Anlage 3 VO (EU) 2022/2236

Rollstuhlgerechte Fahrzeuge

Nr. Gegenstand Rechtsakt M1
A RÜCKHALTESYSTEME, AUFPRALLTESTS, UNVERSEHRTHEIT DES KRAFTSTOFFSYSTEMS UND ELEKTRISCHE SICHERHEIT GEGENÜBER HOCHSPANNUNG
A1 Innenausstattung Verordnung (EU) 2019/2144

G

Erläuterung G kann auf die Innenausstattung des Fahrzeugs angewandt werden, die von der Änderung nicht wesentlich betroffen ist. Jede hinzugefügte oder geänderte Innenausstattung muss jedoch den für Fahrzeuge der Klasse M1 geltenden Vorschriften entsprechen.

Die Vorschriften gelten nur für den Fahrgastraum vor der durch die Rumpfbezugslinie der 3DH-Einrichtung verlaufenden Querebene auf dem hintersten Sitz, der zum üblichen Gebrauch während der Fahrt auf öffentlichen Straßen bestimmt ist, sowie für die jeweiligen Bezugsbereiche aller Sitzplätze, die für den üblichen Gebrauch im Sinne des Rechtsakts bestimmt sind, wenn der Fahrzeugtyp den für die Fahrzeugklasse M1.geltenden Anforderungen unterliegt.

A2 Sitze und Kopfstützen Verordnung (EU) 2019/2144

G

Erläuterung G kann auf Sitze und Kopfstützen des Fahrzeugs angewandt werden, die von der Änderung nicht wesentlich betroffen sind. Jede hinzugefügte oder geänderte Ausstattung in Bezug auf Sitze und Kopfstützen muss jedoch den für Fahrzeuge der Klasse M1 geltenden Anforderungen entsprechen.

Die Anforderungen für Sitze und Kopfstützen in Bezug auf die Energieaufnahme und die Radien werden nach den Absätzen 5.2.3/5.2.4.2 und 5.2.4 der UN-Regelung Nr. 17 überprüft, wenn der Fahrzeugtyp den für die Fahrzeugklasse M1 geltenden Anforderungen unterliegt.

Die Längsebene der vorgesehenen Rollstuhl-Fahrtstellung muss parallel zur Längsebene des Fahrzeugs verlaufen.

Dem Fahrzeugeigner sind Informationen zur Verfügung zu stellen, aus denen hervorgeht, dass ein Rollstuhl mit einer Struktur empfohlen wird, die den Anforderungen im einschlägigen Teil der Norm ISO 7176-19:2008/Amd 1:2015 (oder späteren Überarbeitungen) entspricht, damit er den Kräften widersteht, die bei unterschiedlichen Fahrbedingungen durch den Befestigungsmechanismus einwirken.

Die Fahrzeugsitze können ohne weitere Prüfungen verändert werden, sofern zur Zufriedenheit des technischen Dienstes bewiesen werden kann, dass ihre Verankerungen, Mechanismen und Kopfstützen ein angemessenes Leistungsniveau bieten.

Die Gepäcksicherungsanforderungen der UN-Regelung Nr. 17 (Absatz 1 Buchstabe c und Anhang 9) finden keine Anwendung.

A3 Bussitze Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs
A4 Sicherheitsgurtverankerungen Verordnung (EU) 2019/2144

X

Jeder Rollstuhlplatz muss über Verankerungen verfügen, an denen ein Rollstuhl- und Insassenrückhaltesystem (wheelchair tie-down and occupant restraint system, WTORS) befestigt wird, das die nachstehenden zusätzlichen Prüfvorschriften für Rollstuhl- und Insassenrückhaltesysteme erfüllt.

