Anlage 1 VO (EU) 2022/2236
ERLÄUTERUNGEN
Die Anforderungen in Tabelle 1 für „Kleinserienregelung I” gelten, sofern- —
der Fahrzeugtyp nicht auf einem in großer Serie hergestellten Fahrzeug (einschließlich Fahrzeuge, die für den EU-Markt oder für Drittmärkte bestimmt sind) basiert oder von diesem abgeleitet ist und
- —
die Gesamtzahl der jährlich in der Union zugelassenen, auf dem Markt bereitgestellten oder in Betrieb genommenen Einheiten aller Fahrzeugtypen der Klassen M und N des Herstellers 1500 nicht überschreitet.
- X:
Vollständige Anwendung des Rechtsakts wie folgt:
- a)
- Die Ausstellung eines Typgenehmigungsbogens ist erforderlich.
- b)
- Prüfungen und Kontrollen sind vom technischen Dienst oder vom Hersteller nach den in den Artikeln 67 bis 81 festgelegten Bedingungen durchzuführen.
- c)
- Der Prüfbericht ist gemäß Anhang III zu erstellen.
- d)
- Die Übereinstimmung der Produktion ist zu gewährleisten.
- A:
Anwendung des Rechtsakts wie folgt:
- a)
- Alle Anforderungen des Rechtsakts sind einzuhalten, sofern nichts anderes angegeben ist.
- b)
- Die Ausstellung eines Typgenehmigungsbogens ist nicht erforderlich.
- c)
- Prüfungen und Kontrollen sind vom technischen Dienst oder vom Hersteller nach den in den Artikeln 67 bis 81 festgelegten Bedingungen durchzuführen.
- d)
- Der Prüfbericht ist gemäß Anhang III zu erstellen.
- e)
- Die Übereinstimmung der Produktion ist zu gewährleisten.
- B:
Anwendung des Rechtsakts wie folgt:
Wie bei Erläuterung A, mit der Ausnahme, dass die Prüfungen und Kontrollen vom Hersteller selbst vorgenommen werden können, sofern die Typgenehmigungsbehörde zustimmt.
- C:
Anwendung des Rechtsakts wie folgt:
- a)
- Die technischen Anforderungen des Rechtsakts sind einzuhalten, allerdings mit anderen Übergangsbestimmungen.
- b)
- Die Ausstellung eines Typgenehmigungsbogens ist nicht erforderlich.
- c)
- Prüfungen und Kontrollen sind vom technischen Dienst oder vom Hersteller nach den in den Artikeln 67 bis 81 festgelegten Bedingungen durchzuführen.
- d)
- Der Prüfbericht ist gemäß Anhang III zu erstellen.
- e)
- Die Übereinstimmung der Produktion ist zu gewährleisten.
- IF:
- Systeme, selbstständige technische Einheiten oder Bauteile müssen den Anforderungen entsprechen, wenn sie in das Fahrzeug eingebaut sind.
- k. A.:
- keine Angabe
Tabelle 1
Rechtsakte für die EU-Typgenehmigung von in kleiner Serie hergestellten Fahrzeugen mit manuellem Antrieb nach Artikel 41
Kleinserienregelung I | Kleinserienregelung II | |||||
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Nr. | Gegenstand | Rechtsakt | M1 | N1 | M1 | N1 |
A | RÜCKHALTESYSTEME, AUFPRALLTESTS, UNVERSEHRTHEIT DES KRAFTSTOFFSYSTEMS UND ELEKTRISCHE SICHERHEIT GEGENÜBER HOCHSPANNUNG | |||||
A1 | Innenausstattung | Verordnung (EU) 2019/2144 | B
| außerhalb des Geltungsbereichs | B | außerhalb des Geltungsbereichs |
A2 | Sitze und Kopfstützen | Verordnung (EU) 2019/2144 | B
| B | B | B |
A3 | Bussitze | Verordnung (EU) 2019/2144 | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
A4 | Sicherheitsgurtverankerungen | Verordnung (EU) 2019/2144 | B | B | B | B |
A5 | Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme | Verordnung (EU) 2019/2144 |
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A6 | Sicherheitsgurt-Warneinrichtungen | Verordnung (EU) 2019/2144 | B | B | B | B |
A7 | Trennvorrichtungen | Verordnung (EU) 2019/2144 | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung |
A8 | Verankerungen von Kinderrückhaltesystemen | Verordnung (EU) 2019/2144 | B | IF B | B | IF B |
A9 | Kinderrückhaltesysteme (IF) | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X |
A10 | Verbesserte Kinderrückhaltesysteme (IF) | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X |
A11 | Vorderer Unterfahrschutz | Verordnung (EU) 2019/2144 | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
A12 | Hinterer Unterfahrschutz | Verordnung (EU) 2019/2144 | B | B | B | B |
A13 | Seitliche Schutzvorrichtungen | Verordnung (EU) 2019/2144 | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
A14 | Sicherheit von Kraftstofftanks (IF) | Verordnung (EU) 2019/2144 | B
| B
| B
| B
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A15 | Sicherheit von Flüssiggas (IF) | Verordnung (EU) 2019/2144 |
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A16 | Sicherheit von komprimiertem Erdgas und Flüssigerdgas (IF) | Verordnung (EU) 2019/2144 |
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A17 | Sicherheit von Wasserstoff (IF) | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X |
A18 | Eignung der Werkstoffe für Wasserstoffsysteme (IF) | Verordnung (EU) 2019/2144 |
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A19 | Elektrische Betriebssicherheit (IF) | Verordnung (EU) 2019/2144 | B | B | B | B |
A20 | Seitlich versetzter Frontalaufprall | Verordnung (EU) 2019/2144 | B Gilt für Fahrzeuge, die mit Frontairbags ausgerüstet sind. Nach Wahl des Herstellers stattdessen Übereinstimmung mit „A21 Frontalaufprall über volle Breite” möglich. Bei Fahrzeugen, die nicht mit Airbags ausgerüstet sind, muss die vollständige Übereinstimmung mit „A22 Lenkanlage bei Unfallstößen” gegeben sein. | B Gilt für Fahrzeuge, die mit Frontairbags ausgerüstet sind. Nach Wahl des Herstellers stattdessen Übereinstimmung mit „A21 Frontalaufprall über volle Breite” möglich. Bei Fahrzeugen, die nicht mit Airbags ausgerüstet sind, muss die vollständige Übereinstimmung mit „A22 Lenkanlage bei Unfallstößen” gegeben sein. Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den seitlich versetzten Frontalaufprall entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand, und sofern die betreffenden Rückhaltesysteme nicht in einem Maße verändert wurden, das zu einer Verringerung des Sicherheitsniveaus, wie vom technischen Dienst vereinbart, führen würde. | B | B Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den seitlich versetzten Frontalaufprall entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand, und sofern die betreffenden Rückhaltesysteme nicht in einem Maße verändert wurden, das zu einer Verringerung des Sicherheitsniveaus, wie vom technischen Dienst vereinbart, führen würde. |
A21 | Frontalaufprall über volle Breite | Verordnung (EU) 2019/2144 | B Auf freiwilliger Basis | B Auf freiwilliger Basis Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den Frontalaufprall über volle Breite entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand, und sofern die betreffenden Rückhaltesysteme nicht in einem Maße verändert wurden, das zu einer Verringerung des Sicherheitsniveaus, wie vom technischen Dienst vereinbart, führen würde. | B | B Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den Frontalaufprall über volle Breite entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand, und sofern die betreffenden Rückhaltesysteme nicht in einem Maße verändert wurden, das zu einer Verringerung des Sicherheitsniveaus, wie vom technischen Dienst vereinbart, führen würde. |
A22 | Lenkanlage bei Unfallstößen | Verordnung (EU) 2019/2144 | B Gilt für Fahrzeuge, die nicht in Übereinstimmung mit „A20 Seitlich versetzter Frontalaufprall” und „A21 Frontalaufprall über volle Breite” stehen. | B Gilt für Fahrzeuge, die nicht in Übereinstimmung mit „A20 Seitlich versetzter Frontalaufprall” und „A21 Frontalaufprall über volle Breite” stehen. | B | B |
A23 | Austausch-Airbagsystem | Verordnung (EU) 2019/2144 | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung |
A24 | Aufprall an Fahrerhaus | Verordnung (EU) 2019/2144 | außerhalb des Geltungsbereichs | B Prüfung A ist für Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von 1500 kg oder mehr vorgeschrieben, wenn die Übereinstimmung mit „A20 Seitlich versetzter Frontalaufprall” , „A21 Frontalaufprall über volle Breite” oder „A22 Lenkanlage bei Unfallstößen” nicht nachgewiesen wurde. Prüfung C ist nur für Fahrzeuge mit separatem Fahrerhaus vorgeschrieben. Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den Aufprall an Fahrerhaus entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand. | außerhalb des Geltungsbereichs | B Prüfung A gilt als erfüllt, wenn die Übereinstimmung mit „A20 Seitlich versetzter Frontalaufprall” , „A21 Frontalaufprall über volle Breite” oder „A22 Lenkanlage bei Unfallstößen” gegeben ist. Prüfung C ist nur für Fahrzeuge mit separatem Fahrerhaus vorgeschrieben. Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den Aufprall an Fahrerhaus entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand. |
