei automatisierten Fahrzeugen) Verordnung (EU) 2019/2144 Noch keine Anforderung außerhalb des Geltungsbereichs
E7 Dem Fahrzeug Informationen zu seinem Zustand und seiner Umgebung liefernde Systeme (bei automatisierten Fahrzeugen) Verordnung (EU) 2019/2144 Noch keine Anforderung außerhalb des Geltungsbereichs
E8 Elektronische Deichseln (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 Noch keine Anforderung außerhalb des Geltungsbereichs
E9 Systeme zur Weitergabe von Sicherheitsinformationen an andere Verkehrsteilnehmer (bei automatisierten Fahrzeugen) Verordnung (EU) 2019/2144 Noch keine Anforderung außerhalb des Geltungsbereichs
F ALLGEMEINE BAUMERKMALE UND EIGENSCHAFTEN DES FAHRZEUGS
F1 Anbringungsstelle für das Kennzeichen Verordnung (EU) 2019/2144 X X
F2 Rückwärtsfahren Verordnung (EU) 2019/2144 X außerhalb des Geltungsbereichs
F3 Türverriegelungen und -scharniere Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
F4 Einstiegsstufen, Haltegriffe und Trittbretter Verordnung (EU) 2019/2144 X außerhalb des Geltungsbereichs
F5 Vorstehende Außenkanten Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
F6 Vorstehende Außenkanten an Führerhäusern von Nutzfahrzeugen Verordnung (EU) 2019/2144 A außerhalb des Geltungsbereichs
F7 Gesetzlich vorgeschriebenes Fabrikschild und Fahrzeug-Identifizierungsnummer Verordnung (EU) 2019/2144 X X
F8 Abschleppeinrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 A außerhalb des Geltungsbereichs
F9 Radabdeckungen Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
F10 Spritzschutzsysteme Verordnung (EU) 2019/2144 X A
F11 Massen und Abmessungen Verordnung (EU) 2019/2144 A A
F12 Mechanische Verbindungseinrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 IF X X
F13 Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 X X
F14 Allgemeine Konstruktion von Bussen Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
F15 Stärke der Aufbaustruktur des Busses Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
F16 Schutz gegen Brandgefahr in Bussen Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
G UMWELTVERTRÄGLICHKEIT UND EMISSIONEN
G1 Geräuschpegel Verordnung (EU) Nr. 540/2014

G

Prüfung nur an vollständigem/vervollständigtem Fahrzeug durchzuführen. Das Fahrzeug kann gemäß der Richtlinie 70/157/EWG, der UN-Regelung Nr. 51.02 oder der Verordnung (EG) Nr. 540/2014 geprüft werden. Es gelten die folgenden Grenzwerte, unabhängig von den Fahrzeugbedingungen wie Motortyp, Getriebetyp und etwaigen Unterklassen:

a)
81 dB(A) für Fahrzeuge mit einer Motorleistung von weniger als 75 kW;
b)
83 dB(A) für Fahrzeuge mit einer Motorleistung von mindestens 75 kW, jedoch weniger als 150 kW;
c)
84 dB(A) für Fahrzeuge mit einer Motorleistung von mindestens 150 kW.
außerhalb des Geltungsbereichs
G2 Auspuffemissionen des Fahrzeugs im Labor Verordnung (EG) Nr. 715/2007 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
G2a Bestimmung spezifischer CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs des Fahrzeugs und Fahrzeug-On-Board-Überwachungssystem zur Messung des Kraftstoff- und/oder Stromverbrauchs Verordnung (EG) Nr. 715/2007 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
G3 Auspuffemissionen des Motors im Labor Verordnung (EG) Nr. 595/2009

X

Wahlweise kann auch die Verordnung (EU) 2016/1628 für Fahrzeuge mit hydrostatischem Antrieb angewandt werden.

außerhalb des Geltungsbereichs
G3a Bestimmung spezifischer CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs des Fahrzeugs Verordnung (EG) Nr. 595/2009 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
G3b Bestimmung spezifischer Energieeffizienzmerkmale von Anhängern Verordnung (EG) Nr. 595/2009 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
G4 Auspuffemissionen auf der Straße Verordnung (EG) Nr. 595/2009

X

Wahlweise kann auch die Verordnung (EU) 2016/1628 für Fahrzeuge mit hydrostatischem Antrieb angewandt werden.