1.
Begriffsbestimmungen
1.1.
„Ersatzrollstuhl” bezeichnet einen starren, wiederverwendbaren Prüf-Rollstuhl gemäß der Definition in Abschnitt 3 der ISO-Norm 10542-1:2012.
1.2.
„Punkt P” bezeichnet eine Darstellung der Lage der Hüfte des im Ersatzrollstuhl sitzenden Rollstuhlinsassen gemäß der Definition in Abschnitt 3 der ISO-Norm 10542-1:2012. Auf Antrag des Herstellers kann ein schwererer Ersatzrollstuhl verwendet werden, sofern er die gleichen Abmessungen und die gleiche Schwerpunktlage wie die vorgeschriebene Version aufweist. Die Luftreifen können durch Vollgummi- oder Schaumstoffreifen in der gleichen Größe ersetzt werden.
1.3.
„WTORS” bezeichnet ein Rollstuhl- und Insassenrückhaltesystem.
2.
Allgemeine Anforderungen
2.1.
Jeder Rollstuhlplatz muss über Verankerungen verfügen, an denen ein WTORS befestigt werden kann.
2.2.
Die unteren Gurtverankerungen des Rollstuhlinsassen müssen gemäß Absatz 5.4.2.2 der UN-Regelung Nr. 14 im Verhältnis zu Punkt P des Ersatzrollstuhls in der vom Hersteller angegeben Fahrtstellung angebracht sein. Die oberen tatsächlichen Gurtverankerungen müssen sich mindestens 1100 mm über der horizontalen Ebene befinden, die durch die Kontaktpunkte zwischen den Hinterrädern des Ersatzrollstuhls und dem Fahrzeugboden verläuft. Diese Bedingung muss nach Durchführung der Prüfung gemäß den folgenden Nummern 3 oder 4 noch immer erfüllt sein.

Es gilt entweder Nummer 3 oder Nummer 4.

3.
Statische Prüfung im Fahrzeug
3.1.
Rollstuhlinsassen-Rückhalteverankerungen
3.1.1.
Die Rückhalteverankerungen für den Rollstuhlinsassen müssen den statischen Kräften standhalten, die für Verankerungen von Insassenrückhaltesystemen in der UN-Regelung Nr. 14 vorgeschrieben sind, gleichzeitig mit den statistischen Kräften, die auf die Rollstuhlverankerungen gemäß Nummer 3.2 aufgebracht werden.
3.2.
Rollstuhlverankerungen

Die Rollstuhlverankerungen müssen folgenden Kräften mindestens 0,2 Sekunden standhalten, die über den Ersatzrollstuhl (oder einen geeigneten anderen Ersatzrollstuhl, der über Befestigungspunkte an den Rädern, auf Sitzhöhe und zum Festmachen am Fahrzeug verfügt, die den Anforderungen für den Ersatzrollstuhl entsprechen) auf einer Höhe von 300 ± 100 mm gemessen von der Oberfläche, auf der der Ersatzrollstuhl steht, aufgebracht werden.

3.2.1.
Bei einem nach vorne gerichteten Rollstuhl wird eine simultane Kraft von 24,5 kN aufgebracht, die mit der Kraft zusammentrifft, die auf die Verankerungen des Insassenrückhaltesystems aufgebracht wird, und
3.2.2.
es findet eine zweite Prüfung statt, bei der eine statische Kraft von 8,2 kN in Richtung des Fahrzeughecks aufgebracht wird.
3.2.3.
Bei einem nach hinten gerichteten Rollstuhl wird eine simultane Kraft von 8,2 kN aufgebracht, die mit der Kraft zusammentrifft, die auf die Verankerungen des Insassenrückhaltesystems aufgebracht wird, und
3.2.4.
es findet eine zweite Prüfung statt, bei der eine statische Kraft von 24,5 kN in Richtung der Fahrzeugfront aufgebracht wird.
4.
Dynamische Prüfung im Fahrzeug
4.1.
Das vollständige Rollstuhl- und Insassenrückhaltesystem muss einer dynamischen Prüfung im Fahrzeug gemäß den Nummern 5.2.2 und 5.2.3 sowie Anhang A der Norm ISO 10542-1:2012 unterzogen werden; dabei müssen alle Bauteile/Verankerungen mithilfe einer Rohkarosserie oder einer repräsentativen Struktur gleichzeitig geprüft werden.
A5 Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme Verordnung (EU) 2019/2144

X

Jeder Rollstuhlplatz muss über einen Insassenrückhaltegurt verfügen, der die nachstehenden zusätzlichen Prüfvorschriften für Rollstuhl- und Insassenrückhaltesysteme erfüllt.

Müssen die Verankerungspunkte der Sicherheitsgurte aufgrund der Umrüstung außerhalb der in Absatz 7.7.1 der UN-Regelung Nr. 16 vorgesehenen Toleranz versetzt werden, so muss der technische Dienst überprüfen, ob die Veränderung den ungünstigsten Fall darstellt oder nicht. Ist das der Fall, so ist die in Absatz 7.7.1 der UN-Regelung Nr. 16 vorgesehene Prüfung durchzuführen. Die Prüfung kann mithilfe von Bauteilen durchgeführt werden, die nicht der in der UN-Regelung Nr. 16 vorgeschriebenen Konditionierungsprüfung unterzogen wurden.