A25 | Seitenaufprall | Verordnung (EU) 2019/2144 | B Kopfform-Prüfung Der Hersteller stellt dem technischen Dienst geeignete Informationen betreffend einen möglichen Aufprall des Kopfes der Prüfpuppe auf den Fahrzeugaufbau oder die Seitenscheiben, falls diese aus Verbundglas bestehen, zur Verfügung. Wenn es wahrscheinlich ist, dass ein solcher Aufprall stattfinden kann, dann ist die Teilprüfung unter Verwendung des in Anhang 8 Absatz 3.1 der UN-Regelung Nr. 95 beschriebenen Kopfform-Stoßkörpers durchzuführen und das in Absatz 5.2.1.1 der UN-Regelung Nr. 95 genannte Kriterium zu erfüllen. In Absprache mit dem technischen Dienst kann das in Anhang 4 der UN-Regelung Nr. 21 aufgeführte Prüfverfahren als Alternative zu der in der UN-Regelung Nr. 95 genannten Prüfung durchgeführt werden. Alternativ kann eine vollständige Prüfung nach UN-Regelung Nr. 95 durchgeführt werden. | B Kopfform-Prüfung Der Hersteller stellt dem technischen Dienst geeignete Informationen betreffend einen möglichen Aufprall des Kopfes der Prüfpuppe auf den Fahrzeugaufbau oder die Seitenscheiben, falls diese aus Verbundglas bestehen, zur Verfügung. Wenn es wahrscheinlich ist, dass ein solcher Aufprall stattfinden kann, dann ist die Teilprüfung unter Verwendung des in Anhang 8 Absatz 3.1 der UN-Regelung Nr. 95 beschriebenen Kopfform-Stoßkörpers durchzuführen und das in Absatz 5.2.1.1 der UN-Regelung Nr. 95 genannte Kriterium zu erfüllen. In Absprache mit dem technischen Dienst kann das in Anhang 4 der UN-Regelung Nr. 21 aufgeführte Prüfverfahren als Alternative zu der in der UN-Regelung Nr. 95 genannten Prüfung durchgeführt werden. Alternativ kann eine vollständige Prüfung nach UN-Regelung Nr. 95 durchgeführt werden. Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den Seitenaufprall entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand, und sofern die betreffenden Rückhaltesysteme nicht in einem Maße verändert wurden, das zu einer Verringerung des Sicherheitsniveaus, wie vom technischen Dienst vereinbart, führen würde. | B | B Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den Seitenaufprall entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand, und sofern die betreffenden Rückhaltesysteme nicht in einem Maße verändert wurden, das zu einer Verringerung des Sicherheitsniveaus, wie vom technischen Dienst vereinbart, führen würde. |
A26 | Pfahl-Seitenaufprall | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. | k. A. | B | B Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den Pfahl-Seitenaufprall entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand, und sofern die betreffenden Rückhaltesysteme nicht in einem Maße verändert wurden, das zu einer Verringerung des Sicherheitsniveaus, wie vom technischen Dienst vereinbart, führen würde. |
A27 | Heckaufprall | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. | k. A. | B | B Bei vervollständigten Fahrzeugen wird davon ausgegangen, dass sie den Anforderungen für den Heckaufprall entsprechen, sofern die Übereinstimmung zumindest für die Konfiguration als geschlossener Lkw oder Fahrgestell mit Führerhaus mit entsprechendem Antriebsstrang im Rahmen einer Typgenehmigung für die vorhergehende Fertigungsstufe nachgewiesen wurde, unabhängig von der Erhöhung der Masse in fahrbereitem Zustand. |
A28 | Auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-Systeme | Verordnung (EU) 2015/758 | k. A. | k. A. | k. A. | k. A. |
B | UNGESCHÜTZTE VERKEHRSTEILNEHMER, SICHT UND SICHTBARKEIT | |||||
B1 | Bein- und Kopfschutz von Fußgängern | Verordnung (EU) 2019/2144 | C Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Januar 2026 Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2034 | C Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Januar 2026 Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2034 | C Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Januar 2026 Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2034 | C Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Januar 2026 Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2034 |
B2 | Erweiterter Kopfaufschlagsbereich | Verordnung (EU) 2019/2144 | C Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Januar 2026 Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2034 | C Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Januar 2026 Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2034 | C Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Januar 2026 Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2034 | C Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Januar 2026 Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2034 |
B3 | Frontschutzsystem | Verordnung (EU) 2019/2144 | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung |
B4 | Hochentwickeltes Notbremssystem zum Schutz von Fußgängern und Radfahrern | Verordnung (EU) 2019/2144 | IF B Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Juli 2026 Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2028 | IF B Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Juli 2026 Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2028 | B Nicht vorgeschrieben für Fahrzeuge ohne Windschutzscheibe, mit einer klappbaren Windschutzscheibe oder mit einer Windschutzscheibe, bei der der maximale vertikale Abstand zwischen der Oberkante und der Unterkante der durchsichtigen Fläche 300 mm nicht überschreitet (bewertet ohne Flächen mit Abdunklungsstreifen mit einer Transparenz von weniger als 70 %, punktbedruckte Flächen, Aufschriften, Grafiken und durchsichtige Schlitze für vorgeschriebene Sichtlinien) und bei der der R-Punkt des Fahrersitzes nicht mehr als 450 mm über dem Boden liegt. Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Juli 2026 Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2028 | B Nicht vorgeschrieben für Fahrzeuge ohne Windschutzscheibe, mit einer klappbaren Windschutzscheibe oder mit einer Windschutzscheibe, bei der der maximale vertikale Abstand zwischen der Oberkante und der Unterkante der durchsichtigen Fläche 300 mm nicht überschreitet (bewertet ohne Flächen mit Abdunklungsstreifen mit einer Transparenz von weniger als 70 %, punktbedruckte Flächen, Aufschriften, Grafiken und durchsichtige Schlitze für vorgeschriebene Sichtlinien) und bei der der R-Punkt des Fahrersitzes nicht mehr als 450 mm über dem Boden liegt. Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Juli 2026 Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2028 |
B5 | Kollisionswarnsystem für Fußgänger und Radfahrer | Verordnung (EU) 2019/2144 | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
B6 | Totwinkel-Assistent | Verordnung (EU) 2019/2144 | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
B7 | Erkennung beim Rückwärtsfahren | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. | k. A. | B | B |
B8 | Sichtfeld nach vorn | Verordnung (EU) 2019/2144 | B | B Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Juli 2026 Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2028 | B | B Datum der Versagung der EU-Typgenehmigung: 7. Juli 2026 Datum des Verbots der Zulassung von Kraftfahrzeugen: 7. Juli 2028 |
B9 | Unmittelbarer Sichtbereich schwerer Nutzfahrzeuge | Verordnung (EU) 2019/2144 | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
B10 | Sicherheitsglas | Verordnung (EU) 2019/2144 |
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B11 | Entfrostung/Trocknung | Verordnung (EU) 2019/2144 | B Die Fahrzeuge sind mit einer entsprechenden Entfrostungs- und Trocknungseinrichtung für die Windschutzscheibe auszurüsten. | B Die Fahrzeuge sind mit einer entsprechenden Entfrostungs- und Trocknungseinrichtung für die Windschutzscheibe auszurüsten. | B Die Fahrzeuge sind mit einer entsprechenden Entfrostungs- und Trocknungseinrichtung für die Windschutzscheibe auszurüsten. | B Die Fahrzeuge sind mit einer entsprechenden Entfrostungs- und Trocknungseinrichtung für die Windschutzscheibe auszurüsten. |
B12 | Scheibenwischer/-wascher | Verordnung (EU) 2019/2144 | B Die Fahrzeuge sind mit einem entsprechenden Scheibenwischer und -wascher für die Windschutzscheibe auszurüsten. | B Die Fahrzeuge sind mit einem entsprechenden Scheibenwischer und -wascher für die Windschutzscheibe auszurüsten. | B Die Fahrzeuge sind mit einem entsprechenden Scheibenwischer und -wascher für die Windschutzscheibe auszurüsten. | B Die Fahrzeuge sind mit einem entsprechenden Scheibenwischer und -wascher für die Windschutzscheibe auszurüsten. |
B13 | Einrichtungen für indirekte Sicht | Verordnung (EU) 2019/2144 |
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B14 | Akustische Fahrzeug-Warnsysteme | Verordnung (EU) Nr. 540/2014 | A | A | A | A |
C | FAHRGESTELL, BREMSEN, REIFEN UND LENKUNG | |||||
C1 | Lenkanlagen | Verordnung (EU) 2019/2144 | B | B | B | B |
C2 | Spurhaltewarnung | Verordnung (EU) 2019/2144 | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
