Anlage 1 VO (EU) 2022/2236

ERLÄUTERUNGEN

Die Anforderungen in Tabelle 1 für „Kleinserienregelung I” gelten, sofern

der Fahrzeugtyp nicht auf einem in großer Serie hergestellten Fahrzeug (einschließlich Fahrzeuge, die für den EU-Markt oder für Drittmärkte bestimmt sind) basiert oder von diesem abgeleitet ist und

die Gesamtzahl der jährlich in der Union zugelassenen, auf dem Markt bereitgestellten oder in Betrieb genommenen Einheiten aller Fahrzeugtypen der Klassen M und N des Herstellers 1500 nicht überschreitet.

In allen anderen Fällen gelten die Anforderungen in Tabelle 1 für „Kleinserienregelung II” und in Tabelle 2.
X:

Vollständige Anwendung des Rechtsakts wie folgt:

a)
Die Ausstellung eines Typgenehmigungsbogens ist erforderlich.
b)
Prüfungen und Kontrollen sind vom technischen Dienst oder vom Hersteller nach den in den Artikeln 67 bis 81 festgelegten Bedingungen durchzuführen.
c)
Der Prüfbericht ist gemäß Anhang III zu erstellen.
d)
Die Übereinstimmung der Produktion ist zu gewährleisten.

A:

Anwendung des Rechtsakts wie folgt:

a)
Alle Anforderungen des Rechtsakts sind einzuhalten, sofern nichts anderes angegeben ist.
b)
Die Ausstellung eines Typgenehmigungsbogens ist nicht erforderlich.
c)
Prüfungen und Kontrollen sind vom technischen Dienst oder vom Hersteller nach den in den Artikeln 67 bis 81 festgelegten Bedingungen durchzuführen.
d)
Der Prüfbericht ist gemäß Anhang III zu erstellen.
e)
Die Übereinstimmung der Produktion ist zu gewährleisten.

B:

Anwendung des Rechtsakts wie folgt:

    Wie bei Erläuterung A, mit der Ausnahme, dass die Prüfungen und Kontrollen vom Hersteller selbst vorgenommen werden können, sofern die Typgenehmigungsbehörde zustimmt.

C:

Anwendung des Rechtsakts wie folgt:

a)
Die technischen Anforderungen des Rechtsakts sind einzuhalten, allerdings mit anderen Übergangsbestimmungen.
b)
Die Ausstellung eines Typgenehmigungsbogens ist nicht erforderlich.
c)
Prüfungen und Kontrollen sind vom technischen Dienst oder vom Hersteller nach den in den Artikeln 67 bis 81 festgelegten Bedingungen durchzuführen.
d)
Der Prüfbericht ist gemäß Anhang III zu erstellen.
e)
Die Übereinstimmung der Produktion ist zu gewährleisten.

IF:
Systeme, selbstständige technische Einheiten oder Bauteile müssen den Anforderungen entsprechen, wenn sie in das Fahrzeug eingebaut sind.
k. A.:
keine Angabe
Die besonderen Bestimmungen in Tabelle 1 und Tabelle 2 dürfen nicht gemischt oder kombiniert werden.

Tabelle 1

Rechtsakte für die EU-Typgenehmigung von in kleiner Serie hergestellten Fahrzeugen mit manuellem Antrieb nach Artikel 41

Kleinserienregelung IKleinserienregelung II
Nr.GegenstandRechtsaktM1N1M1N1
ARÜCKHALTESYSTEME, AUFPRALLTESTS, UNVERSEHRTHEIT DES KRAFTSTOFFSYSTEMS UND ELEKTRISCHE SICHERHEIT GEGENÜBER HOCHSPANNUNG
A1InnenausstattungVerordnung (EU) 2019/2144

B

a)
Innenausstattung

i)
Radien und Bestimmungen über das Herausragen von Schaltern, Knöpfen u. Ä., Bedienelemente und allgemeine Teile der Innenausstattung Von den Anforderungen der Absätze 5.1 bis 5.6 der UN-Regelung Nr. 21 kann auf Antrag des Herstellers abgesehen werden.

Es gelten die Anforderungen des Absatzes 5.2 der UN-Regelung Nr. 21 mit Ausnahme der Absätze 5.2.3.1, 5.2.3.2 und 5.2.4 der Regelung.

ii)
Energieaufnahmeprüfungen am oberen Armaturenbrett Energieaufnahmeprüfungen am oberen Armaturenbrett werden nur dann durchgeführt, wenn das Fahrzeug nicht mit mindestens zwei Frontairbags oder zwei statischen Vierpunktgurten ausgestattet ist.
iii)
Energieaufnahmeprüfung an der Rückseite der Sitze: Entfällt

b)
Elektrisch betätigte Fenster, Dachsysteme und Trennwandsysteme Es gelten alle Anforderungen des Absatzes 5.8 der UN-Regelung Nr. 21.
außerhalb des GeltungsbereichsBaußerhalb des Geltungsbereichs
A2Sitze und KopfstützenVerordnung (EU) 2019/2144

B

a)
Allgemeine Anforderungen

i)
Spezifikationen Es gelten die Anforderungen des Absatzes 5.2 der UN-Regelung Nr. 17 mit Ausnahme des Absatzes 5.2.3 der genannten Regelung.
ii)
Prüfung der Widerstandsfähigkeit der Rückenlehne und der Kopfstützen Es gelten die Anforderungen des Absatzes 6.2 der UN-Regelung Nr. 17.
iii)
Prüfung der Verriegelungs- und Verstelleinrichtungen Es ist eine Prüfung gemäß den Anforderungen des Anhangs 7 der UN-Regelung Nr. 17 durchzuführen.

b)
Kopfstützen

i)
Spezifikationen Es gelten die Anforderungen der Absätze 5.4, 5.5, 5.6, 5.10, 5.11 und 5.12 der UN-Regelung Nr. 17 mit Ausnahme des Absatzes 5.5.2 der Regelung.
ii)
Prüfung der Widerstandsfähigkeit der Kopfstützen Die Prüfung nach Absatz 6.4 der UN-Regelung Nr. 17 ist durchzuführen.

c)
Besondere Vorschriften über den Schutz der Insassen vor verschobenen Gepäckstücken Von den Anforderungen des Anhangs 9 der UN-Regelung Nr. 17 kann auf Antrag des Herstellers abgesehen werden.
BBB
A3BussitzeVerordnung (EU) 2019/2144außerhalb des Geltungsbereichsaußerhalb des Geltungsbereichsaußerhalb des Geltungsbereichsaußerhalb des Geltungsbereichs
A4SicherheitsgurtverankerungenVerordnung (EU) 2019/2144BBBB
A5Sicherheitsgurte und RückhaltesystemeVerordnung (EU) 2019/2144
a)
Bauteile X
b)
Einbauvorschriften B
a)
Bauteile X
b)
Einbauvorschriften B
a)
Bauteile X
b)
Einbauvorschriften B
a)
Bauteile X
b)
Einbauvorschriften B
A6Sicherheitsgurt-WarneinrichtungenVerordnung (EU) 2019/2144BBBB
A7TrennvorrichtungenVerordnung (EU) 2019/2144AusrüstungAusrüstungAusrüstungAusrüstung
A8Verankerungen von KinderrückhaltesystemenVerordnung (EU) 2019/2144BIF BBIF B
A9Kinderrückhaltesysteme (IF)Verordnung (EU) 2019/2144XXXX
A10Verbesserte Kinderrückhaltesysteme (IF)Verordnung (EU) 2019/2144XXXX
A11Vorderer UnterfahrschutzVerordnung (EU) 2019/2144außerhalb des Geltungsbereichsaußerhalb des Geltungsbereichsaußerhalb des Geltungsbereichsaußerhalb des Geltungsbereichs
A12Hinterer UnterfahrschutzVerordnung (EU) 2019/2144BBBB
A13Seitliche SchutzvorrichtungenVerordnung (EU) 2019/2144außerhalb des Geltungsbereichsaußerhalb des Geltungsbereichsaußerhalb des Geltungsbereichsaußerhalb des Geltungsbereichs
A14Sicherheit von Kraftstofftanks (IF)Verordnung (EU) 2019/2144

B

a)
Behälter für flüssigen Kraftstoff
b)
Einbau in das Fahrzeug

B

a)
Behälter für flüssigen Kraftstoff
b)
Einbau in das Fahrzeug

B

a)
Behälter für flüssigen Kraftstoff
b)
Einbau in das Fahrzeug

B

a)
Behälter für flüssigen Kraftstoff
b)
Einbau in das Fahrzeug
A15Sicherheit von Flüssiggas (IF)Verordnung (EU) 2019/2144
a)
Bauteile X
b)
Einbau B
a)
Bauteile X
b)
Einbau B
a)
Bauteile X
b)
Einbau B
a)
Bauteile X
b)
Einbau B
A16Sicherheit von komprimiertem Erdgas und Flüssigerdgas (IF)Verordnung (EU) 2019/2144
a)
Bauteile X
b)
Einbau B
a)
Bauteile X
b)
Einbau B
a)
Bauteile X
b)
Einbau B
a)
Bauteile X
b)
Einbau B
A17Sicherheit von Wasserstoff (IF)Verordnung (EU) 2019/2144XXXX
A18Eignung der Werkstoffe für Wasserstoffsysteme (IF)Verordnung (EU) 2019/2144
a)
Bauteile X
b)
Einbau B
a)
Bauteile X
b)
Einbau B
a)
Bauteile X
b)
Einbau B
a)
Bauteile X
b)
Einbau B
A19Elektrische Betriebssicherheit (IF)Verordnung (EU) 2019/2144BBBB
A20Seitlich versetzter FrontalaufprallVerordnung (EU) 2019/2144

B

Gilt für Fahrzeuge, die mit Frontairbags ausgerüstet sind. Nach Wahl des Herstellers stattdessen Übereinstimmung mit „A21 Frontalaufprall über volle Breite” möglich. Bei Fahrzeugen, die nicht mit Airbags ausgerüstet sind, muss die vollständige Übereinstimmung mit „A22 Lenkanlage bei Unfallstößen” gegeben sein.

B

Gilt für Fahrzeuge, die mit Frontairbags ausgerüstet sind. Nach Wahl des Herstellers stattdessen Übereinstimmung mit „A21 Frontalaufprall über volle Breite” möglich. Bei Fahrzeugen, die nicht mit Airbags ausgerüstet sind, muss die vollständige Übereinstimmung mit „A22 Lenkanlage bei Unfallstößen” gegeben sein.

Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den seitlich versetzten Frontalaufprall entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand, und sofern die betreffenden Rückhaltesysteme nicht in einem Maße verändert wurden, das zu einer Verringerung des Sicherheitsniveaus, wie vom technischen Dienst vereinbart, führen würde.