1.
Begriffsbestimmungen
1.1.
„Ersatzrollstuhl” bezeichnet einen starren, wiederverwendbaren Prüf-Rollstuhl gemäß der Definition in Abschnitt 3 der ISO-Norm 10542-1:2012.
1.2.
„Punkt P” bezeichnet eine Darstellung der Lage der Hüfte des im Ersatzrollstuhl sitzenden Rollstuhlinsassen gemäß der Definition in Abschnitt 3 der ISO-Norm 10542-1:2012. Auf Antrag des Herstellers kann ein schwererer Ersatzrollstuhl verwendet werden, sofern er die gleichen Abmessungen und die gleiche Schwerpunktlage wie die vorgeschriebene Version aufweist. Die Luftreifen können durch Vollgummi- oder Schaumstoffreifen in der gleichen Größe ersetzt werden.
1.3.
„WTORS” bezeichnet ein Rollstuhl- und Insassenrückhaltesystem.
2.
Allgemeine Anforderungen
2.1.
Der Insassengurt des WTORS muss evaluiert werden, um die Einhaltung der Absätze 8.2.2 bis 8.2.2.4 und 8.3.1 bis 8.3.4 der UN-Regelung Nr. 16 sicherzustellen.

Es gilt entweder Nummer 3 oder Nummer 4.

3.
Statische Prüfung im Fahrzeug
3.1.
Bauteile des Systems
3.1.1.
Wurden die Verankerungen des Rollstuhl- und Insassenrückhaltesystems statisch im Fahrzeug geprüft, so müssen alle Bauteile des Rollstuhl- und Insassenrückhaltesystems den einschlägigen Anforderungen der Norm ISO 10542-1:2012 entsprechen. Die in Anhang A sowie in den Nummern 5.2.2 und 5.2.3 der Norm ISO 10542-1:2012 angegebene dynamische Prüfung muss jedoch am kompletten Rollstuhl- und Insassenrückhaltesystem vorgenommen werden und dabei muss die Geometrie der Fahrzeugverankerung herangezogen werden anstelle der Prüfgeometrie gemäß Anhang A der Norm ISO 10542-1:2012. Dies kann innerhalb der Fahrzeugstruktur ausgeführt werden oder aber an einer Ersatzstruktur, die der Verankerungsgeometrie des Rollstuhl- und Insassenrückhaltesystems entspricht. Die Lage der einzelnen für die Prüfung verwendeten Verankerungen muss innerhalb der Toleranzen gemäß Absatz 7.7.1 der UN-Regelung Nr. 16 für ihre tatsächliche Lage im Verhältnis zum Punkt P liegen.
3.1.2.
Wenn das Insassenrückhaltesystem des WTORS gemäß der UN-Regelung Nr. 16 genehmigt wird, muss es der dynamischen Prüfung des kompletten WTORS gemäß Nummer 3.1.1 unterzogen werden, wobei die Anforderungen der Nummern 5.1, 5.3 und 5.4 der internationalen Norm ISO 10542-1:2012 jedoch als erfüllt gelten.
4
Dynamische Prüfung im Fahrzeug
4.1.
Wurden die Verankerungen des Rollstuhl- und Insassenrückhaltesystems dynamisch im Fahrzeug geprüft, so müssen die Bauteile des Rollstuhl- und Insassenrückhaltesystems den einschlägigen Anforderungen der Nummern 5.1, 5.3 und 5.4 der Norm ISO 10542-1:2012 entsprechen. Diese Anforderungen gelten als erfüllt in Bezug auf das Insassenrückhaltesystem, wenn es gemäß der UN-Regelung Nr. 16 genehmigt wurde.
A6 Sicherheitsgurt-Warneinrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 k. A.
A7 Trennvorrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 Ausrüstung
A8 Verankerungen von Kinderrückhaltesystemen Verordnung (EU) 2019/2144

IF

Die Mindestzahl von ISOFIX-Gurtverankerungen für Kindersitze muss nicht bereitgestellt werden. Im Fall eines Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahrens, bei dem ein ISOFIX-Verankerungssystem vom Umbau betroffen ist, müssen entweder das System erneut geprüft oder die Verankerungen unbrauchbar gemacht werden. Im letzten Fall müssen die ISOFIX-Aufkleber entfernt werden und in der Betriebsanleitung des vervollständigten Fahrzeugs sind entsprechende Informationen anzugeben.