außerhalb des Geltungsbereichs
G5 Dauerhaftigkeit der Auspuffemissionen Verordnung (EG) Nr. 595/2009 X außerhalb des Geltungsbereichs
G6 Kurbelgehäuseemissionen Verordnung (EG) Nr. 595/2009 X außerhalb des Geltungsbereichs
G7 Verdunstungsemissionen Verordnung (EG) Nr. 715/2007 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
G8 Niedertemperatur-Auspuffemissionen im Labor Verordnung (EG) Nr. 715/2007 außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
G9 On-Board-Diagnosesysteme Verordnung (EG) Nr. 595/2009

X

Wahlweise kann auch die Verordnung (EU) 2016/1628 für Fahrzeuge mit hydrostatischem Antrieb angewandt werden.

außerhalb des Geltungsbereichs
G10 Fehlen einer Abschalteinrichtung Verordnung (EG) Nr. 595/2009

X

Wahlweise kann auch die Verordnung (EU) 2016/1628 für Fahrzeuge mit hydrostatischem Antrieb angewandt werden.

außerhalb des Geltungsbereichs
G11 Zusätzliche Emissionsstrategien Verordnung (EG) Nr. 595/2009

X

Wahlweise kann auch die Verordnung (EU) 2016/1628 für Fahrzeuge mit hydrostatischem Antrieb angewandt werden.

außerhalb des Geltungsbereichs
G12 Vorrichtung gegen Manipulation Verordnung (EG) Nr. 595/2009

X

Wahlweise kann auch die Verordnung (EU) 2016/1628 für Fahrzeuge mit hydrostatischem Antrieb angewandt werden.

außerhalb des Geltungsbereichs
G13 Recyclingfähigkeit Richtlinie 2005/64/EG außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
G14 Klimaanlagen Richtlinie 2006/40/EG außerhalb des Geltungsbereichs außerhalb des Geltungsbereichs
H ZUGANG ZU FAHRZEUGINFORMATIONEN UND SOFTWARE-AKTUALISIERUNGEN
H1 Zugang zu Fahrzeug-OBD-Informationen sowie Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen Verordnung (EU) 2018/858, Artikel 61 bis 66 und Anhang X X X
H2 Softwareaktualisierung

Verordnung (EU) 2018/858, Anhang IV

UN-Regelung Nr. 156

X X

Anhang II der Verordnung (EU) 2018/858 wird wie folgt geändert:

1.
Teil I erhält folgende Fassung:

TEIL I

ERLÄUTERUNGEN

X:
Gilt für die Fahrzeugklasse, die selbstständige technische Einheit oder das Bauteil gemäß dem angegebenen Rechtsakt
IF:
Gilt nur, wenn das System, die selbstständige technische Einheit oder das Bauteil in das Fahrzeug der jeweiligen Fahrzeugklasse eingebaut ist
Nr. Gegenstand Rechtsakt M1 M2 M3 N1 N2 N3 O1 O2 O3 O4 STE Bauteil
A RÜCKHALTESYSTEME, AUFPRALLTESTS, UNVERSEHRTHEIT DES KRAFTSTOFFSYSTEMS UND ELEKTRISCHE SICHERHEIT GEGENÜBER HOCHSPANNUNG
A1 Innenausstattung Verordnung (EU) 2019/2144 X
A2 Sitze und Kopfstützen Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X
A3 Bussitze Verordnung (EU) 2019/2144 X X X
A4 Sicherheitsgurtverankerungen Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X
A5 Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X X
A6 Sicherheitsgurt-Warneinrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X
A7 Trennvorrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 X
A8 Verankerungen von Kinderrückhaltesystemen Verordnung (EU) 2019/2144 X IF X IF X IF X IF X IF X
A9 Kinderrückhaltesysteme (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X X
A10 Verbesserte Kinderrückhaltesysteme (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X X
A11 Vorderer Unterfahrschutz Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X
A12 Hinterer Unterfahrschutz Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X X X X X X
A13 Seitliche Schutzvorrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X
A14 Sicherheit von Kraftstofftanks (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X X X X X
A15 Sicherheit von Flüssiggas (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X
A16 Sicherheit von komprimiertem Erdgas und Flüssigerdgas (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X
A17 Sicherheit von Wasserstoff (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X
A18 Eignung der Werkstoffe für Wasserstoffsysteme (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X
A19 Elektrische Betriebssicherheit (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X
A20 Seitlich versetzter Frontalaufprall Verordnung (EU) 2019/2144 X X
A21 Frontalaufprall über volle Breite Verordnung (EU) 2019/2144 X X
A22 Lenkanlage bei Unfallstößen Verordnung (EU) 2019/2144 X X X
A23 Austausch-Airbagsystem Verordnung (EU) 2019/2144 X
A24 Aufprall an Fahrerhaus Verordnung (EU) 2019/2144 X X X
A25 Seitenaufprall Verordnung (EU) 2019/2144 X X
A26 Pfahl-Seitenaufprall Verordnung (EU) 2019/2144 X X
A27 Heckaufprall Verordnung (EU) 2019/2144 X X
A28 Auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-Systeme Verordnung (EU) 2015/758 X X X X
B UNGESCHÜTZTE VERKEHRSTEILNEHMER, SICHT UND SICHTBARKEIT
B1 Bein- und Kopfschutz von Fußgängern Verordnung (EU) 2019/2144 X X
B2 Erweiterter Kopfaufschlagsbereich Verordnung (EU) 2019/2144 X X
B3 Frontschutzsystem Verordnung (EU) 2019/2144 X X X
B4 Hochentwickeltes Notbremssystem zum Schutz von Fußgängern und Radfahrern Verordnung (EU) 2019/2144 X X
B5 Kollisionswarnsystem für Fußgänger und Radfahrer Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X
B6 Totwinkel-Assistent Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X
B7 Erkennung beim Rückwärtsfahren Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X
B8 Sichtfeld nach vorn Verordnung (EU) 2019/2144 X X
B9 Unmittelbarer Sichtbereich schwerer Nutzfahrzeuge Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X
B10 Sicherheitsglas Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X X X X X
B11 Entfrostung/Trocknung Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X
B12 Scheibenwischer/-wascher Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X
B13 Einrichtungen für indirekte Sicht Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X
B14 Akustische Fahrzeug-Warnsysteme Verordnung (EU) Nr. 540/2014 X X X X X X
C FAHRGESTELL, BREMSEN, REIFEN UND LENKUNG
C1 Lenkanlagen Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X X X X
C2 Spurhaltewarnung Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X
C3 Notfall-Spurhalteassistent Verordnung (EU) 2019/2144 X X
C4 Bremssystem Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X X X X
C5 Ersatzteile für Bremsen Verordnung (EU) 2019/2144 X
C6 Bremsassistent Verordnung (EU) 2019/2144 X X
C7 Fahrdynamik-Regelsystem Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X X X X
C8 Hochentwickelte Notbrems-Assistenzsysteme an schweren Nutzfahrzeugen Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X
C9 Hochentwickelte Notbrems-Assistenzsysteme an Pkw und leichten Nutzfahrzeugen Verordnung (EU) 2019/2144 X X
C10 Sicherheit und Umweltverträglichkeit der Reifen Verordnung (EU) 2019/2144 X
C11 Noträder und Notlaufsysteme (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 X X
C12 Luftreifen, runderneuert Verordnung (EU) 2019/2144 X
C13 Reifendrucküberwachungssystem für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge Verordnung (EU) 2019/2144 X X
C14 Reifendrucküberwachungssystem für schwere Nutzfahrzeuge Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X