B

B

Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den seitlich versetzten Frontalaufprall entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand, und sofern die betreffenden Rückhaltesysteme nicht in einem Maße verändert wurden, das zu einer Verringerung des Sicherheitsniveaus, wie vom technischen Dienst vereinbart, führen würde.

A21Frontalaufprall über volle BreiteVerordnung (EU) 2019/2144

B

Auf freiwilliger Basis

B

Auf freiwilliger Basis

Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den Frontalaufprall über volle Breite entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand, und sofern die betreffenden Rückhaltesysteme nicht in einem Maße verändert wurden, das zu einer Verringerung des Sicherheitsniveaus, wie vom technischen Dienst vereinbart, führen würde.

B

B

Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den Frontalaufprall über volle Breite entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand, und sofern die betreffenden Rückhaltesysteme nicht in einem Maße verändert wurden, das zu einer Verringerung des Sicherheitsniveaus, wie vom technischen Dienst vereinbart, führen würde.

A22Lenkanlage bei UnfallstößenVerordnung (EU) 2019/2144

B

Gilt für Fahrzeuge, die nicht in Übereinstimmung mit „A20 Seitlich versetzter Frontalaufprall” und „A21 Frontalaufprall über volle Breite” stehen.

B

Gilt für Fahrzeuge, die nicht in Übereinstimmung mit „A20 Seitlich versetzter Frontalaufprall” und „A21 Frontalaufprall über volle Breite” stehen.

BB
A23Austausch-AirbagsystemVerordnung (EU) 2019/2144AusrüstungAusrüstungAusrüstungAusrüstung
A24Aufprall an FahrerhausVerordnung (EU) 2019/2144außerhalb des Geltungsbereichs

B

Prüfung A ist für Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von 1500 kg oder mehr vorgeschrieben, wenn die Übereinstimmung mit „A20 Seitlich versetzter Frontalaufprall” , „A21 Frontalaufprall über volle Breite” oder „A22 Lenkanlage bei Unfallstößen” nicht nachgewiesen wurde.

Prüfung C ist nur für Fahrzeuge mit separatem Fahrerhaus vorgeschrieben.

Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den Aufprall an Fahrerhaus entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand.

außerhalb des Geltungsbereichs

B

Prüfung A gilt als erfüllt, wenn die Übereinstimmung mit „A20 Seitlich versetzter Frontalaufprall” , „A21 Frontalaufprall über volle Breite” oder „A22 Lenkanlage bei Unfallstößen” gegeben ist.

Prüfung C ist nur für Fahrzeuge mit separatem Fahrerhaus vorgeschrieben.

Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den Aufprall an Fahrerhaus entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand.

A25SeitenaufprallVerordnung (EU) 2019/2144

B

Kopfform-Prüfung

Der Hersteller stellt dem technischen Dienst geeignete Informationen betreffend einen möglichen Aufprall des Kopfes der Prüfpuppe auf den Fahrzeugaufbau oder die Seitenscheiben, falls diese aus Verbundglas bestehen, zur Verfügung.

Wenn es wahrscheinlich ist, dass ein solcher Aufprall stattfinden kann, dann ist die Teilprüfung unter Verwendung des in Anhang 8 Absatz 3.1 der UN-Regelung Nr. 95 beschriebenen Kopfform-Stoßkörpers durchzuführen und das in Absatz 5.2.1.1 der UN-Regelung Nr. 95 genannte Kriterium zu erfüllen.

In Absprache mit dem technischen Dienst kann das in Anhang 4 der UN-Regelung Nr. 21 aufgeführte Prüfverfahren als Alternative zu der in der UN-Regelung Nr. 95 genannten Prüfung durchgeführt werden.

Alternativ kann eine vollständige Prüfung nach UN-Regelung Nr. 95 durchgeführt werden.

B

Kopfform-Prüfung

Der Hersteller stellt dem technischen Dienst geeignete Informationen betreffend einen möglichen Aufprall des Kopfes der Prüfpuppe auf den Fahrzeugaufbau oder die Seitenscheiben, falls diese aus Verbundglas bestehen, zur Verfügung.

Wenn es wahrscheinlich ist, dass ein solcher Aufprall stattfinden kann, dann ist die Teilprüfung unter Verwendung des in Anhang 8 Absatz 3.1 der UN-Regelung Nr. 95 beschriebenen Kopfform-Stoßkörpers durchzuführen und das in Absatz 5.2.1.1 der UN-Regelung Nr. 95 genannte Kriterium zu erfüllen.

In Absprache mit dem technischen Dienst kann das in Anhang 4 der UN-Regelung Nr. 21 aufgeführte Prüfverfahren als Alternative zu der in der UN-Regelung Nr. 95 genannten Prüfung durchgeführt werden.

Alternativ kann eine vollständige Prüfung nach UN-Regelung Nr. 95 durchgeführt werden.

Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den Seitenaufprall entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand, und sofern die betreffenden Rückhaltesysteme nicht in einem Maße verändert wurden, das zu einer Verringerung des Sicherheitsniveaus, wie vom technischen Dienst vereinbart, führen würde.

B

B

Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den Seitenaufprall entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand, und sofern die betreffenden Rückhaltesysteme nicht in einem Maße verändert wurden, das zu einer Verringerung des Sicherheitsniveaus, wie vom technischen Dienst vereinbart, führen würde.

A26Pfahl-SeitenaufprallVerordnung (EU) 2019/2144k. A.k. A.B

B

Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den Pfahl-Seitenaufprall entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand, und sofern die betreffenden Rückhaltesysteme nicht in einem Maße verändert wurden, das zu einer Verringerung des Sicherheitsniveaus, wie vom technischen Dienst vereinbart, führen würde.

A27HeckaufprallVerordnung (EU) 2019/2144k. A.k. A.B

B

Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den Heckaufprall entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand.

A28Auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-SystemeVerordnung (EU) 2015/758k. A.k. A.k. A.k. A.
BUNGESCHÜTZTE VERKEHRSTEILNEHMER, SICHT UND SICHTBARKEIT
B1Bein- und Kopfschutz von FußgängernVerordnung (EU) 2019/2144

C

Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Januar 2026

Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2034

C

Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Januar 2026

Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2034

C

Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Januar 2026

Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2034

C

Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Januar 2026

Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2034

B2Erweiterter KopfaufschlagsbereichVerordnung (EU) 2019/2144

C

Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Januar 2026

Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2034

C

Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Januar 2026

Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2034

C

Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Januar 2026

Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2034

C

Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Januar 2026

Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2034

B3FrontschutzsystemVerordnung (EU) 2019/2144AusrüstungAusrüstungAusrüstungAusrüstung
B4Hochentwickeltes Notbremssystem zum Schutz von Fußgängern und RadfahrernVerordnung (EU) 2019/2144

IF B

Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Juli 2026

Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2028

IF B

Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Juli 2026

Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2028

B

Nicht vorgeschrieben für Fahrzeuge ohne Windschutzscheibe, mit einer klappbaren Windschutzscheibe oder mit einer Windschutzscheibe, bei der der maximale vertikale Abstand zwischen der Oberkante und der Unterkante der durchsichtigen Fläche 300 mm nicht überschreitet (bewertet ohne Flächen mit Abdunklungsstreifen mit einer Transparenz von weniger als 70 %, punktbedruckte Flächen, Aufschriften, Grafiken und durchsichtige Schlitze für vorgeschriebene Sichtlinien) und bei der der R-Punkt des Fahrersitzes nicht mehr als 450 mm über dem Boden liegt.

Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Juli 2026

Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2028

B

Nicht vorgeschrieben für Fahrzeuge ohne Windschutzscheibe, mit einer klappbaren Windschutzscheibe oder mit einer Windschutzscheibe, bei der der maximale vertikale Abstand zwischen der Oberkante und der Unterkante der durchsichtigen Fläche 300 mm nicht überschreitet (bewertet ohne Flächen mit Abdunklungsstreifen mit einer Transparenz von weniger als 70 %, punktbedruckte Flächen, Aufschriften, Grafiken und durchsichtige Schlitze für vorgeschriebene Sichtlinien) und bei der der R-Punkt des Fahrersitzes nicht mehr als 450 mm über dem Boden liegt.

Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Juli 2026

Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2028

B5Kollisionswarnsystem für Fußgänger und RadfahrerVerordnung (EU) 2019/2144außerhalb des Geltungsbereichsaußerhalb des Geltungsbereichsaußerhalb des Geltungsbereichsaußerhalb des Geltungsbereichs
B6Totwinkel-AssistentVerordnung (EU) 2019/2144außerhalb des Geltungsbereichsaußerhalb des Geltungsbereichsaußerhalb des Geltungsbereichsaußerhalb des Geltungsbereichs
B7Erkennung beim RückwärtsfahrenVerordnung (EU) 2019/2144k. A.k. A.BB
B8Sichtfeld nach vornVerordnung (EU) 2019/2144B

B

Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Juli 2026

Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2028

B

B

Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Juli 2026

Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2028

B9Unmittelbarer Sichtbereich schwerer NutzfahrzeugeVerordnung (EU) 2019/2144außerhalb des Geltungsbereichsaußerhalb des Geltungsbereichsaußerhalb des Geltungsbereichsaußerhalb des Geltungsbereichs
B10SicherheitsglasVerordnung (EU) 2019/2144
a)
Bauteile X
b)
Einbau B
a)
Bauteile X
b)
Einbau B
a)
Bauteile X
b)
Einbau B
a)
Bauteile X
b)
Einbau B
B11Entfrostung/TrocknungVerordnung (EU) 2019/2144

B

Die Fahrzeuge sind mit einer entsprechenden Entfrostungs- und Trocknungseinrichtung für die Windschutzscheibe auszurüsten.

B

Die Fahrzeuge sind mit einer entsprechenden Entfrostungs- und Trocknungseinrichtung für die Windschutzscheibe auszurüsten.

B

Die Fahrzeuge sind mit einer entsprechenden Entfrostungs- und Trocknungseinrichtung für die Windschutzscheibe auszurüsten.

B

Die Fahrzeuge sind mit einer entsprechenden Entfrostungs- und Trocknungseinrichtung für die Windschutzscheibe auszurüsten.

B12Scheibenwischer/-wascherVerordnung (EU) 2019/2144

B

Die Fahrzeuge sind mit einem entsprechenden Scheibenwischer und -wascher für die Windschutzscheibe auszurüsten.

B

Die Fahrzeuge sind mit einem entsprechenden Scheibenwischer und -wascher für die Windschutzscheibe auszurüsten.

B

Die Fahrzeuge sind mit einem entsprechenden Scheibenwischer und -wascher für die Windschutzscheibe auszurüsten.

B

Die Fahrzeuge sind mit einem entsprechenden Scheibenwischer und -wascher für die Windschutzscheibe auszurüsten.