A9 Kinderrückhaltesysteme (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 Ausrüstung
A10 Verbesserte Kinderrückhaltesysteme (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 Ausrüstung
A11 Vorderer Unterfahrschutz Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs
A12 Hinterer Unterfahrschutz Verordnung (EU) 2019/2144 X
A13 Seitliche Schutzvorrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs
A14 Sicherheit von Kraftstofftanks (IF) Verordnung (EU) 2019/2144

X

Eine Änderung des Verlaufs und der Länge der Betankungszuleitung, der Kraftstoffleitungen und der Kraftstoffdampfleitungen sowie eine Neuanordnung des ursprünglichen Kraftstoffbehälters und der Einrichtungen zur Verminderung der Verdunstungsemissionen, wie vom Hersteller des Basisfahrzeugs vorgesehen, sind ohne weitere Prüfung zulässig, sofern die Einbauvorschriften der Absätze 5.4, 5.5, 5.6, 5.7, 5.8 und 5.11 der UN-Regelung Nr. 34 erfüllt sind und sich der technische Dienst durch eine Sichtprüfung vergewissert hat, dass die grundlegenden Anforderungen des Absatzes 5.10 der genannten Regelung eingehalten werden. Bei einer Neuanordnung des ursprünglichen Kunststoff-Kraftstoffbehälters sind keine weiteren Prüfungen gemäß Anhang 5 der UN-Regelung Nr. 34 erforderlich.

A15 Sicherheit von Flüssiggas (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 G
A16 Sicherheit von komprimiertem Erdgas und Flüssigerdgas (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 G
A17 Sicherheit von Wasserstoff (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 G
A18 Eignung der Werkstoffe für Wasserstoffsysteme (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 X
A19 Elektrische Betriebssicherheit (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 G
A20 Seitlich versetzter Frontalaufprall Verordnung (EU) 2019/2144

G

Alternativ muss durch eine geeignete Torsionssteifigkeitsprüfung bei geöffneten Türen, Luken und Motorhauben, bei der ein Drehmoment so nahe wie möglich an den Federbefestigungspunkten auf das Fahrzeug aufgebracht wird, nachgewiesen werden, dass die Torsionssteifigkeit innerhalb von ± 75 % derjenigen des unveränderten Fahrzeugaufbaus der vorherigen Stufe liegt. Außerdem muss das Fahrzeug einer Biegesteifigkeitsprüfung auf einer ebenen Fläche unterzogen werden, bei der sich alle Seiten- und Hecktüren und -luken normal öffnen lassen müssen, wenn das Fahrzeug bis zu seiner technisch zulässigen Gesamtmasse beladen ist.

A21 Frontalaufprall über volle Breite Verordnung (EU) 2019/2144

G

Alternativ muss durch eine geeignete Torsionssteifigkeitsprüfung bei geöffneten Türen, Luken und Motorhauben, bei der ein Drehmoment so nahe wie möglich an den Federbefestigungspunkten auf das Fahrzeug aufgebracht wird, nachgewiesen werden, dass die Torsionssteifigkeit innerhalb von ± 75 % derjenigen des unveränderten Fahrzeugaufbaus der vorherigen Stufe liegt. Außerdem muss das Fahrzeug einer Biegesteifigkeitsprüfung auf einer ebenen Fläche unterzogen werden, bei der sich alle Seiten- und Hecktüren und -luken normal öffnen lassen müssen, wenn das Fahrzeug bis zu seiner technisch zulässigen Gesamtmasse beladen ist.

A22 Lenkanlage bei Unfallstößen Verordnung (EU) 2019/2144

G

k. A. für modifizierte Lenkanlagen für Fahrer mit besonderen Bedürfnissen

A23 Austausch-Airbagsystem Verordnung (EU) 2019/2144 Ausrüstung
A24 Aufprall an Fahrerhaus Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs
A25 Seitenaufprall Verordnung (EU) 2019/2144

G

Alternativ muss durch eine geeignete Torsionssteifigkeitsprüfung bei geöffneten Türen, Luken und Motorhauben, bei der ein Drehmoment so nahe wie möglich an den Federbefestigungspunkten auf das Fahrzeug aufgebracht wird, nachgewiesen werden, dass die Torsionssteifigkeit innerhalb von ± 75 % derjenigen des unveränderten Fahrzeugaufbaus der vorherigen Stufe liegt. Außerdem muss das Fahrzeug einer Biegesteifigkeitsprüfung auf einer ebenen Fläche unterzogen werden, bei der sich alle Seiten- und Hecktüren und -luken normal öffnen lassen müssen, wenn das Fahrzeug bis zu seiner technisch zulässigen Gesamtmasse beladen ist.

