Artikel 4 VO (EU) 2022/2309
(1) In Anhang I sind die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt, die nach Auffassung des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (im Folgenden „Sicherheitsrat” ) oder des Sanktionsausschusses für Handlungen, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität Haitis bedrohen, verantwortlich, mitverantwortlich oder unmittelbar oder mittelbar daran beteiligt sind, einschließlich des Folgendem, aber nicht darauf beschränkt:
- a)
- die unmittelbare oder mittelbare Vornahme oder Unterstützung von kriminellen Aktivitäten und Gewalt unter Beteiligung von bewaffneten Gruppen oder kriminellen Netzwerken, die Gewalt fördern, darunter die Zwangsrekrutierung von Kindern durch diese Gruppen und Netzwerke, Entführungen, Menschenhandel, Migrantenschleusung, Tötungen sowie sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt;
- b)
- Unterstützung des unerlaubten Handels mit und der Umleitung von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern oder der damit zusammenhängenden illegalen Finanzströme;
- c)
- das Handeln für eine Person oder Einrichtung, die im Zusammenhang mit einer unter den Buchstaben a) und b) beschriebenen Aktivität benannt wurde, oder das Handeln in deren Namen oder auf deren Anweisung oder zu deren anderweitiger Unterstützung oder Finanzierung, unter anderem durch die unmittelbare oder mittelbare Verwendung von Erträgen aus organisierter Kriminalität, darunter Erträge aus der unerlaubten Gewinnung von Drogen und ihren Ausgangsstoffen und dem unerlaubtem Verkehr mit diesen Stoffen aus und über Haiti, Menschenhandel und Migrantenschleusung aus Haiti oder Schmuggel von und Handel mit Rüstungsgütern nach oder aus Haiti;
- d)
- Verstöße gegen das unter in Ziffer 11 der UNSCR 2653 (2022) verhängte Waffenembargo, die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe, sei es unmittelbar oder mittelbar, von Rüstungsgütern oder dazuzugehörigen Gütern, technischer Beratung, Ausbildung oder Hilfe, einschließlich Finanzierung und Finanzhilfen, an bewaffnete Gruppen oder kriminelle Netzwerke in Haiti sowie die Entgegennahme dieser Güter und Unterstützung im Zusammenhang mit gewaltsamen Aktivitäten bewaffneter Gruppen oder krimineller Netzwerke in Haiti;
- e)
- die Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen, die gegen das humanitäre Völkerrecht verstoßen oder Menschenrechtsverletzungen darstellen, darunter außergerichtliche Tötungen, einschließlich von Frauen und Kindern, sowie die Begehung von Gewalthandlungen, Verschleppungen, Verschwindenlassen oder Entführungen zur Erpressung von Lösegeld in Haiti;
- f)
- die Planung, Steuerung oder Begehung sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalthandlungen in Haiti, einschließlich Vergewaltigungen und sexueller Sklaverei;
- g)
- die Behinderung der Bereitstellung humanitärer Hilfe an Haiti oder des Zugangs zu humanitärer Hilfe oder der Verteilung humanitärer Hilfsgüter in Haiti;
- h)
- Angriffe auf Personal und Einrichtungen der Missionen und Einsätze der Vereinten Nationen in Haiti und die Unterstützung derartiger Angriffe;
(2) Anhang I enthält die Gründe für die Aufnahme der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in die Liste.
(3) Anhang I enthält, soweit verfügbar, Angaben, die vom Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss bereitgestellt werden und die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen erforderlich sind. Bei natürlichen Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. Bei juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftssitz umfassen. Anhang I enthält ferner das Datum der Benennung durch den Sicherheitsrat oder den Sanktionsausschuss.
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