B13Einrichtungen für indirekte SichtVerordnung (EU) 2019/2144
a)
Bauteile X
b)
Einbau in das Fahrzeug B
a)
Bauteile X
b)
Einbau in das Fahrzeug B
a)
Bauteile X
b)
Einbau in das Fahrzeug B
a)
Bauteile X
b)
Einbau in das Fahrzeug B
B14Akustische Fahrzeug-WarnsystemeVerordnung (EU) Nr. 540/2014AAAA
CFAHRGESTELL, BREMSEN, REIFEN UND LENKUNG
C1LenkanlagenVerordnung (EU) 2019/2144BBBB
C2SpurhaltewarnungVerordnung (EU) 2019/2144außerhalb des Geltungsbereichsaußerhalb des Geltungsbereichsaußerhalb des Geltungsbereichsaußerhalb des Geltungsbereichs
C3Notfall-SpurhalteassistentVerordnung (EU) 2019/2144IF BIF B

B

Nicht vorgeschrieben für Fahrzeuge ohne Windschutzscheibe, mit einer klappbaren Windschutzscheibe oder mit einer Windschutzscheibe, bei der der maximale vertikale Abstand zwischen der Oberkante und der Unterkante der durchsichtigen Fläche 300 mm nicht überschreitet (bewertet ohne Flächen mit Abdunklungsstreifen mit einer Transparenz von weniger als 70 %, punktbedruckte Flächen, Aufschriften, Grafiken und durchsichtige Schlitze für vorgeschriebene Sichtlinien) und bei der der R-Punkt des Fahrersitzes nicht mehr als 450 mm über dem Boden liegt.

B

Nicht vorgeschrieben für Fahrzeuge ohne Windschutzscheibe, mit einer klappbaren Windschutzscheibe oder mit einer Windschutzscheibe, bei der der maximale vertikale Abstand zwischen der Oberkante und der Unterkante der durchsichtigen Fläche 300 mm nicht überschreitet (bewertet ohne Flächen mit Abdunklungsstreifen mit einer Transparenz von weniger als 70 %, punktbedruckte Flächen, Aufschriften, Grafiken und durchsichtige Schlitze für vorgeschriebene Sichtlinien) und bei der der R-Punkt des Fahrersitzes nicht mehr als 450 mm über dem Boden liegt.

C4BremssystemVerordnung (EU) 2019/2144AAAA
C5Ersatzteile für BremsenVerordnung (EU) 2019/2144AusrüstungAusrüstungAusrüstungAusrüstung
C6BremsassistentVerordnung (EU) 2019/2144IF BIF BBB
C7Fahrdynamik-RegelsystemVerordnung (EU) 2019/2144IF BIF BBB
C8Hochentwickelte Notbrems-Assistenzsysteme an schweren NutzfahrzeugenVerordnung (EU) 2019/2144außerhalb des Geltungsbereichsaußerhalb des Geltungsbereichsaußerhalb des Geltungsbereichsaußerhalb des Geltungsbereichs
C9Hochentwickelte Notbrems-Assistenzsysteme an Pkw und leichten NutzfahrzeugenVerordnung (EU) 2019/2144IF BIF B

B

Nicht vorgeschrieben für Fahrzeuge ohne Windschutzscheibe, mit einer klappbaren Windschutzscheibe oder mit einer Windschutzscheibe, bei der der maximale vertikale Abstand zwischen der Oberkante und der Unterkante der durchsichtigen Fläche 300 mm nicht überschreitet (bewertet ohne Flächen mit Abdunklungsstreifen mit einer Transparenz von weniger als 70 %, punktbedruckte Flächen, Aufschriften, Grafiken und durchsichtige Schlitze für vorgeschriebene Sichtlinien) und bei der der R-Punkt des Fahrersitzes nicht mehr als 450 mm über dem Boden liegt.

B

Nicht vorgeschrieben für Fahrzeuge ohne Windschutzscheibe, mit einer klappbaren Windschutzscheibe oder mit einer Windschutzscheibe, bei der der maximale vertikale Abstand zwischen der Oberkante und der Unterkante der durchsichtigen Fläche 300 mm nicht überschreitet (bewertet ohne Flächen mit Abdunklungsstreifen mit einer Transparenz von weniger als 70 %, punktbedruckte Flächen, Aufschriften, Grafiken und durchsichtige Schlitze für vorgeschriebene Sichtlinien) und bei der der R-Punkt des Fahrersitzes nicht mehr als 450 mm über dem Boden liegt.

C10Sicherheit und Umweltverträglichkeit der ReifenVerordnung (EU) 2019/2144XXXX
C11Noträder und Notlaufsysteme (IF)Verordnung (EU) 2019/2144XXXX
C12Luftreifen, runderneuertVerordnung (EU) 2019/2144AusrüstungAusrüstungAusrüstungAusrüstung
C13Reifendrucküberwachungssystem für Pkw und leichte NutzfahrzeugeVerordnung (EU) 2019/2144k. A.k. A.BB
C14Reifendrucküberwachungssystem für schwere NutzfahrzeugeVerordnung (EU) 2019/2144außerhalb des Geltungsbereichsaußerhalb des Geltungsbereichsaußerhalb des Geltungsbereichsaußerhalb des Geltungsbereichs
C15Montage der ReifenVerordnung (EU) 2019/2144BBBB
C16NachrüsträderVerordnung (EU) 2019/2144AusrüstungAusrüstungAusrüstungAusrüstung
DMITGEFÜHRTE INSTRUMENTE, ELEKTRISCHES SYSTEM, FAHRZEUGBELEUCHTUNGSEINRICHTUNGEN UND SCHUTZ VOR UNBEFUGTER VERWENDUNG EINSCHLIEẞLICH CYBERANGRIFFEN
D1SchallzeichenVerordnung (EU) 2019/2144
a)
Bauteile X
b)
Einbau in das Fahrzeug B
a)
Bauteile X
b)
Einbau in das Fahrzeug B
a)
Bauteile X
b)
Einbau in das Fahrzeug B
a)
Bauteile X
b)
Einbau in das Fahrzeug B
D2Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit)Verordnung (EU) 2019/2144BBBB
D3Schutz gegen unbefugte Benutzung, Wegfahrsperre und AlarmsystemeVerordnung (EU) 2019/2144

A

Die Bestimmungen des Absatzes 8.3.1.1.1 der UN-Regelung Nr. 116 dürfen anstelle des Absatzes 8.3.1.1.2 der genannten Regelung unabhängig vom Typ des Antriebsstrangs angewendet werden.

FAS:

a)
Bauteile X
b)
Einbau B

A

Die Bestimmungen des Absatzes 8.3.1.1.1 der UN-Regelung Nr. 116 dürfen anstelle des Absatzes 8.3.1.1.2 der genannten Regelung unabhängig vom Typ des Antriebsstrangs angewendet werden.

FAS:

a)
Bauteile X
b)
Einbau B

A

Die Bestimmungen des Absatzes 8.3.1.1.1 der UN-Regelung Nr. 116 dürfen anstelle des Absatzes 8.3.1.1.2 der genannten Regelung unabhängig vom Typ des Antriebsstrangs angewendet werden.

FAS:

a)
Bauteile X
b)
Einbau B

A

Die Bestimmungen des Absatzes 8.3.1.1.1 der UN-Regelung Nr. 116 dürfen anstelle des Absatzes 8.3.1.1.2 der genannten Regelung unabhängig vom Typ des Antriebsstrangs angewendet werden.

FAS:

a)
Bauteile X
b)
Einbau B
D4Schutz des Fahrzeugs gegen CyberangriffeVerordnung (EU) 2019/2144

B

Nur für Fahrzeuge, die mit einem Spurhalteassistenten, einem adaptiven Geschwindigkeitsregelungssystem oder anderen ähnlichen Systemen ausgerüstet sind

B

Nur für Fahrzeuge, die mit einem Spurhalteassistenten, einem adaptiven Geschwindigkeitsregelungssystem oder anderen ähnlichen Systemen ausgerüstet sind

BB
D5GeschwindigkeitsmesserVerordnung (EU) 2019/2144BBBB
D6KilometerzählerVerordnung (EU) 2019/2144BBBB
D7GeschwindigkeitsbegrenzerVerordnung (EU) 2019/2144außerhalb des Geltungsbereichsaußerhalb des Geltungsbereichsaußerhalb des Geltungsbereichsaußerhalb des Geltungsbereichs
D8Intelligenter GeschwindigkeitsassistentVerordnung (EU) 2019/2144k. A.k. A.

B

Nicht vorgeschrieben für Fahrzeuge ohne Windschutzscheibe, mit einer klappbaren Windschutzscheibe oder mit einer Windschutzscheibe, bei der der maximale vertikale Abstand zwischen der Oberkante und der Unterkante der durchsichtigen Fläche 300 mm nicht überschreitet (bewertet ohne Flächen mit Abdunklungsstreifen mit einer Transparenz von weniger als 70 %, punktbedruckte Flächen, Aufschriften, Grafiken und durchsichtige Schlitze für vorgeschriebene Sichtlinien) und bei der der R-Punkt des Fahrersitzes nicht mehr als 450 mm über dem Boden liegt.

B

Nicht vorgeschrieben für Fahrzeuge ohne Windschutzscheibe, mit einer klappbaren Windschutzscheibe oder mit einer Windschutzscheibe, bei der der maximale vertikale Abstand zwischen der Oberkante und der Unterkante der durchsichtigen Fläche 300 mm nicht überschreitet (bewertet ohne Flächen mit Abdunklungsstreifen mit einer Transparenz von weniger als 70 %, punktbedruckte Flächen, Aufschriften, Grafiken und durchsichtige Schlitze für vorgeschriebene Sichtlinien) und bei der der R-Punkt des Fahrersitzes nicht mehr als 450 mm über dem Boden liegt.

D9Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und AnzeigerVerordnung (EU) 2019/2144AAAA
D10HeizanlagenVerordnung (EU) 2019/2144BBBB
D11Beleuchtungs- und LichtsignaleinrichtungenVerordnung (EU) 2019/2144XXXX
D12FahrbahnbeleuchtungseinrichtungenVerordnung (EU) 2019/2144XXXX
D13Retroreflektierende EinrichtungenVerordnung (EU) 2019/2144XXXX
D14LichtquellenVerordnung (EU) 2019/2144XXXX
D15Anbau der Lichtsignaleinrichtungen, Fahrbahnbeleuchtungseinrichtungen und RückstrahlerVerordnung (EU) 2019/2144

B

Tagfahrlicht ist in einen neuen Fahrzeugtyp einzubauen.

B

Tagfahrlicht ist in einen neuen Fahrzeugtyp einzubauen.