A26 Pfahl-Seitenaufprall Verordnung (EU) 2019/2144 k. A.
A27 Heckaufprall Verordnung (EU) 2019/2144 k. A.
A28 Auf dem 112-Notruf basierende bordeigene eCall-Systeme Verordnung (EU) 2015/758 G
B UNGESCHÜTZTE VERKEHRSTEILNEHMER, SICHT UND SICHTBARKEIT
B1 Bein- und Kopfschutz von Fußgängern Verordnung (EU) 2019/2144 G
B2 Erweiterter Kopfaufschlagsbereich Verordnung (EU) 2019/2144

G

Änderungen an der Innenausstattung direkt hinter der Windschutzscheibe müssen nicht berücksichtigt werden.

B3 Frontschutzsystem Verordnung (EU) 2019/2144 Ausrüstung
B4 Hochentwickeltes Notbremssystem zum Schutz von Fußgängern und Radfahrern Verordnung (EU) 2019/2144

G

k. A. für modifizierte Bremssysteme für Fahrer mit besonderen Bedürfnissen

B5 Kollisionswarnsystem für Fußgänger und Radfahrer Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs
B6 Totwinkel-Assistent Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs
B7 Erkennung beim Rückwärtsfahren Verordnung (EU) 2019/2144

A

Teilweise Ausnahme möglich, wenn die Ausrüstung für Fahrgäste mit besonderen Bedürfnissen die vollständige Einhaltung der Anforderungen verhindern, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten

B8 Sichtfeld nach vorn Verordnung (EU) 2019/2144 G
B9 Unmittelbarer Sichtbereich schwerer Nutzfahrzeuge Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs
B10 Sicherheitsglas Verordnung (EU) 2019/2144 G
B11 Entfrostung/Trocknung Verordnung (EU) 2019/2144 G
B12 Scheibenwischer/-wascher Verordnung (EU) 2019/2144 G
B13 Einrichtungen für indirekte Sicht Verordnung (EU) 2019/2144 X
B14 Akustische Fahrzeug-Warnsysteme Verordnung (EU) Nr. 540/2014 X
C FAHRGESTELL, BREMSEN, REIFEN UND LENKUNG
C1 Lenkanlagen Verordnung (EU) 2019/2144 G
C2 Spurhaltewarnung Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs
C3 Notfall-Spurhalteassistent Verordnung (EU) 2019/2144

G

k. A. für modifizierte Lenkanlagen für Fahrer mit besonderen Bedürfnissen oder für modifizierte Bremssysteme, wenn der Notfall-Spurhalteassistent des Basisfahrzeugs stattdessen auf das Bremssystem wirkt.

C4 Bremssystem Verordnung (EU) 2019/2144 G
C5 Ersatzteile für Bremsen Verordnung (EU) 2019/2144 Ausrüstung
C6 Bremsassistent Verordnung (EU) 2019/2144

G

k. A. für modifizierte Bremssysteme für Fahrer mit besonderen Bedürfnissen

C7 Fahrdynamik-Regelsystem Verordnung (EU) 2019/2144

G

Bei Modifikationen des Fahrdynamik-Regelsystems, die im Rahmen einer Typgenehmigung für eine vorhergehende Stufe vorgenommen wurden und bei denen es wahrscheinlich ist, dass sie sich auf die Funktion des Fahrdynamik-Regelsystems des Basisfahrzeugs auswirken werden, muss der Hersteller nachweisen, dass das Fahrzeug dadurch nicht unsicher oder instabil wird. Dieser Nachweis kann anhand von Prüfungen erfolgen, bei denen beispielsweise bei 80 km/h schnelle doppelte Fahrspurwechsel in beide Richtungen vorgenommen werden, die ausreichen, damit das Fahrdynamik-Regelsystem eingreift. Diese Eingriffe müssen kontrolliert sein und die Stabilität des Fahrzeugs unter diesen Fahrbedingungen im Vergleich zur Stabilität des Fahrzeugs bei deaktiviertem Fahrdynamik-Regelsystem nach Möglichkeit verbessern. Alle Prüfungen unterliegen der Vereinbarung zwischen dem Hersteller und dem technischen Dienst.