C3 | Notfall-Spurhalteassistent | Verordnung (EU) 2019/2144 | IF B | IF B | B Nicht vorgeschrieben für Fahrzeuge ohne Windschutzscheibe, mit einer klappbaren Windschutzscheibe oder mit einer Windschutzscheibe, bei der der maximale vertikale Abstand zwischen der Oberkante und der Unterkante der durchsichtigen Fläche 300 mm nicht überschreitet (bewertet ohne Flächen mit Abdunklungsstreifen mit einer Transparenz von weniger als 70 %, punktbedruckte Flächen, Aufschriften, Grafiken und durchsichtige Schlitze für vorgeschriebene Sichtlinien) und bei der der R-Punkt des Fahrersitzes nicht mehr als 450 mm über dem Boden liegt. | B Nicht vorgeschrieben für Fahrzeuge ohne Windschutzscheibe, mit einer klappbaren Windschutzscheibe oder mit einer Windschutzscheibe, bei der der maximale vertikale Abstand zwischen der Oberkante und der Unterkante der durchsichtigen Fläche 300 mm nicht überschreitet (bewertet ohne Flächen mit Abdunklungsstreifen mit einer Transparenz von weniger als 70 %, punktbedruckte Flächen, Aufschriften, Grafiken und durchsichtige Schlitze für vorgeschriebene Sichtlinien) und bei der der R-Punkt des Fahrersitzes nicht mehr als 450 mm über dem Boden liegt. |
C4 | Bremssystem | Verordnung (EU) 2019/2144 | A | A | A | A |
C5 | Ersatzteile für Bremsen | Verordnung (EU) 2019/2144 | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung |
C6 | Bremsassistent | Verordnung (EU) 2019/2144 | IF B | IF B | B | B |
C7 | Fahrdynamik-Regelsystem | Verordnung (EU) 2019/2144 | IF B | IF B | B | B |
C8 | Hochentwickelte Notbrems-Assistenzsysteme an schweren Nutzfahrzeugen | Verordnung (EU) 2019/2144 | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
C9 | Hochentwickelte Notbrems-Assistenzsysteme an Pkw und leichten Nutzfahrzeugen | Verordnung (EU) 2019/2144 | IF B | IF B | B Nicht vorgeschrieben für Fahrzeuge ohne Windschutzscheibe, mit einer klappbaren Windschutzscheibe oder mit einer Windschutzscheibe, bei der der maximale vertikale Abstand zwischen der Oberkante und der Unterkante der durchsichtigen Fläche 300 mm nicht überschreitet (bewertet ohne Flächen mit Abdunklungsstreifen mit einer Transparenz von weniger als 70 %, punktbedruckte Flächen, Aufschriften, Grafiken und durchsichtige Schlitze für vorgeschriebene Sichtlinien) und bei der der R-Punkt des Fahrersitzes nicht mehr als 450 mm über dem Boden liegt. | B Nicht vorgeschrieben für Fahrzeuge ohne Windschutzscheibe, mit einer klappbaren Windschutzscheibe oder mit einer Windschutzscheibe, bei der der maximale vertikale Abstand zwischen der Oberkante und der Unterkante der durchsichtigen Fläche 300 mm nicht überschreitet (bewertet ohne Flächen mit Abdunklungsstreifen mit einer Transparenz von weniger als 70 %, punktbedruckte Flächen, Aufschriften, Grafiken und durchsichtige Schlitze für vorgeschriebene Sichtlinien) und bei der der R-Punkt des Fahrersitzes nicht mehr als 450 mm über dem Boden liegt. |
C10 | Sicherheit und Umweltverträglichkeit der Reifen | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X |
C11 | Noträder und Notlaufsysteme (IF) | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X |
C12 | Luftreifen, runderneuert | Verordnung (EU) 2019/2144 | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung |
C13 | Reifendrucküberwachungssystem für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. | k. A. | B | B |
C14 | Reifendrucküberwachungssystem für schwere Nutzfahrzeuge | Verordnung (EU) 2019/2144 | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
C15 | Montage der Reifen | Verordnung (EU) 2019/2144 | B | B | B | B |
C16 | Nachrüsträder | Verordnung (EU) 2019/2144 | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung |
D | MITGEFÜHRTE INSTRUMENTE, ELEKTRISCHES SYSTEM, FAHRZEUGBELEUCHTUNGSEINRICHTUNGEN UND SCHUTZ VOR UNBEFUGTER VERWENDUNG EINSCHLIEẞLICH CYBERANGRIFFEN | |||||
D1 | Schallzeichen | Verordnung (EU) 2019/2144 |
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D2 | Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit) | Verordnung (EU) 2019/2144 | B | B | B | B |
D3 | Schutz gegen unbefugte Benutzung, Wegfahrsperre und Alarmsysteme | Verordnung (EU) 2019/2144 | A Die Bestimmungen des Absatzes 8.3.1.1.1 der UN-Regelung Nr. 116 dürfen anstelle des Absatzes 8.3.1.1.2 der genannten Regelung unabhängig vom Typ des Antriebsstrangs angewendet werden. FAS:
| A Die Bestimmungen des Absatzes 8.3.1.1.1 der UN-Regelung Nr. 116 dürfen anstelle des Absatzes 8.3.1.1.2 der genannten Regelung unabhängig vom Typ des Antriebsstrangs angewendet werden. FAS:
| A Die Bestimmungen des Absatzes 8.3.1.1.1 der UN-Regelung Nr. 116 dürfen anstelle des Absatzes 8.3.1.1.2 der genannten Regelung unabhängig vom Typ des Antriebsstrangs angewendet werden. FAS:
| A Die Bestimmungen des Absatzes 8.3.1.1.1 der UN-Regelung Nr. 116 dürfen anstelle des Absatzes 8.3.1.1.2 der genannten Regelung unabhängig vom Typ des Antriebsstrangs angewendet werden. FAS:
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D4 | Schutz des Fahrzeugs gegen Cyberangriffe | Verordnung (EU) 2019/2144 | B Nur für Fahrzeuge, die mit einem Spurhalteassistenten, einem adaptiven Geschwindigkeitsregelungssystem oder anderen ähnlichen Systemen ausgerüstet sind | B Nur für Fahrzeuge, die mit einem Spurhalteassistenten, einem adaptiven Geschwindigkeitsregelungssystem oder anderen ähnlichen Systemen ausgerüstet sind | B | B |
D5 | Geschwindigkeitsmesser | Verordnung (EU) 2019/2144 | B | B | B | B |
D6 | Kilometerzähler | Verordnung (EU) 2019/2144 | B | B | B | B |
D7 | Geschwindigkeitsbegrenzer | Verordnung (EU) 2019/2144 | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
D8 | Intelligenter Geschwindigkeitsassistent | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. | k. A. | B Nicht vorgeschrieben für Fahrzeuge ohne Windschutzscheibe, mit einer klappbaren Windschutzscheibe oder mit einer Windschutzscheibe, bei der der maximale vertikale Abstand zwischen der Oberkante und der Unterkante der durchsichtigen Fläche 300 mm nicht überschreitet (bewertet ohne Flächen mit Abdunklungsstreifen mit einer Transparenz von weniger als 70 %, punktbedruckte Flächen, Aufschriften, Grafiken und durchsichtige Schlitze für vorgeschriebene Sichtlinien) und bei der der R-Punkt des Fahrersitzes nicht mehr als 450 mm über dem Boden liegt. | B Nicht vorgeschrieben für Fahrzeuge ohne Windschutzscheibe, mit einer klappbaren Windschutzscheibe oder mit einer Windschutzscheibe, bei der der maximale vertikale Abstand zwischen der Oberkante und der Unterkante der durchsichtigen Fläche 300 mm nicht überschreitet (bewertet ohne Flächen mit Abdunklungsstreifen mit einer Transparenz von weniger als 70 %, punktbedruckte Flächen, Aufschriften, Grafiken und durchsichtige Schlitze für vorgeschriebene Sichtlinien) und bei der der R-Punkt des Fahrersitzes nicht mehr als 450 mm über dem Boden liegt. |
D9 | Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger | Verordnung (EU) 2019/2144 | A | A | A | A |
D10 | Heizanlagen | Verordnung (EU) 2019/2144 | B | B | B | B |
D11 | Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X |
D12 | Fahrbahnbeleuchtungseinrichtungen | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X |
D13 | Retroreflektierende Einrichtungen | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X |
D14 | Lichtquellen | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | X |
D15 | Anbau der Lichtsignaleinrichtungen, Fahrbahnbeleuchtungseinrichtungen und Rückstrahler | Verordnung (EU) 2019/2144 | B Tagfahrlicht ist in einen neuen Fahrzeugtyp einzubauen. | B Tagfahrlicht ist in einen neuen Fahrzeugtyp einzubauen. | B Tagfahrlicht ist in einen neuen Fahrzeugtyp einzubauen. | B Tagfahrlicht ist in einen neuen Fahrzeugtyp einzubauen. |
D16 | Notbremslicht | Verordnung (EU) 2019/2144 | B Nur für Fahrzeuge, die mit einem elektronisch gesteuerten Antiblockiersystem ausgerüstet sind | B Nur für Fahrzeuge, die mit einem elektronisch gesteuerten Antiblockiersystem ausgerüstet sind | B | B |
D17 | Scheinwerfer-Reinigungseinrichtung (IF) | Verordnung (EU) 2019/2144 | IF B | IF B | IF B | IF B |
D18 | Gangwechselanzeiger | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. | außerhalb des Geltungsbereichs | k. A. | außerhalb des Geltungsbereichs |
E | VERHALTEN VON FAHRER UND SYSTEM | |||||
E1 | Vorrichtung zum Einbau einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre | Verordnung (EU) 2019/2144 | A | A | A | A |
E2 | Warnsystem bei Müdigkeit und nachlassender Aufmerksamkeit des Fahrers | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. | k. A. | B | B |
E3 | Hochentwickeltes Warnsystem bei nachlassender Konzentration des Fahrers | Verordnung (EU) 2019/2144 | Noch keine Anforderung | Noch keine Anforderung | Noch keine Anforderung | Noch keine Anforderung |
E4 | System zur Überwachung der Fahrerverfügbarkeit (bei automatisierten Fahrzeugen) | Verordnung (EU) 2019/2144 | IF B | IF B | IF B | IF B |
E5 | Ereignisdatenspeicher | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. | k. A. | B | B |
E6 | Die Kontrolle des Fahrers über das Fahrzeug übernehmende Systeme (bei automatisierten Fahrzeugen) | Verordnung (EU) 2019/2144 | IF B | Noch keine Anforderung | IF B | Noch keine Anforderung |
E7 | Dem Fahrzeug Informationen zu seinem Zustand und seiner Umgebung liefernde Systeme (bei automatisierten Fahrzeugen) | Verordnung (EU) 2019/2144 | IF B | Noch keine Anforderung | IF B | Noch keine Anforderung |