B

Tagfahrlicht ist in einen neuen Fahrzeugtyp einzubauen.

B

Tagfahrlicht ist in einen neuen Fahrzeugtyp einzubauen.

D16NotbremslichtVerordnung (EU) 2019/2144

B

Nur für Fahrzeuge, die mit einem elektronisch gesteuerten Antiblockiersystem ausgerüstet sind

B

Nur für Fahrzeuge, die mit einem elektronisch gesteuerten Antiblockiersystem ausgerüstet sind

BB
D17Scheinwerfer-Reinigungseinrichtung (IF)Verordnung (EU) 2019/2144IF BIF BIF BIF B
D18GangwechselanzeigerVerordnung (EU) 2019/2144k. A.außerhalb des Geltungsbereichsk. A.außerhalb des Geltungsbereichs
EVERHALTEN VON FAHRER UND SYSTEM
E1Vorrichtung zum Einbau einer alkoholempfindlichen WegfahrsperreVerordnung (EU) 2019/2144AAAA
E2Warnsystem bei Müdigkeit und nachlassender Aufmerksamkeit des FahrersVerordnung (EU) 2019/2144k. A.k. A.BB
E3Hochentwickeltes Warnsystem bei nachlassender Konzentration des FahrersVerordnung (EU) 2019/2144Noch keine AnforderungNoch keine AnforderungNoch keine AnforderungNoch keine Anforderung
E4System zur Überwachung der Fahrerverfügbarkeit (bei automatisierten Fahrzeugen)Verordnung (EU) 2019/2144IF BIF BIF BIF B
E5EreignisdatenspeicherVerordnung (EU) 2019/2144k. A.k. A.BB
E6Die Kontrolle des Fahrers über das Fahrzeug übernehmende Systeme (bei automatisierten Fahrzeugen)Verordnung (EU) 2019/2144IF BNoch keine AnforderungIF BNoch keine Anforderung
E7Dem Fahrzeug Informationen zu seinem Zustand und seiner Umgebung liefernde Systeme (bei automatisierten Fahrzeugen)Verordnung (EU) 2019/2144IF BNoch keine AnforderungIF BNoch keine Anforderung
E8Elektronische Deichseln (IF)Verordnung (EU) 2019/2144Noch keine AnforderungNoch keine AnforderungNoch keine AnforderungNoch keine Anforderung
E9Systeme zur Weitergabe von Sicherheitsinformationen an andere Verkehrsteilnehmer (bei automatisierten Fahrzeugen)Verordnung (EU) 2019/2144Noch keine AnforderungNoch keine AnforderungNoch keine AnforderungNoch keine Anforderung
FALLGEMEINE BAUMERKMALE UND EIGENSCHAFTEN DES FAHRZEUGS
F1Anbringungsstelle für das KennzeichenVerordnung (EU) 2019/2144BBBB
F2RückwärtsfahrenVerordnung (EU) 2019/2144

B

Übereinstimmungserklärung

B

Übereinstimmungserklärung

B

Übereinstimmungserklärung

B

Übereinstimmungserklärung

F3Türverriegelungen und -scharniereVerordnung (EU) 2019/2144

B

a)
Allgemeine Anforderungen (Absatz 5 der UN-Regelung Nr. 11) Alle Anforderungen gelten.
b)
Leistungsanforderungen (Absatz 6 der UN-Regelung Nr. 11) Es gelten nur die Anforderungen der Absätze 6.1.5.4 und 6.3 der UN-Regelung Nr. 11.

B

a)
Allgemeine Anforderungen (Absatz 5 der UN-Regelung Nr. 11) Alle Anforderungen gelten.
b)
Leistungsanforderungen (Absatz 6 der UN-Regelung Nr. 11) Es gelten nur die Anforderungen der Absätze 6.1.5.4 und 6.3 der UN-Regelung Nr. 11.
BB
F4Einstiegsstufen, Haltegriffe und TrittbretterVerordnung (EU) 2019/2144BBBB
F5Vorstehende AußenkantenVerordnung (EU) 2019/2144

B

a)
Allgemeine Vorschriften Es gelten die Anforderungen des Absatzes 5 der UN-Regelung Nr. 26.
b)
Besondere Vorschriften Es gelten die Anforderungen des Absatzes 6 der UN-Regelung Nr. 26.
außerhalb des Geltungsbereichs

B

a)
Allgemeine Vorschriften Es gelten die Anforderungen des Absatzes 5 der UN-Regelung Nr. 26.
b)
Besondere Vorschriften Es gelten die Anforderungen des Absatzes 6 der UN-Regelung Nr. 26.
außerhalb des Geltungsbereichs
F6Vorstehende Außenkanten an Führerhäusern von NutzfahrzeugenVerordnung (EU) 2019/2144außerhalb des Geltungsbereichs

B

a)
Allgemeine Vorschriften Es gelten die Anforderungen des Absatzes 5 der UN-Regelung Nr. 61.
b)
Besondere Vorschriften Es gelten die Anforderungen des Absatzes 6 der UN-Regelung Nr. 61.
außerhalb des Geltungsbereichs

B

a)
Allgemeine Vorschriften Es gelten die Anforderungen des Absatzes 5 der UN-Regelung Nr. 61.
b)
Besondere Vorschriften Es gelten die Anforderungen des Absatzes 6 der UN-Regelung Nr. 61.
F7Gesetzlich vorgeschriebenes Fabrikschild und Fahrzeug-IdentifizierungsnummerVerordnung (EU) 2019/2144BBBB
F8AbschleppeinrichtungenVerordnung (EU) 2019/2144BBBB
F9RadabdeckungenVerordnung (EU) 2019/2144Baußerhalb des GeltungsbereichsBaußerhalb des Geltungsbereichs
F10SpritzschutzsystemeVerordnung (EU) 2019/2144außerhalb des GeltungsbereichsBaußerhalb des GeltungsbereichsB
F11Massen und AbmessungenVerordnung (EU) 2019/2144

B

Die in Anhang XIII Teil 2 Abschnitt B Nummer 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/535 beschriebene Prüfung des Anfahrvermögens an Steigungen kann auf Antrag des Herstellers entfallen.

B

Die in Anhang XIII Teil 2 Abschnitt B Nummer 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/535 beschriebene Prüfung des Anfahrvermögens an Steigungen kann auf Antrag des Herstellers entfallen.

BB
F12Mechanische VerbindungseinrichtungenVerordnung (EU) 2019/2144

IF

a)
Bauteile X
b)
Einbau B

IF

a)
Bauteile X
b)
Einbau B

IF

a)
Bauteile X
b)
Einbau B

IF

a)
Bauteile X
b)
Einbau B
F13Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter (IF)Verordnung (EU) 2019/2144außerhalb des GeltungsbereichsAaußerhalb des GeltungsbereichsA
F14Allgemeine Konstruktion von BussenVerordnung (EU) 2019/2144außerhalb des Geltungsbereichsaußerhalb des Geltungsbereichsaußerhalb des Geltungsbereichsaußerhalb des Geltungsbereichs
F15Stärke der Aufbaustruktur des BussesVerordnung (EU) 2019/2144außerhalb des Geltungsbereichsaußerhalb des Geltungsbereichsaußerhalb des Geltungsbereichsaußerhalb des Geltungsbereichs
F16Schutz gegen Brandgefahr in BussenVerordnung (EU) 2019/2144außerhalb des Geltungsbereichsaußerhalb des Geltungsbereichsaußerhalb des Geltungsbereichsaußerhalb des Geltungsbereichs
GUMWELTVERTRÄGLICHKEIT UND EMISSIONEN
G1GeräuschpegelVerordnung (EU) Nr. 540/2014AAAA
G2Auspuffemissionen des Fahrzeugs im LaborVerordnung (EG) Nr. 715/2007

A

Wenn der Fahrzeughersteller den Motor eines anderen Herstellers verwendet, werden Prüfstanddaten des Motorherstellers akzeptiert, sofern das Motorsteuersystem identisch ist (d. h. es muss mindestens die gleiche elektronische Steuereinheit aufweisen).

Die Leistungsprüfung kann auf einem Rollenprüfstand unter Berücksichtigung der Leistungsverluste im Antriebsstrang durchgeführt werden.

A

Wenn der Fahrzeughersteller den Motor eines anderen Herstellers verwendet, werden Prüfstanddaten des Motorherstellers akzeptiert, sofern das Motorsteuersystem identisch ist (d. h., es muss mindestens die gleiche elektronische Steuereinheit aufweisen).

Die Leistungsprüfung kann auf einem Rollenprüfstand unter Berücksichtigung der Leistungsverluste im Antriebsstrang durchgeführt werden.

AA
G2aBestimmung spezifischer CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs des Fahrzeugs und Fahrzeug-On-Board-Überwachungssystem zur Messung des Kraftstoff- und/oder StromverbrauchsVerordnung (EG) Nr. 715/2007AAAA
G3Auspuffemissionen des Motors im LaborVerordnung (EG) Nr. 595/2009

A

Wenn der Fahrzeughersteller den Motor eines anderen Herstellers verwendet, werden Prüfstanddaten des Motorherstellers akzeptiert, sofern das Motorsteuersystem identisch ist (d. h. es muss mindestens die gleiche elektronische Steuereinheit aufweisen).

Die Leistungsprüfung kann auf einem Rollenprüfstand unter Berücksichtigung der Leistungsverluste im Antriebsstrang durchgeführt werden.

A

Wenn der Fahrzeughersteller den Motor eines anderen Herstellers verwendet, werden Prüfstanddaten des Motorherstellers akzeptiert, sofern das Motorsteuersystem identisch ist (d. h., es muss mindestens die gleiche elektronische Steuereinheit aufweisen).

Die Leistungsprüfung kann auf einem Rollenprüfstand unter Berücksichtigung der Leistungsverluste im Antriebsstrang durchgeführt werden.

AA
G3aBestimmung spezifischer CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs des FahrzeugsVerordnung (EG) Nr. 595/2009AAAA
G3bBestimmung spezifischer Energieeffizienzmerkmale von AnhängernVerordnung (EG) Nr. 595/2009außerhalb des Geltungsbereichsaußerhalb des Geltungsbereichsaußerhalb des Geltungsbereichsaußerhalb des Geltungsbereichs
G4Auspuffemissionen auf der Straße

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

AAAA
G5Dauerhaftigkeit der Auspuffemissionen

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

AAAA
G6Kurbelgehäuseemissionen

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

AAAA
G7VerdunstungsemissionenVerordnung (EG) Nr. 715/2007AAAA
G8Niedertemperatur-Auspuffemissionen im LaborVerordnung (EG) Nr. 715/2007AAAA
G9On-Board-Diagnosesysteme

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

Das Fahrzeug muss mit einem OBD-System ausgerüstet sein, das so ausgelegt, gebaut und eingebaut sein muss, dass es in der Lage ist, während der gesamten Lebensdauer des Fahrzeugs Verschlechterungen oder Fehlfunktionen, mindestens aber die Fehlfunktion des Motorsteuerungssystems, zu erkennen.