C8 Hochentwickelte Notbrems-Assistenzsysteme an schweren Nutzfahrzeugen Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs
C9 Hochentwickelte Notbrems-Assistenzsysteme an Pkw und leichten Nutzfahrzeugen Verordnung (EU) 2019/2144

G

k. A. für modifizierte Bremssysteme für Fahrer mit besonderen Bedürfnissen

C10 Sicherheit und Umweltverträglichkeit der Reifen Verordnung (EU) 2019/2144 X
C11 Noträder und Notlaufsysteme (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 X
C12 Luftreifen, runderneuert Verordnung (EU) 2019/2144 Ausrüstung
C13 Reifendrucküberwachungssystem für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge Verordnung (EU) 2019/2144 G
C14 Reifendrucküberwachungssystem für schwere Nutzfahrzeuge Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs
C15 Montage der Reifen Verordnung (EU) 2019/2144 X
C16 Nachrüsträder Verordnung (EU) 2019/2144 Ausrüstung
D MITGEFÜHRTE INSTRUMENTE, ELEKTRISCHES SYSTEM, FAHRZEUGBELEUCHTUNGSEINRICHTUNGEN UND SCHUTZ VOR UNBEFUGTER VERWENDUNG EINSCHLIEẞLICH CYBERANGRIFFEN
D1 Schallzeichen Verordnung (EU) 2019/2144 X
D2 Funkentstörung (elektromagnetische Verträglichkeit) Verordnung (EU) 2019/2144 X
D3 Schutz gegen unbefugte Benutzung, Wegfahrsperre und Alarmsysteme Verordnung (EU) 2019/2144 X
D4 Schutz des Fahrzeugs gegen Cyberangriffe Verordnung (EU) 2019/2144 X
D5 Geschwindigkeitsmesser Verordnung (EU) 2019/2144 X
D6 Kilometerzähler Verordnung (EU) 2019/2144 X
D7 Geschwindigkeitsbegrenzer Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs
D8 Intelligenter Geschwindigkeitsassistent Verordnung (EU) 2019/2144

A

Teilweise Ausnahme möglich, wenn die Ausrüstung für Fahrgäste mit besonderen Bedürfnissen die vollständige Einhaltung der Anforderungen verhindern, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten

D9 Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger Verordnung (EU) 2019/2144 X
D10 Heizanlagen Verordnung (EU) 2019/2144 X
D11 Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 X
D12 Fahrbahnbeleuchtungseinrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 X
D13 Retroreflektierende Einrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 X
D14 Lichtquellen Verordnung (EU) 2019/2144 X
D15 Anbau der Lichtsignaleinrichtungen, Fahrbahnbeleuchtungseinrichtungen und Rückstrahler Verordnung (EU) 2019/2144 X
D16 Notbremslicht Verordnung (EU) 2019/2144

X

Nur für Fahrzeuge, die mit einem elektronisch gesteuerten Antiblockiersystem ausgerüstet sind

D17 Scheinwerfer-Reinigungseinrichtung (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 IF
D18 Gangwechselanzeiger Verordnung (EU) 2019/2144 G
E VERHALTEN VON FAHRER UND SYSTEM
E1 Vorrichtung zum Einbau einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre Verordnung (EU) 2019/2144 A
E2 Warnsystem bei Müdigkeit und nachlassender Aufmerksamkeit des Fahrers Verordnung (EU) 2019/2144

A

Teilweise Ausnahme möglich, wenn die Ausrüstung für Fahrgäste mit besonderen Bedürfnissen die vollständige Einhaltung der Anforderungen verhindern, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten

E3 Hochentwickeltes Warnsystem bei nachlassender Konzentration des Fahrers Verordnung (EU) 2019/2144 Noch keine Anforderung
E4 System zur Überwachung der Fahrerverfügbarkeit (bei automatisierten Fahrzeugen) Verordnung (EU) 2019/2144 IF
E5 Ereignisdatenspeicher Verordnung (EU) 2019/2144

A

Teilweise Ausnahme möglich, wenn die Ausrüstung für Fahrgäste mit besonderen Bedürfnissen die vollständige Einhaltung der Anforderungen verhindern, und vollständige Ausnahme möglich, wenn es unmöglich ist, diese Anforderungen einzuhalten