E8 | Elektronische Deichseln (IF) | Verordnung (EU) 2019/2144 | Noch keine Anforderung | Noch keine Anforderung | Noch keine Anforderung | Noch keine Anforderung |
E9 | Systeme zur Weitergabe von Sicherheitsinformationen an andere Verkehrsteilnehmer (bei automatisierten Fahrzeugen) | Verordnung (EU) 2019/2144 | Noch keine Anforderung | Noch keine Anforderung | Noch keine Anforderung | Noch keine Anforderung |
F | ALLGEMEINE BAUMERKMALE UND EIGENSCHAFTEN DES FAHRZEUGS | |||||
F1 | Anbringungsstelle für das Kennzeichen | Verordnung (EU) 2019/2144 | B | B | B | B |
F2 | Rückwärtsfahren | Verordnung (EU) 2019/2144 | B Übereinstimmungserklärung | B Übereinstimmungserklärung | B Übereinstimmungserklärung | B Übereinstimmungserklärung |
F3 | Türverriegelungen und -scharniere | Verordnung (EU) 2019/2144 | B
| B
| B | B |
F4 | Einstiegsstufen, Haltegriffe und Trittbretter | Verordnung (EU) 2019/2144 | B | B | B | B |
F5 | Vorstehende Außenkanten | Verordnung (EU) 2019/2144 | B
| außerhalb des Geltungsbereichs | B
| außerhalb des Geltungsbereichs |
F6 | Vorstehende Außenkanten an Führerhäusern von Nutzfahrzeugen | Verordnung (EU) 2019/2144 | außerhalb des Geltungsbereichs | B
| außerhalb des Geltungsbereichs | B
|
F7 | Gesetzlich vorgeschriebenes Fabrikschild und Fahrzeug-Identifizierungsnummer | Verordnung (EU) 2019/2144 | B | B | B | B |
F8 | Abschleppeinrichtungen | Verordnung (EU) 2019/2144 | B | B | B | B |
F9 | Radabdeckungen | Verordnung (EU) 2019/2144 | B | außerhalb des Geltungsbereichs | B | außerhalb des Geltungsbereichs |
F10 | Spritzschutzsysteme | Verordnung (EU) 2019/2144 | außerhalb des Geltungsbereichs | B | außerhalb des Geltungsbereichs | B |
F11 | Massen und Abmessungen | Verordnung (EU) 2019/2144 | B Die in Anhang XIII Teil 2 Abschnitt B Nummer 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/535 beschriebene Prüfung des Anfahrvermögens an Steigungen kann auf Antrag des Herstellers entfallen. | B Die in Anhang XIII Teil 2 Abschnitt B Nummer 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/535 beschriebene Prüfung des Anfahrvermögens an Steigungen kann auf Antrag des Herstellers entfallen. | B | B |
F12 | Mechanische Verbindungseinrichtungen | Verordnung (EU) 2019/2144 | IF
| IF
| IF
| IF
|
F13 | Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter (IF) | Verordnung (EU) 2019/2144 | außerhalb des Geltungsbereichs | A | außerhalb des Geltungsbereichs | A |
F14 | Allgemeine Konstruktion von Bussen | Verordnung (EU) 2019/2144 | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
F15 | Stärke der Aufbaustruktur des Busses | Verordnung (EU) 2019/2144 | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
F16 | Schutz gegen Brandgefahr in Bussen | Verordnung (EU) 2019/2144 | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
G | UMWELTVERTRÄGLICHKEIT UND EMISSIONEN | |||||
G1 | Geräuschpegel | Verordnung (EU) Nr. 540/2014 | A | A | A | A |
G2 | Auspuffemissionen des Fahrzeugs im Labor | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 | A Wenn der Fahrzeughersteller den Motor eines anderen Herstellers verwendet, werden Prüfstanddaten des Motorherstellers akzeptiert, sofern das Motorsteuersystem identisch ist (d. h. es muss mindestens die gleiche elektronische Steuereinheit aufweisen). Die Leistungsprüfung kann auf einem Rollenprüfstand unter Berücksichtigung der Leistungsverluste im Antriebsstrang durchgeführt werden. | A Wenn der Fahrzeughersteller den Motor eines anderen Herstellers verwendet, werden Prüfstanddaten des Motorherstellers akzeptiert, sofern das Motorsteuersystem identisch ist (d. h., es muss mindestens die gleiche elektronische Steuereinheit aufweisen). Die Leistungsprüfung kann auf einem Rollenprüfstand unter Berücksichtigung der Leistungsverluste im Antriebsstrang durchgeführt werden. | A | A |
G2a | Bestimmung spezifischer CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs des Fahrzeugs und Fahrzeug-On-Board-Überwachungssystem zur Messung des Kraftstoff- und/oder Stromverbrauchs | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 | A | A | A | A |
G3 | Auspuffemissionen des Motors im Labor | Verordnung (EG) Nr. 595/2009 | A Wenn der Fahrzeughersteller den Motor eines anderen Herstellers verwendet, werden Prüfstanddaten des Motorherstellers akzeptiert, sofern das Motorsteuersystem identisch ist (d. h. es muss mindestens die gleiche elektronische Steuereinheit aufweisen). Die Leistungsprüfung kann auf einem Rollenprüfstand unter Berücksichtigung der Leistungsverluste im Antriebsstrang durchgeführt werden. | A Wenn der Fahrzeughersteller den Motor eines anderen Herstellers verwendet, werden Prüfstanddaten des Motorherstellers akzeptiert, sofern das Motorsteuersystem identisch ist (d. h., es muss mindestens die gleiche elektronische Steuereinheit aufweisen). Die Leistungsprüfung kann auf einem Rollenprüfstand unter Berücksichtigung der Leistungsverluste im Antriebsstrang durchgeführt werden. | A | A |
G3a | Bestimmung spezifischer CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs des Fahrzeugs | Verordnung (EG) Nr. 595/2009 | A | A | A | A |
G3b | Bestimmung spezifischer Energieeffizienzmerkmale von Anhängern | Verordnung (EG) Nr. 595/2009 | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs | außerhalb des Geltungsbereichs |
G4 | Auspuffemissionen auf der Straße | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Verordnung (EG) Nr. 595/2009 | A | A | A | A |
G5 | Dauerhaftigkeit der Auspuffemissionen | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Verordnung (EG) Nr. 595/2009 | A | A | A | A |
G6 | Kurbelgehäuseemissionen | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Verordnung (EG) Nr. 595/2009 | A | A | A | A |
G7 | Verdunstungsemissionen | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 | A | A | A | A |
G8 | Niedertemperatur-Auspuffemissionen im Labor | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 | A | A | A | A |
G9 | On-Board-Diagnosesysteme | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Verordnung (EG) Nr. 595/2009 | Das Fahrzeug muss mit einem OBD-System ausgerüstet sein, das so ausgelegt, gebaut und eingebaut sein muss, dass es in der Lage ist, während der gesamten Lebensdauer des Fahrzeugs Verschlechterungen oder Fehlfunktionen, mindestens aber die Fehlfunktion des Motorsteuerungssystems, zu erkennen. Die OBD-Schnittstelle muss mit herkömmlichen Diagnosegeräten kommunizieren können. | Das Fahrzeug muss mit einem OBD-System ausgerüstet sein, das so ausgelegt, gebaut und eingebaut sein muss, dass es in der Lage ist, während der gesamten Lebensdauer des Fahrzeugs Verschlechterungen oder Fehlfunktionen, mindestens aber die Fehlfunktion des Motorsteuerungssystems, zu erkennen. Die OBD-Schnittstelle muss mit herkömmlichen Diagnosegeräten kommunizieren können. | A | A |
G10 | Fehlen einer Abschalteinrichtung | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Verordnung (EG) Nr. 595/2009 | A | A | A | A |
G11 | Zusätzliche Emissionsstrategien | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Verordnung (EG) Nr. 595/2009 | A | A | A | A |
G12 | Vorrichtung gegen Manipulation | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Verordnung (EG) Nr. 595/2009 | A | A | A | A |
G13 | Recyclingfähigkeit | Richtlinie 2005/64/EG | k. A. Es gilt jedoch Anhang V über das Verbot der Wiederverwendung der angegebenen Bauteile. | k. A. Es gilt jedoch Anhang V über das Verbot der Wiederverwendung der angegebenen Bauteile. | k. A. Es gilt jedoch Anhang V über das Verbot der Wiederverwendung der angegebenen Bauteile. | k. A. Es gilt jedoch Anhang V über das Verbot der Wiederverwendung der angegebenen Bauteile. |
G14 | Klimaanlagen | Richtlinie 2006/40/EG | A | A | A | A |
H | ZUGANG ZU FAHRZEUGINFORMATIONEN UND SOFTWARE AKTUALISIERUNGEN | |||||
H1 | Zugang zu Fahrzeug-OBD-Informationen sowie Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen | Verordnung (EU) 2018/858, Artikel 61 bis 66 und Anhang X | X | X | X | X |
H2 | Softwareaktualisierung | Verordnung (EU) 2018/858 UN-Regelung Nr. 156 | X | X | X | X |
Tabelle 2
Rechtsakte für die EU-Typgenehmigung nach Artikel 41 von vollautomatisierten Fahrzeugen (gemäß der Definition in Artikel 3 Nummer 22 der Verordnung (EU) 2019/2144), die in kleiner Serie hergestellt werden
Nr. | Gegenstand | Rechtsakt (der Geltungsbereich des Rechtsakts bleibt unverändert) | Vollautomatisierte Fahrzeuge der Klassen N1, N2 und N3 ohne Fahrersitz und ohne Insassen | Vollautomatisierte Fahrzeuge der Klassen N1, N2, N3, M1, M2, M3 ohne Fahrersitz, mit Insassen | Fahrzeuge mit dualem Fahrbetrieb: Fahrzeuge mit Fahrersitz, die so ausgelegt und gebaut sind, dass sie im „manuellen Fahrbetrieb” vom Fahrer und im „vollautomatisierten Fahrbetrieb” vom automatisierten Fahrsystem (automated driving system, ADS) ohne Überwachung durch den Fahrer gefahren werden können | Besondere Bestimmungen, die anzuwenden sind, wenn Buchstabe A verwendet wird (d. h., die Genehmigung ist nach dem Rechtsakt nicht möglich, da sie noch keine spezifischen Anforderungen für vollautomatisierte Fahrzeuge enthält) Bei Fahrzeugklassen außerhalb des Geltungsbereichs des Basisrechtsakts gilt keine Bestimmung. |