Die OBD-Schnittstelle muss mit herkömmlichen Diagnosegeräten kommunizieren können.

Das Fahrzeug muss mit einem OBD-System ausgerüstet sein, das so ausgelegt, gebaut und eingebaut sein muss, dass es in der Lage ist, während der gesamten Lebensdauer des Fahrzeugs Verschlechterungen oder Fehlfunktionen, mindestens aber die Fehlfunktion des Motorsteuerungssystems, zu erkennen.

Die OBD-Schnittstelle muss mit herkömmlichen Diagnosegeräten kommunizieren können.

AA
G10Fehlen einer Abschalteinrichtung

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

AAAA
G11Zusätzliche Emissionsstrategien

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

AAAA
G12Vorrichtung gegen Manipulation

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

AAAA
G13RecyclingfähigkeitRichtlinie 2005/64/EG

k. A.

Es gilt jedoch Anhang V über das Verbot der Wiederverwendung der angegebenen Bauteile.

k. A.

Es gilt jedoch Anhang V über das Verbot der Wiederverwendung der angegebenen Bauteile.

k. A.

Es gilt jedoch Anhang V über das Verbot der Wiederverwendung der angegebenen Bauteile.

k. A.

Es gilt jedoch Anhang V über das Verbot der Wiederverwendung der angegebenen Bauteile.

G14KlimaanlagenRichtlinie 2006/40/EGAAAA
HZUGANG ZU FAHRZEUGINFORMATIONEN UND SOFTWARE AKTUALISIERUNGEN
H1Zugang zu Fahrzeug-OBD-Informationen sowie Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationenVerordnung (EU) 2018/858, Artikel 61 bis 66 und Anhang XXXXX
H2Softwareaktualisierung

Verordnung (EU) 2018/858

UN-Regelung Nr. 156

XXXX

Tabelle 2

Rechtsakte für die EU-Typgenehmigung nach Artikel 41 von vollautomatisierten Fahrzeugen (gemäß der Definition in Artikel 3 Nummer 22 der Verordnung (EU) 2019/2144), die in kleiner Serie hergestellt werden

Nr.GegenstandRechtsakt (der Geltungsbereich des Rechtsakts bleibt unverändert)Vollautomatisierte Fahrzeuge der Klassen N1, N2 und N3 ohne Fahrersitz und ohne InsassenVollautomatisierte Fahrzeuge der Klassen N1, N2, N3, M1, M2, M3 ohne Fahrersitz, mit InsassenFahrzeuge mit dualem Fahrbetrieb: Fahrzeuge mit Fahrersitz, die so ausgelegt und gebaut sind, dass sie im „manuellen Fahrbetrieb” vom Fahrer und im „vollautomatisierten Fahrbetrieb” vom automatisierten Fahrsystem (automated driving system, ADS) ohne Überwachung durch den Fahrer gefahren werden können

Besondere Bestimmungen, die anzuwenden sind, wenn Buchstabe A verwendet wird (d. h., die Genehmigung ist nach dem Rechtsakt nicht möglich, da sie noch keine spezifischen Anforderungen für vollautomatisierte Fahrzeuge enthält)

Bei Fahrzeugklassen außerhalb des Geltungsbereichs des Basisrechtsakts gilt keine Bestimmung.

ARÜCKHALTESYSTEME, AUFPRALLTESTS, UNVERSEHRTHEIT DES KRAFTSTOFFSYSTEMS UND ELEKTRISCHE SICHERHEIT GEGENÜBER HOCHSPANNUNG
A1InnenausstattungVerordnung (EU) 2019/2144außerhalb des GeltungsbereichsA

X für manuellen Fahrbetrieb.

A für vollautomatisierten Fahrbetrieb

Alle Fenster, Schiebe-/Hubdächer bzw. Trennwände/-scheiben zur Nutzung durch die Insassen müssen mit einer automatischen Reversiereinrichtung ausgerüstet sein, damit es keines Schalters mehr bedarf, der vom Fahrer betätigt werden muss.

Bidirektionale Fahrzeuge (d. h. Fahrzeuge, bei denen nicht zwischen Front und Heck unterschieden wird und die in beide Richtungen gefahren werden können) müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist.

A2Sitze und KopfstützenVerordnung (EU) 2019/2144k. A.

X

A (für bidirektionale Fahrzeuge)

XBidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist.
A3BussitzeVerordnung (EU) 2019/2144k. A.

X

A (für bidirektionale Fahrzeuge)

XBidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist.
A4SicherheitsgurtverankerungenVerordnung (EU) 2019/2144k. A.AXBei Fahrzeugen ohne Fahrersitz gilt jeder Sitz in der ersten Sitzreihe als Beifahrersitz. Die Absätze 5.1.6.2.1 und 5.1.6.2.2 der UN-Regelung Nr. 14 finden keine Anwendung.
A5Sicherheitsgurte und RückhaltesystemeVerordnung (EU) 2019/2144k. A.AXBei Fahrzeugen ohne Fahrersitz gilt jeder Sitz in der ersten Sitzreihe als Beifahrersitz.
A6Sicherheitsgurt-WarneinrichtungenVerordnung (EU) 2019/2144k. A.AX

Bei Fahrzeugen ohne Fahrersitz gilt jeder Sitz in der ersten Sitzreihe als Beifahrersitz.

Das Sicherheitsgurt-Warnsignal muss an das ADS und gegebenenfalls an den Bediener der Fernsteuerungsanlage im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362 übermittelt werden.

A7TrennvorrichtungenVerordnung (EU) 2019/2144AusrüstungAusrüstungAusrüstung
A8Verankerungen von KinderrückhaltesystemenVerordnung (EU) 2019/2144k. A.XX
A9Kinderrückhaltesysteme (IF)Verordnung (EU) 2019/2144k. A.XX
A10Verbesserte Kinderrückhaltesysteme (IF)Verordnung (EU) 2019/2144k. A.XX
A11Vorderer UnterfahrschutzVerordnung (EU) 2019/2144

X

A (für bidirektionale Fahrzeuge)

X

A (für bidirektionale Fahrzeuge)

XBidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist.
A12Hinterer UnterfahrschutzVerordnung (EU) 2019/2144

X

A (für bidirektionale Fahrzeuge)

X

A (für bidirektionale Fahrzeuge)

XBidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist.
A13Seitliche SchutzvorrichtungenVerordnung (EU) 2019/2144

X

A (für bidirektionale Fahrzeuge)

X

A (für bidirektionale Fahrzeuge)

XBidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist.
A14Sicherheit von Kraftstofftanks (IF)Verordnung (EU) 2019/2144XXX
A15Sicherheit von Flüssiggas (IF)Verordnung (EU) 2019/2144AA

X (für manuellen Fahrbetrieb)

A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

Die vorgeschriebene Störungs- oder Fehleranzeige muss durch ein Signal ersetzt werden, das an das ADS und gegebenenfalls den Bediener der Fernsteuerungsanlage übermittelt wird.
A16Sicherheit von komprimiertem Erdgas und Flüssigerdgas (IF)Verordnung (EU) 2019/2144XXX
A17Sicherheit von Wasserstoff (IF)Verordnung (EU) 2019/2144XXX
A18Eignung der Werkstoffe für Wasserstoffsysteme (IF)Verordnung (EU) 2019/2144XXX
A19Elektrische Betriebssicherheit (IF)Verordnung (EU) 2019/2144AA

X (für manuellen Fahrbetrieb)

A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

Die Anforderungen für den Fahrgastraum gelten nicht für Fahrzeuge der Klasse N ohne Fahrgäste.

Die Hinweise, die dem Fahrer normalerweise angezeigt werden, müssen an das ADS und gegebenenfalls den Bediener der Fernsteuerungsanlage übermittelt werden.

A20Seitlich versetzter FrontalaufprallVerordnung (EU) 2019/2144keine Angabe

A

k. A. für Fahrzeuge unter 30 km/h

X

Der R-Punkt des Fahrers gilt als der R-Punkt des vordersten Fahrgasts.

Verfügt das Fahrzeug nicht über ein Lenkrad oder eine Pedaleinheit, so wird die Position des Lenkrads und der Pedaleinheit nicht berücksichtigt.

Verfügt das Fahrzeug nicht über einen Fahrer- und/oder Beifahrersitz, sollten diese Positionen nicht geprüft werden.

Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist.

A21Frontalaufprall über volle BreiteVerordnung (EU) 2019/2144k. A.

A

k. A. für Fahrzeuge unter 30 km/h

X

Der R-Punkt des Fahrers gilt als der R-Punkt des vordersten Fahrgasts.

Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist.

A22Lenkanlage bei UnfallstößenVerordnung (EU) 2019/2144k. A.k. A.X
A23Austausch-AirbagsystemVerordnung (EU) 2019/2144k. A.AusrüstungAusrüstung
A24Aufprall an FahrerhausVerordnung (EU) 2019/2144k. A.

X

A (für bidirektionale Fahrzeuge)

XBidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist.
A25SeitenaufprallVerordnung (EU) 2019/2144k. A.

A

k. A. für Fahrzeuge unter 30 km/h

X

Die Aufprallprüfung wird an der (den) Seite(n) durchgeführt, die zwischen dem Hersteller und der Typgenehmigungsbehörde vereinbart wurde(n).

Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist.

A26Pfahl-SeitenaufprallVerordnung (EU) 2019/2144k. A.

A

k. A. für Fahrzeuge unter 30 km/h

X

Der R-Punkt des Fahrersitzes gilt als der R-Punkt des vordersten Fahrgastsitzes.

Die dynamische Pfahl-Seitenaufprallprüfung wird an der (den) Seite(n) durchgeführt, die zwischen dem Hersteller und der Typgenehmigungsbehörde vereinbart wurde(n).

Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist.

A27HeckaufprallVerordnung (EU) 2019/2144k. A.

X

A (für bidirektionale Fahrzeuge)

XBidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist.
A28Auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-SystemeVerordnung (EU) 2015/758k. A.A

X (für manuellen Fahrbetrieb)

A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

Im vollautomatisierten Fahrbetrieb wird die Funktion vom ADS übernommen.
BUNGESCHÜTZTE VERKEHRSTEILNEHMER, SICHT UND SICHTBARKEIT
B1Bein- und Kopfschutz von FußgängernVerordnung (EU) 2019/2144

X

A (für bidirektionale Fahrzeuge)

X

A (für bidirektionale Fahrzeuge)

XBidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist.
B2Erweiterter KopfaufschlagsbereichVerordnung (EU) 2019/2144

X

A (für bidirektionale Fahrzeuge)

X

A (für bidirektionale Fahrzeuge)

XBidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist.
B3FrontschutzsystemVerordnung (EU) 2019/2144AusrüstungAusrüstungAusrüstung
B4Hochentwickeltes Notbremssystem zum Schutz von Fußgängern und RadfahrernVerordnung (EU) 2019/2144

k. A.