E6 Die Kontrolle des Fahrers über das Fahrzeug übernehmende Systeme (bei automatisierten Fahrzeugen) Verordnung (EU) 2019/2144 IF
E7 Dem Fahrzeug Informationen zu seinem Zustand und seiner Umgebung liefernde Systeme (bei automatisierten Fahrzeugen) Verordnung (EU) 2019/2144 IF
E8 Elektronische Deichseln (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 Noch keine Anforderung
E9 Systeme zur Weitergabe von Sicherheitsinformationen an andere Verkehrsteilnehmer (bei automatisierten Fahrzeugen) Verordnung (EU) 2019/2144 Noch keine Anforderung
F ALLGEMEINE BAUMERKMALE UND EIGENSCHAFTEN DES FAHRZEUGS
F1 Anbringungsstelle für das Kennzeichen Verordnung (EU) 2019/2144 X
F2 Rückwärtsfahren Verordnung (EU) 2019/2144 X
F3 Türverriegelungen und -scharniere Verordnung (EU) 2019/2144 X
F4 Einstiegsstufen, Haltegriffe und Trittbretter Verordnung (EU) 2019/2144 X
F5 Vorstehende Außenkanten Verordnung (EU) 2019/2144

G

Etwaige Einstiegshilfen werden nur in verstauter Position berücksichtigt.

F6 Vorstehende Außenkanten an Führerhäusern von Nutzfahrzeugen Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs
F7 Gesetzlich vorgeschriebenes Fabrikschild und Fahrzeug-Identifizierungsnummer Verordnung (EU) 2019/2144 X
F8 Abschleppeinrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144

X

Erforderlich nur für die Vorderseite, zu prüfen bei Befestigung an der Rückseite

F9 Radabdeckungen Verordnung (EU) 2019/2144 G
F10 Spritzschutzsysteme Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs
F11 Massen und Abmessungen Verordnung (EU) 2019/2144

X

Für Berechnungszwecke werden als Masse des Rollstuhls einschließlich des Benutzers 160 kg angenommen. Die Masse ist am P-Punkt des Ersatzrollstuhls in der vom Hersteller angegebenen Fahrtstellung konzentriert.

Es ist zulässig, die Gesamtfahrgastkapazität vorübergehend zu beschränken und die Nutzung der normalen Sitzplätze infolge der Beförderung von Rollstühlen mit ihren Benutzern einzuschränken. In diesem Fall sind die betreffenden gebräuchlichen Sitzplätze für die Benutzer deutlich und dauerhaft zu kennzeichnen, und zwar durch ein Piktogramm oder ein Schild mit entsprechendem Text. Dies ist in Teil 2 des EU-Typgenehmigungsbogens sowie unter „Bemerkungen” in der Übereinstimmungsbescheinigung zu vermerken, damit diese Angaben in die Fahrzeugpapiere aufgenommen werden können. Darüber hinaus ist im Benutzerhandbuch des vervollständigten Fahrzeugs Folgendes anzugeben: die Bedeutung der Piktogramme, die zur Kennzeichnung der betroffenen Sitzplätze verwendet werden, sowie erforderlichenfalls eine genauere Beschreibung der spezifischen Einschränkungen.

F12 Mechanische Verbindungseinrichtungen Verordnung (EU) 2019/2144 IF X
F13 Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter (IF) Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs
F14 Allgemeine Konstruktion von Bussen Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs
F15 Stärke der Aufbaustruktur des Busses Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs
F16 Schutz gegen Brandgefahr in Bussen Verordnung (EU) 2019/2144 außerhalb des Geltungsbereichs
G UMWELTVERTRÄGLICHKEIT UND EMISSIONEN
G1 Geräuschpegel Verordnung (EU) Nr. 540/2014

G

Die Verlängerung der Auspuffanlage ist ohne zusätzliche Prüfungen zulässig, sofern der Abgasgegendruck gleich bleibt.

G2 Auspuffemissionen des Fahrzeugs im Labor Verordnung (EG) Nr. 715/2007

G

Änderungen des Auspuffsystems ohne weitere Prüfung der Auspuffemissionen sind zulässig, vorausgesetzt, dass die Vorrichtungen zur Begrenzung der Emissionen, darunter auch Partikelfilter (falls vorhanden) nicht betroffen sind.

Bei der Umrüstung eines Fahrzeugs (z. B. im Rahmen eines Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahrens) muss der für die Umrüstung verantwortliche Hersteller den Hersteller des (vollständigen oder unvollständigen) Originalfahrzeugs konsultieren, um die Bestätigung einzuholen, dass das umgerüstete Fahrzeug unter die Emissionsgenehmigung für das (vollständige oder unvollständige) Originalfahrzeug fällt. In einem solchen Fall ist es akzeptabel, wenn die Bezugsmasse des umgerüsteten Fahrzeugs 2840 kg überschreitet.