---|---|---|---|---|---|---|
A | RÜCKHALTESYSTEME, AUFPRALLTESTS, UNVERSEHRTHEIT DES KRAFTSTOFFSYSTEMS UND ELEKTRISCHE SICHERHEIT GEGENÜBER HOCHSPANNUNG | |||||
A1 | Innenausstattung | Verordnung (EU) 2019/2144 | außerhalb des Geltungsbereichs | A | X für manuellen Fahrbetrieb. A für vollautomatisierten Fahrbetrieb | Alle Fenster, Schiebe-/Hubdächer bzw. Trennwände/-scheiben zur Nutzung durch die Insassen müssen mit einer automatischen Reversiereinrichtung ausgerüstet sein, damit es keines Schalters mehr bedarf, der vom Fahrer betätigt werden muss. Bidirektionale Fahrzeuge (d. h. Fahrzeuge, bei denen nicht zwischen Front und Heck unterschieden wird und die in beide Richtungen gefahren werden können) müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist. |
A2 | Sitze und Kopfstützen | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. | X A (für bidirektionale Fahrzeuge) | X | Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist. |
A3 | Bussitze | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. | X A (für bidirektionale Fahrzeuge) | X | Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist. |
A4 | Sicherheitsgurtverankerungen | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. | A | X | Bei Fahrzeugen ohne Fahrersitz gilt jeder Sitz in der ersten Sitzreihe als Beifahrersitz. Die Absätze 5.1.6.2.1 und 5.1.6.2.2 der UN-Regelung Nr. 14 finden keine Anwendung. |
A5 | Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. | A | X | Bei Fahrzeugen ohne Fahrersitz gilt jeder Sitz in der ersten Sitzreihe als Beifahrersitz. |
A6 | Sicherheitsgurt-Warneinrichtungen | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. | A | X | Bei Fahrzeugen ohne Fahrersitz gilt jeder Sitz in der ersten Sitzreihe als Beifahrersitz. Das Sicherheitsgurt-Warnsignal muss an das ADS und gegebenenfalls an den Bediener der Fernsteuerungsanlage im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362 übermittelt werden. |
A7 | Trennvorrichtungen | Verordnung (EU) 2019/2144 | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung | |
A8 | Verankerungen von Kinderrückhaltesystemen | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. | X | X | |
A9 | Kinderrückhaltesysteme (IF) | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. | X | X | |
A10 | Verbesserte Kinderrückhaltesysteme (IF) | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. | X | X | |
A11 | Vorderer Unterfahrschutz | Verordnung (EU) 2019/2144 | X A (für bidirektionale Fahrzeuge) | X A (für bidirektionale Fahrzeuge) | X | Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist. |
A12 | Hinterer Unterfahrschutz | Verordnung (EU) 2019/2144 | X A (für bidirektionale Fahrzeuge) | X A (für bidirektionale Fahrzeuge) | X | Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist. |
A13 | Seitliche Schutzvorrichtungen | Verordnung (EU) 2019/2144 | X A (für bidirektionale Fahrzeuge) | X A (für bidirektionale Fahrzeuge) | X | Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist. |
A14 | Sicherheit von Kraftstofftanks (IF) | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | |
A15 | Sicherheit von Flüssiggas (IF) | Verordnung (EU) 2019/2144 | A | A | X (für manuellen Fahrbetrieb) A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) | Die vorgeschriebene Störungs- oder Fehleranzeige muss durch ein Signal ersetzt werden, das an das ADS und gegebenenfalls den Bediener der Fernsteuerungsanlage übermittelt wird. |
A16 | Sicherheit von komprimiertem Erdgas und Flüssigerdgas (IF) | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | |
A17 | Sicherheit von Wasserstoff (IF) | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | |
A18 | Eignung der Werkstoffe für Wasserstoffsysteme (IF) | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | |
A19 | Elektrische Betriebssicherheit (IF) | Verordnung (EU) 2019/2144 | A | A | X (für manuellen Fahrbetrieb) A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) | Die Anforderungen für den Fahrgastraum gelten nicht für Fahrzeuge der Klasse N ohne Fahrgäste. Die Hinweise, die dem Fahrer normalerweise angezeigt werden, müssen an das ADS und gegebenenfalls den Bediener der Fernsteuerungsanlage übermittelt werden. |
A20 | Seitlich versetzter Frontalaufprall | Verordnung (EU) 2019/2144 | keine Angabe | A k. A. für Fahrzeuge unter 30 km/h | X | Der R-Punkt des Fahrers gilt als der R-Punkt des vordersten Fahrgasts. Verfügt das Fahrzeug nicht über ein Lenkrad oder eine Pedaleinheit, so wird die Position des Lenkrads und der Pedaleinheit nicht berücksichtigt. Verfügt das Fahrzeug nicht über einen Fahrer- und/oder Beifahrersitz, sollten diese Positionen nicht geprüft werden. Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist. |
A21 | Frontalaufprall über volle Breite | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. | A k. A. für Fahrzeuge unter 30 km/h | X | Der R-Punkt des Fahrers gilt als der R-Punkt des vordersten Fahrgasts. Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist. |
A22 | Lenkanlage bei Unfallstößen | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. | k. A. | X | |
A23 | Austausch-Airbagsystem | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. | Ausrüstung | Ausrüstung | |
A24 | Aufprall an Fahrerhaus | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. | X A (für bidirektionale Fahrzeuge) | X | Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist. |
A25 | Seitenaufprall | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. | A k. A. für Fahrzeuge unter 30 km/h | X | Die Aufprallprüfung wird an der (den) Seite(n) durchgeführt, die zwischen dem Hersteller und der Typgenehmigungsbehörde vereinbart wurde(n). Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist. |
A26 | Pfahl-Seitenaufprall | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. | A k. A. für Fahrzeuge unter 30 km/h | X | Der R-Punkt des Fahrersitzes gilt als der R-Punkt des vordersten Fahrgastsitzes. Die dynamische Pfahl-Seitenaufprallprüfung wird an der (den) Seite(n) durchgeführt, die zwischen dem Hersteller und der Typgenehmigungsbehörde vereinbart wurde(n). Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist. |
A27 | Heckaufprall | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. | X A (für bidirektionale Fahrzeuge) | X | Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist. |
A28 | Auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-Systeme | Verordnung (EU) 2015/758 | k. A. | A | X (für manuellen Fahrbetrieb) A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) | Im vollautomatisierten Fahrbetrieb wird die Funktion vom ADS übernommen. |
B | UNGESCHÜTZTE VERKEHRSTEILNEHMER, SICHT UND SICHTBARKEIT | |||||
B1 | Bein- und Kopfschutz von Fußgängern | Verordnung (EU) 2019/2144 | X A (für bidirektionale Fahrzeuge) | X A (für bidirektionale Fahrzeuge) | X | Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist. |
B2 | Erweiterter Kopfaufschlagsbereich | Verordnung (EU) 2019/2144 | X A (für bidirektionale Fahrzeuge) | X A (für bidirektionale Fahrzeuge) | X | Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist. |
B3 | Frontschutzsystem | Verordnung (EU) 2019/2144 | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung | |
B4 | Hochentwickeltes Notbremssystem zum Schutz von Fußgängern und Radfahrern | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. (Funktion vom ADS zu übernehmen) | k. A. (Funktion vom ADS zu übernehmen) | X (für manuellen Fahrbetrieb) k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) (Funktion vom ADS zu übernehmen) | |
B5 | Kollisionswarnsystem für Fußgänger und Radfahrer | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. (Funktion vom ADS zu übernehmen) | k. A. (Funktion vom ADS zu übernehmen) | X (für manuellen Fahrbetrieb) k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) (Funktion vom ADS zu übernehmen) | |
B6 | Totwinkel-Assistent | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. (Funktion vom ADS zu übernehmen) | k. A. (Funktion übernommen vom ADS) | X (für manuellen Fahrbetrieb) k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) (Funktion übernommen vom ADS) | |
B7 | Erkennung beim Rückwärtsfahren | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. (Funktion übernommen vom ADS) | k. A. (Funktion übernommen vom ADS) | X (für manuellen Fahrbetrieb) k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) (Funktion vom ADS zu übernehmen) | |
B8 | Sichtfeld nach vorn | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. | k. A. | X (für manuellen Fahrbetrieb) k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) (Funktion übernommen vom ADS) | |