(Funktion vom ADS zu übernehmen)

k. A.

(Funktion vom ADS zu übernehmen)

X (für manuellen Fahrbetrieb)

k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

(Funktion vom ADS zu übernehmen)

B5Kollisionswarnsystem für Fußgänger und RadfahrerVerordnung (EU) 2019/2144

k. A.

(Funktion vom ADS zu übernehmen)

k. A.

(Funktion vom ADS zu übernehmen)

X (für manuellen Fahrbetrieb)

k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

(Funktion vom ADS zu übernehmen)

B6Totwinkel-AssistentVerordnung (EU) 2019/2144

k. A.

(Funktion vom ADS zu übernehmen)

k. A.

(Funktion übernommen vom ADS)

X (für manuellen Fahrbetrieb)

k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

(Funktion übernommen vom ADS)

B7Erkennung beim RückwärtsfahrenVerordnung (EU) 2019/2144k. A. (Funktion übernommen vom ADS)k. A. (Funktion übernommen vom ADS)

X (für manuellen Fahrbetrieb)

k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

(Funktion vom ADS zu übernehmen)

B8Sichtfeld nach vornVerordnung (EU) 2019/2144k. A.k. A.

X (für manuellen Fahrbetrieb)

k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

(Funktion übernommen vom ADS)

B9Unmittelbarer Sichtbereich schwerer NutzfahrzeugeVerordnung (EU) 2019/2144

k. A.

(Funktion übernommen vom ADS)

k. A.

(Funktion übernommen vom ADS)

X (für manuellen Fahrbetrieb)

k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

B10SicherheitsglasVerordnung (EU) 2019/2144k. A.AX

Nummer 4.1.3 von Anhang 24 ist nicht anwendbar (kein R-Punkt für den Einbau der Windschutzscheibe verfügbar).

Jegliche äußere, nach vorn gerichtete Verglasung ist als Windschutzscheibe zu betrachten.

Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist.

B11Entfrostung/TrocknungVerordnung (EU) 2019/2144k. A.k. A.

X (für manuellen Fahrbetrieb)

k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

(Funktion übernommen vom ADS)

B12Scheibenwischer/-wascherVerordnung (EU) 2019/2144k. A.k. A.

X (für manuellen Fahrbetrieb)

k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

B13Einrichtungen für indirekte SichtVerordnung (EU) 2019/2144

k. A.

(Funktion übernommen vom ADS)

k. A.

(Funktion übernommen vom ADS)

X (für manuellen Fahrbetrieb)

k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

B14Akustische Fahrzeug-WarnsystemeVerordnung (EU) Nr. 540/2014XXX
CFAHRGESTELL, BREMSEN, REIFEN UND LENKUNG
C1LenkanlagenVerordnung (EU) 2019/2144AA

X (für manuellen Fahrbetrieb)

A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

Es gelten jedoch die grundlegenden (mechanischen) Anforderungen in Bezug auf die Lenkung:

Die Anforderungen für die Lenkanlage (z. B. hinsichtlich der maximalen Lenkkräfte) finden keine Anwendung;

die Ausfallbestimmungen und die Leistung unter 5.3 sind nicht relevant, wenn kein Fahrer vorhanden ist, aber die Fehlermeldung sollte dem ADS und gegebenenfalls dem Bediener der Fernsteuerungsanlage (digital) zugänglich gemacht werden;

Die Vorschriften von Anhang 6 — „Komplexe elektronische Systeme” müssen erfüllt sein und können unter das ADS-Sicherheitskonzept fallen.

Das ADS übernimmt die Aufgaben des Fahrers und der Fahrerassistenz-Lenkanlage.

C2SpurhaltewarnungVerordnung (EU) 2019/2144

k. A.

(Funktion übernommen vom ADS)

k. A.

(Funktion übernommen vom ADS)

X (für manuellen Fahrbetrieb)

k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

(Funktion übernommen vom ADS)

C3Notfall-SpurhalteassistentVerordnung (EU) 2019/2144

k. A.

(Funktion übernommen vom ADS)

k. A.

(Funktion übernommen vom ADS)

X (für manuellen Fahrbetrieb)

k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

C4BremssystemVerordnung (EU) 2019/2144AA

X (für manuellen Fahrbetrieb)

A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

Aktivierung der Bremsen durch das ADS anstatt durch den Fahrer bzw. das Fahrerassistenzsystem.

Jedes Fahrzeug muss gegebenenfalls mit Folgendem ausgerüstet sein:

einer Betriebsbremsanlage,

einer Hilfsbremsanlage,

einer Feststellbremsanlage,

einer Dauerbremsanlage. (für Fahrzeugklassen, die unter die UN-Regelung Nr. 13 fallen)

Alle Anhänge der UN-Regelung Nr. 13 mit Ausnahme von Anhang 5 (Zusätzliche Vorschriften für bestimmte im ADR genannte Fahrzeuge) bleiben gültig.

Alle mit Muskelkraft bedienten Tätigkeiten (z. B. Betätigung der Hilfsbremse) müssen anderweitig vorgenommen werden können (durch das ADS — spezieller Prüfmodus erforderlich). Abzudeckender Grund des Ausfalls (kein Fahrer als Fallback).

Alle Meldungen, Anzeigen, Warnungen und Informationen gemäß der UN-Regelung Nr. 13 oder der UN-Regelung Nr. 13-H (je nach Fahrzeugklasse) müssen an das ADS und gegebenenfalls an den Bediener der Fernsteuerungsanlage übermittelt werden.

Ist nach der UN-Regelung Nr. 13 (z. B. Absatz 5.2.1.2.1) mehr als eine Betätigungseinrichtung erforderlich, so ist diese durch zwei unabhängige Stromquellen zu ersetzen. Beispielsweise müssen die Betriebsbremse und die Feststellbremse durch Aktoren mit getrennten Energiereserven, Aktoren und getrennter Logik aktiviert werden.

Das ADS-Sicherheitskonzept muss die elektronischen Systeme der Bremsanlage abdecken (einschließlich der Schnittstellen und Wechselwirkungen mit anderen betroffenen elektronischen Systemen des Fahrzeugs).

Das ADS übernimmt die Aufgaben des Fahrer- und Bremsassistenzsystems.

C5Ersatzteile für BremsenVerordnung (EU) 2019/2144AusrüstungAusrüstungAusrüstung
C6BremsassistentVerordnung (EU) 2019/2144k. A. (Funktion übernommen vom ADS)k. A. (Funktion übernommen vom ADS)

X (für manuellen Fahrbetrieb)

k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

(Funktion übernommen vom ADS)

C7Fahrdynamik-RegelsystemVerordnung (EU) 2019/2144k. A. (Funktion übernommen vom ADS)k. A. (Funktion übernommen vom ADS)

X (für manuellen Fahrbetrieb)

k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

(Funktion übernommen vom ADS)

C8Hochentwickelte Notbrems-Assistenzsysteme an schweren NutzfahrzeugenVerordnung (EU) 2019/2144k. A. (Funktion übernommen vom ADS)k. A. (Funktion übernommen vom ADS)

X (für manuellen Fahrbetrieb)

k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

(Funktion übernommen vom ADS)

C9Hochentwickelte Notbrems-Assistenzsysteme an Pkw und leichten NutzfahrzeugenVerordnung (EU) 2019/2144k. A. (Funktion übernommen vom ADS)k. A. (Funktion übernommen vom ADS)

X für manuellen Fahrbetrieb

Keine Angabe für vollautomatisierten Fahrbetrieb (Funktion übernommen vom ADS)

C10Sicherheit und Umweltverträglichkeit der ReifenVerordnung (EU) 2019/2144XXX
C11Noträder und Notlaufsysteme (IF)Verordnung (EU) 2019/2144AA

X (für manuellen Fahrbetrieb)

A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

Bei Fahrzeugen, die mit einem Notlaufwarnsystem ausgerüstet sind, müssen das Warnsignal und das Signal für eine Notlaufstörung durch Signale ersetzt werden, die an das ADS und gegebenenfalls den Bediener der Fernsteuerungsanlage übertragen werden.
C12Luftreifen, runderneuertVerordnung (EU) 2019/2144AusrüstungAusrüstungAusrüstung
C13Reifendrucküberwachungssystem für Pkw und leichte NutzfahrzeugeVerordnung (EU) 2019/2144AA

X (für manuellen Fahrbetrieb)

A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

Das Warnsignal muss an das ADS und gegebenenfalls den Bediener der Fernsteuerungsanlage übermittelt werden.
C14Reifendrucküberwachungssystem für schwere NutzfahrzeugeVerordnung (EU) 2019/2144AA

X (für manuellen Fahrbetrieb)

A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

Das Warnsignal muss an das ADS und gegebenenfalls den Bediener der Fernsteuerungsanlage übermittelt werden.
C15Montage der ReifenVerordnung (EU) 2019/2144AAXDer Warnhinweis für die Höchstgeschwindigkeit (im Fahrzeug) ist nicht erforderlich. Das ADS darf die vom Fahrzeughersteller vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit der Reifen nicht überschreiten.
C16NachrüsträderVerordnung (EU) 2019/2144AusrüstungAusrüstungAusrüstung
DMITGEFÜHRTE INSTRUMENTE, ELEKTRISCHES SYSTEM, FAHRZEUGBELEUCHTUNGSEINRICHTUNGEN UND SCHUTZ VOR UNBEFUGTER VERWENDUNG EINSCHLIEẞLICH CYBERANGRIFFEN
D1SchallzeichenVerordnung (EU) 2019/2144XXX
D2Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit)Verordnung (EU) 2019/2144AA

X (für manuellen Fahrbetrieb)

A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

Prüfmodus erforderlich.

Zusätzlich zu den in den Anhängen 4 bis 22 der UN-Regelung Nr. 10 dargelegten Anforderungen in Bezug auf die EMV-Prüfungen ist vor und während der ersten EMV-Prüfungen das folgende Verfahren einzuhalten:

1.
Bei der EMV-Prüfung eines vollautomatisierten Fahrzeugs mit einem ADS sollten die ADS-Funktionen eingeschaltet sein und sich im aktiven Modus befinden. Es sind jedoch gewisse Einschränkungen bei der Nutzung zu beobachten. Daher muss vor der Durchführung der EMV-Prüfung die Typgenehmigungsbehörde bezüglich des Prüfprogramms konsultiert werden, damit diese den vom EMV-Labor vorgeschlagenen Kriterien für Bestehen/Nichtbestehen gemäß Absatz 6.1.2 der UN-Regelung Nr. 10 zustimmt.