C15 Montage der Reifen Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X X X X
C16 Nachrüsträder Verordnung (EU) 2019/2144 X
D MITGEFÜHRTE INSTRUMENTE, ELEKTRISCHES SYSTEM, FAHRZEUGBELEUCHTUNGSEINRICHTUNGEN UND SCHUTZ VOR UNBEFUGTER VERWENDUNG EINSCHLIEẞLICH CYBERANGRIFFEN
D1 Schallzeichen Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X
D2 Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit) Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X X X X X X
D3 Schutz gegen unbefugte Benutzung, Wegfahrsperre und Alarmsysteme Verordnung (EU) 2019/2144 X IF X IF X X IF X IF X X X
D4 Schutz des Fahrzeugs gegen Cyberangriffe Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X X
D5 Geschwindigkeitsmesser Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X
D6 Kilometerzähler Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X
D7 Geschwindigkeitsbegrenzer Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X
D8 Intelligenter Geschwindigkeitsassistent Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X
D9 Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X
D10 Heizanlagen Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X X X X X
D11 Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 X
D12 Fahrbahnbeleuchtungseinrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 X
D13 Retroreflektierende Einrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 X
D14 Lichtquellen Verordnung (EU) 2019/2144 X
D15 Anbau der Lichtsignaleinrichtungen, Fahrbahnbeleuchtungseinrichtungen und Rückstrahler Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X X X X
D16 Notbremslicht Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X
D17 Scheinwerfer-Reinigungseinrichtung (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X
D18 Gangwechselanzeiger Verordnung (EU) 2019/2144 X
E VERHALTEN VON FAHRER UND SYSTEM
E1 Vorrichtung zum Einbau einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X
E2 Warnsystem bei Müdigkeit und nachlassender Aufmerksamkeit des Fahrers Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X
E3 Hochentwickeltes Warnsystem bei nachlassender Konzentration des Fahrers Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X
E4 System zur Überwachung der Fahrerverfügbarkeit (bei automatisierten Fahrzeugen) Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X
E5 Ereignisdatenspeicher Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X
E6 Die Kontrolle des Fahrers über das Fahrzeug übernehmende Systeme (bei automatisierten Fahrzeugen) Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X
E7 Dem Fahrzeug Informationen zu seinem Zustand und seiner Umgebung liefernde Systeme (bei automatisierten Fahrzeugen) Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X
E8 Elektronische Deichseln (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X
E9 Systeme zur Weitergabe von Sicherheitsinformationen an andere Verkehrsteilnehmer (bei automatisierten Fahrzeugen) Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X
F ALLGEMEINE BAUMERKMALE UND EIGENSCHAFTEN DES FAHRZEUGS
F1 Anbringungsstelle für das Kennzeichen Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X X X X
F2 Rückwärtsfahren Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X
F3 Türverriegelungen und -scharniere Verordnung (EU) 2019/2144 X X
F4 Einstiegsstufen, Haltegriffe und Trittbretter Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X
F5 Vorstehende Außenkanten Verordnung (EU) 2019/2144 X
F6 Vorstehende Außenkanten an Führerhäusern von Nutzfahrzeugen Verordnung (EU) 2019/2144 X X X
F7 Gesetzlich vorgeschriebenes Fabrikschild und Fahrzeug-Identifizierungsnummer Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X X X X
F8 Abschleppeinrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X
F9 Radabdeckungen Verordnung (EU) 2019/2144 X
F10 Spritzschutzsysteme Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X X
F11 Massen und Abmessungen Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X X X X
F12 Mechanische Verbindungseinrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 IF X IF X IF X IF X IF X IF X X X X X X X
F13 Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 X X X X X X X
F14 Allgemeine Konstruktion von Bussen Verordnung (EU) 2019/2144 X X
F15 Stärke der Aufbaustruktur des Busses Verordnung (EU) 2019/2144 X X
F16 Schutz gegen Brandgefahr in Bussen Verordnung (EU) 2019/2144 X X
G UMWELTVERTRÄGLICHKEIT UND EMISSIONEN
G1 Geräuschpegel Verordnung (EU) Nr. 540/2014 X X X X X X X
G2 Auspuffemissionen des Fahrzeugs im Labor Verordnung (EG) Nr. 715/2007 X X X X X
G2a Bestimmung spezifischer CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs des Fahrzeugs und Fahrzeug-On-Board-Überwachungssystem zur Messung des Kraftstoff- und/oder Stromverbrauchs Verordnung (EG) Nr. 715/2007 X X X X X
G3 Auspuffemissionen des Motors im Labor Verordnung (EG) Nr. 595/2009 X X X X X X X
G3a Bestimmung spezifischer CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs des Fahrzeugs Verordnung (EG) Nr. 595/2009 X X X
G3b Bestimmung spezifischer Energieeffizienzmerkmale von Anhängern Verordnung (EG) Nr. 595/2009 X X
G4 Auspuffemissionen auf der Straße