B9 | Unmittelbarer Sichtbereich schwerer Nutzfahrzeuge | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. (Funktion übernommen vom ADS) | k. A. (Funktion übernommen vom ADS) | X (für manuellen Fahrbetrieb) k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) | |
B10 | Sicherheitsglas | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. | A | X | Nummer 4.1.3 von Anhang 24 ist nicht anwendbar (kein R-Punkt für den Einbau der Windschutzscheibe verfügbar). Jegliche äußere, nach vorn gerichtete Verglasung ist als Windschutzscheibe zu betrachten. Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist. |
B11 | Entfrostung/Trocknung | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. | k. A. | X (für manuellen Fahrbetrieb) k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) (Funktion übernommen vom ADS) | |
B12 | Scheibenwischer/-wascher | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. | k. A. | X (für manuellen Fahrbetrieb) k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) | |
B13 | Einrichtungen für indirekte Sicht | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. (Funktion übernommen vom ADS) | k. A. (Funktion übernommen vom ADS) | X (für manuellen Fahrbetrieb) k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) | |
B14 | Akustische Fahrzeug-Warnsysteme | Verordnung (EU) Nr. 540/2014 | X | X | X | |
C | FAHRGESTELL, BREMSEN, REIFEN UND LENKUNG | |||||
C1 | Lenkanlagen | Verordnung (EU) 2019/2144 | A | A | X (für manuellen Fahrbetrieb) A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) | Es gelten jedoch die grundlegenden (mechanischen) Anforderungen in Bezug auf die Lenkung:
Das ADS übernimmt die Aufgaben des Fahrers und der Fahrerassistenz-Lenkanlage. |
C2 | Spurhaltewarnung | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. (Funktion übernommen vom ADS) | k. A. (Funktion übernommen vom ADS) | X (für manuellen Fahrbetrieb) k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) (Funktion übernommen vom ADS) | |
C3 | Notfall-Spurhalteassistent | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. (Funktion übernommen vom ADS) | k. A. (Funktion übernommen vom ADS) | X (für manuellen Fahrbetrieb) k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) | |
C4 | Bremssystem | Verordnung (EU) 2019/2144 | A | A | X (für manuellen Fahrbetrieb) A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) | Aktivierung der Bremsen durch das ADS anstatt durch den Fahrer bzw. das Fahrerassistenzsystem. Jedes Fahrzeug muss gegebenenfalls mit Folgendem ausgerüstet sein:
Alle Anhänge der UN-Regelung Nr. 13 mit Ausnahme von Anhang 5 (Zusätzliche Vorschriften für bestimmte im ADR genannte Fahrzeuge) bleiben gültig. Alle mit Muskelkraft bedienten Tätigkeiten (z. B. Betätigung der Hilfsbremse) müssen anderweitig vorgenommen werden können (durch das ADS — spezieller Prüfmodus erforderlich). Abzudeckender Grund des Ausfalls (kein Fahrer als Fallback). Alle Meldungen, Anzeigen, Warnungen und Informationen gemäß der UN-Regelung Nr. 13 oder der UN-Regelung Nr. 13-H (je nach Fahrzeugklasse) müssen an das ADS und gegebenenfalls an den Bediener der Fernsteuerungsanlage übermittelt werden. Ist nach der UN-Regelung Nr. 13 (z. B. Absatz 5.2.1.2.1) mehr als eine Betätigungseinrichtung erforderlich, so ist diese durch zwei unabhängige Stromquellen zu ersetzen. Beispielsweise müssen die Betriebsbremse und die Feststellbremse durch Aktoren mit getrennten Energiereserven, Aktoren und getrennter Logik aktiviert werden. Das ADS-Sicherheitskonzept muss die elektronischen Systeme der Bremsanlage abdecken (einschließlich der Schnittstellen und Wechselwirkungen mit anderen betroffenen elektronischen Systemen des Fahrzeugs). Das ADS übernimmt die Aufgaben des Fahrer- und Bremsassistenzsystems. |
C5 | Ersatzteile für Bremsen | Verordnung (EU) 2019/2144 | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung | |
C6 | Bremsassistent | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. (Funktion übernommen vom ADS) | k. A. (Funktion übernommen vom ADS) | X (für manuellen Fahrbetrieb) k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) (Funktion übernommen vom ADS) | |
C7 | Fahrdynamik-Regelsystem | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. (Funktion übernommen vom ADS) | k. A. (Funktion übernommen vom ADS) | X (für manuellen Fahrbetrieb) k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) (Funktion übernommen vom ADS) | |
C8 | Hochentwickelte Notbrems-Assistenzsysteme an schweren Nutzfahrzeugen | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. (Funktion übernommen vom ADS) | k. A. (Funktion übernommen vom ADS) | X (für manuellen Fahrbetrieb) k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) (Funktion übernommen vom ADS) | |
C9 | Hochentwickelte Notbrems-Assistenzsysteme an Pkw und leichten Nutzfahrzeugen | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. (Funktion übernommen vom ADS) | k. A. (Funktion übernommen vom ADS) | X für manuellen Fahrbetrieb Keine Angabe für vollautomatisierten Fahrbetrieb (Funktion übernommen vom ADS) | |
C10 | Sicherheit und Umweltverträglichkeit der Reifen | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | |
C11 | Noträder und Notlaufsysteme (IF) | Verordnung (EU) 2019/2144 | A | A | X (für manuellen Fahrbetrieb) A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) | Bei Fahrzeugen, die mit einem Notlaufwarnsystem ausgerüstet sind, müssen das Warnsignal und das Signal für eine Notlaufstörung durch Signale ersetzt werden, die an das ADS und gegebenenfalls den Bediener der Fernsteuerungsanlage übertragen werden. |
C12 | Luftreifen, runderneuert | Verordnung (EU) 2019/2144 | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung | |
C13 | Reifendrucküberwachungssystem für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge | Verordnung (EU) 2019/2144 | A | A | X (für manuellen Fahrbetrieb) A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) | Das Warnsignal muss an das ADS und gegebenenfalls den Bediener der Fernsteuerungsanlage übermittelt werden. |
C14 | Reifendrucküberwachungssystem für schwere Nutzfahrzeuge | Verordnung (EU) 2019/2144 | A | A | X (für manuellen Fahrbetrieb) A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) | Das Warnsignal muss an das ADS und gegebenenfalls den Bediener der Fernsteuerungsanlage übermittelt werden. |
C15 | Montage der Reifen | Verordnung (EU) 2019/2144 | A | A | X | Der Warnhinweis für die Höchstgeschwindigkeit (im Fahrzeug) ist nicht erforderlich. Das ADS darf die vom Fahrzeughersteller vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit der Reifen nicht überschreiten. |
C16 | Nachrüsträder | Verordnung (EU) 2019/2144 | Ausrüstung | Ausrüstung | Ausrüstung | |
D | MITGEFÜHRTE INSTRUMENTE, ELEKTRISCHES SYSTEM, FAHRZEUGBELEUCHTUNGSEINRICHTUNGEN UND SCHUTZ VOR UNBEFUGTER VERWENDUNG EINSCHLIEẞLICH CYBERANGRIFFEN | |||||
D1 | Schallzeichen | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | |
D2 | Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit) | Verordnung (EU) 2019/2144 | A | A | X (für manuellen Fahrbetrieb) A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) | Prüfmodus erforderlich. Zusätzlich zu den in den Anhängen 4 bis 22 der UN-Regelung Nr. 10 dargelegten Anforderungen in Bezug auf die EMV-Prüfungen ist vor und während der ersten EMV-Prüfungen das folgende Verfahren einzuhalten:
Daher können die ersten Prüfungen niemals für eine weitere Überarbeitung oder Erweiterung für weitere Fahrzeuge oder das Hinzufügen/Ändern von EUB des Fahrzeugs/Prüflings herangezogen werden. |
D3 | Schutz gegen unbefugte Benutzung, Wegfahrsperre und Alarmsysteme | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | |
D4 | Schutz des Fahrzeugs gegen Cyberangriffe | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | |
D5 | Geschwindigkeitsmesser | Verordnung (EU) 2019/2144 | A | A | X (für manuellen Fahrbetrieb) A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) | Mit Ausnahme, dass das Geschwindigkeitssignal an das ADS übermittelt werden muss, gelten keine Anforderungen. |
D6 | Kilometerzähler | Verordnung (EU) 2019/2144 | A | A | X (für manuellen Fahrbetrieb) A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) | Das Kilometerzählersignal muss an das ADS übermittelt werden. |
D7 | Geschwindigkeitsbegrenzer | Verordnung (EU) 2019/2144 | A | A | X (für manuellen Fahrbetrieb) A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) | Prüfmodus erforderlich. Das Geschwindigkeitsmanagement und die Geschwindigkeitsbegrenzung müssen durch das ADS sichergestellt werden. |
D8 | Intelligenter Geschwindigkeitsassistent | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. | k. A. | X (für manuellen Fahrbetrieb) k. A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) (Funktion übernommen vom ADS) | |
D9 | Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. | k. A. | X (für manuellen Fahrbetrieb) k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) | |