Vor der Prüfung muss der technische Dienst in Zusammenarbeit mit dem Hersteller einen Prüfplan erstellen, der mindestens die Vorgehensweise, simulierte Funktionen, überprüfte Funktionen, Kriterien für Bestehen/Nichtbestehen und geplante Emissionen enthält.

2.
Der Hersteller des Fahrzeugs oder der elektrischen/elektronischen Unterbaugruppe (EUB) muss die Informationen gemäß Anhang 2A bzw. 2B der UN-Regelung Nr. 10 angeben. Das EMV-Labor muss diese Informationen in einem Anhang zum Prüfbericht zur Verfügung stellen.
3.
Wird eine Fernsteuerungsanlage verwendet, die das Verhalten des Fahrzeugs beeinflussen könnte, sollte diese Teil des EMV-Prüfplans sein.
4.
Wenn bei der ersten Prüfung zum Bestehen der EMV-Prüfungen Ferritblöcke oder Aluminiumfolie auf verschiedenen Elementen angebracht werden müssen, beweist dies, dass das EMV-Design schwach und potenziell anfällig für Abweichungen war.

Daher können die ersten Prüfungen niemals für eine weitere Überarbeitung oder Erweiterung für weitere Fahrzeuge oder das Hinzufügen/Ändern von EUB des Fahrzeugs/Prüflings herangezogen werden.

D3Schutz gegen unbefugte Benutzung, Wegfahrsperre und AlarmsystemeVerordnung (EU) 2019/2144XXX
D4Schutz des Fahrzeugs gegen CyberangriffeVerordnung (EU) 2019/2144XXX
D5GeschwindigkeitsmesserVerordnung (EU) 2019/2144AA

X (für manuellen Fahrbetrieb)

A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

Mit Ausnahme, dass das Geschwindigkeitssignal an das ADS übermittelt werden muss, gelten keine Anforderungen.
D6KilometerzählerVerordnung (EU) 2019/2144AA

X (für manuellen Fahrbetrieb)

A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

Das Kilometerzählersignal muss an das ADS übermittelt werden.
D7GeschwindigkeitsbegrenzerVerordnung (EU) 2019/2144AA

X (für manuellen Fahrbetrieb)

A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

Prüfmodus erforderlich. Das Geschwindigkeitsmanagement und die Geschwindigkeitsbegrenzung müssen durch das ADS sichergestellt werden.
D8Intelligenter GeschwindigkeitsassistentVerordnung (EU) 2019/2144k. A.k. A.

X (für manuellen Fahrbetrieb)

k. A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

(Funktion übernommen vom ADS)

D9Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und AnzeigerVerordnung (EU) 2019/2144k. A.k. A.

X (für manuellen Fahrbetrieb)

k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

D10HeizanlagenVerordnung (EU) 2019/2144k. A.A

X (für manuellen Fahrbetrieb)

A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

Bei einem Teil oder mehreren Teilen der Heizungsanlage im Fahrgastraum und bei Überhitzung darf die Temperatur der Teile 110 °C (70 °C bei Fahrzeugen der Klasse M2 und 80 °C bei Fahrzeugen der Klasse M3) nicht überschreiten.

Die Aktivierung und Einstellung der Heizungsanlage kann vom ADS und/oder von den Fahrgästen oder gegebenenfalls vom Bediener der Fernsteuerungsanlage gesteuert werden.

D11Beleuchtungs- und LichtsignaleinrichtungenVerordnung (EU) 2019/2144XXX
D12FahrbahnbeleuchtungseinrichtungenVerordnung (EU) 2019/2144XXX
D13Retroreflektierende EinrichtungenVerordnung (EU) 2019/2144XXX
D14LichtquellenVerordnung (EU) 2019/2144XXX
D15Anbau der Lichtsignaleinrichtungen, Fahrbahnbeleuchtungseinrichtungen und RückstrahlerVerordnung (EU) 2019/2144AA

X (für manuellen Fahrbetrieb)

A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

Die Anforderungen müssen unverändert bleiben, aber im Falle einer Störung sind die Informationen an das ADS und gegebenenfalls den Bediener der Fernsteuerungsanlage zu übermitteln.

Die Aktivierung der Leuchten wird vom ADS gesteuert.

Bei bidirektionalen Fahrzeugen müssen die Anforderungen für beide Richtungen erfüllt sein, es sei denn, dies ist mit der Verwendung im Einvernehmen mit der Typgenehmigungsbehörde nicht vereinbar.

D16NotbremslichtVerordnung (EU) 2019/2144XXX
D17Scheinwerfer-Reinigungseinrichtung (IF)Verordnung (EU) 2019/2144AA

X (für manuellen Fahrbetrieb)

A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

Die Betätigung der Scheinwerfer-Reinigungseinrichtung wird vom ADS gesteuert.
D18GangwechselanzeigerVerordnung (EU) 2019/2144k. A.k. A.

X (für manuellen Fahrbetrieb)

k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

außerhalb des Geltungsbereichs
EVERHALTEN VON FAHRER UND SYSTEM
E1Vorrichtung zum Einbau einer alkoholempfindlichen WegfahrsperreVerordnung (EU) 2019/2144k. A.k. A.

X (für manuellen Fahrbetrieb)

k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

E2Warnsystem bei Müdigkeit und nachlassender Aufmerksamkeit des FahrersVerordnung (EU) 2019/2144k. A.k. A.

X (für manuellen Fahrbetrieb)

k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

E3Hochentwickeltes Warnsystem bei nachlassender Konzentration des FahrersVerordnung (EU) 2019/2144Noch keine AnforderungNoch keine AnforderungNoch keine Anforderung
E4System zur Überwachung der Fahrerverfügbarkeit (bei automatisierten Fahrzeugen)Verordnung (EU) 2019/2144k. A.k. A.X
E5EreignisdatenspeicherVerordnung (EU) 2019/2144AA

A für vollautomatisierten Fahrbetrieb

X für manuellen Fahrbetrieb

Spezifische ADS-Datenelemente sind Gegenstand der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362.
E6Die Kontrolle des Fahrers über das Fahrzeug übernehmende Systeme (bei automatisierten Fahrzeugen)Verordnung (EU) 2019/2144XXXAbgedeckt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362
E7Dem Fahrzeug Informationen zu seinem Zustand und seiner Umgebung liefernde Systeme (bei automatisierten Fahrzeugen)Verordnung (EU) 2019/2144XXXAbgedeckt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362
E8Elektronische Deichseln (IF)Verordnung (EU) 2019/2144Noch keine AnforderungNoch keine AnforderungNoch keine AnforderungNoch keine Anforderung
E9Systeme zur Weitergabe von Sicherheitsinformationen an andere Verkehrsteilnehmer (bei automatisierten Fahrzeugen)Verordnung (EU) 2019/2144XXXAbgedeckt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362
FALLGEMEINE BAUMERKMALE UND EIGENSCHAFTEN DES FAHRZEUGS
F1Anbringungsstelle für das KennzeichenVerordnung (EU) 2019/2144AA

X (für manuellen Fahrbetrieb)

A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

Bei bidirektionalen Fahrzeugen müssen die Anforderungen für beide Richtungen erfüllt sein, es sei denn, dies ist mit der Verwendung im Einvernehmen mit der Typgenehmigungsbehörde nicht vereinbar.
F2RückwärtsfahrenVerordnung (EU) 2019/2144AA

X (für manuellen Fahrbetrieb)

A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

Das ADS ist auch im Hinblick auf die Manövriereigenschaften (Rückwärtsgang) zu prüfen. Das ADS übernimmt die Aufgaben des Fahrers (z. B. Einlegen des Rückwärtsgangs).
F3Türverriegelungen und -scharniereVerordnung (EU) 2019/2144k. A.A

X (für manuellen Fahrbetrieb)

A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

Das optische Signal des Türschließwarnsystems muss durch ein Signal ersetzt werden, das an das ADS und gegebenenfalls den Bediener der Fernsteuerungsanlage übermittelt wird.

Die Ausrüstung von Seitentüren mit Verriegelungseinrichtungen unterliegt dem Ermessen des Herstellers.

Die Bedienelemente der Haupttüren, die normalerweise für den Fahrer zugänglich sind, müssen entweder von einem Hauptsitz aus (falls zutreffend) oder neben jeder Tür zugänglich sein.

Über das ADS muss sichergestellt werden, dass sich das Fahrzeug nur bei geschlossenen Türen bewegen kann.

F4Einstiegsstufen, Haltegriffe und TrittbretterVerordnung (EU) 2019/2144AXXDie Anforderungen in Bezug auf den Einstieg ins Fahrzeug gelten nicht, wenn kein Führerhaus vorhanden ist.
F5Vorstehende AußenkantenVerordnung (EU) 2019/2144außerhalb des GeltungsbereichsAA (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

Am ADS-Fahrzeug angebrachte Sensoren, die für die Durchführung der fahrdynamischen Aufgabe erforderlich sind, können in ähnlicher Weise wie Kamera-Monitor-Einrichtungen ausgenommen werden, wenn sie den allgemeinen Vorschriften für Kamera-Monitor-Einrichtungen in Absatz 6.2.2.1 der UN-Regelung Nr. 46 entsprechen.

Der R-Punkt des Fahrers gilt als R-Punkt des vordersten Fahrgasts, wenn kein Fahrersitz vorhanden ist.

Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist.

F6Vorstehende Außenkanten an Führerhäusern von NutzfahrzeugenVerordnung (EU) 2019/2144AAA

Am ADS-Fahrzeug angebrachte Sensoren, die für die Durchführung der fahrdynamischen Aufgabe erforderlich sind, können in ähnlicher Weise wie Kamera-Monitor-Einrichtungen ausgenommen werden, wenn sie den allgemeinen Vorschriften für Kamera-Monitor-Einrichtungen in Absatz 6.2.2.1 der UN-Regelung Nr. 46 entsprechen.

Der R-Punkt des Fahrers gilt als R-Punkt des vordersten Fahrgasts, wenn kein Fahrersitz vorhanden ist.

Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist.

F7Gesetzlich vorgeschriebenes Fabrikschild und Fahrzeug-IdentifizierungsnummerVerordnung (EU) 2019/2144

X

A für bidirektionale Fahrzeuge

X

A für bidirektionale Fahrzeuge

XBidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist.
F8AbschleppeinrichtungenVerordnung (EU) 2019/2144XXX
F9RadabdeckungenVerordnung (EU) 2019/2144Außerhalb des GeltungsbereichsA

X (für manuellen Fahrbetrieb)

A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

Vollständig anwendbar.

Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist.

F10SpritzschutzsystemeVerordnung (EU) 2019/2144XXX
F11Massen und AbmessungenVerordnung (EU) 2019/2144AA.

A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

X (für manuellen Fahrbetrieb)

Von der Masse in fahrbereitem Zustand ist die Masse des Fahrers ausgeschlossen, wenn keine Bedienperson an Bord ist.

Die ADS-Sensoren über 2 Metern sind gemäß den Bestimmungen in Anhang XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/535 nicht in den maximalen Abmessungen enthalten.

F12Mechanische VerbindungseinrichtungenVerordnung (EU) 2019/2144AA

X (für manuellen Fahrbetrieb)

A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

Die Angabe für den Fahrer, dass die mechanische Kupplung verriegelt/entriegelt ist, muss an das ADS und gegebenenfalls den Bediener der Fernsteuerungsanlage (falls zutreffend) gerichtet sein.
F13Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter (IF)Verordnung (EU) 2019/2144Außerhalb des GeltungsbereichsAußerhalb des GeltungsbereichsAußerhalb des GeltungsbereichsVollautomatisierte Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter können nicht genehmigt werden.
F14Allgemeine Konstruktion von BussenVerordnung (EU) 2019/2144Außerhalb des GeltungsbereichsA

X (für manuellen Fahrbetrieb)

A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

Busse ohne Dach und Oberleitungsbusse stehen außerhalb des Geltungsbereichs.

Im Allgemeinen müssen die Aufgaben, die im Normalfall vom Fahrer gemäß der UN-Regelung Nr. 107 erwartet werden, durch das ADS-Sicherheitskonzept abgedeckt sein.

Die Vorschriften nach Anhang 3 Absätze 7.2.2.1.1, 7.2.2.1.2 und 7.2.2.1.3 der UN-Regelung Nr. 107 finden keine Anwendung.

Alle erforderlichen Informationen, die dem Fahrzeugführer normalerweise angezeigt oder zur Kenntnis gebracht werden, oder Notfall-Informationen für die Fahrgäste müssen an das ADS, den Betreiber, der sich an Bord befindet, und den Bediener der Fernsteuerungsanlage (z. B. Feuerlöschsystem) übertragen werden.

Die Bedienung kraftbetriebener Türen muss vom ADS übernommen werden.

Das Brandverhalten obliegt im Rahmen des ADS-Sicherheitskonzepts dem ADS (z. B. Notfallmanöver und Überführung in den sicheren Zustand), wobei die Türen automatisch entriegelt werden, wenn dies gefahrlos möglich ist.

Im Notfall muss das ADS im Rahmen des ADS-Sicherheitskonzepts die Notbeleuchtung übernehmen. Einmal aktiviert, muss die Notbeleuchtung mindestens 30 Minuten lang eingeschaltet bleiben. Zudem muss dem Bediener der Fernsteuerungsanlage angezeigt werden, wenn die Notbeleuchtung aktiviert wird. Dieser kann die Notbeleuchtung wieder deaktivieren.

Das Absenksystem muss im ADS-Betrieb automatisch betätigt werden, um die erforderliche Tritthöhe zu erreichen. Zum ADS-Sicherheitskonzept muss auch ein Schutzsystem gehören, das verhindert, dass die Füße/Beine der einsteigenden Fahrgäste beim Absenken unter dem Fahrzeug eingeklemmt werden.

F15Stärke der Aufbaustruktur des BussesVerordnung (EU) 2019/2144Außerhalb des GeltungsbereichsXX
F16Schutz gegen Brandgefahr in BussenVerordnung (EU) 2019/2144Außerhalb des GeltungsbereichsXX
GUMWELTVERTRÄGLICHKEIT UND EMISSIONEN
G1GeräuschpegelVerordnung (EU) Nr. 540/2014AA

X (für manuellen Fahrbetrieb)

A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

Prüfmodus erforderlich. Der Hersteller muss in Absprache mit dem technischen Dienst festlegen, wie die Prüfung gemäß der technischen Begründung durchzuführen ist. Für die Typgenehmigung ist der höchste Wert, der im manuellen oder/und im autonomen Fahrbetrieb gemessen wird, zu berücksichtigen.

Fahrzeuge, deren Gesamtschallpegel den Vorschriften in Absatz 6.2.8 der UN-Regelung Nr. 138(1) mit einer Marge von + 3 dB(A) entsprechen, brauchen nicht mit einem akustischen Fahrzeug-Warnsystem ausgerüstet zu sein. Die Vorschriften in Absatz 6.2.8 der genannten Regelung für Terzbänder und die Vorschriften in Absatz 6.2.3 der genannten Regelung für die Frequenzverschiebung nach Absatz 2.4 der genannten Regelung (im Folgenden „Frequenzverschiebung” ) gelten nicht für diese Fahrzeuge, um festzustellen, ob ein akustisches Fahrzeug-Warnsystem erforderlich ist, unabhängig davon, ob sich die Fahrzeuge während der Prüfung im manuellen oder autonomen Fahrbetrieb befinden.

Der R-Punkt des Fahrersitzes gilt als der niedrigste R-Punkt der Fahrgastsitze in der ersten Sitzreihe.

Das angewandte Prüfverfahren bzw. spezielle Vorkehrungen ist bzw. sind im Prüfbericht zu vermerken.

G2Auspuffemissionen des Fahrzeugs im LaborVerordnung (EG) Nr. 715/2007AA

X (für manuellen Fahrbetrieb)

A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

Der Hersteller muss einen Prüfmodus festlegen, um die Prüfung auf einem Rollenprüfstand zu ermöglichen, und das Verfahren den zuständigen Genehmigungsbehörden mitteilen.

Das vorgeschriebene Warn- und Aufforderungssystem für den Fahrer muss durch Signale ersetzt werden, die an das ADS und gegebenenfalls den Bediener der Fernsteuerungsanlage übermittelt werden. Dem Bediener der Fernsteuerungsanlage muss deutlich angezeigt werden, wenn das Aufforderungssystem aktiviert wird.

G2aBestimmung spezifischer CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs des Fahrzeugs und Fahrzeug-On-Board-Überwachungssystem zur Messung des Kraftstoff- und/oder StromverbrauchsVerordnung (EG) Nr. 715/2007AA

X (für manuellen Fahrbetrieb)

A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb)

Der Hersteller muss einen Prüfmodus festlegen, um die Prüfung auf einem Rollenprüfstand zu ermöglichen, und das Verfahren den zuständigen Genehmigungsbehörden mitteilen.
G3Auspuffemissionen des Motors im LaborVerordnung (EG) Nr. 595/2009AA

X (für manuellen Fahrbetrieb)

A (für automatisierten Fahrbetrieb)

Das vorgeschriebene Warn- und Aufforderungssystem für den Fahrer muss durch Signale ersetzt werden, die an das ADS und gegebenenfalls den Bediener der Fernsteuerungsanlage übermittelt werden. Dem Bediener der Fernsteuerungsanlage muss deutlich angezeigt werden, wenn das Aufforderungssystem aktiviert wird.
G3aBestimmung spezifischer CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs des FahrzeugsVerordnung (EG) Nr. 595/2009AA

X (für manuellen Fahrbetrieb)

A (für automatisierten Fahrbetrieb)

Der Hersteller muss einen Prüfmodus für die Durchführung des Prüfverfahrens festlegen, und den zuständigen Genehmigungsbehörden mitteilen.
G3bBestimmung spezifischer Energieeffizienzmerkmale von AnhängernVerordnung (EG) Nr. 595/2009Außerhalb des GeltungsbereichsAußerhalb des GeltungsbereichsAußerhalb des GeltungsbereichsAußerhalb des Geltungsbereichs
G4Auspuffemissionen auf der Straße

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

AA

X (für manuellen Fahrbetrieb)

A (für automatisierten Fahrbetrieb)

Der Hersteller muss einen Prüfmodus festlegen, um die Prüfung auf der Straße zu ermöglichen, und das Verfahren den zuständigen Genehmigungsbehörden mitteilen.

Das vorgeschriebene Warn- und Aufforderungssystem für den Fahrer muss durch Signale ersetzt werden, die an das ADS und gegebenenfalls den Bediener der Fernsteuerungsanlage übermittelt werden. Dem Bediener der Fernsteuerungsanlage muss deutlich angezeigt werden, wenn das Aufforderungssystem aktiviert wird.

G5Dauerhaftigkeit der Auspuffemissionen

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

AAX (für manuellen Fahrbetrieb)Der Hersteller muss einen Prüfmodus festlegen, um die Prüfung auf der Straße zu ermöglichen, und das Verfahren den zuständigen Genehmigungsbehörden mitteilen.
G6Kurbelgehäuseemissionen

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

XXX
G7VerdunstungsemissionenVerordnung (EG) Nr. 715/2007XXX
G8Niedertemperatur-Auspuffemissionen im LaborVerordnung (EG) Nr. 715/2007AA

X (für manuellen Fahrbetrieb)

A (für automatisierten Fahrbetrieb)

Der Hersteller muss einen Prüfmodus festlegen, um die Prüfung auf einem Rollenprüfstand zu ermöglichen, und das Verfahren den zuständigen Genehmigungsbehörden mitteilen.

Das vorgeschriebene Warn- und Aufforderungssystem für den Fahrer muss durch Signale ersetzt werden, die an das ADS und gegebenenfalls den Bediener der Fernsteuerungsanlage übermittelt werden. Dem Bediener der Fernsteuerungsanlage muss deutlich angezeigt werden, wenn das Aufforderungssystem aktiviert wird.

G9On-Board-Diagnosesysteme

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

AA

X (für manuellen Fahrbetrieb)

A (für automatisierten Fahrbetrieb)

Die vorgeschriebene Störungswarnleuchte muss durch ein Signal ersetzt werden, das an das ADS und gegebenenfalls den Bediener der Fernsteuerungsanlage übermittelt wird.
G10Fehlen einer Abschalteinrichtung

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

XXX
G11Zusätzliche Emissionsstrategien

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

XXX
G12Vorrichtung gegen Manipulation

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

XXX
G13RecyclingfähigkeitRichtlinie 2005/64/EGXXX
G14KlimaanlagenRichtlinie 2006/40/EGk. A.XX
HZUGANG ZU FAHRZEUGINFORMATIONEN UND SOFTWARE-AKTUALISIERUNGEN
H1Zugang zu Fahrzeug-OBD-Informationen sowie Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationenVerordnung (EU) 2018/858, Artikel 61 bis 66 und Anhang XXXX
H2Softwareaktualisierung

Verordnung (EU) 2018/858

UN-Regelung Nr. 156

XXX

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