G2a Bestimmung spezifischer CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs des Fahrzeugs und Fahrzeug-On-Board-Überwachungssystem zur Messung des Kraftstoff- und/oder Stromverbrauchs Verordnung (EG) Nr. 715/2007

G

Änderungen des Auspuffsystems ohne weitere Prüfung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs sind zulässig, vorausgesetzt, dass die Vorrichtungen zur Begrenzung der Emissionen, darunter auch Partikelfilter (falls vorhanden) nicht betroffen sind.

Im Falle einer Mehrstufen-Typgenehmigung ist der neue CO2-Wert anhand der einschlägigen Daten des vervollständigten Fahrzeugs nach der CO2-Interpolationsmethode zu berechnen. Alternativ ist der neue CO2-Wert auf der Grundlage der Parameter des vervollständigten Fahrzeugs nach Anhang B7 Absatz 3.2.4 der UN-Regelung Nr. 154 und unter Verwendung des vom Hersteller des Basisfahrzeugs bereitgestellten Fahrwiderstandsmatrix-Tools zu berechnen. Steht das Tool nicht zur Verfügung oder ist die CO2-Interpolation nicht praktikabel, so ist auf Antrag des für die Umrüstung verantwortlichen Herstellers und mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde der CO2-Wert des Basisfahrzeugs (hoher Wert — Vehicle High) zu verwenden.

G3 Auspuffemissionen des Motors im Labor Verordnung (EG) Nr. 595/2009

X

Änderungen des Auspuffsystems ohne weitere Prüfung der Auspuffemissionen, der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs sind zulässig, vorausgesetzt, dass die Vorrichtungen zur Begrenzung der Emissionen, darunter auch Partikelfilter (falls vorhanden) nicht betroffen sind. Eine erneute Prüfung der Verdunstungsemissionen am geänderten Fahrzeug ist nicht erforderlich, wenn die Einrichtungen zur Verminderung der Verdunstungsemissionen in dem vom Hersteller des (vollständigen oder unvollständigen) Originalfahrzeugs durchgeführten Einbauzustand belassen werden.

G3a Bestimmung spezifischer CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs des Fahrzeugs Verordnung (EG) Nr. 595/2009 Außerhalb des Geltungsbereichs
G3b Bestimmung spezifischer Energieeffizienzmerkmale von Anhängern Verordnung (EG) Nr. 595/2009 Außerhalb des Geltungsbereichs
G4 Auspuffemissionen auf der Straße

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

G

Bei der Umrüstung eines Fahrzeugs (z. B. im Rahmen eines Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahrens) muss der für die Umrüstung verantwortliche Hersteller den Hersteller des (vollständigen oder unvollständigen) Originalfahrzeugs konsultieren, um die Bestätigung einzuholen, dass das umgerüstete Fahrzeug unter die Emissionsgenehmigung für das (vollständige oder unvollständige) Originalfahrzeug fällt. In einem solchen Fall ist es akzeptabel, wenn die Bezugsmasse des umgebauten Fahrzeugs 2840 kg übersteigt.

G5 Dauerhaftigkeit der Auspuffemissionen

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

G
G6 Kurbelgehäuseemissionen

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

G
G7 Verdunstungsemissionen Verordnung (EG) Nr. 715/2007

G

Eine erneute Prüfung der Verdunstungsemissionen am geänderten Fahrzeug ist nicht erforderlich, wenn die Einrichtungen zur Verminderung der Verdunstungsemissionen in dem vom Hersteller des (vollständigen oder unvollständigen) Originalfahrzeugs durchgeführten Einbauzustand belassen werden.

G8 Niedertemperatur-Auspuffemissionen im Labor Verordnung (EG) Nr. 715/2007 G
G9 On-Board-Diagnosesysteme

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

G
G10 Fehlen einer Abschalteinrichtung

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

G
G11 Zusätzliche Emissionsstrategien

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

G
G12 Vorrichtung gegen Manipulation

Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Verordnung (EG) Nr. 595/2009

G
G13 Recyclingfähigkeit Richtlinie 2005/64/EG

k. A.

Es gilt jedoch Anhang V über das Verbot der Wiederverwendung der angegebenen Bauteile.

G14 Klimaanlagen Richtlinie 2006/40/EG G
H ZUGANG ZU FAHRZEUGINFORMATIONEN UND SOFTWARE-AKTUALISIERUNGEN
H1 Zugang zu Fahrzeug-OBD-Informationen sowie Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen Verordnung (EU) 2018/858, Artikel 61 bis 66 und Anhang X X
H2 Softwareaktualisierung

Verordnung (EU) 2018/858, Anhang IV

UN-Regelung Nr. 156

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