D10 | Heizanlagen | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. | A | X (für manuellen Fahrbetrieb) A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) | Bei einem Teil oder mehreren Teilen der Heizungsanlage im Fahrgastraum und bei Überhitzung darf die Temperatur der Teile 110 °C (70 °C bei Fahrzeugen der Klasse M2 und 80 °C bei Fahrzeugen der Klasse M3) nicht überschreiten. Die Aktivierung und Einstellung der Heizungsanlage kann vom ADS und/oder von den Fahrgästen oder gegebenenfalls vom Bediener der Fernsteuerungsanlage gesteuert werden. |
D11 | Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | |
D12 | Fahrbahnbeleuchtungseinrichtungen | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | |
D13 | Retroreflektierende Einrichtungen | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | |
D14 | Lichtquellen | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | |
D15 | Anbau der Lichtsignaleinrichtungen, Fahrbahnbeleuchtungseinrichtungen und Rückstrahler | Verordnung (EU) 2019/2144 | A | A | X (für manuellen Fahrbetrieb) A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) | Die Anforderungen müssen unverändert bleiben, aber im Falle einer Störung sind die Informationen an das ADS und gegebenenfalls den Bediener der Fernsteuerungsanlage zu übermitteln. Die Aktivierung der Leuchten wird vom ADS gesteuert. Bei bidirektionalen Fahrzeugen müssen die Anforderungen für beide Richtungen erfüllt sein, es sei denn, dies ist mit der Verwendung im Einvernehmen mit der Typgenehmigungsbehörde nicht vereinbar. |
D16 | Notbremslicht | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | |
D17 | Scheinwerfer-Reinigungseinrichtung (IF) | Verordnung (EU) 2019/2144 | A | A | X (für manuellen Fahrbetrieb) A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) | Die Betätigung der Scheinwerfer-Reinigungseinrichtung wird vom ADS gesteuert. |
D18 | Gangwechselanzeiger | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. | k. A. | X (für manuellen Fahrbetrieb) k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) | außerhalb des Geltungsbereichs |
E | VERHALTEN VON FAHRER UND SYSTEM | |||||
E1 | Vorrichtung zum Einbau einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. | k. A. | X (für manuellen Fahrbetrieb) k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) | |
E2 | Warnsystem bei Müdigkeit und nachlassender Aufmerksamkeit des Fahrers | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. | k. A. | X (für manuellen Fahrbetrieb) k. A. (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) | |
E3 | Hochentwickeltes Warnsystem bei nachlassender Konzentration des Fahrers | Verordnung (EU) 2019/2144 | Noch keine Anforderung | Noch keine Anforderung | Noch keine Anforderung | |
E4 | System zur Überwachung der Fahrerverfügbarkeit (bei automatisierten Fahrzeugen) | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. | k. A. | X | |
E5 | Ereignisdatenspeicher | Verordnung (EU) 2019/2144 | A | A | A für vollautomatisierten Fahrbetrieb X für manuellen Fahrbetrieb | Spezifische ADS-Datenelemente sind Gegenstand der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362. |
E6 | Die Kontrolle des Fahrers über das Fahrzeug übernehmende Systeme (bei automatisierten Fahrzeugen) | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | Abgedeckt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362 |
E7 | Dem Fahrzeug Informationen zu seinem Zustand und seiner Umgebung liefernde Systeme (bei automatisierten Fahrzeugen) | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | Abgedeckt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362 |
E8 | Elektronische Deichseln (IF) | Verordnung (EU) 2019/2144 | Noch keine Anforderung | Noch keine Anforderung | Noch keine Anforderung | Noch keine Anforderung |
E9 | Systeme zur Weitergabe von Sicherheitsinformationen an andere Verkehrsteilnehmer (bei automatisierten Fahrzeugen) | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | Abgedeckt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362 |
F | ALLGEMEINE BAUMERKMALE UND EIGENSCHAFTEN DES FAHRZEUGS | |||||
F1 | Anbringungsstelle für das Kennzeichen | Verordnung (EU) 2019/2144 | A | A | X (für manuellen Fahrbetrieb) A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) | Bei bidirektionalen Fahrzeugen müssen die Anforderungen für beide Richtungen erfüllt sein, es sei denn, dies ist mit der Verwendung im Einvernehmen mit der Typgenehmigungsbehörde nicht vereinbar. |
F2 | Rückwärtsfahren | Verordnung (EU) 2019/2144 | A | A | X (für manuellen Fahrbetrieb) A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) | Das ADS ist auch im Hinblick auf die Manövriereigenschaften (Rückwärtsgang) zu prüfen. Das ADS übernimmt die Aufgaben des Fahrers (z. B. Einlegen des Rückwärtsgangs). |
F3 | Türverriegelungen und -scharniere | Verordnung (EU) 2019/2144 | k. A. | A | X (für manuellen Fahrbetrieb) A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) | Das optische Signal des Türschließwarnsystems muss durch ein Signal ersetzt werden, das an das ADS und gegebenenfalls den Bediener der Fernsteuerungsanlage übermittelt wird. Die Ausrüstung von Seitentüren mit Verriegelungseinrichtungen unterliegt dem Ermessen des Herstellers. Die Bedienelemente der Haupttüren, die normalerweise für den Fahrer zugänglich sind, müssen entweder von einem Hauptsitz aus (falls zutreffend) oder neben jeder Tür zugänglich sein. Über das ADS muss sichergestellt werden, dass sich das Fahrzeug nur bei geschlossenen Türen bewegen kann. |
F4 | Einstiegsstufen, Haltegriffe und Trittbretter | Verordnung (EU) 2019/2144 | A | X | X | Die Anforderungen in Bezug auf den Einstieg ins Fahrzeug gelten nicht, wenn kein Führerhaus vorhanden ist. |
F5 | Vorstehende Außenkanten | Verordnung (EU) 2019/2144 | außerhalb des Geltungsbereichs | A | A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) | Am ADS-Fahrzeug angebrachte Sensoren, die für die Durchführung der fahrdynamischen Aufgabe erforderlich sind, können in ähnlicher Weise wie Kamera-Monitor-Einrichtungen ausgenommen werden, wenn sie den allgemeinen Vorschriften für Kamera-Monitor-Einrichtungen in Absatz 6.2.2.1 der UN-Regelung Nr. 46 entsprechen. Der R-Punkt des Fahrers gilt als R-Punkt des vordersten Fahrgasts, wenn kein Fahrersitz vorhanden ist. Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist. |
F6 | Vorstehende Außenkanten an Führerhäusern von Nutzfahrzeugen | Verordnung (EU) 2019/2144 | A | A | A | Am ADS-Fahrzeug angebrachte Sensoren, die für die Durchführung der fahrdynamischen Aufgabe erforderlich sind, können in ähnlicher Weise wie Kamera-Monitor-Einrichtungen ausgenommen werden, wenn sie den allgemeinen Vorschriften für Kamera-Monitor-Einrichtungen in Absatz 6.2.2.1 der UN-Regelung Nr. 46 entsprechen. Der R-Punkt des Fahrers gilt als R-Punkt des vordersten Fahrgasts, wenn kein Fahrersitz vorhanden ist. Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist. |
F7 | Gesetzlich vorgeschriebenes Fabrikschild und Fahrzeug-Identifizierungsnummer | Verordnung (EU) 2019/2144 | X A für bidirektionale Fahrzeuge | X A für bidirektionale Fahrzeuge | X | Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist. |
F8 | Abschleppeinrichtungen | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | |
F9 | Radabdeckungen | Verordnung (EU) 2019/2144 | Außerhalb des Geltungsbereichs | A | X (für manuellen Fahrbetrieb) A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) | Vollständig anwendbar. Bidirektionale Fahrzeuge müssen für beide Richtungen den Anforderungen entsprechen. Alternative Anforderungen, die zu einem der Zufriedenheit der Typgenehmigungsbehörde entsprechenden Sicherheitsniveau führen, sind zulässig, wenn die Erfüllung aller Anforderungen für beide Richtungen mit der Verwendung in beiden Richtungen nicht vereinbar ist. |
F10 | Spritzschutzsysteme | Verordnung (EU) 2019/2144 | X | X | X | |
F11 | Massen und Abmessungen | Verordnung (EU) 2019/2144 | A | A. | A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) X (für manuellen Fahrbetrieb) | Von der Masse in fahrbereitem Zustand ist die Masse des Fahrers ausgeschlossen, wenn keine Bedienperson an Bord ist. Die ADS-Sensoren über 2 Metern sind gemäß den Bestimmungen in Anhang XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/535 nicht in den maximalen Abmessungen enthalten. |
F12 | Mechanische Verbindungseinrichtungen | Verordnung (EU) 2019/2144 | A | A | X (für manuellen Fahrbetrieb) A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) | Die Angabe für den Fahrer, dass die mechanische Kupplung verriegelt/entriegelt ist, muss an das ADS und gegebenenfalls den Bediener der Fernsteuerungsanlage (falls zutreffend) gerichtet sein. |
F13 | Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter (IF) | Verordnung (EU) 2019/2144 | Außerhalb des Geltungsbereichs | Außerhalb des Geltungsbereichs | Außerhalb des Geltungsbereichs | Vollautomatisierte Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter können nicht genehmigt werden. |