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

X X X X X X X
G5 Dauerhaftigkeit der Auspuffemissionen

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

X X X X X X X
G6 Kurbelgehäuseemissionen

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

X X X X X X X
G7 Verdunstungsemissionen Verordnung (EG) Nr. 715/2007 X X X X
G8 Niedertemperatur-Auspuffemissionen im Labor Verordnung (EG) Nr. 715/2007 X X X X
G9 On-Board-Diagnosesysteme

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

X X X X X X X
G10 Fehlen einer Abschalteinrichtung

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

X X X X X X X
G11 Zusätzliche Emissionsstrategien

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

X X X X X X X
G12 Vorrichtung gegen Manipulation

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

X X X X X X
G13 Recyclingfähigkeit Richtlinie 2005/64/EG X X
G14 Klimaanlagen Richtlinie 2006/40/EG X X X
H ZUGANG ZU FAHRZEUGINFORMATIONEN UND SOFTWARE AKTUALISIERUNGEN
H1 Zugang zu Fahrzeug-OBD-Informationen sowie Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen Verordnung (EU) 2018/858, Artikel 61 bis 66 und Anhang X X X X X X X X X X X
H2 Softwareaktualisierung

Verordnung (EU) 2018/858, Anhang IV

UN-Regelung Nr. 156

X X X X X X X X X X
Die Einträge in der obigen Tabelle unter „Nr.” und „Gegenstand” gelten für die Zwecke der Informationen, die gemäß Anhang II Teil III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission ab dem 6. Dezember 2022 für neue Gesamtfahrzeug-Typgenehmigungen und ab dem 6. Dezember 2024 für bestehende Genehmigungen zu übermitteln sind. Die Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) 2019/2144 ist verbindlich, jedoch wird keine separate Typgenehmigung nach dieser Verordnung erteilt, da die Verordnung die Kombination von Einzelpositionen abdeckt. Die Übereinstimmung mit den Punkten G2 bis G12 ist verbindlich, jedoch wird je nach Anwendungsbereich nur eine Typgenehmigung, entweder nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 oder der Verordnung (EG) Nr. 595/2009, erteilt.

2.
Anlage 1 zu Teil I erhält folgende Fassung:

3.
Teil II wird wie folgt geändert:

a)
Der folgende Absatz wird nach dem zweiten Absatz unter dem Titel eingefügt:

„Die in einer Richtlinie oder Verordnung in der Tabelle von Teil I festgelegten Einbauvorschriften gelten auch für Bauteile und selbstständige technische Einheiten, die nach den in der folgenden Tabelle aufgeführten UN-Regelungen genehmigt wurden.”

b)
Die Tabelle erhält folgende Fassung:

Nr. Gegenstand UN-Regelung Änderungsserie
B14 Akustisches Fahrzeug-Warnsystem 138 01
G1 Geräuschpegel

51

59

03

01

G13 Recyclingfähigkeit(*) 133 00

4.
Teil III und seine Anlagen 1 bis 6 erhalten folgende Fassung:

TEIL III

ERLÄUTERUNGEN

X:
Die Einhaltung des Rechtsakts ist je nach Fahrzeugklasse, für die eine Typgenehmigung beantragt wird, erforderlich. Etwaige besondere Bestimmungen, die zusätzlich zu dieser Erläuterung angeführt werden, sind zu berücksichtigen.
G:
Im Fall von Mehrstufen-Typgenehmigungen wird die Einhaltung des Rechtsakts akzeptiert, nach dem das Basisfahrzeug (z. B. das Fahrgestell, auf das das Fahrzeug mit besonderer Zweckbestimmung aufgebaut wurde) typgenehmigt wurde. In diesem Fall können alle Systeme des Fahrzeugs sowie alle Merkmale, Teile, Ausrüstungsgegenstände, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten, die vom Hersteller geändert oder hinzugefügt wurden, anhand der Anforderungen für das Basisfahrzeug bewertet werden. Etwaige besondere Bestimmungen, die zusätzlich zu dieser Erläuterung angeführt werden, sind zu berücksichtigen.
A:
Die Genehmigungsbehörde kann einer vollständigen oder teilweisen Ausnahme zustimmen, wenn der Hersteller zur Zufriedenheit des technischen Dienstes nachweist, dass das Fahrzeug aufgrund seiner besonderen Zweckbestimmung den Anforderungen nicht vollständig entsprechen kann. Der Hersteller muss sich jedoch bemühen, die Anforderungen unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit so weit wie möglich zu erfüllen. Diese Ausnahmen sind in Teil 2 des EU-Typgenehmigungsbogens für das Fahrzeug sowie unter „Bemerkungen” in der Übereinstimmungsbescheinigung zu beschreiben. Etwaige besondere Bestimmungen, die zusätzlich zu dieser Erläuterung angeführt werden, sind zu berücksichtigen.

Fußnote(n):

(*)

Es gelten die in Anhang I der Richtlinie 2005/64/EG genannten Anforderungen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.