F14 | Allgemeine Konstruktion von Bussen | Verordnung (EU) 2019/2144 | Außerhalb des Geltungsbereichs | A | X (für manuellen Fahrbetrieb) A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) | Busse ohne Dach und Oberleitungsbusse stehen außerhalb des Geltungsbereichs. Im Allgemeinen müssen die Aufgaben, die im Normalfall vom Fahrer gemäß der UN-Regelung Nr. 107 erwartet werden, durch das ADS-Sicherheitskonzept abgedeckt sein. Die Vorschriften nach Anhang 3 Absätze 7.2.2.1.1, 7.2.2.1.2 und 7.2.2.1.3 der UN-Regelung Nr. 107 finden keine Anwendung. Alle erforderlichen Informationen, die dem Fahrzeugführer normalerweise angezeigt oder zur Kenntnis gebracht werden, oder Notfall-Informationen für die Fahrgäste müssen an das ADS, den Betreiber, der sich an Bord befindet, und den Bediener der Fernsteuerungsanlage (z. B. Feuerlöschsystem) übertragen werden. Die Bedienung kraftbetriebener Türen muss vom ADS übernommen werden. Das Brandverhalten obliegt im Rahmen des ADS-Sicherheitskonzepts dem ADS (z. B. Notfallmanöver und Überführung in den sicheren Zustand), wobei die Türen automatisch entriegelt werden, wenn dies gefahrlos möglich ist. Im Notfall muss das ADS im Rahmen des ADS-Sicherheitskonzepts die Notbeleuchtung übernehmen. Einmal aktiviert, muss die Notbeleuchtung mindestens 30 Minuten lang eingeschaltet bleiben. Zudem muss dem Bediener der Fernsteuerungsanlage angezeigt werden, wenn die Notbeleuchtung aktiviert wird. Dieser kann die Notbeleuchtung wieder deaktivieren. Das Absenksystem muss im ADS-Betrieb automatisch betätigt werden, um die erforderliche Tritthöhe zu erreichen. Zum ADS-Sicherheitskonzept muss auch ein Schutzsystem gehören, das verhindert, dass die Füße/Beine der einsteigenden Fahrgäste beim Absenken unter dem Fahrzeug eingeklemmt werden. |
F15 | Stärke der Aufbaustruktur des Busses | Verordnung (EU) 2019/2144 | Außerhalb des Geltungsbereichs | X | X | |
F16 | Schutz gegen Brandgefahr in Bussen | Verordnung (EU) 2019/2144 | Außerhalb des Geltungsbereichs | X | X | |
G | UMWELTVERTRÄGLICHKEIT UND EMISSIONEN | |||||
G1 | Geräuschpegel | Verordnung (EU) Nr. 540/2014 | A | A | X (für manuellen Fahrbetrieb) A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) | Prüfmodus erforderlich. Der Hersteller muss in Absprache mit dem technischen Dienst festlegen, wie die Prüfung gemäß der technischen Begründung durchzuführen ist. Für die Typgenehmigung ist der höchste Wert, der im manuellen oder/und im autonomen Fahrbetrieb gemessen wird, zu berücksichtigen. Fahrzeuge, deren Gesamtschallpegel den Vorschriften in Absatz 6.2.8 der UN-Regelung Nr. 138(1) mit einer Marge von + 3 dB(A) entsprechen, brauchen nicht mit einem akustischen Fahrzeug-Warnsystem ausgerüstet zu sein. Die Vorschriften in Absatz 6.2.8 der genannten Regelung für Terzbänder und die Vorschriften in Absatz 6.2.3 der genannten Regelung für die Frequenzverschiebung nach Absatz 2.4 der genannten Regelung (im Folgenden „Frequenzverschiebung” ) gelten nicht für diese Fahrzeuge, um festzustellen, ob ein akustisches Fahrzeug-Warnsystem erforderlich ist, unabhängig davon, ob sich die Fahrzeuge während der Prüfung im manuellen oder autonomen Fahrbetrieb befinden. Der R-Punkt des Fahrersitzes gilt als der niedrigste R-Punkt der Fahrgastsitze in der ersten Sitzreihe. Das angewandte Prüfverfahren bzw. spezielle Vorkehrungen ist bzw. sind im Prüfbericht zu vermerken. |
G2 | Auspuffemissionen des Fahrzeugs im Labor | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 | A | A | X (für manuellen Fahrbetrieb) A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) | Der Hersteller muss einen Prüfmodus festlegen, um die Prüfung auf einem Rollenprüfstand zu ermöglichen, und das Verfahren den zuständigen Genehmigungsbehörden mitteilen. Das vorgeschriebene Warn- und Aufforderungssystem für den Fahrer muss durch Signale ersetzt werden, die an das ADS und gegebenenfalls den Bediener der Fernsteuerungsanlage übermittelt werden. Dem Bediener der Fernsteuerungsanlage muss deutlich angezeigt werden, wenn das Aufforderungssystem aktiviert wird. |
G2a | Bestimmung spezifischer CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs des Fahrzeugs und Fahrzeug-On-Board-Überwachungssystem zur Messung des Kraftstoff- und/oder Stromverbrauchs | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 | A | A | X (für manuellen Fahrbetrieb) A (für vollautomatisierten Fahrbetrieb) | Der Hersteller muss einen Prüfmodus festlegen, um die Prüfung auf einem Rollenprüfstand zu ermöglichen, und das Verfahren den zuständigen Genehmigungsbehörden mitteilen. |
G3 | Auspuffemissionen des Motors im Labor | Verordnung (EG) Nr. 595/2009 | A | A | X (für manuellen Fahrbetrieb) A (für automatisierten Fahrbetrieb) | Das vorgeschriebene Warn- und Aufforderungssystem für den Fahrer muss durch Signale ersetzt werden, die an das ADS und gegebenenfalls den Bediener der Fernsteuerungsanlage übermittelt werden. Dem Bediener der Fernsteuerungsanlage muss deutlich angezeigt werden, wenn das Aufforderungssystem aktiviert wird. |
G3a | Bestimmung spezifischer CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs des Fahrzeugs | Verordnung (EG) Nr. 595/2009 | A | A | X (für manuellen Fahrbetrieb) A (für automatisierten Fahrbetrieb) | Der Hersteller muss einen Prüfmodus für die Durchführung des Prüfverfahrens festlegen, und den zuständigen Genehmigungsbehörden mitteilen. |
G3b | Bestimmung spezifischer Energieeffizienzmerkmale von Anhängern | Verordnung (EG) Nr. 595/2009 | Außerhalb des Geltungsbereichs | Außerhalb des Geltungsbereichs | Außerhalb des Geltungsbereichs | Außerhalb des Geltungsbereichs |
G4 | Auspuffemissionen auf der Straße | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Verordnung (EG) Nr. 595/2009 | A | A | X (für manuellen Fahrbetrieb) A (für automatisierten Fahrbetrieb) | Der Hersteller muss einen Prüfmodus festlegen, um die Prüfung auf der Straße zu ermöglichen, und das Verfahren den zuständigen Genehmigungsbehörden mitteilen. Das vorgeschriebene Warn- und Aufforderungssystem für den Fahrer muss durch Signale ersetzt werden, die an das ADS und gegebenenfalls den Bediener der Fernsteuerungsanlage übermittelt werden. Dem Bediener der Fernsteuerungsanlage muss deutlich angezeigt werden, wenn das Aufforderungssystem aktiviert wird. |
G5 | Dauerhaftigkeit der Auspuffemissionen | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Verordnung (EG) Nr. 595/2009 | A | A | X (für manuellen Fahrbetrieb) | Der Hersteller muss einen Prüfmodus festlegen, um die Prüfung auf der Straße zu ermöglichen, und das Verfahren den zuständigen Genehmigungsbehörden mitteilen. |
G6 | Kurbelgehäuseemissionen | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Verordnung (EG) Nr. 595/2009 | X | X | X | |
G7 | Verdunstungsemissionen | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 | X | X | X | |
G8 | Niedertemperatur-Auspuffemissionen im Labor | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 | A | A | X (für manuellen Fahrbetrieb) A (für automatisierten Fahrbetrieb) | Der Hersteller muss einen Prüfmodus festlegen, um die Prüfung auf einem Rollenprüfstand zu ermöglichen, und das Verfahren den zuständigen Genehmigungsbehörden mitteilen. Das vorgeschriebene Warn- und Aufforderungssystem für den Fahrer muss durch Signale ersetzt werden, die an das ADS und gegebenenfalls den Bediener der Fernsteuerungsanlage übermittelt werden. Dem Bediener der Fernsteuerungsanlage muss deutlich angezeigt werden, wenn das Aufforderungssystem aktiviert wird. |
G9 | On-Board-Diagnosesysteme | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Verordnung (EG) Nr. 595/2009 | A | A | X (für manuellen Fahrbetrieb) A (für automatisierten Fahrbetrieb) | Die vorgeschriebene Störungswarnleuchte muss durch ein Signal ersetzt werden, das an das ADS und gegebenenfalls den Bediener der Fernsteuerungsanlage übermittelt wird. |
G10 | Fehlen einer Abschalteinrichtung | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Verordnung (EG) Nr. 595/2009 | X | X | X | |
G11 | Zusätzliche Emissionsstrategien | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Verordnung (EG) Nr. 595/2009 | X | X | X | |
G12 | Vorrichtung gegen Manipulation | Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Verordnung (EG) Nr. 595/2009 | X | X | X | |
G13 | Recyclingfähigkeit | Richtlinie 2005/64/EG | X | X | X | |
G14 | Klimaanlagen | Richtlinie 2006/40/EG | k. A. | X | X | |
H | ZUGANG ZU FAHRZEUGINFORMATIONEN UND SOFTWARE-AKTUALISIERUNGEN | |||||
H1 | Zugang zu Fahrzeug-OBD-Informationen sowie Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen | Verordnung (EU) 2018/858, Artikel 61 bis 66 und Anhang X | X | X | X | |
H2 | Softwareaktualisierung | Verordnung (EU) 2018/858 UN-Regelung Nr. 156 | X | X | X |
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